Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 19.11.2012, RV/1898-W/12

Keine doppelte Haushaltsführung, wenn die behaupteten fremdenrechtlichen Hindernisse nicht vorliegen.

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/1898-W/12-RS1
Nur tatsächliche oder zumindest glaubhaft vorgebrachte fremdenrechtliche Hindernisse begründen die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung an den Beschäftigungsort Österreich.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., W.straße, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2010 wurden dem Berufungswerber, in der Folge Bw. genannt, die beantragten Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe von € 3.372,00 und für doppelte Haushaltsführung in Höhe von € 2.580,00 nicht gewährt.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom fristgerecht berufen und die erklärungsgemäße Veranlagung beantragt.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen, da nach Auffassung des Finanzamtes die Begründung des Familienwohnsitzes in er Slowakei privat veranlasst gewesen sei.

Dagegen richtet sich der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom , in dem der Bw. sinngemäß folgendes ausführt:

Der Familienwohnsitz sei zwingend in der S. begründet worden, weil die Gattin, die u. Staatsbürgerin sei, ohne Aufenthaltsgenehmigung nicht nach Österreich habe kommen können. Deswegen habe sie zuerst ein s. Visum beantragt, da dies schneller gehe und damit sie als Ehepaar zumindest in der S. einen gemeinsamen Wohnsitz haben könnten. In keinem Fall handle es sich um eine private Veranlassung. Vorgelegt wurden die Heiratsurkunde, wonach der Bw. am geheiratet habe sowie der Meldezettel und Pass mit Visum für die Slowakei der Gattin.

Lt. Abfrage aus dem Zentralen Melderegister ist der Bw. seit in 1020 Wien als Hauptwohnsitz gemeldet. Weiters wurde ein Fahrtenbuch bezüglich der Strecke Wien-P. und retour vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg.cit. auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Kosten der doppelten Haushaltsführung sind jedoch dann abzugsfähig, wenn diese beruflich veranlasst sind. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit verschiedene Ursachen haben kann (vgl. ).

Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. ).

Ob die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten vorliegen, ist für jedes Veranlagungsjahr gesondert zu beurteilen. Zu prüfen ist daher im gegenständlichen Fall, ob dem Bw. im Jahr 2010 die Verlegung des Familienwohnsitzes von der S. an den Beschäftigungsort in Wien zumutbar war.

Der Bw. begründet die Unzumutbarkeit damit, dass die Einreise der Gattin nach Österreich nicht bzw. nicht so schnell möglich gewesen sei und deshalb der Familienwohnsitz in der S. begründet worden sei, da dort die Visumerteilung rascher erfolgt sei. Dazu ist grundsätzlich auszuführen, dass die Begründung des Familienwohnsitzes bzw. die Wegverlegung des Wohnsitzes des Bw. in die S. privat veranlasst war, nämlich durch die Eheschließung. Dies allein schließt aber die Abzugsfähigkeit nicht aus. Entscheidend ist die Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung (vgl. unter Hinweis auf BFH vom , VI R 23/07).

In der zitierten Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates wurde die Unzumutbarkeit glaubhaft dargetan. Der Bw. berief sich in diesem Fall auf den Familiennachzug aus R., der aus fremdenrechtlichen Gründen nicht sofort möglich gewesen sei.

Wenn der Bw. im gegenständlichen Berufungsverfahren vorbringt, dass die Einreise der Gattin nach Österreich nicht bzw. nicht so schnell möglich gewesen sei, so macht er damit augenscheinlich ebenfalls fremdenrechtliche Gründe geltend. Nur sofern diese auch tatsächlich bestehen, kann von einer Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nach Österreich bzw. Wien ausgegangen werden, da fremdenrechtliche Bestimmungen bezüglich Niederlassungen/Aufenthalt grundsätzlich die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung begründen können (z.B. bezüglich Familienheimfahrten nach Bosnien-Herzegowina bis zum Fremdenrechtspaket 2005).

Der Unabhängige Finanzsenat geht von folgendem Sachverhalt aus: Der Bw. ist sr. Staatsbürger und damit Staatsbürger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union. Er hält sich seit dem Jahr 2000 in Österreich auf und ist hier beschäftigt. Am heiratete er in der S. eine u. Staatsbürgerin und begründete in der S. den Familienwohnsitz. Die Uk. ist nicht Mitglied der Europäischen Union.

Die verschiedenen Aufenthaltstitel bzw. die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt und die Niederlassung in Österreich sind im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (kurz NAG) genannt.

Gem. § 54 Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige, das sind Angehörige von Staaten die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, die Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die die in § 52 Abs. 1 Z. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen.

§ 52 Abs. 1 regelt, wer als Angehöriger zu sehen ist. Gem. Z. 1 leg.cit. ist dies unter anderem die Ehegattin.

Die Voraussetzungen für den Nachzug Drittstaatsangehöriger, die Angehörige von Personen mit EWR-Staatsbürgerschaft sind, sind auch auf der Internetseite der Stadt Wien unter www.wien.gv.at einzusehen. Demnach ist für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte die MA 35 zuständig. Auf dieser Internetseite ist über die gesetzliche Bestimmung hinaus weiters zu lesen, dass die Erteilung der Bewilligung einer Aufenthaltskarte quotenfrei ist. Weiters sind auf dieser Seite die diversen erforderlichen Unterlagen aufgelistet, die nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates kein bürokratisches Hindernis darstellen, die Aufenthaltskarte möglichst rasch nach der Einreise nach Österreich zu beantragen. Weiters ist eine Gebühr von ca. € 100,00 zu entrichten, wobei die Aufenthaltskarte nach Bezahlung der Gebühr ausgehändigt wird.

Der Unabhängige Finanzsenat kann daher nicht erkennen, welches gesetzliche Hindernis der Niederlassung der Gattin des Bw. in Österreich entgegengestanden sein soll. Dies zumal die Eheschließung bereits im Juli 2009 erfolgte und nicht ersichtlich ist, warum im zu beurteilenden Jahr 2010 die Einreise nach Österreich nicht möglich gewesen sein soll.

Es ist daher davon auszugehen, dass für die Begründung des Familienwohnsitzes in der S. persönliche Vorlieben oder Gründe eine Rolle spielten, die jedoch den Werbungskostenabzug nicht rechtfertigen können.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at