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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSL vom 20.04.2006, FSRV/0086-L/04

Vorsätzliche Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben im Zuge von Liquiditätsengpässen eines Unternehmens


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Miterledigte GZ:
FSRV/0087-L/04


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Rechtssätze
Folgerechtssätze
FSRV/0086-L/04-RS1
wie FSRV/0114-L/04-RS1
Reicht eine GmbH durch ihren Geschäftsführer nach Eintritt der Fälligkeit von Umsatzsteuervorauszahlungen verspätet ordnungsgemäße Umsatzsteuervoranmeldungen ohne irgendwelche zusätzlichen Erläuterungen bei der Abgabenbehörde ein, welche firmenmäßig gezeichnet und von ihm in seiner Eigenschaft als vertretungsberechtigter Organwalter unterschrieben worden sind, liegen nach dem objektiven Erklärungsgehalt der Anbringen weder seiner eigenen Person zuzurechnende Anbringen noch überhaupt Selbstanzeigen im Sinne des § 29 FinStrG vor, sondern lediglich Abgabenerklärungen einer juristischen Person in dem sie betreffenden Abgabenverfahren.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Finanzstrafsenat Linz 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Isolde Zellinger sowie die Laienbeisitzer Franz Danninger und Dr. Günther Litschauer als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen 1.) G wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs.2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) bzw. Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG und 2.) M wegen Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG, beide vertreten durch die Achleitner & Partner Wirtschaftstreuhand OEG in 4840 Vöcklabruck, Hatschekstraße 21, über die Berufungen der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis eines Spruchsenates beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNrn. 2000/00000-001 und 002, nach der am in Anwesenheit der Beschuldigten und ihres Verteidigers Mag. Alfred Lachinger, Wirtschaftstreuhänder, für die Achleitner & Partner Wirtschaftstreuhand OEG, der Amtsbeauftragten Mag. Christine Sageder sowie der Schriftführerin Sarah Hinterreiter durchgeführten mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

I. Der Berufung der Erstbeschuldigten G wird teilweise Folge gegeben und das sie betreffende, im Übrigen unverändert bleibende erstinstanzliche Erkenntnis in Abschnitt b) des Schuldspruches, Teilfaktum II) und im Ausspruch über die Strafe dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:

G ist schuldig, sie hat im Amtsbereich des Finanzamtes Vöcklabruck (nunmehr: Gmunden Vöcklabruck) vorsätzlich - weitere - Selbstbemessungsabgaben, nämlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume September und Oktober 1999 betreffend die W GmbH & Co KG in Höhe von ATS 391.183,-- (09/99 ATS 149.521,-- + 10/99 ATS 241.662,--) und betreffend die Q GmbH in Höhe von ATS 482.221,-- (09/99 ATS 260.644,-- + 10/99 ATS 221.573,--) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und hiedurch (weitere) Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG begangen.

Gemäß § 49 Abs.2 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG wird über sie eine Geldstrafe von

€ 8.000,--

(in Worten: Euro achttausend)

und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von

vier Wochen

verhängt.

II. Der Berufung des Zweitbeschuldigten M wird teilweise Folge gegeben und das ihn betreffende, im Übrigen unverändert bleibende erstinstanzliche Erkenntnis im Ausspruch über die Strafe dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:

Gemäß § 49 Abs.2 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG wird über M eine Geldstrafe von

€ 4.000,--

(in Worten: Euro viertausend)

und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von

zwei Wochen

verhängt.

III. Im Übrigen werden die Berufungen beider Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Laut Erkenntnis eines Spruchsenates beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNrn. 2000/00000-001 und 002 [Ergänzungen des Berufungssenates in eckiger Klammer] haben die Erstbeschuldigte G und der Zweitbeschuldigte M jeweils zu verantworten, dass sie im Amtsbereich des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck [zum Zeitpunkt der Tathandlungen: Vöcklabruck] vorsätzlich [als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der genannten Unternehmen] Lohnabgaben und zwar betreffend die W GmbH [& Co KG] für die Zeiträume September, Oktober und November 1999 in Höhe von insgesamt ATS 513.711,-- [Lohnsteuer 09/99 ATS 110.888,-- + 10/99 ATS 108.779,-- + 11/99 ATS 149.216,-- zuzüglich Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen 09/99 ATS 34.049,-- + 10/99 ATS 33.422,-- + 11/99 ATS 63.398,-- zuzüglich Zuschlägen zu letzten 09/99 ATS 3.632,-- + 10/99 ATS 3.565,-- + 11/99 ATS 6.762,--; Finanzstrafakt des Finanzamtes Vöcklabruck betreffend G, Zusammenstellung Bl. 55)] sowie betreffend die Q GmbH für die Zeiträume Oktober und November 1999 in Höhe von insgesamt ATS 227.648,-- [Lohnsteuer 10/99 ATS 72.678,-- + 11/99 ATS 115.407,-- zuzüglich Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen 11/99 ATS 35.750,-- zuzüglich Zuschlägen zu letzten 11/99 ATS 3.813,--; Finanzstrafakt des Finanzamtes Vöcklabruck betreffend G, Zusammenstellung Bl. 56)] nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG begangen haben.

Überdies wurde M schuldig gesprochen, er habe ebenfalls bezüglich der Voranmeldungszeiträume September und Oktober 1999 [als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten Unternehmen] vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die W GmbH [& Co KG] in Höhe von insgesamt ATS 391.183,-- [09/99 ATS 149.521,-- + 10/99 ATS 241.662,--; Finanzstrafakt des Finanzamtes Vöcklabruck betreffend G, Zusammenstellung Bl. 55)] sowie betreffend die Q GmbH in Höhe von insgesamt ATS 482.221,-- [09/99 ATS 260.644,-- + 10/99 ATS 221.577,--; Finanzstrafakt des Finanzamtes Vöcklabruck betreffend G, Zusammenstellung Bl. 56)] nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und hiedurch weitere Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG begangen.

G hingegen wurde in Zusammenhang mit den obigen Umsatzsteuervorauszahlungen für schuldig befunden, sie habe [als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der genannten Unternehmen] vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 eine Verkürzung derselben bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen.

Der Erstsenat verhängte aus diesen Gründen über G gemäß § 33 Abs.5 [und § 49 Abs.2] FinStrG eine Geldstrafe von € 15.000,-- und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen sowie über M gemäß § 49 Abs.2 FinStrG eine Geldstrafe von € 5.000,-- und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen.

Auch wurden beide Beschuldigte jeweils zum Ersatz der pauschalen Verfahrenskosten gemäß § 185 [Abs.1 lit.a] FinStrG verpflichtet.

Den Schuldsprüchen liegen u.a. folgende Feststellungen des Erstsenates zugrunde:

Die erstbeschuldigte G ist ledig, [finanzstrafrechtlich] unbescholten und sorgepflichtig für ein siebenjähriges Kind [zum Zeitpunkt der Fällung der erstinstanzlichen Entscheidung]. Sie lebt mit dem Kindesvater nicht in Lebensgemeinschaft und bekommt für das Kind keine Alimente. Sie verdient ihren Lebensunterhalt derzeit als Angestellte bei einem monatlichen Nettoeinkommen von etwa € 1.500,--. Sie haftet für eine Kreditschuld in der Höhe von etwa ATS 5,6 Millionen [umgerechnet € 406.967,87; nunmehr laut ihren Angaben in der Berufungsverhandlung € 200.000,--].

Der zweitbeschuldigte M ist verheiratet, [war zwischenzeitlich] selbständiger Unternehmer und ist [war] nunmehr seit November 2003 arbeitslos. Er ist [finanzstrafrechtlich] unbescholten, bezieht [bezog] ein monatliches Arbeitslosengeld von € 1.100,--. Ihn treffen keine Sorgepflichten. [Laut seinen Angaben in der Berufungsverhandlung ist er sorgepflichtig für einen siebzehnjährigen Sohn. Er betreibt nunmehr mit einem Partner eine Handelsagentur, aus welche ihm monatlich für private Zwecke zwischen € 700,-- bis € 900,-- zur Verfügung stehen. Er wird von seiner Ehegattin finanziell unterstützt.].

G besuchte 4 Klassen Volksschule, 4 Klassen Hauptschule, hat die Frauenberufsschule in der Folge besucht, jedoch abgebrochen. Danach begann sie eine Lehre als kaufmännische Angestellte bei der Fa. S in V. Danach folgten mehrere Auslandsaufenthalte. 1990 übernahm sie die Q GmbH, welche ursprünglich ihrem Vater gehörte und zuvor unter dem Namen F firmierte. 1996 wurde über die Fa. K das Konkursverfahren eröffnet; die Konkursmasse wurde aufgekauft, um die Möbelproduktion zu übernehmen.

