Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSG vom 25.02.2010, RV/0168-G/06

Aktivlegitimation des Masseverwalters eines "potentiell Haftungspflichtigen" zur Berufung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0168-G/06-RS1
Allein der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH übt in der Kommanditgesellschaft die Geschäftsführung und Vertretung aus (vgl. ). Die Konkurseröffnung über das Vermögen des Geschäftsführers berührt dessen Vertretungsbefugnis (betreffend die GmbH und - wie im Berufungsfall - auch betreffend die KG, deren Komplementär die GmbH ist) nicht (vgl. ). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist der Masseverwalter des Geschäftsführers nicht dessen gesetzlicher Vertreter hinsichtlich der Geschäftsführung der GmbH oder der KG, weshalb ihm solcherart eine Aktivlegitimation zur Berufung gegen an die KG ergangene Bescheide nicht zukommt.
RV/0168-G/06-RS2
Der Beitritt zur Berufung durch eine Person, die – aus welchem Titel auch immer - als Haftungspflichtiger in Betracht kommt, setzt eine Berufung durch den Abgabenschuldner bzw. bei Vollbeendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit durch die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) voraus. Wurde keine Berufung erhoben, so ist die Haftungsinanspruchnahme gemäß § 224 BAO die Voraussetzung für eine Parteistellung. Keinesfalls kann ein potentiell Haftungspflichtiger ein Berufungsverfahren, dem er beitreten möchte, mittels selbst eingebrachter Berufung in Gang bringen. Der Gesetzgeber unterscheidet ausdrücklich den Beitritt zu einer Berufung von der Einbringung einer Berufung. Aus dem Recht, einem Rechtsmittel beizutreten, lässt sich nicht auch das Recht ableiten, das Rechtsmittel selbst zu ergreifen ().

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Ursula Leopold und die weiteren Mitglieder Dr. Michael Rauscher, Dr. Wolfgang Bartosch und Mag. Heinz Zavezc im Beisein der Schriftführerin Dagmar Brus über die Berufung des Dr. HF als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des des WT vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) nach zuvor durchgeführter mündlicher Verhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt gegenüber der WT-GmbH&CoKG (FN [Firmenbuchnummer-A]; in der Folge: Kommanditgesellschaft) die Löschung von Abgabenschulden im Betrag von 9,121.999,23 S (entspricht 662,921,54 €). Unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft war die WT-GmbH. (FN [Firmenbuchnummer-B], Gesellschafter-Geschäftsführer: WT). Als Kommanditistin war die V-Stiftung in Vaduz in Firmenbuch eingetragen.

Mit Einbringungsvertrag vom wurde der Betrieb der Kommanditgesellschaft in die seit 1995 bestehende WT-GmbH. eingebracht und die Gesellschaft aufgelöst und gelöscht (im Firmenbuch eingetragen am ).

Im Juli 2003 wurde das Schuldenregulierungsverfahren des WT eröffnet (Masseverwalter: Rechtsanwalt Dr. HF).

Mit Bescheid vom widerrief das Finanzamt gegenüber der Kommanditgesellschaft die Löschung zur Gänze (in der Folge: Widerrufsbescheid). Zur Begründung wird auf das Gutachten des Gerichtssachverständigen im gerichtlichen Finanzstrafverfahren gegen WT, auf eine weitere "gutachtliche" Stellungnahme sowie auf die Anklageschrift verwiesen, woraus das Finanzamt auf das Vorhandensein von Vermögen zu schließen scheint. Der Bescheid wurde an die Kommanditgesellschaft zu Handen des WT zugestellt.

Dagegen erhob HF als Masseverwalter des WT mit Schreiben vom die Berufung. In der Begründung verweist der Masseverwalter bezüglich seiner Legitimation zur Berufung auf § 257 BAO, wonach WT potentieller Haftungsschuldner für die Abgabenschulden der Kommanditgesellschaft sei.

Mit dem an HF gerichteten, hier angefochtenen Bescheid vom (in der Folge: Zurückweisungsbescheid) wies das Finanzamt die Berufung zurück. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, es fehle die Aktivlegitimation des einschreitenden Masseverwalters. Der Berufungswerber stütze seine Legitimation auf § 257 iVm § 224 BAO, weil der Gemeinschuldner als potentieller Haftungspflichtiger anzusehen sei. Abgesehen davon, dass der Beitritt zu einer Berufung streng logisch eine bereits durch einen anderen erhobene Berufung voraussetze, betreffe das Beitrittsrecht nur Bescheide, deren Gegenstand eine Abgabe bilde, somit nach § 198 BAO. Der Masseverwalter sei entsprechend der insolvenzrechtlichen Judikatur allgemein zur Ergreifung von Rechtsmitteln befugt, wenn sich der Rechtsstreit um die Masse betreffende und gegen den Gemeinschuldner gerichtete Ansprüche drehe. Im gegenständlichen Fall seien Rechte der ehemaligen KG tangiert, zu deren Wahrnehmung, unabhängig davon, ob sie im steuerlichen Sinn noch existiere oder nicht, WT als ehemaliger Geschäftsführer und Gesellschafter berufen sei. Nicht davon betroffen sei das persönliche konkursverfangene Vermögen des Gemeinschuldners WT.

