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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 23.05.2007, RV/0162-I/07

Herabsetzung des Säumniszuschlages wegen Nichtvorliegens eines groben Verschuldens beim Abgabepflichtigen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adr, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben. Der Säumniszuschlag wird mit € 0,00 neu festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Innsbruck gegenüber der Berufungswerberin (Bw) gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 1.209,49 wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Umsatzsteuer 07/2006 fest.

Dagegen erhob die Bw mit Eingabe vom Berufung und beantragte die ersatzlose Aufhebung des Säumniszuschlagsbescheides bzw. ersuchte um Nachsicht.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass aufgrund einer internen Regelung im vorliegenden Fall der Überweisungsbeleg von beiden ARGE-Partnern zu unterzeichnen gewesen sei. Der Überweisungsbeleg sei am nachweislich beim ARGE Partner X eingelangt und von dort zeitgerecht an die Bank weitergeleitet worden. Aus unerfindlichen Gründen sei in der Folge jedoch die Überweisung unterblieben. Nachdem der Fehler aufgefallen sei, habe man sofort die Nachüberweisung veranlasst. Wie aus dem Steuerkonto der ARGE-Partner zu ersehen sei, würden die Steuerverbindlichkeiten langfristig und grundsätzlich termingerecht entrichtet. Ein Verschulden der Bw sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt führte darin aus, dass nach der bisherigen Rechsprechung des VwGH die Regelung des § 217 Abs. 1 BAO den Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages allein davon abhängig mache, dass eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden sei. Diese Bestimmung berücksichtige sohin nicht Gründe, aus denen im Einzelfall Zahlungsverzug eingetreten sei.

Mit Eingabe vom stellte die Bw den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Hinsichtlich der auf dem Steuerkonto aufscheinenden Doppelzahlung teilte die Bw am in einem ergänzenden Schreiben mit, dass neben der von ihr nach dem Bemerken des Fehlers noch einmal veranlassten Überweisung die telefonischen Recherchen bei der Bank zur doppelten Überweisung geführt haben dürften.

Schließlich wurde beantragt die Berufung vom bzw. den vorliegenden Antrag als Antrag gemäß § 17 Abs. 7 BAO (gemeint wohl § 217 Abs. 7) zu betrachten.

Der unabhängige Finanzsenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Abgabenakt der belangten Behörde, den Kontobuchungen sowie dem ergänzenden Schreiben vom der Bw.

Es ergibt sich somit folgender Sachverhalt:

Mit Telefax vom übermittelte die Bw dem ARGE-Partner X den Überweisungsauftrag zur Mitunterfertigung und Weiterleitung an die Bank. Die Weiterleitung erfolgte am ebenfalls mittels Telefax. In weiterer Folge unterblieb vorerst aber die tatsächliche Überweisung des Umsatzsteuerbetrages an das Finanzamt. Nach Bemerken des Fehlers am wurde die neuerliche Überweisung veranlasst. Die Recherchen des Bw. führten aber gleichzeitig dazu, dass von der Bank auch die Überweisung aufgrund des ursprünglichen Beleges durchgeführt wurde und somit die Abgabenschuld zweimal entrichtet wurde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Ein derartiger Antrag kann auch in der Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden, da Berufungserledigungen grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung Bedacht zu nehmen haben (vgl. Ritz, BAO3, § 217 Tz 65). Dies gilt auch für Vorlageanträge.

Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Eine lediglich leichte Fahrlässigkeit liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl. Ritz, BAO3, § 217 Tz 44).

Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. Auffallend sorglos handelt, wer im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche, und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt. ().

Im konkreten Fall wurde laut Sachverhalt die Überweisung der Abgabenschuld von der Bank erst verspätet - im Zuge der Recherchen der Bw - durchgeführt. Allein deshalb ist aber noch nicht von einem groben Verschulden des Abgabepflichtigen auszugehen. Ein grobes Verschulden liegt nämlich dann nicht vor, wenn sich der Abgabepflichtige für die Überweisung einer Abgabe eines in der Regel verlässlichen Kreditinstitutes bedient hat (vgl. Ritz, BAO3, § 217 Tz 46). Gegen die grundsätzliche Verlässlichkeit der Bank sprechende Umstände liegen nicht vor.

Hätte daher die Bank die Überweisung am durchgeführt, wäre unter Berücksichtigung der gemäß § 211 Abs. 2 BAO vorgesehenen Respirofrist von drei Tagen die Entrichtung der Umsatzsteuerschuld noch fristgerecht erfolgt. Die tatsächlichen Überweisungen vom und benötigten jeweils nur einen Arbeitstag.

Der Säumniszuschlag war daher unter Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO mangels Vorliegens eines groben Verschuldens beim Abgabepflichtigen auf null herabzusetzen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
grobes Verschulden
Banküberweisung
Verlässlichkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at