G. war ursprünglich beteiligt an der Fa. W GmbH & Co KG, wobei die Firmennamen wechselten: zuerst JK GesmbH & Co KG, später WO GesmbH & Co KG, zuletzt W GesmbH & Co KG (FN 1).

Mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom wurde über diese Firma das Konkursverfahren eröffnet; dieser Konkurs nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleiches aufgehoben.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom wurde über das Vermögen der W GmbH & Co KG neuerlich das Konkursverfahren eröffnet, die Firma wurde aufgelöst. G war in dieser Gesellschaft Kommanditistin.

Der persönlich haftende Gesellschafter der W GmbH & Co KG war die W GesmbH (FN 2), bei welcher G nicht nur handelsrechtliche Geschäftsführerin, sondern auch Gesellschafterin aufgetreten ist.

Auch diese Firma wurde in der Zwischenzeit gelöscht, nachdem über deren Vermögen am das Konkursverfahren eröffnet worden war.

Die Q GmbH (FN 3) wurde ebenfalls in Form einer GesmbH geführt, wobei die Erstbeschuldigte ab als handelsrechtliche Geschäftsführerin fungierte.

Gleichzeitig war G neben der T GmbH Gesellschafterin der Q GmbH; die Erstbeschuldigte war an der T GmbH nicht beteiligt.

In den beiden relevanten Unternehmen, der W GmbH & Co KG sowie der Q GmbH, war G nicht nur Gesellschafterin, sondern auch handelsrechtliche Geschäftsführerin.

M war [bezüglich der beiden Unternehmen] Leiter des Rechnungswesens, damit auch zuständig - neben der Erstbeschuldigten G. - für das steuerliche Rechenwerk, wobei beide Beschuldigte hinsichtlich des Firmenkontos jeweils allein zeichnungsberechtigt waren.

M musste sich im Sommer 1999 einer Operation wegen eines Bandscheibenvorfalles unterziehen, war bis etwa Ende September [1999] auf Kur in einem Rehabitilationszentrum, in der Folge zwar arbeitsfähig, jedoch war seine körperliche Mobilität - bedingt durch die Operationsfolgen etwas eingeschränkt.

Betreffend die Zeiträume Oktober und November 1999 wurden sowohl bezüglich der Q GmbH als auch der W GmbH [& Co KG; zusätzlich bezüglich letzterer auch betreffend September 1999] die Lohnabgaben in Höhe von insgesamt ATS 513.711,-- (W GmbH [& Co KG]) bzw. ATS 227.648,-- (Q GmbH) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt. Die Höhe der geschuldeten Beträge wurde der zuständigen Abgabenbehörde ebenfalls [bis zu diesen Zeitpunkten] nicht bekannt gegeben.

Das Handeln der beiden [dafür verantwortlichen] Beschuldigten war vom Vorsatz getragen, diese Selbstbemessungsabgaben nicht innerhalb der fünftägigen Nachfrist zu entrichten.

Weiters habe die erstbeschuldigte G [betreffend die Voranmeldungszeiträume September und Oktober 1999] dadurch, dass sie es unterließ, Umsatzsteuervoranmeldungen im Sinne des § 21 UStG 1994 betreffend die Q GmbH und die W GmbH [& Co KG] abzugeben, ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass sie die Verpflichtung verletzt und habe - unter Verletzung dieser Verpflichtung - gewusst, dass sie durch die Nichtentrichtung der fälligen Umsatzsteuervorauszahlungen (W GmbH [& Co KG] ATS 391.183,-- und Q GmbH ATS 482.221,-) eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Beim Zweitbeschuldigten M sei bezüglich der Umsatzsteuervorauszahlungen der Sachverhalt so gelagert, dass er bedingt vorsätzlich die Vorauszahlungen nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtete bzw. abgeführt habe.

In seiner Beweiswürdigung führt der Erstsenat aus:

Der Sachverhalt ergebe sich - im Wesentlichen schlüssig und aktenmäßig gedeckt - aufgrund der Erhebungsergebnisse des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck sowie aufgrund der eingesehenen Unterlagen.

Begonnen habe das Verfahren damit, dass die Grossbetriebsprüfung zu ABNr. 204046/99 eine Umsatzsteuerprüfung bei der W GmbH & Co KG vorgenommen habe.

Die Prüfungsanmeldung erfolgte durch den Prüfer telefonisch am .

In der Niederschrift vom scheinen als Verantwortliche des Unternehmens die handelsrechtliche Geschäftsführerin G und M auf. Die Prüfungsfeststellungen lauten dahin, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen [gemeint: Umsatzsteuervorauszahlungen] für September und Oktober 1999 nicht geleistet, auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht worden seien. Die Umsatzsteuerzahllasten wurden an Hand der vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Unterlagen ermittelt und festgesetzt.

Bei Vorzeigen des Prüfungsauftrages sei am Selbstanzeige erstattet worden, diese war unterfertigt von der Erstbeschuldigten.

Der Selbstanzeige ist beigeheftet ein Schreiben an den Vorstand des Finanzamtes Vöcklabruck vom , worin bekannt gegeben wurde, dass der zweitbeschuldigte M in der Zeit von Juni bis September [1999] im Krankenstand gewesen sei. Außerdem sei im Betrieb ein Wasserschaden eingetreten.

Der Anhang zur Niederschrift verdeutliche aber, dass bereits bei der telefonischen Anmeldung vom der Beschuldigte M auf die Kontoabfragen hingewiesen worden sei, wonach für den Monat September [1999] die Voranmeldung sowie für August bis Oktober 1999 die Lohnabgaben fehlten.

Weiters erfolgte eine Erinnerung am 15. Dezember [1999].

Eine Kontoabfrage am habe ergeben, dass noch keine Buchungen erfolgt waren.

Das Unternehmen sei am 3. Jänner [2000] neuerlich darauf hingewiesen worden, dass in der Zwischenzeit die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate August, September und Oktober [1999] fehlten und die Bekanntgabe der Zahllasten notwendig wäre.

Da das [die] Unternehmen in massiven Schwierigkeiten gewesen sei[en], wurde mit dem Vorstand des Finanzamtes Vöcklabruck eine Zahlungserleichterung in der Form vereinbart, dass ab März 2000 monatlich ATS 160.000,-- für die W GmbH & Co KG und ATS 150.000,-- für die Q GmbH bezahlt werden sollten.

Dieses Zahlungsversprechen, das in der Form einer Zahlungserleichterung gewährt wurde, wurde nicht eingehalten, weil die erste Überweisung erst im April erfolgte, nicht im März.

Die Umsatzsteuervoranmeldungen betreffend die Q GmbH wurden am beim Finanzamt eingereicht.

Zu diesem Zeitpunkt, nämlich ab dem [vermutlich: 2000], sei aber dem Prüfer bereits bekannt gewesen, dass nicht gemeldete Abgaben bei der Q GmbH aktuell sind, wobei diesbezüglich auf den Aktenvermerk des Prüfers im Arbeitsbogen verwiesen werden dürfe.

Interessant sei die Verantwortung der beiden Beschuldigten, insbesondere die der Erstbeschuldigten.

Begonnen wurde vorerst das Strafverfahren gegen G, wobei diese den Vorwurf der bedingt vorsätzlichen Nichtentrichtung der Lohnabgaben nicht bestritt, sich aber auf den Buchhalter ausredete, der erkrankt war. Dabei hätte sie aber übersehen, dass während der Zeit des Krankenstandes des M sehr wohl Lohnabgaben entrichtet wurden, wie sie dies auch später zugeben habe müssen. Erklärte sie doch, dass sie die Überweisungen vorgenommen habe.

Da der Mitbeschuldigte M ursprünglich Zeuge war, sei seine Darstellung in diesem Umfang nicht sehr relevant, zumal die Selbstbelastungsproblematik aktuell wäre. In seiner Beschuldigtenvernehmung führte er an, dass er nicht gewusst habe, dass die Automatikabgaben für den Fall der Nichtentrichtung zu melden sind.

Eher belustigend wäre die Darstellung der Erstbeschuldigten in ihrer Vernehmung am vor dem Finanzamt Vöcklabruck, wonach sie erklärte, dass sie als (handelsrechtliche Geschäftsführerin) zwar bei den Bankbesprechungen dabei gewesen sei, die Zahlungen wären in die Zuständigkeit des Zweitbeschuldigten M gefallen.

Die Entscheidungen, was gezahlt werde, sei von ihm getroffen worden.