Dagegen erhob HF als Masseverwalter des WT mit Schreiben vom die Berufung. In der Begründung wird - soweit es den Zurückweisungbescheid betrifft - zum Einschreiten des Masseverwalters ua. ausgeführt, WT sei - weil kein Gesellschaftsvermögen mehr existiere - potentieller Haftungsschuldner, woraus sich die Legitimation zur Berufung aus § 257 BAO ergebe. Diese Norm diene dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit, weil sie einem potentiell an der Richtigkeit des Bescheides Interessierten die Möglichkeit zu Einwendungen und Beweisanträgen gebe. Es solle also einem potentiell Haftungspflichtigen ermöglicht werden, in einem ihn nicht betreffenden Verfahren Parteistellung zu erlangen, die er sonst erst nach seiner Inanspruchnahme als Berufungswerber vorbringen könne (Seite 2). Weiters wird in dem Schreiben vorgebracht, dass "für den jetzigen Bescheid" die gelöschte KG nicht mehr existent gewesen sei (Seite 3). Mit der Zustellung an WT sei an eine nicht mehr empfangsberechtigte Person zugestellt worden (Seite 2 bis 3).

Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat im März 2006 zur Entscheidung vor.

Beantragt wurde die mündliche Verhandlung und die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung verwiesen die Parteienvertreter auf ihr bisheriges Vorbringen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Vorweg ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass allein der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH in der Kommanditgesellschaft die Geschäftsführung und Vertretung ausübt (vgl. ). Die Konkurseröffnung über das Vermögen des Geschäftsführers berührt dessen Vertretungsbefugnis (betreffend die GmbH und - wie im Berufungsfall - auch betreffend die Kommanditgesellschaft, deren Komplementär die GmbH ist) nicht (vgl. ). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist HF als Masseverwalter des WT nicht dessen gesetzlicher Vertreter hinsichtlich der Geschäftsführung der WT-GmbH. oder der Komanditgesellschaft, weshalb ihm solcherart eine Aktivlegitimation zur Berufung nicht zugekommen ist.

Der Berufung des Masseverwalters gegen die Zurückweisung seiner Berufung gegen den Widerrufsbescheid ist im gegenständlichen Fall auch durch den Umstand, dass WT "potentiell Haftungspflichtiger" ist, kein Erfolg beschert.

§ 12 BAO lautet:

Die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit haften persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

§ 224 Abs. 1 BAO lautet:

Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.

§ 257 BAO lautet:

(1) Einer Berufung, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann beitreten, wer nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger (§ 224 Abs. 1) in Betracht kommt.

(2) Wer einer Berufung beigetreten ist, kann die gleichen Rechte geltend machen, die dem Berufungswerber zustehen.

Die Geltendmachung einer Haftung hat auch gegenüber dem Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft mit Haftungsbescheid zu erfolgen (vgl. Ritz, BAO3, § 12 Tz 1 mwA).

Grundsätzlich unbestritten ist auf Parteienseite das Beitrittsrecht (noch nicht in Anspruch genommener) persönlich Haftungspflichtiger (vgl. Ritz, BAO3, § 257 Tz 4 ff).

Der Beitritt zur Berufung durch eine Person, die - aus welchem Titel im Fall des WT auch immer - als Haftungspflichtiger in Betracht kommt, setzt eine Berufung durch den Abgabenschuldner bzw. bei Vollbeendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit durch die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) voraus (arg.: "Einer Berufung, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde..."). Wurde keine Berufung erhoben, so ist die Haftungsinanspruchnahme gemäß § 224 BAO die Voraussetzung für eine Parteistellung. Keinesfalls kann ein potentiell Haftungspflichtiger ein Berufungsverfahren, dem er beitreten möchte, mittels selbst eingebrachter Berufung in Gang bringen. Der Gesetzgeber unterscheidet ausdrücklich den Beitritt zu einer Berufung von der Einbringung einer Berufung. Aus dem Recht, einem Rechtsmittel beizutreten, läßt sich nicht auch das Recht ableiten, das Rechtsmittel selbst zu ergreifen ().

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist der Berufung des Masseverwalters des WT gegen den Zurückweisungsbescheid in jedem Fall der Erfolg zu versagen. Unterstellt man nämlich das Fortbestehen der Kommanditgesellschaft zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerrufsbescheides und dessen ordnungsgemäße Zustellung, so fehlt es an einer Berufung der Kommanditgesellschaft gegen diesen Bescheid, die einem Beitritt von Personen, die als Haftungspflichtige in Betracht kommen, vorausgesetzt ist. Unterstellt man hingegen die Vollbeendigung der Kommanditgesellschaft zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerrufsbescheides oder dessen mangelhafte Zustellung, so ist eine diesbezügliche Berufung mangels Wirksamkeit dieses "Bescheids" als unzulässig zurückzuweisen.

Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid war daher als unbegründet abzuweisen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 257 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2010/03

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at