TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 20.05.2005, FSRV/0010-I/03

Einleitung des Finanzstrafverfahrens auf Grund von Feststellungen in Betriebsprüfungsberichten

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Folgerechtssätze
FSRV/0010-I/03-RS1
wie FSRV/0089-W/02-RS2
Die Erfassung von Privataufwendungen unter Betriebsausgaben rechtfertigt die Annahme eines begründeten Tatverdachtes nach § 33 Abs.1 FinStrG.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch die Gapp & Geiger OEG, wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens (§ 82 Abs. 3 FinStrG) gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt Innsbruck führte im Jahr 2002 im Einzelunternehmen des Bf. eine Betriebsprüfung durch. Dabei stellte die Prüferin fest, dass der in den Prüfungsjahren 1998 bis 2000 geltend gemachte Versicherungsaufwand für das Eigenheim sowie für Privat- und Unfallschutz der privaten Sphäre zuzurechnen sei und zu den nicht abzugsfähigen Aufwändungen gemäß § 20 EStG zähle (Tz. 14 des Betriebsprüfungsberichtes vom ). Dementsprechend seien auch die Aufwändungen für die Kfz-Haftpflicht sowie die Reparaturen an den privaten Kraftfahrzeugen des Bf. nicht abzugsfähig. Der Gewinn wurde daher um folgende Beträge erhöht (in S):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1998
1999
2000
Versicherung
54.469,20
48.473,80
50.905,40
Kfz
12.018,00
0,00
8.562,80
gesamt
66.487,20
48.473,80
59.468,20

Der Bf. ist seit der Gründung im Jahr 1999 Geschäftsführer der K KEG, die das Nachfolgeunternehmen der Einzelfirma des Bf. ist. Im Zuge einer parallel bei der K KEG stattgefunden Prüfung stellte die Prüferin fest, dass diese in den Prüfungsjahren 2000 und 2001 (abweichendes Wirtschaftsjahr zum 30. April) drei Honorarabrechnungen über 213.000,00 S, 155.000,00 S und 200.000,00 S netto an den Bf. gelegt, aber nicht als Erlös verbucht hat (Tz. 13 des Betriebsprüfungsberichtes vom ). Die Erlöse und die Umsatzsteuer wurden der K KEG zugerechnet (in S):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
netto
Umsatzsteuer
Rechnung vom
213.000,00
42.600,00
+ Gewinn 2000
213.000,00
42.600,00
Rechnung
155.000,00
31.000,00
Rechnung
200.000,00
40.000,00
+ Gewinn 2001
355.000,00
71.000,00

Mit dem Bescheid vom leitete das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren ein, weil der Verdacht bestehe, er habe vorsätzlich

1. als verantwortlicher Gesellschafter der K KEG unter Verletzung der Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in den Jahren 2000 und 2001 eine Verkürzung an Umsatzsteuer im Gesamtausmaß von 8.255,64 € bewirkt, indem Erlöse nicht erklärt wurden und

2. als Einzelunternehmer unter Verletzung der Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in den Jahren 1998 bis 2000 eine Verkürzung an Einkommensteuer im Gesamtausmaß von 8.155,19 € bewirkt, indem Betriebsausgaben zu Unrecht geltend gemacht wurden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Folgendes vorgebracht wird:

1. Beim Einzelunternehmen handle es sich um den Ansatz von Kfz-Privatanteilen und Privatanteilen von Versicherungen sowie um die Anpassung der Rückstellung für die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft. Da es sich bei all diesen Punkten um eine rechtliche Auslegung handle, könne dem Bf. keine schuldhafte, geschweige denn vorsätzliche Begehung unterstellt werden.

2. Bei der K KEG sei offensichtlich übersehen worden, die Rechnungen rechtzeitig einzubuchen. Der Bf. habe die Rechnungen rechtzeitig zu den entsprechenden Stellen zu verbuchen gegeben und sei sich keiner Schuld bewusst. Im Zuge der Betriebsprüfung habe er diese Unterlagen zur Prüfung vorgelegt in der Überzeugung, dass alles ordnungsgemäß verbucht sei. Wäre er sich einer schuldhaften Tat bewusst gewesen, hätte er sicher rechtzeitig eine Selbstanzeige gemacht. Aus diesen Umständen könne ihm keine vorsätzliche Handlungsweise unterstellt werden.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.

Ergibt die Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten (Abs. 3 leg.cit.).

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (u.a. Zl. 90/14/0260).

Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat im vorliegenden Fall die Feststellungen der Prüferin in den Betriebsprüfungsberichten vom zum Anlass genommen, gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Betriebsprüfungsberichte enthalten Wahrnehmungen der Prüfungsorgane über Sachverhalte und Vorgangsweisen des Abgabepflichtigen, aus denen sich im Einzelfall ableiten lassen kann, dass Grund zur Annahme besteht, der Abgabepflichtige habe seine abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten mit dem Ergebnis einer Verkürzung der von ihm geschuldeten Abgaben in einer Weise verletzt, die nach den Umständen des Falles die Möglichkeit nahe legen, dass er diese Verletzung seiner Pflichten mit der daraus resultierenden Abgabenverkürzung ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden hat ().