Belustigend sei diese Darstellung deswegen, weil der Angestellte im Grunde über das Wohl und Wehe der Firma entschiede, nicht die handelsrechtliche Geschäftsführerin. Dass dies fern jeder Realität wäre, sei nur am Rande erwähnt, die Wahrheit sieht dann etwas anders aus:

Habe doch M in seinem eigenen Verfahren am zugegeben, dass bei Kontoausnützung (wenn das Konto am Limit war) mit der Beschuldigten G besprochen wurde, was bezahlt werden muss. Die Geschäftsführerin (gemeint G) habe auch gewusst, dass die Umsatzsteuervorauszahlungen und die Lohnabgaben für die gegenständlichen Monate nicht bezahlt werden konnten. Es seien zwar in der Folgezeit kleine Zahlungen geleistet worden, auch die Löhne, wobei auch die Firma mit den Lohnzahlungen zum Teil in Verzug war.

Danach hat auch G (die Vernehmung des Beschuldigten M erfolgte zeitlich vor der Vernehmung der G am selben Tag) zugestanden, dass sie wohl über die finanzielle Situation der Firma informiert war und mit M besprochen wurde, auch gemeinsame Überlegungen angestellt wurden, welche Zahlungen geleistet werden, wenn die finanziellen Mittel nicht für alle Zahlungen gereicht haben. Es wurden die Dinge bezahlt, die für den laufenden Betrieb am Wichtigsten waren.

Das bedeute im Ergebnis, dass a) beide Beschuldigte voll über das Finanzergebnis der Firma informiert waren, b) gemeinsame Besprechungen stattgefunden haben, welche Zahlungen geleistet werden, geleistet wurden nur die notwendigen, c) somit die Nichtentrichtung der fälligen Abgaben bewusst gemacht wurde, weil die finanzielle Decke nicht ausreichte.

Zur Entrichtung der Abgaben sei auszuführen, dass betreffend die Q GmbH die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate September bis November 1999 am beim Finanzamt Vöcklabruck eingereicht worden sein, die Entrichtung der Abgaben sei nicht erfolgt. Bezüglich der W GmbH & Co KG wäre, wie bereits oben ausgeführt, Zahlungserleichterung gewährt worden, die auch nicht eingehalten wurde.

Gleiches gelte auch für die Lohnabgaben.

Aufgefallen sei, dass die Erstbeschuldigte am für den Kalendermonat September 1998 betreffend die WO GmbH & Co KG eine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht habe, in welcher ein Überschuss von gut ATS 305.000,-- ausgewiesen gewesen war. Gleichzeitig habe G die Auszahlung des Guthabens beantragt. Verwendet wurde das Formular U 30, das auf der Vorderseite im oberen Bereich eine ausführliche Rechtsbelehrung enthalte und auf dessen Rückseite neben dem Kästchen [mit der Bezeichnung] "Überschuss" das Kästchen "Vorauszahlung" ersichtlich sei.

Das bedeute im Ergebnis, dass die Beschuldigte wisse [im strafrelevanten Zeitraum gewusst habe], wie sie - vorzeitig - ein Guthaben bei der Finanzbehörde geltend machen kann, sodass auch mit Fug und Recht davon ausgegangen werden dürfe, dass sie auch wisse [im strafrelevanten Zeitraum gewusst habe], wie sie sich zu verhalten hat, wenn eine Vorauszahlung fällig ist. Es sei einzig und allein das andere Kästchen auszufüllen, das in einer Entfernung von etwa 3 cm von dem Kästchen "Überschuss" ersichtlich sei.

Die Rechtsbelehrung ist auf der Vorderseite sei eindeutig. Insbesondere wenn auf dieser links oben der Name des Finanzamtes samt Adresse, rechts oben die Steuernummer und die Referatsnummer ausgefüllt werden müssen, darunter der Kalendermonat und das Jahr, so stoße man zwangsläufig auf die Rechtsbelehrung. Die Erstbeschuldigte habe daher gewusst, wie man sich steuerehrlich verhalte. Es sei daher erweislich, dass G bei Wissen um die Fälligkeit der Abgaben bedingt vorsätzlich die abgabenrechtliche Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung verletzt habe.

Was den Zweitbeschuldigten M betreffe, hätten sich keine entsprechenden Unterlagen im Akt befunden, erst jene, nach Prüfungsbeginn, sodass - ausschließlich aufgrund eines Zweifels - diese Qualifikation zu seinen Lasten nicht angenommen hätte werden können.

Bedenkt man, dass genau entschieden wurde, was wann wie zu bezahlen ist, sei zwanglos davon auszugehen, dass sämtliche Verständigungen der Finanzbehörde auch G zur Kenntnis gebracht wurden, sodass auch die Schreiben des Prüfers, wonach die Tat entdeckt war, der Erstbeschuldigten bekannt gewesen sei.

In rechtlicher Hinsicht habe daher die Erstbeschuldigte G [bezüglich der Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen] Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG sowie Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit a FinStrG zu verantworten, der zweitbeschuldigte M hingegen [insgesamt] lediglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG.

Bei der Strafbemessung erachtete der Erstsenat als mildernd betreffend G eine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und die schwierige finanzielle Situation des Unternehmens, betreffend M das abgelegte Geständnis, seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, sowie seine schwierige persönliche Situation, als erschwerend betreffend beide Beschuldigte einen langen Tatzeitraum. Zusätzlich wäre bei M zu berücksichtigen, dass er in untergeordneter Position tätig gewesen sei, er habe die Weisungen der geschäftsführenden Gesellschafterin zu befolgen gehabt.

Gegen die Entscheidung des Erstsenates haben beide Beschuldigte berufen, wobei in ihrem diesbezüglich gemeinsamen Schriftsatz im Wesentlichen ausgeführt wird:

Es werde nicht bestritten, dass die Nichtentrichtung der in Frage stehenden Selbstberechnungsabgaben wissentlich erfolgt sei. Aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten hätten sie aber keine andere Wahl gehabt, als die fälligen Selbstbemessungsabgaben schuldig zu bleiben. Es sei ihnen aber nicht bewusst geworden, dass sie in diesem Falle Voranmeldungen bzw. Lohnsteueranmeldungen bei der Abgabenbehörde einreichen hätten müssen.

Das dies nicht geschehen sei, sei bei G auf die fehlenden steuerlichen Detailkenntnisse und darauf zurück, dass sie sich diesbezüglich - völlig zu Recht - auf den Buchhalter M verlassen habe.

Für letzteren war es langjährige Gewohnheit, die Steuern zu berechnen bzw. von seinen Mitarbeitern berechnen zu lassen und am 15. des Folgemonats bzw. des zweitfolgenden Monats die Überweisung an das Finanzamt zu veranlassen, wobei er in über zwanzigjähriger Berufspraxis bis zu der in Frage stehenden Ausnahmesituation nicht ein einziges Mal säumig gewesen wäre. Dass das Unternehmen nun nicht in der Lage war, die Selbstberechnungsabgaben zu entrichten, stellte auf für M eine völlig neue Situation dar, in der er leider den Handlungsbedarf nicht erkannt habe. Erst anlässlich der Prüfung sei er über die ihm unbekannte gewesene Verpflichtung zur Offenlegung der Abgaben in solchen Fällen belehrt worden. Der Grund für sein Nichterkennen liege (auch) in den ihn betreffenden Umständen begründet: So sei er, der er aufgrund einer Kinderlähmung von vornherein schwer körperbehindert sei und gerade ein schweres bandscheibenleiden mit längerem Krankenhaus- und Reha-Aufenthalt hinter sich gebracht habe, noch bis Anfang Dezember 1999 drei Mal pro Woche in therapeutischer Behandlung gestanden, wodurch er nur zeitweise einsatzfähig gewesen wäre und nur die notwendigsten Arbeiten im Betrieb verrichten hätte können.

Seine Haupttätigkeit in der Firma habe zu dieser Zeit in der krampfhaften Sicherung der Liquidität bestanden, was eine unangenehme, anstrengende und äußerst aufreibende Arbeit darstelle. Nicht zuletzt wäre sein psychischer Zustand auch von der - wie sich gezeigt habe, völlig berechtigten - Sorge um seinen Arbeitsplatz beeinträchtigt gewesen.

Tatsache sei, dass sowohl die Geschäftsführerin G als auch M über die Firmenkonten zeichnungsberechtigt gewesen seien. Die anstehenden Zahlungen seien von M wahrgenommen worden, er habe die Überweisungen vorbereitet, in einer Unterschriftenmappe gesammelt und, je nach zeitlicher Verfügbarkeit, teilweise selbst und teilweise von der Geschäftsführerin unterschreiben [lassen]. Bei finanziellen Engpässen, die im verfahrensrelevanten Zeitraum laufend bestanden, wurde unter Einbeziehung der Dringlichkeit der anstehenden Zahlungen die weitere Vorgangsweise gemeinsam beraten. Entscheidungen darüber, was bezahlt wird, seien nach Maßgabe der Fälligkeit der offenen Verbindlichkeiten natürlich nur solange von M alleine getroffen worden, als die hiefür notwendige Liquidität ausreichte. Erst wenn dies nicht zutraf, wurde gemeinsam beraten und wurden bei Bedarf Besprechungen mit den Banken abgehalten - also ein völlig normaler Sachverhaltsablauf, wie er in vielen Unternehmungen zutreffe.

