Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 24.01.2011, RV/0759-G/07

PKW-Auslandsleasing, keine Eigenverbrauchsbesteuerung (Rechtslage ab 1.1.2004)


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Miterledigte GZ:
RV/0773-G/07

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Steuerberater, vom 1.) gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Umsatzsteuer 2005 und 2.) gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen betreffend Umsatzsteuer 2005 entschieden:

1.) Der Berufung betreffend Umsatzsteuer 2005 wird Folge gegeben.

Der Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2005 wird abgeändert. Die Umsatzsteuer 2005 wird festgesetzt mit € 151.016,37. Bisher war vorgeschrieben: € 160.812,71.

Die Bemessungsgrundlagen im Einzelnen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und dieses bildet einen Bestandteil des Bescheidspruches.

2.) Der Berufung betreffend Festsetzung eines Säumniszuschlages (betreffend Umsatzsteuer 2005) wird stattgegeben und der Säumniszuschlag auf € 143,13 herabgesetzt.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer 2005 unter Ansatz einer Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 im Zusammenhang mit PKW-Auslandsleasing in Deutschland fest.

Dagegen richtete sich die Berufung vom : Eine solche Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 (seit § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994) in der ab anwendbaren Fassung habe mangels an Deckung durch die 6.MwSt-Richtlinie zu unterbleiben. Neben den in der EuGH Entscheidung in der Rechtssache "Cookies World", C-155/01, vom genannten Gründen für die Nichtanwendbarkeit der genannten Eigenverbrauchsbesteuerung in der alten Fassung scheide auch eine Stützung der neuen Bestimmung auf Art. 17 Abs. 7 der 6.MwSt-Richtlinie aus. Es liege weder der geforderte Zusammenhang zwischen konjunkturellen Gründen und der Normierung des Steuertatbestandes vor, noch liege in der Besteuerung des Vorgangs einer PKW-Nutzungsüberlassung eine Vorsteuerabzugsregelung oder eine Besteuerung eines selbst hergestellten, erworbenen oder eingeführten Gegenstandes (UFS RV/0957-L/04 vom ).

Die Umsatzsteuer für das Jahr 2005 sei ohne die angeführte Eigenverbrauchsbesteuerung in der Höhe von € 48.981,74 zum Ansatz zu bringen und der Säumniszuschlag betreffend Umsatzsteuer 2005 dementsprechend lediglich mit € 143,13 festzusetzen.

Die Berufungen wurden ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen zur Eigenverbrauchsbesteuerung im Zusammenhang mit im Ausland geleasten PKW Stellung genommen und die Zulässigkeit einer solchen Eigenverbrauchsbesteuerung verneint (vgl. und 2007/15/0275 uam). Nunmehr hat der VwGH (, 2009/15/0121) auch die Streitjahre 2004 bis 2007 betreffend festgestellt:

"Zum ,Pkw-Auslandsleasing' ist zunächst gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2008/15/0109 und 2007/15/0275, zu verweisen. Zutreffend ist demnach die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Regelung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 (idF BGBl. I Nr. 10/2003) bzw. § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 (idF BGBl. I Nr. 134/2004) nicht anzuwenden ist.

Die belangte Behörde stützte die Besteuerung des ,Pkw-Auslandsleasing' ab dem Kalenderjahr 2004 auf die Bestimmung des § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994. Diese Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 134/2003 in das UStG 1994 eingefügt und steht für Zeiträume ab in Geltung. Die Bestimmung stellt in ihrem ersten Teilstrich die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleich. Sie entspricht Art. 6 Abs. 2 lit. a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie. Wie aus der Rechtsprechung des EuGH hervorgeht, will die genannte Richtlinienbestimmung die Nichtbesteuerung eines zu privaten Zwecken verwendeten Betriebsgegenstands verhindern (vgl. , Cookies World, Randnr. 56).

Eine tatsächliche Privatnutzung wurde von der belangten Behörde nur für das Kalenderjahr 2003 festgestellt. Für die Kalenderjahre ab 2004 stützt sich die belangte Behörde hingegen auf die Regelung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, wonach (u.a.) sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Miete von Personenkraftwagen nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sodass ,auch die Verwendung für tatsächlich unternehmerische Zwecke (...) rechtlich eine solche für nichtunternehmerische' sei.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 aber die Bedeutung beizulegen, dass ein bloßer Vorsteuerausschluss vorliegt (vgl. den hg. Beschluss vom , 2000/14/0155). In diesem Sinne ist der Verwaltungsgerichtshof schon in dem noch zum UStG 1972 ergangenen Erkenntnis vom , 91/15/0045, der Ansicht der damals belangten Behörde entgegengetreten, durch den Umbau eines steuerbegünstigten Lkw in einen Pkw komme es zu einem Eigenverbrauch. Der durch den Umbau eingetretene Wechsel in die ,fiktive nichtunternehmerische Sphäre' des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG 1972 stelle keine Verwendung eines Gegenstandes für Zwecke außerhalb des Unternehmens iSd früheren § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1972 dar. Nichts anderes kann für den Geltungsbereich des Umsatzsteuergesetzes 1994 gelten (zum gemeinschaftsrechtlichen Hintergrund vgl. auch Tumpel, ).

Die belangte Behörde kann daher mit dem Hinweis auf § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 keine Privatnutzung iSd § 3a Abs. 1a Z 1 erster Teilstrich UStG 1994 aufzeigen.Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2004 bis 2007 waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben."

Somit ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. auch Erkenntnis vom , 2007/15/0274) im berufungsgegenständlichen Fall keine Eigenverbrauchsbesteuerung der PKW-Auslandsleasingraten vorzunehmen.

Zur Festsetzung eines Säumniszuschlages:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

§ 217 Abs. 2 BAO lautet: Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

§ 217 Abs. 8 BAO: Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

§ 217 Abs. 10 BAO lautet: Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der Maßgabe, dass die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist.

Der Säumniszuschlag war auf Grund der durch diese Berufungsentscheidung erfolgten nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld (Umsatzsteuer 2005, Verringerung um € 9.796,34) auf € 143,13 herabzusetzen (€ 339,05 minus € 195,92; das ist 2% von 9.796,34).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 3a Abs. 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
PKW
Kfz
Auslandsleasing
Eigenverbrauch
Leasingraten
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at