Zulässigkeit einer Bescheidaufhebung
Rechtssätze
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RV/0925-W/06-RS1 | Einer Bescheidaufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO ist auch dann zulässig, wenn die Erlassung des aufzuhebenden Bescheides auf einem Fehlverhalten der Abgabenbehörde beruht. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Hotelier, geb. , 1140 Wien, KRGasse, vertreten durch Dr. Silvia Gredenberg, Steuerberater, 1130 Wien, Hagenberggasse 29, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch OR Dr. Walter Klang, vom betreffend Aufhebung gemäß § 299 BAO der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1991 und 1992 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Legung Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1991 und 1992 gab die Bw. bekannt, aus ihrer Beteiligung an der GS Einkünfte von ATS - 47.520.- (1991) bzw. ATS 468.751.- (1992) erzielt zu haben.
Seitens des Finanzamtes wurden vorgenannte Beträge den Einkommensteuerbescheiden 1991 und 1992 zu Grunde gelegt und erwuchsen diese in Rechtskraft.
In Anbetracht des Einlangens mit (für das Jahr 1991) bzw. (für das Jahr 1992) datierter Gewinntangenten, welche die Beteiligungseinkünfte der Bw. an der
GS mit ATS 700.628.- (1991) bzw. ATS 489.630.- (1992) auswiesen wurden die Einkommensteuerbescheide 1991 und 1992 gemäß § 295 Abs. 1 BAO abgeändert.
Die mit bzw. datierten Abgabenbescheide betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 1991 und 1992 erwuchsen in Rechtskraft.
Mit Bescheiden vom wurden letztgenannte Einkommensteuerbescheide 1991 und 1992 auf Grundlage der Bestimmung des § 295 Abs. 3 BAO abgeändert, wobei die aus der Beteiligung der Bw. an der GS herrührenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit den Werten der gelegten Einkommsteuererklärungen, so hin im Betrag von ATS - 47.520.- (1991), respektive von ATS 468.751.- (1992) zum Ansatz gebracht wurden.
Seitens der Abgabenbehörde erster Instanz wurde begründend ausgeführt, dass die Änderung gemäß § 295 Abs. 3 BAO ob zu einem Rechtsmittel der GS ergangenen Berufungsentscheidung geboten gewesen sei.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass in der, zur Begründung der Abänderungsbescheide herangezogenen Berufungsentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom keine wie immer geartete Entscheidung über die Höhe der Beteiligungseinkünfte der Bw. getroffen worden ist, sondern sich diese in einer Formalerledigung (Zurückweisung des Rechtsmittels wegen Unzulässigkeit) erschöpft hat.
In weiterer Folge wurden die auf Basis des § 295 Abs. 3 BAO abgeänderten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1991 und 1992 mit auf der Bestimmung des § 299 Abs.1 BAO fußenden Bescheid vom ersatzlos aufgehoben.
In der Begründung des Aufhebungsbescheides wurde seitens des Finanzamtes ausgeführt, dass die zur Abänderung der nunmehr aufgehobenen Einkommensteuerbescheide 1991 und 1992 führende Berufungsentscheidung des UFS die für vorgenannte Jahre gemäß § 188 BAO getroffenen Feststellungen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, respektive den mit datierten Einkommensteuerbescheid 1991 sowie den mit datierten Einkommensteuerbescheid 1992 letztendlich unberührt gelassen habe.
Insoweit sei die am erfolgte, der Bw. am bekannt gegebene Abänderung der Einkommensteuerbescheide 1991 und 1992 zu Unrecht erfolgt und ergo dessen seien die bezughabenden Abgabenbescheide ob des bedeutenden Ausmaßes der unrichtigen Abgabenfestsetzung aufzuheben gewesen.
Mit Schriftsatz vom wurde gegen den Aufhebungsbescheid vom Berufung erhoben und seitens der steuerlichen Vertreterin begründend ausgeführt, dass die Aufhebung der (geänderten) Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1991 und 1992 insoweit eine Außerkraftsetzung der Berufungsentscheidung des bewirkt habe, als die Abgabenbehörde zweiter Instanz unmissverständlich festgehalten habe, dass die als Ergebnis eines Betriebsprüfungsverfahrens gegenüber der
GS erlassenen Wiederaufnahme- Feststellungs- und gemäß § 295 BAO geänderten Abgabenbescheide wegen Falschbezeichnung des Bescheidadressaten ins Leere gegangen seien.