Wie alle übrigen Voranmeldungen im Jahr 1998 sei auch die Voranmeldung für September von Mitarbeitern der W GmbH & Co KG vollständig ausgefüllt und sogar mit Datum versehen worden. Auch das Kästchen "Überschuss" sei somit, ebenso wie der Rückzahlungsantrag, bereits vom zuständigen Sachbearbeiter angekreuzt und die Voranmeldung vollständig ausgefüllt der gegenüber dem Finanzamt allein zeichnungsberechtigten G zur Unterschrift vorgelegt worden. Aus dem Umstand, dass die Erstbeschuldigte wisse, wie sie ein Guthaben bei der Finanzbehörde geltend machen kann, abzuleiten, dass ihr auch Handlungsbedarf bei einer Vorauszahlung bekannt sein muss, sei fern jeder Realität und wirtschaftlichen Praxis. G habe bei Vorauszahlungen, was seit Anfang 1997 mit Ausnahme Jänner 1998 ausschließlich der Fall gewesen sei, nie eine Voranmeldung zu Gesicht bekommen und sich auch bei der Unterschriftsleistung auf dem Formular für September 1998 nicht damit auseinander gesetzt, welche Kästchen auszufüllen wären.

Hinsichtlich der Strafbemessung wenden die Beschuldigten ein, das M auch für einen am geborenen Sohn sorgepflichtig ist, der am eine Lehre beginne. Auch habe der Zweitbeschuldigte sich nach dem Konkurs der Q GmbH zur Erhaltung seines Arbeitsplatzes an der später ebenfalls insolventen und inzwischen liquidierten QE GmbH beteiligt, was ihm nicht nur seine Ersparnisse gekostet, sondern dazu noch Bankschulden und Haftungen in Höhe von rund € 40.000,-- beschert habe. nach Einstellung des Arbeitslosengeldes und ohne Aussicht auf eine anderweitige Anstellung versuche nun M, unter äußerst schwierigen Bedingungen und mit einer schweren körperlichen Behinderung auf selbständiger Basis wieder Fuß zu fassen. Letzteres treffe auch auf die Erstbeschuldigte zu.

Es werde daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Erkennung auf entschuldbaren Irrtum für beide Beschuldigte mit der Folge der ersatzlosen Stornierung der festgesetzten Geldstrafen [also erkennbar im Ergebnis die Einstellung der diesbezüglichen Finanzstrafverfahren] beantragt.

Im Rahmen einer Berufungsverhandlung wurde der Sachverhalt ausführlich erörtert.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 119 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige bzw. Wahrnehmende deren steuerlichen Interessen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.

Gemäß § 21 Abs.1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer bzw. der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen eines Unternehmens (hier also G bzw. M) spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer bzw. die in steuerlicher Hinsicht Verantwortlichen hatten eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel für die Voranmeldungszeiträume bis einschließlich Dezember 2002 gemäß § 1 einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II 1998/206, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Ab der Voranmeldung für Jänner 2003 entfiel die Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung nur mehr in denjenigen Fällen, in welchen der Umsatz des Unternehmens im Vorjahr € 100.000,-- nicht überstiegen hatte (§ 1 der genannten Verordnung idF BGBl II 2002/462). Der Zeitlauf bis zum Eintritt der diesbezüglichen Fälligkeit der Zahllasten eines Jahres verkürzte sich allenfalls bis Ende 2002 um einen Monat für den Fall der nicht zeitgerechten Entrichtung der Sondervorauszahlung im vorangegangenen Kalenderjahr (§ 21 Abs.1a UStG 1994 in der damals geltenden Fassung, aufgehoben mit BGBl I 2003/71 ab 2003).

Gemäß § 21 Abs.4 UStG 1994 wird der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er eine entsprechende Steuererklärungen abzugeben hat.

Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG machten sich Unternehmer bzw. Wahrnehmende der steuerlichen Interessen von Unternehmen wie die Beschuldigten einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn sie vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkten und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielten.

Dabei war gemäß § 33 Abs.3 lit.b FinStrG eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (hier: die Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet worden waren. Mit anderen Worten, das "Bewirken" einer Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlung bestand bzw. besteht darin, dass die Täter die Selbstbemessungsabgabe nicht fristgerecht entrichten, was sie - zur Erfüllung des Tatbestandes - für gewiss halten müssen.

Hingegen machte sich derjenige - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er auf irgendeine Weise erreicht, dass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu niedrig festgesetzt wird (beispielsweise indem er unrichtige Jahressteuererklärungen, in welchen er nicht sämtliche Umsätze angegeben hat, einreicht und das Finanzamt eine erklärungsgemäße Veranlagung durchführt).

Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG hingegen ist zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen eines solchen vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß § 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er beispielsweise falsche Steuererklärungen beim Finanzamt einreicht in der Hoffnung, die Abgaben würden wie beantragt tatsächlich zu niedrig festgesetzt werden).

Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen wären.

Gemäß § 79 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 ist dem Arbeitgeber bzw. den dessen steuerliche Interessen Wahrnehmenden im strafrelevanten Zeitraum aufgetragen gewesen, die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. In gleicher Weise waren die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 43 Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 und die Zuschläge zu diesen gemäß § 122 Abs.7 Wirtschaftskammergesetz 1998 iVm § 43 Abs.1 FLAG zu entrichten.

Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise derartige Lohnabgaben, Dienstgeberbeiträge oder Zuschläge zu diesen nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abführt. Dabei wirkt aber strafbefreiend, wenn der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesen Zeitpunkten die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben wurde.

Ebenso hat eine derartige Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten, wer zumindest bedingt vorsätzlich Umsatzsteuervorauszahlungen nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Dieser Tatbestand kommt beispielsweise dann zum Tragen, wenn weder eine vorsätzliche Verkürzung von Jahresumsatzsteuer im Sinne des § 33 Abs.1 leg.cit. noch eine Hinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a leg.cit. in Frage kommt (letzteres beispielsweise, weil zwar eine wissentliche Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen spätestens am Fälligkeitstag bzw. am fünften Tag nach Fälligkeit, nicht aber eine vorsätzliche Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen erweislich ist).

Bedingt vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Absichtlich handelt gemäß § 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.

Den vorgelegten Akten ist dazu - ergänzend - im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Die zuvor bei der Q GmbH seit dem als Prokuristin tätige Erstbeschuldigte wurde am zur alleinigen handelsrechtlichen Geschäftsführerin des Unternehmens bestellt; der zweitbeschuldigte M fungierte seit als Prokurist (Veranlagungsakt betreffend die Q GmbH, Dauerakt).

Die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume November 1996 bis Dezember 1997 sowie die Lohnabgaben für die Zeiträume Dezember 1996 bis Jänner 1998 bezüglich der Q GmbH wurden durch die dafür verantwortlichen Beschuldigten sämtlich im Wesentlichen (manchmal mit einigen Tagen Verspätung) zeitgerecht entrichtet (Buchungsabfrage betreffend das Abgabenkonto der Q GmbH vom ).

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 1998 wurde betreffend die Q GmbH am eine von M unterfertigte Voranmeldung eingereicht, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von ATS -10.590,-- ausgewiesen war (Veranlagungsakt betreffend die Q GmbH, Umsatzsteuerakt).

Die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 1997 bis Februar 1998 sowie die Lohnabgaben für die Zeiträume Jänner 1997 bis März 1998 bezüglich der in Konkurs befindlichen JK GmbH & Co KG (der späteren W GmbH & Co KG) wurden durch den dafür verantwortlichen Masseverwalter sämtlich zeitgerecht entrichtet (Buchungsabfrage betreffend das Abgabenkonto der W GmbH & Co KG vom ; Veranlagungsakt betreffend die genannte GmbH, Dauerakt).

