Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe, da das zu versteuernde Einkommen des Kindes mehr als € 8.725,-- betragen hat
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende HR Dr. Gabriele Soini-Wolf und die weiteren Mitglieder HR Dr. Doris Schitter, Dr. Walter Zisler und Dr. Othmar Sommerauer im Beisein der Schriftführerin Roswitha Mohr über die Berufung des H.H., G., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch HR. Dr. Peter Auer,vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis nach der am in 5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog bis einschließlich Oktober 2006 für seinen Sohn S.H., geb. am , Familienbeihilfe. Nachdem das zu versteuernde Einkommen des S.H. laut Einkommensteuerbescheid 2005 jedoch über € 8.725,00, nämlich € 10.844,29 betragen hat, forderte das Finanzamt Salzburg-Land mit Rückforderungsbescheid vom zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 6.402,00) sowie Kinderabsetzbeträge (€ 1.119,80) für den Zeitraum - vom Berufungswerber ein.
Begründend wurde vom Finanzamt Salzburg-Land ausgeführt, dass gem. § 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kalenderjahr bestehe, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen bezogen hat, das den Betrag von € 8.725,00 übersteigt.
In der fristgerecht eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass bei seinem Sohn S. bei einer Untersuchung am erstmals Morbus Crohn diagnostiziert worden sei. Seither habe sich der Krankheitsverlauf, von kurzzeitigen Verbesserungsphasen abgesehen, ständig verschlechtert. Seine Berufsausbildung ( - ) konnte er dadurch nur mühsam beenden. Nach anfänglichem Versuch, in diesem Betrieb weiterzuarbeiten, habe der Arbeitsgeber das Arbeitsverhältnis jedoch infolge langfristigem Krankenstand ( - ) mit beendet.
Mit Gutachten vom sei eine 50% Behinderung festgestellt worden, die eine Arbeitsunfähigkeit bedinge. Seit beziehe sein Sohn eine Invaliditätspension.
Ab dem Jahr 2005 bestand für ihn die Möglichkeit, trotz seiner Behinderung im Gemeindeamt der Gemeinde S.G. einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen.
Der Bw. wendet nunmehr ein, dass bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens, das letztlich ausschlaggebend für die Zuerkennung der Familienbeihilfe ist, Leistungen aus einer Unfallversorgung (Unfallrente) außer Ansatz bleiben (§ 3 Abs. 1 Z 4c EStG 1988).
Weiters werde eine Waisenpension, bei der gar keine Behinderung vorliegen müsse, ebenfalls nicht in die Berechnung des zu versteuernden Einkommens aufgenommen. Invaliditätspenion wegen Krankheit, wobei hier eine Arbeitsunfähigkeit genau so gegeben ist wie nach einem Arbeitsunfall, wird jedoch in das zu versteuernde Einkommen eingerechnet, was zu einem Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz führe.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.
Anträge auf Entscheidung durch den Berufungssenat sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung liegen vor. Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 2 Abs. 1 lit. c FLAG haben volljährige Kinder einen Anspruch auf Familienbeihilfe, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder vor Vollendung einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 26 Abs.1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.
Der in der Berufungsschrift ins Treffen geführte Umstand, dass beim Sohn des Bw. eine mehr als 50 %-ige körperliche Behinderung seit besteht, ergibt sich aus den von der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg, angeforderten Unterlagen und wird vom Unabhängigen Finanzsenat daher nicht in Zweifel gezogen. Der aufgrund der Krankheit vorliegende Grad der Behinderung war bereits vor Vollendung seines 21. Lebensjahres im Ausmaß von 50 % vorhanden. Er war daher bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres (dauernd) außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gem. § 5 Abs. 1 FLAG besteht jedoch kein Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen bezogen hat, das den Betrag von € 8.725,00 übersteigt.
Laut Einkommensteuerbescheid 2005 lag das Einkommen des Sohnes des Bw. im Jahr 2005 jedoch über dieser Grenze von € 8.725,00 und betrug € 10.844,99 (Invaliditätspension iHv. € 8.136,00 und Gemeinde S.G. iHv. € 3.189,71) sodass im Jahr 2005 kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Im Jahr 2006 bezog der Sohn des Bw. eine Invaliditätspension iHv. € 8.557,68 sowie laut Mitteilung der Gemeinde S.G. ein Einkommen als geringfügig Beschäftigter iHv. € 3.832,56 . Das zu versteuernde Einkommen lag damit wiederum über der im § 5 Abs. 1 FLAG festgesetzten Grenze von € 8.725,00.
Der Bw. bestreitet nicht, dass die Abgabenbehörde die Entscheidung entsprechend der gesetzlichen Regelung getroffen hat. Er zweifelt die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Einbeziehung von Invaliditätspension wegen Krankheit in die Berechnung des zu versteuernden Einkommens gem. § 5 Abs. 1 FLAG an.
Da die Abgabenbehörde ihre Entscheidungen jedoch lediglich aufgrund der Gesetze treffen kann, ist die Rückforderung von zu Unrecht gewährter Familienbeihilfe zu Recht erfolgt. Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Familienbeihilfe Rückzahlung eigenes Einkommen |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at