Pfändung einer nicht bestehenden Forderung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0931-W/06-RS1 | Die Geltendmachung des Kostenersatzanspruches des betreibenden Gläubigers für eine Pfandrechtsbegründung an einer Liegenschaft hat gemäß §§ 78 EO und 54 ZPO durch rechtzeitige Vorlage eines Kostenverzeichnisses zu erfolgen und es kann der keinen Abgabenanspruch darstellende Kostenersatzanspruch nur im Wege eines Exekutionsantrages an das Exekutionsgericht zur Hereinbringung der zuerkannten Kosten vollstreckt werden. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des UU, gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO, § 71 AbgEO) entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom pfändete das Finanzamt wegen Abgaben in Höhe von € 9.888,98 sowie Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung in Höhe von € 101,54 die dem Berufungswerber (Bw.) gegen das AL, zustehende Forderung aus Wohnbauförderung und überwies sie der Republik Österreich bis zur Höhe der vollstreckbaren Abgabenforderung zur Einziehung.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass der Versuch, seine derzeit noch ausstehenden Fördergelder der WN zu exekutieren, gemäß § 12 NÖ WFG 2005 zum Scheitern verurteilt sei.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.
Mit Eingabe vom beantragte der Bw. rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.
Gemäß § 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
Gemäß § 71 Abs. 1 erster Satz AbgEO ist die gepfändete Geldforderung der Republik Österreich nach Maßgabe des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf § 73 zur Einziehung zu überweisen.
Unbestritten ist, dass der gegenständlichen Forderungspfändung der Rückstandsausweis vom über € 9.326,28 zugrundeliegt, sodass die Durchführung eines Vollstreckungsverfahren hinsichtlich dieses Betrages infolge des Vorliegens eines Exekutionstitels gemäß § 229 letzter Satz BAO zu Recht erfolgte. Nicht zulässig ist allerdings die laut Berufungsvorentscheidung erfolgte Einbeziehung des Kostenersatzanspruches für die Pfandrechtsbegründung an der Liegenschaft XY in Höhe von € 562,76, da dieser öffentlich-rechtliche Kostenersatzanspruch kein Abgabenanspruch gegen den Vollstreckungsschuldner ist. Die Geltendmachung des Kostenersatzanspruches des betreibenden Gläubigers hat gemäß §§ 78 EO und 54 ZPO durch rechtzeitige Vorlage eines Kostenverzeichnisses zu erfolgen und kann der Kostenersatzanspruch nur im Wege eines Exekutionsantrages an das Exekutionsgericht zur Hereinbringung der zuerkannten Kosten vollstreckt werden (vgl. ).
Laut Drittschuldnererklärung vom wurde dem Bw. insgesamt ein Förderungsbetrag von € 36.699,79 bewilligt, wovon € 33.029,80 ausbezahlt und € 3.669,99 widerrufen wurden. Nachdem der Bw. sowohl vollstreckbare Forderungen im Grundbuch eingetragen als auch notwendige Endabrechnungsunterlagen nicht vorgelegt habe, könne eine weitere Anweisung nicht mehr durchgeführt werden.
Der Einwand, dass der Vollstreckungsversuch gemäß § 12 NÖ WFG 2005 zum Scheitern verurteilt sei, ist nicht zielführend, da die Forderung laut Drittschuldnererklärung nicht besteht und die Pfändung einer nicht bestehenden Forderung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ohnehin ins Leere geht. Es ist zwar eine gepfändete Geldforderung des Abgabepflichtigen nur auf ihre Schlüssigkeit und eventuelle Unpfändbarkeit (vgl. Liebeg, Abgabenexekutionsordnung § 65 Rz. 8) und nicht darauf zu prüfen, ob die gepfändete Forderung besteht oder nicht, doch besteht hievon nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes () insoferne eine Ausnahme, als aus den Akten - wie im gegenständlilchen Fall - genau das Gegenteil hervorgeht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
Schlagworte | Forderungspfändung Kostenersatzanspruch Exekutionstitel Drittschuldnererklärung Unpfändbarkeit Schlüssigkeit |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at