OGH vom 20.05.2015, 1Nc18/15k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 5/15k anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Landesgericht Linz zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller begehrte beim Landesgericht Linz die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage. Dazu brachte er vor, sein Schaden sei größer als 1,5 Mio EUR, wozu er ohne konkrete Behauptungen auf eine Verschleppung infolge organisierter und krimineller „Vereinigung von OLG mit LG und BG Richtern“ und auf eine Mittäterschaft von „GP und OGH Senat“ mit dem Vorsatz „zur Vertuschung des falschen Auftragsgutachtens“ im Zusammenhang mit einem gegen ihn vor dem Landesgericht Linz geführten Strafverfahren verwies.
Das Landesgericht Linz legte die Eingabe des Antragstellers dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
Wie der erkennende Senat bereits zu denselben Antragsteller betreffende Verfahrenshilfeanträge wiederholt ausgeführt hat (1 Nc 98/13x; 1 Nc 111/13h; 1 Nc 117/13s uva), beschränkt er sich in seinen Eingaben zumeist auf allgemein gehaltene unkonkrete Vorwürfe, die häufig mit Beleidigungen und Beschimpfungen bzw dem Vorwurf, die Staatsorgane hätten strafbare Handlungen begangen, einhergehen, obwohl ihm regelmäßig Verbesserungsaufträge erteilt werden, in denen er aufgefordert wird, seine Angaben durch die Ergänzung zu vervollständigen, welche konkreten Fehler er dem jeweiligen Organ der Rechtsprechung oder Vollziehung vorwirft und warum aus diesem Verhalten der behauptete Schaden entstanden sein sollte.
Wiederholt wurde der Antragsteller auch schon auf die Bestimmung des § 86a ZPO hingewiesen. Es wurden auch von ihm eingebrachte Schriftsätze gemäß § 86a Abs 2 ZPO zurückgewiesen, was entsprechend der gesetzlichen Regelung mit dem Hinweis verbunden wurde, dass in Zukunft Eingaben, die kein ausreichend konkretes Vorbringen enthalten und somit verworren oder zumindest unklar sind in Hinkunft ohne formelle Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden.
Dem Antragsteller ist daher die maßgebliche Rechtslage aufgrund zahlreicher Verbesserungsaufträge und Hinweise nach § 86a ZPO ausreichend bekannt. Er ist auch intellektuell durchaus in der Lage, diesen Hinweisen zu entsprechen und in Verfahrenshilfeanträgen nachvollziehbar darzulegen, warum das jeweilige Organhandeln seiner Ansicht nach unrichtig gewesen wäre und inwieweit ihm daraus welcher bestimmte Schaden entstanden sei. Bringt er dennoch weiterhin unklare, unvollständige oder unverständliche Verfahrenshilfeanträge ein, werden diese im Sinn der bereits wiederholt ergangenen Belehrungen und Hinweise von Gerichtshöfen erster Instanz ohne Verbesserungsversuch und ohne inhaltliche Behandlung mit einem entsprechenden Aktenvermerk zu den Akten zu nehmen sein. Damit ist auch von einer Vorlage zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG Abstand zu nehmen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0010NC00018.15K.0520.000
Fundstelle(n):
MAAAC-92779