Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 02.01.2013, RV/1945-W/12

1. "Kleines" oder "großes" Pendlerpauschale? 2. Vertreterpauschale bei einem Verkaufsleiter

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z, 3251, vertreten durch Mag. Martin Rollé, Steuerberater, 1120 Wien, Gierstergasse 6, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom betreffend Einkommensteuer 2010 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber war bis April 2010 als Werbeberater bei Untern.1 für den Verkauf von klassischen Werbezeiten und von Sonderwerbeformen tätig. Mit wurde er zum Verkaufsleiter (Sales Director) der Untern. bestellt.

Der Bw. ist in 3251 wohnhaft. Sein Dienstort befindet sich in 1010.

Strittig ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines Vertreterpauschales vorliegen und ob für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte das große oder das kleine Pendlerpauschale zur Anwendung gelangt.

1. Vertreterpauschale:

Aus der Änderung zum Dienstvertrag mit Wirkung vom ergibt sich, dass der Bw.

"als Verkaufsleiter für Unternehmen eingesetzt wird. Das Aufgabengebiet umfasst sämtliche Tätigkeiten, die im Rahmen dieser Funktion anfallen, insbesondere

-) Aufbau und Führung der Verkaufsmannschaft

-) Kundenbetreuung und Ausbau der Kundenbeziehung mit dem Ziel der Umsatzsteigerung im Bereich der klassischen Werbung und der Sonderwerbeformen

-) Betreuung eigener Kunden

-) Führung eines einheitlichen Verkaufs-Controllings

-) Akquisition und Betreuung von Sponsoring -Partnern für Marketingaktivitäten

2. Das Finanzamt hat dem Bw. mit Berufungsvorentscheidung vom zur Kenntnis gebracht, dass das Vertreterpauschale nicht angesetzt werde, da aufgrund der Funktion des Bw. als Verkaufsdirektor nicht angenommen werden könne, dass er selber überwiegend mit der Anbahnung und Erstellung von Abschlüssen, sondern überwiegend mit der Führung seines Teams beschäftigt sei.

Dazu entgegnete der steuerliche Vertreter des Bw. im Vorlageantrag, dass der Bw. für die Untern. als "Sales Director" tätig gewesen sei. Diese Positionsbezeichnung sei - wie in Österreich in den letzten Jahren durchaus üblich - in Anlehnung an US-amerikanische Vorbilder vergeben worden und bedeute nicht, dass der Bw. überwiegend mit der administrativen Führung der Vertriebsmitarbeiter im Innendienst befasst sei. Ganz im Gegenteil sei es gerade seine Aufgabe, zum einen die für seinen Arbeitgeber bedeutendsten Kunden ("Key-Accounts") persönlich zu betreuen, zum anderen auch bei Neuakquisitionen an vorderster Front tätig zu sein und schließlich seine Mitarbeiter auch bei deren Terminen durch seine Anwesenheit zu unterstützen und auszubilden. Seine sich so ergebende Außendiensttätigkeit überwiege daher tatsächlich zeitlich die Tätigkeit im Innendienst. Dies werde auch explizit seitens der Geschäftsführung bestätigt und entspreche unzweifelhaft den Tatsachen (Verweis auf das Schreiben von Frau B vom ). Aufwendungen iZm dieser Außendiensttätigkeit würden dem Bw. im Einzelfall von der Arbeitgeberin nicht ersetzt; hingegen werde dies über ein lohnsteuerpflichtiges Pauschale in seinem Dienstvertrag abgegolten. Tatsächlich entstünden dem Bw. aber iZm der Außendiensttätigkeit Spesen und Ausgaben (wie insbesondere Diäten, Fahrtkosten, kleine Aufmerksamkeiten bei Kundenbesuchen, Bewirtungsspesen u.ä.).

Laut der erwähnten und aktenkundigen Bestätigung der Untern. vom ist der Bw. als Verkaufsmitarbeiter angestellt und von der Gesamttätigkeit erfolgt mehr als die Hälfte im Außendienst.

