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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 30.05.2006, RV/0985-W/06

Familiäre Probleme, mangelnde Deutschkenntnisse und Arbeitsüberlastung sind keine Wiedereinsetzungsgründe

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., B.gasse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten durch ADir. Mold, vom betreffend die Zurückweisung der Berufung gegen den Rückforderungsbescheid vom hinsichtlich zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe für die Zeiträume bis , bis und bis entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Abgabenbehörde erster Instanz erließ am einen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte durch Hinterlegung beim Postamt, wobei die Abholfrist am begonnen hat.

Gegen den Rückforderungsbescheid erhob die Bw. am Berufung, die am beim Finanzamt einlangte.

Mit Bescheid vom wies das Finanzsamt die Berufung mit der Begründung zurück, dass die Berufungsfrist gemäß § 245 BAO bereits am abgelaufen sei.

Im dagegen gerichteten Rechtsmittel führte die Bw. aus, dass ihre Tochter seit dem Schuljahr 2001/2002 gesundheitliche Probleme habe und oft im Spital und in psychologischer bzw. therapeutischer Behandlung sei. Die Bw. habe durch die erneute Erkrankung ihrer Tochter in den letzten Monaten, durch ihre permanente Überforderung, ihre mangelhaften Deutschkenntnisse sowie Kenntnisse des österreichischen Behördenweges und der gesetzlichen Bestimmungen die Berufungsfrist versäumt.

Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass die Versäumung der Berufungsfrist unstrittig sei und die Bestimmung des § 273 Abs. 1 BAO der Abgabenbehörde erster Instanz als zwingende Rechtsfolge einer nicht fristgerecht eingebrachten Berufung die bescheidmäßige Zurückweisung vorgebe.

Das Finanzamt verwies überdies auf die im Berufungsschreiben angesprochenen Spitalsaufenthalte von I.T., die nach der beigelegten Bestätigung über die stationären Aufenthalte ausnahmslos außerhalb der Berufungsfrist gelegen seien.

Im Vorlageantrag wies die Bw. erneut auf die psychische Erkrankung ihrer Tochter und ihre daraus resultierende permanente Überforderung hin.

Außerdem sei die Bw. davon ausgegangen, dass sie Anspruch auf Familienbeihilfe gehabt hätte, zumal ihre Tochter zur erwähnten Zeit als Lehrstellensuchende beim AS.W vorgemerkt gewesen sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist ( §§108 bis 110) auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach dieser Bestimmung sind die Versäumung einer Frist, ein hierdurch entstandener Rechtsnachteil, ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, kein grobes Verschulden sowie ein rechtzeitiger Antrag Voraussetzungen für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung.

Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis hingegen dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah (Ritz, BAO³, § 308 Tz 9 ff).

Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum sind nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine tauglichen Wiedereinsetzungsgründe (, , , ).

Im Berufungsfall steht außer Streit, dass die Bw. mit der Einbringung des Rechmittels am gegen den Rückforderungsbescheid vom die Berufungsfrist gemäß § 245 BAO versäumt hat. Wenn sie nunmehr in ihrer Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom ihre permanente Überforderung, ihre mangelnden Deutschkenntnisse und ihre Rechtsunkenntnis vorbringt, ist ihr die oben erwähnte höchstgerichtliche Rechtsprechung entgegenzuhalten und außerdem zu erwidern, dass familiäre Probleme, mangelnde Deutschkenntnisse, Arbeitsüberlastung gleichfalls keine Wiedereinsetzungsgründe darstellen ().

Da somit das Finanzsamt den angefochtene Zurückweisungsbescheid zu Recht erlassen hat, war spruchgemäß zu entscheiden.

Im übrigen ist auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung vom zu verweisen und darüber hinaus festzuhalten, dass aus der Vormerkbestätigung des AS.W Zeiträume hervorgehen, die nicht mit den im Rückforderungsbescheid genannten zusammenfallen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zurückweisungsbescheid
Wiedereinsetzung
Überforderung
Rechtsunkenntnis

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at