Nach Aufhebung des Konkurses am über die JK GmbH & Co KG und Fortsetzung der Gesellschaft wurde diese in die WO GmbH & Co KG mit der WO GmbH als persönlich haftenden Gesellschafter umbenannt (Eintragung im Firmenbuch vom , obgenannter Veranlagungsakt, Dauerakt). Die WO GmbH & Co KG wurde wiederum in die W GmbH & Co KG umbenannt (Eintragung im Firmenbuch vom , beantragt am , Veranlagungsakt, Dauerakt). Der vormalige Geschäftsführer war am ausgeschieden, sodass davon auszugehen ist, dass zumindest ab diesem Zeitpunkt die Erstbeschuldigte G als verantwortliche Entscheidungsträgerin des Unternehmens fungiert hat (siehe Schreiben der JK GmbH & Co KG vom an das Finanzamt Vöcklabruck, in welchem der Name der Erstbeschuldigten erstmals aufscheint, sowie das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom , Veranlagungsakt, Dauerakt).

Die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume März bis August 1998 sowie die Lohnabgaben für die Zeiträume April bis September 1998 bezüglich der WO GmbH & Co KG (der späteren W GmbH & Co KG) wurden im Wesentlichen sämtlich zeitgerecht entrichtet (Buchungsabfrage betreffend das Abgabenkonto der W GmbH & Co KG vom ).

Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 1998 wurde eine von der Erstbeschuldigten unterfertigte Voranmeldung eingereicht, mit welcher eine Verrechnung des darin ausgewiesenen Guthabens in Höhe von ATS -305.038,-- mit den gleichzeitig bekanntgegebenen Lohnabgaben für Oktober 1998 sowie eine Rückzahlung desselben beantragt wurde (Veranlagungsakt betreffend die W GmbH & Co KG, Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage).

Auch die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume Oktober 1998 bis Februar 1999 sowie die Lohnabgaben für die Zeiträume November 1998 bis März 1999 bezüglich der W GmbH & Co KG wurden im Wesentlichen sämtlich zeitgerecht entrichtet (Buchungsabfrage betreffend das Abgabenkonto der W GmbH & Co KG vom ).

Die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume Februar 1998 bis März 1999 sowie die Lohnabgaben für die Zeiträume Februar 1998 bis April 1999 bezüglich der Q GmbH wurden durch die dafür verantwortlichen Beschuldigten sämtlich im Wesentlichen (manchmal mit einigen Tagen Verspätung) zeitgerecht entrichtet (Buchungsabfrage betreffend das Abgabenkonto der Q GmbH vom ).

Betreffend den Voranmeldungszeit März 1999 wäre bezüglich der W GmbH & Co KG bis zum eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 380.474,-- zu entrichten gewesen bzw. eine diesbezügliche Umsatzsteuervoranmeldung bis zum Ablauf dieses Tages beim Finanzamt Vöcklabruck einzureichen gewesen. Auch wären die Lohnabgaben betreffend April 1999 in Höhe von ATS 184.769,-- bis spätestens an diesem Tage an die Abgabenbehörde abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was alles nicht geschehen ist. Die Selbstbemessungsabgaben wurden erst am entrichtet, was von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen wurde. Eine Umsatzsteuervoranmeldung wurde nicht eingereicht (Buchungsabfrage vom , Finanzstrafakten betreffend beide Beschuldigte).

Betreffend den Voranmeldungszeit April 1999 wäre bezüglich der Q GmbH bis zum eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 203.601,-- zu entrichten gewesen bzw. eine diesbezügliche Umsatzsteuervoranmeldung bis zum Ablauf dieses Tages beim Finanzamt Vöcklabruck einzureichen gewesen. Auch wären die Lohnabgaben betreffend Mai 1999 in Höhe von ATS 113.091,-- bis spätestens an diesem Tage an die Abgabenbehörde abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was alles nicht geschehen ist. Die Selbstbemessungsabgaben wurden erst am entrichtet, was von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen wurde. Eine Umsatzsteuervoranmeldung wurde nicht eingereicht (Buchungsabfrage vom , Finanzstrafakten betreffend beide Beschuldigte).

Betreffend den Voranmeldungszeit April 1999 wäre bezüglich der W GmbH & Co KG bis zum eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 131.664,-- zu entrichten gewesen bzw. eine diesbezügliche Umsatzsteuervoranmeldung bis zum Ablauf dieses Tages beim Finanzamt Vöcklabruck einzureichen gewesen. Auch wären die Lohnabgaben betreffend Mai 1999 in Höhe von ATS 160.610,-- bis spätestens an diesem Tage an die Abgabenbehörde abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was alles nicht geschehen ist. Die Selbstbemessungsabgaben wurden erst am entrichtet, was von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen wurde. Eine Umsatzsteuervoranmeldung wurde nicht eingereicht (Buchungsabfrage vom , Finanzstrafakten betreffend beide Beschuldigte).

Betreffend den Voranmeldungszeit Mai 1999 wäre bezüglich der Q GmbH bis zum eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 167.658,-- zu entrichten gewesen bzw. eine diesbezügliche Umsatzsteuervoranmeldung bis zum Ablauf dieses Tages beim Finanzamt Vöcklabruck einzureichen gewesen. Auch wären die Lohnabgaben betreffend Juni 1999 in Höhe von ATS 123.978,-- bis spätestens an diesem Tage an die Abgabenbehörde abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was alles nicht geschehen ist. Die Selbstbemessungsabgaben wurden erst am entrichtet, was von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen wurde. Eine Umsatzsteuervoranmeldung wurde nicht eingereicht (Buchungsabfrage vom , Finanzstrafakten betreffend beide Beschuldigte).

Betreffend den Voranmeldungszeit Mai 1999 wäre bezüglich der W GmbH & Co KG bis zum eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 183.587,-- zu entrichten gewesen bzw. eine diesbezügliche Umsatzsteuervoranmeldung bis zum Ablauf dieses Tages beim Finanzamt Vöcklabruck einzureichen gewesen. Auch wären die Lohnabgaben betreffend Juni 1999 in Höhe von ATS 164.855,-- bis spätestens an diesem Tage an die Abgabenbehörde abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was alles nicht geschehen ist. Die Selbstbemessungsabgaben wurden erst am entrichtet, was von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen wurde. Eine Umsatzsteuervoranmeldung wurde nicht eingereicht (Buchungsabfrage vom , Finanzstrafakten betreffend beide Beschuldigte).

Betreffend den Voranmeldungszeit Juni 1999 wäre bezüglich der Q GmbH bis zum eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 280.779,-- zu entrichten gewesen bzw. eine diesbezügliche Umsatzsteuervoranmeldung bis zum Ablauf dieses Tages beim Finanzamt Vöcklabruck einzureichen gewesen. Auch wären die Lohnabgaben betreffend Juli 1999 in Höhe von ATS 112.969,-- bis spätestens an diesem Tage an die Abgabenbehörde abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was alles nicht geschehen ist. Die Selbstbemessungsabgaben wurden erst am entrichtet, was von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen wurde. Eine Umsatzsteuervoranmeldung wurde nicht eingereicht (Buchungsabfrage vom , Finanzstrafakten betreffend beide Beschuldigte).

Betreffend den Voranmeldungszeit Juni 1999 wäre bezüglich der W GmbH & Co KG bis zum eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 337.089,-- zu entrichten gewesen bzw. eine diesbezügliche Umsatzsteuervoranmeldung bis zum Ablauf dieses Tages beim Finanzamt Vöcklabruck einzureichen gewesen. Auch wären die Lohnabgaben betreffend Juli 1999 in Höhe von ATS 225.061,-- bis spätestens an diesem Tage an die Abgabenbehörde abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was alles nicht geschehen ist. Die Lohnabgaben wurden am und die Umsatzsteuerzahllast erst am entrichtet, was von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen wurde. Eine Umsatzsteuervoranmeldung wurde nicht eingereicht (Buchungsabfrage vom , Finanzstrafakten betreffend beide Beschuldigte).

Betreffend den Voranmeldungszeit Juli 1999 wäre bezüglich der Q GmbH bis zum eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 188.193,-- zu entrichten gewesen bzw. eine diesbezügliche Umsatzsteuervoranmeldung bis zum Ablauf dieses Tages beim Finanzamt Vöcklabruck einzureichen gewesen. Auch wären die Lohnabgaben betreffend August 1999 in Höhe von ATS 167.299,-- bis spätestens an diesem Tage an die Abgabenbehörde abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was alles nicht geschehen ist. Die Lohnabgaben wurden am , die Umsatzsteuerzahllast erst am entrichtet, was von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen wurde. Eine Umsatzsteuervoranmeldung wurde nicht eingereicht (Buchungsabfrage vom , Finanzstrafakten betreffend beide Beschuldigte).