In weiterer Folge legte das Finanzamt das Rechtsmittel - ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung - der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
In Anbetracht der Mitteilung über die erfolgte Rechtsmittelvorlage langte am bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz ein Schriftsatz der Bw. ein, worin eine Ablichtung der Berufungsentscheidung vom beigelegt, bzw. ein Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt wurde.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach der Bestimmung des § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Hierbei sind nach der im Schrifttum zur Bundesabgabenordnung vertretenen Auffassung unter dem Terminus (eines den Gegenstand einer Aufhebung bildenden) Bescheid nicht nur erstmals erlassene Bescheide zu verstehen, sondern auch unter anderem auch solche, die im Abänderungswege nach § 295 BAO erlassen worden sind (Ritz BAO³, § 299, Tz 5).
Was nun das Tatbestandsmerkmal der inhaltlichen Unrichtigkeit des Bescheides anlangt, so ist diese dann gegeben, wenn der Spruch nicht dem Gesetz entspricht.
Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet vor allem letztangeführtes, dass die im Abänderungsbescheid vom vorgenommene, der Veranlagung der Einkommensteuer für die Jahre 1991 und 1992 zu Grunde gelegte Festsetzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb insoweit als rechtswidrig zu qualifizieren war, als diese betragsmäßig völlig diametral zu den uneingeschränkte Bindungswirkung besitzenden, mit Datum bzw. versehenen Gewinnfeststellungstangenten erfolgte.
In diesem Zusammenhang verbleibt seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz anzumerken, dass der Umstand der im Abänderungsbescheid vorgenommenen Verquickung zwischen der Berufungsentscheidung vom betreffend die
GS und dem Ansatz der aus den Angaben der Einkommensteuererklärungen der Bw. für die Jahre 1991 und 1992 stammenden Beteiligungseinkünfte die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides vom nicht zu berühren vermochte.
Diese Ansicht liegt vor allem darin begründet, dass die Aufhebung unabhängig von einem Fehlverhalten der Abgabebehörde bei der Erlassung des aufzuhebenden Bescheides zulässig ist.
Zusammenfassend gelangte die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Überzeugung, dass die bescheidmäßig verfügte Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 1991 und 1992 in Ansehung der ohne Rechtsgrundlage vorgenommenen Abänderung in völliger Übereinstimmung mit der Bestimmung des § 299 Abs. 1 BAO erfolgt ist
Der Hinweis der Abgabenbehörde, dass angesichts des weitreichend betragsmäßigen Ausmaßes der Abgabenfestsetzung bei Aufhebung der mit datierten Abänderungsbescheide dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit jenem der Rechtsbeständigkeit der Vorzug zu geben war, erhellt dass die der Aufhebung immanente Ermessungsübung im Sinne des Gesetzes getroffen worden ist.
In Anbetracht der Tatsache, dass in der Berufungsentscheidung vom betreffend die GS - so auch die Ausführungen des Finanzamtes im Aufhebungsbescheid - in keiner, wie immer gearteten Weise betreffend das betragsmäßige Ausmaß der Beteiligung der Bw. an vorgenanntem Unternehmen abgesprochen hat, ist der seitens der Bw. erhobene Vorwurf, der angefochtenen Aufhebungsbescheid habe diese außer Kraft gesetzt, weder als Ziel führend, noch als verständlich zu bezeichnen.
Nach der Bestimmung des § 284 Abs. 1 Z 1 BAO hat über eine Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird.
In ständiger Rechtsprechung vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass Anträge auf mündliche Verhandlung, die, so wie im vorliegenden Fall, in einem die Berufung ergänzenden Schriftsatz (Ergänzungsschriftsatz zur Mitteilung des Finanzamtes betreffend die erfolgte Vorlage des Rechtsmittels) gestellt werden, keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung vermitteln (; , 98/14/0179; , 2001/13/0039).
Angesichts obiger Ausführungen war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen und gemäß gegebener Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Bescheidaufhebung Ermessen |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
DAAAC-92743