2. Pendlerpauschale

Der Bw. hat dem Finanzamt am folgende Aufstellung der Wegzeit vorgelegt:

"Der Weg von der Wohnung zum Bahnhof ca. 10 Minuten. pu ab 05:20 nach Wien Karlsplatz (U4) an 07:42 laut ÖBB Fahrplanauskunft 2 Stunden und 22 Minuten. Der Weg von der U-Bahnstation zur Arbeitsstätte ca. 10 Minuten. Die gesamte Wegzeit umfasst vom Verlassen der Wohnung bis zur Ankunft in der Arbeitsstätte eine Gesamtzeit von über 2 Stunden und 40 Minuten."

Das Finanzamt hat mit Berufungsvorentscheidung vom bei der Einkommensteuer für das Jahr 2010 ein Pendlerpauschale in Höhe von € 1.857,-- (sogenanntes "kleines Pendlerpauschale" nach § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. b EStG 1988 bei einer Fahrtstrecke über 60 km) berücksichtigt.

Dagegen brachte der steuerliche Vertreter des Bw. einen Vorlageantrag ein, in dem er dazu begründend ausführte:

"Mein Mandant benötigt für die WegstreckePU.-w. ohne die Benützung eines Kfz mehr als 2,5 Stunden für die einfache Wegstrecke. Dies hat er dem Finanzamt auch bereits in einer vorherigen Stellungnahme anhand des Beispiels der täglichen Fahrzeit für einen Arbeitsbeginn um 8h dargestellt. Dabei kam er - auch ohne das Einrechnen von Wartezeiten - auf eine Fahrzeit von deutlich über 2,5 Stunden. Nach der in den LStR 2002 (Rz 255) erfolgten Neudefinition der Unzumutbarkeitskriterien ergibt sich eindeutig die Rechtfertigung auf Inanspruchnahme des sogenannten großen Pendlerpauschales. In der vorliegenden Einkommensteuerveranlagung wurde jedoch nur das "kleine" Pendlerpauschale gewährt. Dies unter Hinweis auf eine mögliche teilweise Benützung eines Kfz.

Dieser Argumentation ist allerdings nicht zu folgen, da bei der Ermittlung der Fahrzeit für die Inanspruchnahme eines Pendlerpauschales die Berücksichtigung eines Privat-Kfz nicht zulässig ist. Ziel ist es, die Wegstrecke durch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu bewältigen, wobei die Gehwege zum ersten Anschluss/Haltestelle mit rd. 10 Minuten durchaus problemlos zu Fuß zu absolvieren ist.

Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass im konkreten Fall die Gewährung der Pendlerpauschale iHv. € 3.372,00 zu Recht anzusetzen ist. Diesbezüglich stelle ich den Antrag, dies auch entsprechend zu berücksichtigen."

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Vertreterpauschale:

Nach § 1 Z 9 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl Nr. 382/2001 (kurz: Verordnung), wurden für die Gruppe der Vertreter anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt: "5 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 € jährlich". Der Arbeitnehmer muss danach ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.

Wie der VwGH in seinem Beschluss vom , A 2011/0003 bis 0006 (zur Gaststättenpauschalierung) ausgeführt hat, entspricht es seiner Rechtsprechung, bei Auslegung von Pauschalierungsverordnungen auf ein typisches Berufsbild abzustellen (vgl. VwGH Zl. 2012/15/0120 vom ). Vertreter sind danach Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind.

§ 1 Z 9 der zitierten Verordnung fordert, dass der Steuerpflichtige eine ausschließliche Vertretertätigkeit bestehend aus Außen- und Innendienst ausüben muss. Dazu zählt auch seine im Innendienst verbrachte Tätigkeit, sofern sie zur Bearbeitung konkreter Aufträge erforderlich ist. Weitere Voraussetzung ist, dass mehr als die Hälfte der gesamten Arbeitszeit im Außendienst verbracht wird.

Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit. Als Beispiele werden eine Kontroll- oder Inkassotätigkeit angeführt (Fellner in Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer, Kommentar, § 17 EStG, Tz 71).

Zu einem Verkaufsleiter, der die Ansicht vertrat, dass alle seine Tätigkeiten im Bereich des Verkaufes lägen, hat der VwGH ausgeführt, dass nicht jede im Bereich des Verkaufes ausgeübte Tätigkeit als Vertretertätigkeit bezeichnet werden könne. Dies gelte insbesondere für die vom Beschwerdeführer wahrgenommenen innerorganisatorischen Aufgaben im Rahmen des Verkaufsgeschehens sowie für seine Mitwirkung bei der Einstellung, der Schulung und bei der Überwachung der im Verkauf tätigen Mitarbeiter ().