Betreffend den Voranmeldungszeit Juli 1999 wäre bezüglich der W GmbH & Co KG bis zum eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 427.958,-- zu entrichten gewesen bzw. eine diesbezügliche Umsatzsteuervoranmeldung bis zum Ablauf dieses Tages beim Finanzamt Vöcklabruck einzureichen gewesen. Auch wären die Lohnabgaben betreffend August 1999 in Höhe von ATS 168.476,-- bis spätestens an diesem Tage an die Abgabenbehörde abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was alles nicht geschehen ist. Die Lohnabgaben wurden am und die Umsatzsteuerzahllast erst am entrichtet, was von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen wurde. Eine Umsatzsteuervoranmeldung wurde nicht eingereicht (Buchungsabfrage vom , Finanzstrafakten betreffend beide Beschuldigte).

Betreffend den Voranmeldungszeit August 1999 wäre bezüglich der Q GmbH bis zum eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 86.859,-- zu entrichten gewesen bzw. eine diesbezügliche Umsatzsteuervoranmeldung bis zum Ablauf dieses Tages beim Finanzamt Vöcklabruck einzureichen gewesen. Auch wären die Lohnabgaben betreffend September 1999 in Höhe von ATS 116.008,-- bis spätestens an diesem Tage an die Abgabenbehörde abzuführen bzw. zu entrichten gewesen. Dies alles ist nicht geschehen, was mit technischen Problemen in der EDV-Buchhaltung begründet wurde. Die Selbstbemessungsabgaben wurden erst am der Abgabenbehörde bekanntgegeben und mit einem am Abgabenkonto befindlichen Guthaben verrechnet (Veranlagungsakt betreffend die Q GmbH, Veranlagung 1999; Buchungsabfrage vom ).

Betreffend den Voranmeldungszeit August 1999 wäre bezüglich der W GmbH & Co KG bis zum eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 179.914,-- zu entrichten gewesen bzw. eine diesbezügliche Umsatzsteuervoranmeldung bis zum Ablauf dieses Tages beim Finanzamt Vöcklabruck einzureichen gewesen. Auch wären die Lohnabgaben betreffend September 1999 in Höhe von ATS 148.569,-- (Lohnsteuer ATS 110.888,-- + Dienstgeberbeiträge ATS 34.049,-- + Zuschläge zu letzteren ATS 3.632,--) bis spätestens an diesem Tage an die Abgabenbehörde abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was alles nicht geschehen ist. Die Selbstbemessungsabgaben wurden - nach entsprechender Aufforderung (siehe unten) - am entrichtet bzw. abgeführt. Die verspätete Entrichtung der Umsatzsteuerzahllast wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen. Eine Umsatzsteuervoranmeldung wurde nicht eingereicht (Buchungsabfrage vom , Arbeitsbogen zu ABNr. 204046/99, Bl. 33; Finanzstrafakten betreffend beide Beschuldigte).

Betreffend den Voranmeldungszeit September 1999 wäre bezüglich der Q GmbH bis zum eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 260.644,-- zu entrichten gewesen bzw. eine diesbezügliche Umsatzsteuervoranmeldung bis zum Ablauf dieses Tages beim Finanzamt Vöcklabruck einzureichen gewesen. Auch wären betreffend Oktober 1999Lohnsteuern in Höhe von ATS 72.678,-- bis spätestens an diesem Tage an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen, was alles nicht geschehen ist (Buchungsabfrage vom ). Am wurde eine von M unterfertigte Voranmeldung beim Finanzamt Vöcklabruck eingereicht, in welcher die Selbstbemessungsabgaben bekanntgegeben wurden (Veranlagungsakt betreffend die Q GmbH, Umsatzsteuerakt). Eine Entrichtung erfolgte nachträglich mittels Saldozahlungen am 3. März, 27. März, 3. April und (Buchungsabfrage vom ).

Betreffend den Voranmeldungszeit September 1999 wäre bezüglich der W GmbH & Co KG bis zum eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 149.521,-- zu entrichten gewesen bzw. eine diesbezügliche Umsatzsteuervoranmeldung bis zum Ablauf dieses Tages beim Finanzamt Vöcklabruck einzureichen gewesen. Auch wären die Lohnabgaben betreffend Oktober 1999 in Höhe von ATS 145.766,-- (Lohnsteuer ATS 108.779,-- + Dienstgeberbeiträge ATS 33.422,-- + Zuschläge zu letzteren ATS 3.565,--) bis spätestens an diesem Tage an die Abgabenbehörde abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was alles nicht geschehen ist (Buchungsabfrage vom ).

Am wurde M von einem Prüfungsorgan des Finanzamtes Vöcklabruck angerufen, welches dem Zweitbeschuldigten eine geplante USO-Prüfung betreffend die WGmbH & Co KG bekanntgab, ihn auf die nicht eingelangte Voranmeldung betreffend September 1999 sowie die fehlenden Lohnabgaben u.a. betreffend September und Oktober 1999 hinwies und überdies an die am nächsten Tag fällig werdenden Selbstbemessungsabgaben erinnerte (Arbeitsbogen zu ABNr. 204046/99, Aktenvermerk, Bl. 14).

Ebenfalls am hat der Steuerberater der W GmbH & Co KG beim Vorstand des Finanzamtes Vöcklabruck vorgesprochen und mit diesem eine Zahlungserleichterung für das Unternehmen vereinbart dergestalt, dass von einem am Abgabenkonto verbleibenden Rückstand von ca. ATS 1,2 Millionen (tatsächlich ATS 1,111.917,-- nach am verbuchter Löschung von ATS 5,112.402,04 offenkundig wegen Uneinbringlichkeit) monatliche Raten zu ATS 100.000,-- entrichtet werden sollten (Arbeitsbogen zu ABNr. 204046/99, Aktenvermerk, Bl. 21; Buchungsabfrage vom ).

Betreffend den Voranmeldungszeit Oktober 1999 wäre bezüglich der Q GmbH bis zum eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 221.577,-- zu entrichten gewesen bzw. eine diesbezügliche Umsatzsteuervoranmeldung bis zum Ablauf dieses Tages beim Finanzamt Vöcklabruck einzureichen gewesen. Auch wären die Lohnabgaben betreffend November 1999 in Höhe von ATS 154.970,-- (Lohnsteuer ATS 115.407,-- + Dienstgeberbeiträge ATS 35.750,-- + Zuschläge zu letzteren ATS 3.813,--) bis spätestens an diesem Tage an die Abgabenbehörde abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was alles nicht geschehen ist (Buchungsabfrage vom ). Am wurde eine von M unterfertigte Voranmeldung beim Finanzamt Vöcklabruck eingereicht, in welcher die Selbstbemessungsabgaben bekanntgegeben wurden (Veranlagungsakt betreffend die Q GmbH, Umsatzsteuerakt). Eine Entrichtung erfolgte nachträglich mittels Saldozahlungen in der Zeit vom bis (Buchungsabfrage vom ).

Betreffend den Voranmeldungszeit Oktober 1999 wäre bezüglich der W GmbH & Co KG bis zum eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 241.662,-- zu entrichten gewesen bzw. eine diesbezügliche Umsatzsteuervoranmeldung bis zum Ablauf dieses Tages beim Finanzamt Vöcklabruck einzureichen gewesen. Auch wären die Lohnabgaben betreffend November 1999 in Höhe von ATS 219.376,-- (Lohnsteuer ATS 149.216,-- + Dienstgeberbeiträge ATS 63.398,-- + Zuschläge zu letzteren ATS 6.762,--) bis spätestens an diesem Tage an die Abgabenbehörde abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was alles nicht geschehen ist (Buchungsabfrage vom ).

Am wurde M vom Betriebsprüfer per Fax daran erinnert, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen betreffend die WGmbH & Co KG für die Monate August, September und Oktober 1999 fehlten (Arbeitsbogen zu ABNr. 204046/99, Bl. 48).

Am wurde vor Beginn der USO-Prüfung betreffend die WGmbH & Co KG durch beide Beschuldigte eine Selbstanzeige dergestalt erstattet, dass dem Prüfer Kopien der mit den am 15. November und fällig gewesenen Selbstbemessungsabgaben ausgefüllten und zur Übergabe an die Hausbank zwar vorbereiteten, aber nicht vorgelegten Zahlscheine sowie ein mit diesem Tage datiertes Schreiben folgenden Inhaltes überreicht wurde (Arbeitsbogen zu ABNr. 204046/99, Niederschrift vom , Bl. 10, 12, 13):


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" Logo der W GmbH & Co KG

Finanzamt Vöcklabruck z.H. Herrn [Amtsvorstand] Hans-Hatschek-Str. 14 4840 Vöcklabruck




[Firmensitz],

Umsatzsteuerprüfung von 6/99 - 10/99

Sehr geehrter Herr [Amtsvorstand]!