1. Einzelunternehmen

Den Ausführungen in der Beschwerde ist insoweit zuzustimmen, als es sich bei der Höhe der Rückstellung für die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft um eine Rechtsfrage handelt. Allerdings wurde nach den vorliegenden Aktenunterlagen die Tz. 15 des Betriebsprüfungsberichtes vom (Rückstellung für Sozialversicherung zum ) bei der Berechnung des im Einleitungsbescheid angeführten strafbestimmenden Wertbetrages ohnehin nicht berücksichtigt.

Die übrigen, im Einleitungsbescheid als strafrelevant herangezogenen Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht für das Einzelunternehmen betreffen keineswegs "nur" eine seitens der Prüferin vorgenommene Erhöhung des angesetzten Privatanteiles für das betrieblich verwendete Fahrzeug und für Versicherungen. Beim Ansatz "Versicherung" handelt es sich ausschließlich um Privatversicherungen des Bf. (Unfall, Eigenheimschutz, Privatschutz sowie Haftpflichtversicherungen für Privatfahrzeuge), beim Ansatz "Kfz" um die Kosten für das Service des Campingbusses und des Cabrios (1998) sowie das Service der Harley Davidson (2000). Nach den Aktenunterlagen (Arbeitsbogen der Betriebsprüferin) hat der Bf. gegenüber der Prüferin bestätigt, dass die verfahrensgegenständlichen Versicherungszahlungen und die von ihr beanstandeten Rechnungen Privataufwand darstellen.

Bei der Geltendmachung von typischen Privataufwändungen (Personenversicherungen, Versicherungen für Eigenheim und Privatfahrzeuge, Reparaturrechnungen für Privatfahrzeuge) handelt es sich nicht um abweichende vertretbare oder entschuldbar anmutend verfehlte Rechtsansichten des Abgabepflichtigen. Nach der Lebenserfahrung rechtfertigt die Geltendmachung von Privataufwändungen als Betriebsausgaben die Annahme eines begründeten Tatverdachtes nach § 33 Abs. 1 FinStrG (siehe FSRV/0089-W/02).

Da in der Beschwerde Einwändungen in der Sache nicht vorgebracht werden, lassen die Feststellungen des gegenständlichen Betriebsprüfungsberichtes die Annahme eines die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nach § 33 Abs. 1 FinStrG rechtfertigenden Tatverdachtes zu.

2. K KEG

Die von der K KEG an das Einzelunternehmen des Bf. gelegten Honorarabrechnungen vom (213.000,00 S), vom (155.000,00 S) und vom (200.000,00 S) wurden nicht verbucht und die Umsatzsteuer (für das Jahr 2000 42.600,00 S und für das Jahr 2001 71.000,00 S) nicht abgeführt.

Bei Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit - wie beispielsweise einer KEG - haben grundsätzlich die Geschäftsführer die der Personenvereinigung wegen der Erhebung der Abgaben auferlegten Pflichten zu erfüllen.

Den Ausführungen in der Beschwerde kann entnommen werden, dass in diesem Punkt lediglich die subjektive Tatseite bestritten wird.

Auf Grund der Tatsache, dass der Bf. als abgabenrechtlich Verantwortlicher der KEG in deren Gründungsphase drei Rechnungen an sein Einzelunternehmen legte, diese Rechnungen aber nicht verbucht wurden, sodass im Kalenderjahr 2000 Umsatzsteuer in der Höhe von über 100.000,00 S nicht abgeführt wurde, besteht auch bei der im Betriebsprüfungsbericht der K KEG herangezogenen Tz. 13 der Verdacht der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG.

Die Ausführungen in der Beschwerde, der Bf. habe die Rechnungen rechtzeitig "den entsprechenden Stellen" zur Verbuchung gegeben und er hätte im Wissen einer nicht ordnungsgemäßen Verbuchung vor Prüfungsbeginn Selbstanzeige erstattet, vermögen diesen Anfangsverdacht nicht zu zerstreuen: Einerseits kann die Nichtverbuchung dreier, in diesem Zeitpunkt für die KEG durchaus wirtschaftlich bedeutender Ausgangsrechnungen nicht mit der Weitergabe an andere "Stellen" erklärt werden, zumal offen bleibt, wer diese "Stellen" sind, andererseits ist die Abfuhr von Umsatzsteuer in der Höhe von über 100.000,00 S in einem Kalenderjahr unterblieben, für die der Bf. selbst - und nicht andere "Stellen" - zuständig war.

Die Nichterstattung einer Selbstanzeige zu Beginn einer Betriebsprüfung spricht nach der Lebenserfahrung nicht von vornherein gegen das Vorliegen des Verdachtes einer vorsätzlichen Abgabenverkürzung.

Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass im Rahmen dieser Beschwerdeentscheidung lediglich eine Prüfung erfolgt, ob tatsächlich genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des Strafverfahrens vorliegen. Für das Vorliegen eines Verdachtes ist es nicht nötig, dass in der Einleitung des Finanzstrafverfahrens die Verfehlung, derer der Bf. verdächtig ist, bereits konkret nachgewiesen wird; eine endgültige rechtliche Beurteilung ist daher nicht erforderlich.

Die abschließende Beurteilung, ob der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens der Finanzstrafbehörde erster Instanz vorbehalten, worin durch Aufnahme geeigneter Beweise das strafbare Handeln des Bf. nachzuweisen sein wird. In diesem Verfahren wird ihm auch Gelegenheit gegeben werden, sich umfassend - auch in subjektiver Hinsicht - zu rechtfertigen und zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Graz,

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Privataufwendungen
Rechtsfrage
Betriebsprüfungsbericht
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at