So hat auch der der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 2008/15/0231 ausgesprochen, dass Vertreter Personen seien, die Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Der Arbeitnehmer müsse eine ausschließliche Vertretertätigkeit ausüben (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 17 Tz. 71)

Die Arbeitgeberin des Bw. (in ihrem Schreiben vom ) hat im Wesentlichen nur bestätigt, dass der Bw. als Verkaufsleiter beschäftigt ist und von der Gesamttätigkeit mehr als die Hälfte im Außendienst erfolgt. Dieser Bestätigung kann jedoch nicht entnommen werden, dass der Bw. ausschließlich als Vertreter tätig ist.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Bw. - der vorgenannten Bestätigung zufolge - zwar mehr als die Hälfte im Außendienst war. Es wurde aber kein Nachweis des Inhalts erbracht, dass der Bw. seit Beginn seiner Tätigkeit als Verkaufsleiter ausschließlich als Vertreter tätig war, die Innendiensttätigkeit im Wesentlichen (nur) zur Bearbeitung der Aufträge "erforderlich" war und die Außendiensttätigkeit in einer vertretertypischen Tätigkeit bestanden hat. Das ergibt sich auch aus der Tätigkeitsbeschreibung des Bw. in der bereits erwähnten Änderung zum Dienstvertrag mit Wirkung vom .

Kostenersätze gemäß § 26 EStG kürzen die jeweiligen Pauschbeträge der Verordnung BGBl. II Nr. 382/2001, ausgenommen jene nach § 1 Z 9 der zitierten Verordnung für Vertreter (§ 4 der Verordnung).

Abgesehen davon, dass ein Grund für die offensichtliche Besserstellung von Vertretern nicht erkennbar ist, ist - wie die hohe Anzahl von Berufungsverfahren belegt - davon auszugehen, dass insbesondere Vertretern, deren Reisekosten vollständig ersetzt werden, in einer hohen Anzahl von Fällen keine nennenswerten Werbungskosten erwachsen und es sich beim Vertreterpauschale (von immerhin 2.190 € jährlich) um einen derart großzügig bemessenen Pauschbetrag handelt, dass ernsthafte Bedenken bestehen, ob die Verordnung (in den dargestellten Punkten) einer Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof standhalten könnte. Die im Verordnungswege festgelegten Beträge müssten, um dem Gesetz (§ 17 Abs. 6 EStG) und dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gerecht zu werden, "den Erfahrungen der Praxis" entsprechen. Dafür mangelt es an entsprechenden Anhaltspunkten. Je höher nämlich die Ersätze des Arbeitgebers (iSd § 26 EStG) sind, umso lukrativer dürfte das Pauschale sein.

Der Bw. hätte die Möglichkeit gehabt, den Einzelnachweis jener Werbungskosten zu erbringen, die ihm in Zusammenhang mit der entfalteten Tätigkeit tatsächlich entstanden sind.

Es sind auch bereits zahlreiche (abweisende) Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenats im Zusammenhang mit dem Vertreterpauschale ergangen, z.B. betreffend Verkaufsleiter RV/0225-I/11, RV/1183-L/06, RV/0881-S/09 und RV/0282-S/04 (siehe FINDOK).

Aufgrund der obigen Ausführungen und insbesondere der Tatsache, dass der Bw. seit Beginn seiner Tätigkeit als Verkaufsleiter nicht ausschließlich als Vertreter tätig war (wie in der zitierten Verordnung gefordert), steht ihm ab Mai 2010 kein Vertreterpauschale mehr zu.

Da der Bw. im Streitjahr jedoch bis April 2010 als Werbeberater tätig war, wird ihm für den Zeitraum Jänner bis April 2010 ein Vertreterpauschale in Höhe von Euro 730,-- (ein Drittel des Höchstbetrages) gewährt.

2. Pendlerpauschale

Rechtliche Erwägungen

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt grundsätzlich (lit. a leg. cit.), dass diese Ausgaben bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich mit durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) abgegolten sind.

Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum (das ist gemäß § 77 Abs. 1 EStG 1988 in der Regel der Kalendermonat, auch wenn - etwa bei Teilzeitbeschäftigten - nicht an allen Tagen der Arbeitswoche gearbeitet wird) überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar, dann werden nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 zusätzlich bestimmte Pauschbeträge (so genanntes "kleines" Pendlerpauschale) berücksichtigt:

Bei einer Fahrtstrecke von:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
20 bis 40 km
630 €
jährlich
40 bis 60 km
1.242 €
jährlich
über 60 km
1.857 €
jährlich

Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 anstelle der vorstehend angeführten Pauschbeträge folgende Pauschbeträge ("großes" Pendlerpauschale) berücksichtigt:

Bei einer einfachen Fahrstrecke von:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2 bis 20 km
342 €
jährlich
20 km bis 40 km
1.356 €
jährlich
40 km bis 60 km
2.361 €
jährlich
über 60 km
3.372 €
jährlich

Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

Für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen für das Pendlerpauschale abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76 EStG 1988) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung dieser Pauschbeträge muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden. Die Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Wird der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr (§ 26 Z 5) befördert, dann steht ihm das Pendlerpauschale nicht zu, wobei allfällige Kosten für die Beförderung im Werkverkehr bis zur Höhe des Pendlerpauschales zu berücksichtigen sind.

Die für das Pendlerpauschale maßgebende Fahrtstrecke bemisst sich nach Rz. 258 LStR 2002 nach den Tarifkilometern des Massenbeförderungsmittels unter Einschluss von Anfahrts- oder Gehwegen zu den jeweiligen Ein- und Ausstiegsstellen. Ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, steht das "kleine" Pendlerpauschale auch dann zu, wenn mit dem Pkw eine wesentlich kürzere Strecke gefahren wird (kein "großes" Pendlerpauschale für die kürzere Strecke).

Wie oben ausgeführt, steht das große Pendlerpauschale zu, wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht möglich oder nicht zumutbar ist und die Fahrtstrecke zumindest 2 km beträgt.

Unzumutbarkeit liegt jedenfalls vor, wenn ein Massenverkehrsmittel zumindest auf dem halben Arbeitsweg überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (etwa während der Nacht) verkehrt. Eine lange Anfahrtszeit, eine körperlichen Behinderung oder eine Krankheit können die Benützung eines Massenbeförderungsmittels ebenfalls unzumutbar machen. Im Falle einer dauernden starken Gehbehinderung ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels jedenfalls unzumutbar, wenn der Behinderte eine Bescheinigung gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung besitzt oder infolge seiner Behinderung von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist.

Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist nach der Verwaltungspraxis (Rz. 255 LStR 2002) sowie der Lehre jedenfalls nicht mehr zumutbar, wenn folgende Wegzeiten überschritten werden:

- Wegstrecke unter 20 km: eineinhalb Stunden,

- Wegstrecke ab 20 km: zwei Stunden,

- Wegstrecke ab 40 km: zweieinhalb Stunden.

Die Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten usw. Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt Autobus) auszugehen. Darüber hinaus ist - soweit möglich - von einer optimalen Kombination zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (z. B. "Park and Ride") auszugehen. Dies gilt auch, wenn dadurch die Fahrtstrecke länger wird (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 16 Anm. 81).

Bei gleitender Arbeitszeit berechnet sich die Wegstrecke nach der optimal möglichen Anpassung von Arbeitsbeginn und Arbeitsende an die Ankunfts- bzw. Abfahrtszeit des Verkehrsmittels, wobei die konkreten Möglichkeiten des Arbeitnehmers, Gleitzeit in Anspruch zu nehmen, zu berücksichtigen sind. Liegen Wohnort und Arbeitsstätte innerhalb eines Verkehrsverbundes, wird Unzumutbarkeit infolge langer Reisedauer nach Rz. 257 LStR 2002 im Allgemeinen nicht gegeben sein.

Das große Pendlerpauschale steht bei Vorliegen der Voraussetzungen unabhängig vom tatsächlich benutzten Verkehrsmittel zu, somit auch zB bei Car-Sharing-Modellen oder dann, wenn trotz Unzumutbarkeit des Massenverkehrsmittels dennoch dieses benützt wird (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, EStG [], § 16 Anm. 82).