Zu unseren Umsatzsteuer - Rückständen möchten wir Ihnen folgende Stellungnahme abgeben:

Von Juni bis September ist unser Prokurist M, der zuständig ist für Einkauf und Finanzen, im Krankenstand gewesen. Nach einem Bandscheibenvorfall an den oberen Halswirbeln mußte er umgehend in das Krankenhaus eingeliefert werden und konnte erst nach einem längeren Kranken- und Kuraufenthalt im September wieder seinen Dienst stundenweise aufnehmen. (Therapien)

Weiters hatten wir durch einen Wasserschaden in unserem Studio in Gmunden einen erheblichen finanziellen Verlust erlitten. Am war die Hälfte unseres Geschäftes durch das Wasser zerstört worden. Die Behebung des Schadens dauerte bis Mitte November, da bishin zum Boden alles erneuert werden mußte. Trotz des Versuches die Kunden durch werbliche Aufmerksamkeiten wie Zeitungsinserate oder PR-Artikel zu überzeugen, daß wir normal weiterarbeiten, war dies sehr schwer.

Wir hoffen, Ihnen bei einem persönlichen Gespräch noch nähere Informationen geben zu können, um bezüglich der noch offenen Abgaben einen konsens zu finden.

Mit freundlichen Grüßen

W GmbH & Co KG

Unterschrift der Erstbeschuldigten

G

Geschäftsleitung "

Eine Benennung derjenigen Personen oder Steuersubjekte, für welche Selbstanzeige erstattet werden sollte, erfolgte nicht (Arbeitsbogen zu ABNr. 204046/99).

Am wurden die Umsatzsteuervoranmeldungen betreffend die WGmbH & Co KG nachgereicht (Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt).

Der am ausgehandelte Zahlungsplan für die WGmbH & Co KG wurde nicht eingehalten, weil tatsächlich die erste Saldozahlung in Höhe von ATS 10.036,-- am erfolgte (Buchungsabfrage vom ).

Die am fällig gewesenen Selbstbemessungsabgaben der WGmbH & Co KG wurden - unter der Annahme, dass dem Unternehmen hinsichtlich der am verbuchten Löschungen auch ein diesbezüglicher Bescheid zugekommen ist - mittels Saldozahlungen vom 20. März, 3. April, 25. April und nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage vom ).

Die am fällig gewesenen Selbstbemessungsabgaben der WGmbH & Co KG wurden - unter der Annahme, dass dem Unternehmen hinsichtlich der am verbuchten Löschungen auch ein diesbezüglicher Bescheid zugekommen ist - mittels Saldozahlungen vom 5. Mai, 7. Juni, 9. Juni, und Verbuchung einer Umsatzsteuergutschrift für 1999 am nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage vom ).

Am wurde über das Vermögen der WGmbH & Co KG mit Beschluss des Landesgerichtes Wels neuerlich ein Konkursverfahren eröffnet (Veranlagungsakt betreffend die W GmbH & Co KG, Dauerakt).

Am wurde ebenfalls über das Vermögen der Q GmbH mit Beschluss des Landesgerichtes Wels ein Konkursverfahren eröffnet (Veranlagungsakt betreffend die Q GmbH, Dauerakt).

Die Vorbringen der Beschuldigten hinsichtlich der Handhabung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten in Bezug auf die Selbstbemessungsabgaben betreffend die Q GmbH und die W GmbH & Co KG finden daher in der Aktenlage eine Bestätigung mit der Einschränkung, dass auch die Selbstbemessungsabgaben betreffend die letzten Monate vor den strafrelevanten Zeiträumen - offenbar im Wesentlichen aufgrund der drückenden Finanznot - verspätet entrichtet bzw. abgeführt worden sind. Aus den vorgelegten Akten ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Erstbeschuldigte - mit Ausnahme der erwähnten Voranmeldung für September 1998 betreffend die W GmbH & Co KG - sich mit den Voranmeldungsformularen näher beschäftigt hätte.

Wenngleich ansich die Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen für den Fall der nicht fristgerechten Entrichtung der Zahllasten für erfahrene Unternehmer wie die Erstbeschuldigte gleichsam steuerliches Basiswissen hätte darstellen müssen, verbleibt dennoch die - wenngleich entfernte - Möglichkeit, dass G vor der Fälligkeit der strafrelevanten Umsatzsteuervorauszahlungen zumal in Anbetracht der damaligen Stresssituation an die Pflicht zur Einreichung der Abgabenerklärungen nicht gedacht hat, weil in der Vergangenheit ihr erfahrener Buchhalter und Prokurist M sich um derartige Details gekümmert hat bzw. sich kümmern hätte müssen.

Insoweit läge tatsächlich ein Irrtum der Erstbeschuldigten vor, wenngleich ein solcher nicht - wie in der Berufungsschrift ausgeführt - ein entschuldbarer gewesen wäre. Der Umstand, dass G aber hinsichtlich der unterlassenen rechtzeitigen Einreichung der Voranmeldungen vermutlich grob fahrlässig gehandelt hat, ist aber in finanzstrafrechtlicher Hinsicht ohne Relevanz, da zur Erfüllung des Tatbestandes einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG diesbezüglich - siehe oben - eine zumindest bedingt vorsätzliche Vorgangsweise des Täters erforderlich ist.

Im Zweifel zugunsten für die Erstbeschuldigte ist daher der Nachweis einer zumindest bedingt vorsätzlichen Verletzung der Verpflichtung zur Einreichung ordnungsgemäßer Voranmeldungen bis zum Ablauf der strafrelevanten Fälligkeitstage durch G mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht zu führen.

Gerade diese Einschränkung aber hätte für den Zweitbeschuldigten M hinsichtlich der Voranmeldungen für Oktober 1999 nicht gegolten, da er noch am Tage vor der Fälligkeit diesbezüglich vom Betriebsprüfer belehrt worden war (siehe oben).

Mangels fehlender Berufung der Amtsbeauftragten ist dem Berufungssenat aber aufgrund des Verböserungsverbotes gemäß § 161 Abs.3 FinStrG die rechtliche Beurteilung des Erstsenates überbunden.

Eine allenfalls versuchte Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 1999 kommt bei der gegebenen Aktenlage nicht in Betracht, da die vorerst verheimlichten Zahllasten noch weit vor der Einreichung der - diesbezüglich korrekten - Jahresumsatzsteuererklärungen gegenüber dem Fiskus offengelegt worden waren.

Der Berufungssenat folgt daher in Abwägung dieser Aspekte im Wesentlichen der insoweit geständigen Verantwortung beider Beschuldigter, wonach es M aufgrund fehlender zu den Fälligkeitszeitpunkten verfügbarer Geldmittel in den Unternehmen nicht möglich gewesen war, die strafrelevanten Selbstbemessungsabgaben zu entrichten bzw. abzuführen und er daher Rücksprache mit seiner Vorgesetzten, der erstbeschuldigten G, gehalten hat. Nach Analyse der Liquiditätslage der Unternehmen haben beide Beschuldigte in Kenntnis der ansich gegebenen abgabenrechtlichen Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben die Entscheidung getroffen, anderweitig zu Gunsten ihnen dringlicher erscheinender Zahlungen zu disponieren (so fanden beispielsweise beständig Lohn- und Gehaltszahlungen statt, was sich bereits aus den angefallenen und einbehaltenen Lohnabgaben selbst ergibt), auch nicht allenfalls die fälligen Verbindlichkeiten anteilig zu begleichen, sondern eben die Selbstbemessungsabgaben vorerst nicht zu begleichen. Sie haben zumindest bedingt vorsätzlich im Wissen um ihre abgabenrechtliche Verpflichtung dieser bis zum Ablauf der jeweiligen Fälligkeitstage bzw. bis zum Ablauf des fünften Tages danach nicht entsprochen.

Die Beschuldigten haben daher Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten.

Der Umstand, dass ihnen bei einer derartigen Vorgangsweise die Möglichkeit einer tatsächlichen finanzstrafrechtlichen Sanktionierung ihres Verhaltens möglicherweise nicht bewusst geworden ist, stellt keinen Strafausschließungsgrund dar.

Wenngleich in den Berufungen nicht mehr aufgegriffen, ist zur Frage, ob im gegenständlichen Fall Selbstanzeigen vorgelegen haben bzw. warum diese keine strafaufhebende Wirkung entfaltet hätten, noch ergänzend anzumerken:

Gemäß § 29 Abs.1 FinStrG wird derjenige, der sich Finanzvergehen schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde (hier: dem Finanzamt Vöcklabruck als Abgabenbehörde) oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Der Selbstanzeiger zeigt eben an, dass er selbst bestimmte Finanzvergehen begangen hat.

Gemäß § 29 Abs.5 FinStrG wirkt eine Person nur für die Personen, für die sie erstattet wird.

Eine Selbstanzeige ist also ein Prozessanbringen, in welchem ein Einschreiter - für seine eigene Person (§ 29 Abs.1 leg.cit.) oder als Vertreter für einen anderen in dessen Namen (§ 29 Abs.5 leg.cit.) - sich selbst als Anzeiger bestimmter Finanzvergehen bezichtigt.

Ob ein Anbringen als Selbstanzeige zu werten ist bzw. die Wirksamkeit einer Selbstanzeige entfaltet, hängt logischerweise vom Inhalt des Anbringens ab.

Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozeßerklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte. Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich (vgl. bereits ). Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind also nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, das heißt, es kommt darauf an, wie ein Anbringen unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. bereits , ZFVB 1996/4/1626).

Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens wäre eine davon abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (vgl. z.B. ).

Eine Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG, also eine Strafanzeige, ist überdies eine schwerwiegende ernsthafte Angelegenheit, welche in weiterer Folge einer Überprüfung durch die zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz im Sinne des § 82 Abs.1 FinStrG unterliegt. Es ginge nicht an, anzunehmen, das alle Anbringen eines Einschreiters gleich jedweder Art bei den Abgabenbehörden - ohne dass dies dem objektiven Erklärungswert dieser Anbringen zu entnehmen wäre - automatisch als Selbstanzeigen zu werten wären.

Im gegenständlichen Fall - siehe oben - liegen daher anlässlich der Einreichung der strafrelevanten Voranmeldungen der Q GmbH überhaupt keine derartigen Anbringen der vor.

Hinsichtlich des Lebenssachverhaltes zu Beginn der USO-Prüfung bei der W GmbH & Co KG wäre hingegen so gesehen von einer Selbstanzeige, jedoch von der abgabepflichtigen Gesellschaft auszugehen. Eingeschritten ist die W GmbH & Co KG.

Der Umstand, dass dieses Anbringen von der gewillkürten Vertreterin G in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der W GmbH & Co KG unterfertigt worden ist, ändert nichts daran, dass die Eingabe nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt mit einer jeden Zweifel ausschließenden Sicherheit eine solche des Unternehmens und nicht der Beschuldigten darstellt.

Selbst wenn man aber die Selbstanzeige als solche von G und M werten wollte, wäre damit aber für die Beschuldigten noch nichts gewonnen gewesen, weil § 29 Abs.5 FinStrG eine Täterbenennung fordert, was - siehe oben - nicht geschehen ist.

Des Weiteren fordert § 29 Abs.2 FinStrG in derartigen Fällen eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung, was - siehe oben - ebenfalls nicht geschehen ist.

Gemäß § 29 Abs.3 lit.b FinStrG tritt eine Straffreiheit auch nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war. Somit wäre hinsichtlich der am dem Zweitbeschuldigten vom Prüfer mitgeteilten Säumigkeiten bezüglich M und - folgt man den Einlassungen der Beschuldigten, wonach Liquiditätsprobleme anlässlich der Fälligkeit von Selbstbemessungsabgaben von ihnen erörtert worden sind - vermutlich auch bezüglich G auch aus diesem Grunde keine strafaufhebende Wirkung der Selbstanzeige eingetreten.

Die Mitwirkung der Beschuldigten bei der Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte ist vielmehr als Milderungsgrund zu berücksichtigen (siehe nachfolgend).

Hinsichtlich der Strafhöhe ist auszuführen:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.

Nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung ab dem , ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier betreffend die Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.

Wenngleich diese Bestimmung als ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten der beiden Beschuldigten in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da offenbar auch Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen Verkürzungen in ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage (hier:) der Beschuldigten von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.

Der Umstand, dass die Beschuldigten aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine derartige Geldstrafe möglicherweise nicht in Einem anlässlich ihrer Fälligkeit entrichten können, hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, solche Sanktionsübel entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. 926/65; ).

Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG werden gemäß § 49 Abs.2 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht oder verspätet entrichteten Abgabenbeträge geahndet, wobei gemäß § 21 Abs.1 und 2 FinStrG für die Geldstrafe diese strafbestimmenden Wertbeträge zusammenzurechnen sind.

Deshalb beträgt, ausgehend von den erwiesenen nicht rechtzeitig entrichteten Beträgen nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 110.888,-- + ATS 34.049,-- + ATS 3.632,-- + ATS 260.644,-- + ATS 72.678,-- + ATS 149.521,-- + ATS 108.779,-- + ATS 33.422,-- + ATS 3.565,-- + ATS 221.577,-- + ATS 115.407,-- + ATS 35.750,-- + ATS 3.813,-- + ATS 241.662,-- + ATS 149.216,-- + ATS 63.398,-- + ATS 6.762,--, insgesamt ATS 1,610.931,--, die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe ATS 1,614.763,-- : 2 = ATS 807.381,-- umgerechnet € 58.674,70.

Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen gewesen, wäre also eine Geldstrafe von rund € 29.000,-- zu verhängen gewesen.

Im gegenständlichen Fall sind bei beiden Beschuldigten als mildernd zu berücksichtigen ihre finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, ihre umfangreiche Mitwirkung an der Aufklärung der finanzstrafrelevanten Sachverhalte, die schlechte Liquidität der Unternehmen, welche G bzw. M offenbar zu ihren abgabenrechtlichen Fehlverhalten verleitet hat, die erfolgte Schadensgutmachung, sowie die letztendlich geständige Verantwortung, als erschwerend aber die Mehrzahl der deliktischen Angriffe.

Zusätzlich ist bei M als mildernd zu berücksichtigen seine Arbeitsüberlastung nach seiner Rückkehr aus dem Krankenstand, sowie - wesentlich - der Umstand, dass er letztendlich der Weisungsempfänger der Erstbeschuldigten gewesen ist.

Dieses massive Überwiegen der Milderungsgründe rechtfertigt eine Verringerung des oben angeführten Betrages auf € 18.000,-- für die Erstbeschuldigte bzw. auf € 9.000,-- für den Zweitbeschuldigten.

Auch ist durch den Zeitablauf seit der Tatbegehungen durch die Beschuldigten der gebotene Präventionsaspekt (siehe oben) in den Hintergrund getreten bzw. der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich abgeschwächt worden. Dieser Zeitablauf schlägt nach Ansicht des Berufungssenates im gegenständlichen Fall nochmals mit einem Abschlag um jeweils ein Drittel zu Buche, was Beträge von € 12.000,-- bzw. € 6.000,-- ergibt.

Folgt man den Angaben der Beschuldigten über ihre derzeitigen ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und berücksichtigt man ihre Sorgepflichten - wie oben dargestellt - sind diese Aspekte in Form eines weiteren Abschlages um ein Viertel zu berücksichtigen, weshalb sich in der Gesamtschau Geldstrafen von lediglich € 8.000,-- für die Erstbeschuldigte (das sind nunmehr 13,63 % des Strafrahmens) und € 4.000,-- für den Zweitbeschuldigten (das sind nunmehr lediglich 6,81 %) als tat- und schuldangemessen erweisen.

Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafen, wobei anzumerken ist, dass dabei überdies der Aspekt der schlechten Finanzlage der Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.

Nach der Spruchpraxis wird pro einer Geldstrafe von € 7.000,-- / 8.000,-- üblicherweise eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt.

So gesehen, wäre an sich also betreffend die Erstbeschuldigte eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen und betreffend den Zweitbeschuldigten eine solche von drei Wochen gerechtfertigt gewesen.

Überdies ist mangels einer Berufung des Amtsbeauftragten das Verböserungsverbot im Sinne des § 161 Abs.3 FinStrG zu beachten, weshalb eine Reduktion der Geldstrafe auch eine angemessene Verringerung der vom Erstsenat verhängten Ersatzfreiheitsstrafe zur Folge haben muss. Daraus folgt, dass die Ersatzfreiheitsstrafe bei M entsprechend abzumildern war.

Wird aber über den Zweitbeschuldigten eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt, wäre es in Anbetracht der Relation der Geldstrafen ungerecht, würde nicht auch die über die Erstbeschuldigte zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe eine entsprechende Anpassung erfahren.

Die Entscheidung des Erstsenates hinsichtlich der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle und erweist sich als rechtens.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht den Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich der Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Zahlungsaufforderung

Die Geldstrafen und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels gesondert zugehender Erlagscheine auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafen die Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen werden müssten.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Wahrnehmender
Geschäftsführer
Prokurist
Abgabenhinterziehung
Lohnabgaben
Umsatzsteuervorauszahlung
bedingter Vorsatz
Finanzordnungswidrigkeit
Umsatzsteuervoranmeldung
Voranmeldung
objektiver Erklärungsinhalt
Strafbemessung
Verböserungsverbot
Selbstanzeige

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAC-92730