Beim "großen" Pendlerpauschale bemisst sich die Fahrtstrecke nach der kürzesten Straßenverbindung. Unter Fahrtstrecke ist bei Benützung eines Kfz jene kürzeste Strecke zu verstehen, die ein Arbeitnehmer für tägliche Fahrten vernünftigerweise wählt, um die auf Grund bestehender Geschwindigkeitsbeschränkungen zeitaufwändige Befahrung von Ortsdurchfahrten (verkehrsberuhigte Zonen) oder Lärm und Abgase in Wohngebieten zu vermeiden ().

Anwendung auf den gegenständlichen Fall

Da die Fahrzeit mit dem PKW (Strecke PU nach W. ca. 116 bis 118 km, Fahrzeit mit PKW ca. 1 Stunde und 26 Minuten) nicht weniger als 1/3 als jene mit öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob auch diesbezüglich eine Unzumutbarkeit vorliegen könnte.

Nach den obigen Ausführungen ist es ebenfalls unmaßgeblich, ob die Bw. die gesamte Strecke mit dem eigenen PKW fährt oder teilweise mit dem Zug. Dauert die Fahrt mit Massenverkehrsmitteln unzumutbar lange, steht das "große" Pendlerpauschale auch dann zu, wenn tatsächlich der öffentliche Verkehr verwendet wird, wie andererseits die Benutzung des eigenen PKW noch nicht das "große" Pendlerpauschale vermittelt, wenn eine entsprechend geeignete Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel gegeben ist.

Nach dem Vorbringen des Bw. beträgt die Fahrzeit 2 Stunden und 40 Minuten bei einer Bahnfahrt ab PU. Das Finanzamt hingegen geht von einer Bahnfahrt ab P aus, wobei es folgende Wegzeitberechnung anstellt:

Wohnung - Bahnhof P mit PKW: 25 Minuten

Parkplatz, Fußweg: 10 Minuten

ÖBB P - Wien (79 Minuten - 96 Minuten): 90 Minuten

Westbahnhof- Büro: 15 Minuten

Gesamt ca. 140 Minuten

Der Unabhängige Finanzsenat hält diese Wegzeitberechnung für plausibel, da die Fahrt von P bis W z.B. ab P um 6:01h 1 Stunde und 27 Minuten beträgt oder ab P um 6.26h mit Umsteigen in St. Pölten 1 Stunde und 26 Minuten. Die Fahrt von W bis zum Arbeitsort des Bw. dauert mit öffentlichen Verkehrsmitteln ca. 16 bis 18 Minuten.

Der Bw. verwendet aufgrund seiner Tätigkeit im Außendienst an seinem Arbeitsort in w. seinen PKW, sodass nicht davon auszugehen ist, dass er tatsächlich überwiegend die Strecke zu seinem Arbeitsort ab PU mit Massenverkehrsmitteln zurücklegt. Daher kann die Argumentation des steuerlichen Vertreter des Bw., wonach bei der Ermittlung der Fahrzeit für die Inanspruchnahme eines Pendlerpauschales die Berücksichtigung eines Privat-KFZ nicht zulässig sei, der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Vielmehr ist die vom Finanzamt zugrunde gelegte optimale Kombination von Massen- und Individualverkehrsmittel (Park- and Ride) bei der Berechnung der einfachen Fahrtstrecke auch nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats anzuwenden.

Die Gesamtzeit für den Arbeitsweg des Bw. beträgt in eine Richtung bei einer Entfernung deutlich über 60 km im Fall der optimalen Kombination von PKW und Massenverkehrsmitteln jedenfalls unter 2 1/2 Stunden.

Nur mit dem PKW wäre er - je nach Tageszeit und Verkehrsverhältnissen - ungefähr 1 Stunde und 26 Minuten unterwegs.

Der weitaus überwiegende Weg zur Arbeit - nämlich vom Bahnhof P bis zum Arbeitgeber und zurück - ist zumutbarerweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegbar.

Da nach dem Gesetzeswortlaut im einzelnen Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrstrecke nicht zumutbar sein darf, um das "große" Pendlerpauschale zu erhalten, und dem Bw. im Lohnzahlungszeitraum die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel hinsichtlich weit mehr als der halben Fahrtstrecke zumutbar ist, steht dem Bw. nur das "kleine" Pendlerpauschale zu.

In diesem Punkt konnte dem Berufungsbegehren daher nicht Rechnung getragen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
kleines Pendlerpauschale
großes Pendlerpauschale
Park and Ride
Vertreterpauschale
Verkaufsleiter
ausschließlich
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at