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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 04.01.2012, RV/0266-I/09

Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs.1 Z 10 EStG 1988

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/15/0034 eingebracht (Amtsbeschwerde). Einstellung des Verfahrens mit Beschluss wegen Klaglosstellung.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Berater, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes ABC, vertreten durch Finanzanwalt, vom betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Bw (Berufungswerber) erzielte im Jahr 2007 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Bw war in der A als Monteur tätig.

Mit Ausfertigungsdatum erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007.

Gegen den genannten Bescheid wurde mit Eingabe vom fristgerecht berufen und ausgeführt, der Bw sei im Zeitraum bis als B-Monteur bei der C in D unselbständig (bei verschiedenen Montageprojekten) beschäftigt gewesen. Während der Woche habe der Bw in der A gewohnt. An den Wochenenden habe er seinen Familienwohnsitz aufgesucht. Für die gesamten x Einkünfte werde die Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 beantragt. Sollte dem Antrag auf Steuerbefreiung nicht entsprochen werden, werde die Berücksichtigung bislang nicht geltend gemachter Werbungskosten beantragt.

Letztgenanntem Antrag hat das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung vom entsprochen. Die Steuerbefreiung nach § 3 Abs.1 Z 10 EStG 1988 wurde hingegen nicht gewährt.

Mit Eingabe vom wurde die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.

Über die Berufung wurde erwogen:

1.) Gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der für das Berufungsjahr geltenden Fassung sind Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe für einen begünstigte Auslandstätigkeit von ihren Arbeitgebern beziehen, wenn die Auslandstätigkeit jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht, steuerfrei. Inländische Betriebe sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 lit. a EStG 1988 Betriebe von inländischen Arbeitgebern oder inländische Betriebsstätten von im Ausland ansässigen Arbeitgebern.

2.) Wie der UFS unter Hinweis auf die Judikatur des EuGH bereits mehrfach entschieden hat, stellt die Einschränkung der in Rede stehenden Befreiung auf Arbeitnehmer inländischer Betriebe eine gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit verstoßende Diskriminierung dar, die vom Gemeinschafts- bzw. Abkommensrecht verdrängt bzw. derogiert wird. Die Steuerfreiheit für begünstigte Auslandstätigkeiten steht damit auch Arbeitnehmern zu, die nicht bei einem inländischen Betrieb, sondern bei einem Betrieb im übrigen Unionsgebiet, im EWR oder - aufgrund des mit der Schweiz bestehenden Freizügigkeitsabkommens - in der Schweiz beschäftigt sind, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 erfüllt sind (vgl. RV/0405-F/08 mit weiteren Hinweisen; zuletzt ; siehe auch VfGH G 29/10 v. , Zorn RdW 2010/741, 736).

3.) Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind neben dem Vorliegen eines Dienstverhältnisses eine ununterbrochene Auslandstätigkeit in jedem Tätigkeitsabschnitt, die mehr als einen Monat dauert (vgl. Jakom/Laudacher/EStG, 2010, § 3 Rz 32 ff).

Nach Meinung des Finanzamtes liegt diese Voraussetzung nicht vor. Dies ergebe sich aus der vom Bw vorgelegten Aufstellung der Differenzwerbungskosten.

Diese Ansicht wurde vom Finanzamt nicht etwa im Veranlagungsverfahren oder während des erstinstanzlichen Berufungsverfahrens vertreten, sondern erst nach Vorhalt der Rechtsprechung durch den Unabhängigen Finanzsenat (vgl. Mail des Finanzamtes vom ).

4.) Die vom Bw vorgelegte Differenzwerbungskostenaufstellung wird beispielhaft für das gesamte Jahr 2007 an Hand der Monate Mai und Juni 2007 dargestellt bzw. erläutert:

Differenzwerbungskosten U/R:


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Start
Ende
Baustelle
T
Taggeld €
Spesen €
Differenz €
TR
5
184,00
92,73
91,27
TR
5
78,40
0,00
78,40
TR
4
41,60
0,00
41,60
TR
5
52,00
0,00
52,00
TR
4
41,60
0,00
41,60
TS
1
36,80
10,30
26,50
TT
5
184,00
92,73
91,27

5.) Aus dieser Aufstellung lasse sich nach Meinung des Finanzamtes ableiten, dass der Bw vom 7.5. bis 11.5. in der A gewesen sei. Nach einer einwöchigen Unterbrechung sei der Bw dann wieder vom 21.5. bis 25.5., vom 29.5. bis 1.6. und vom 4.6. bis 8.6. in der A gewesen. Danach sei es wieder zu einer einwöchigen Unterbrechung gekommen. Vom 18.6. bis 22.6. und vom 25.6.bis 29.6. sei der Bw auch in der A gewesen, danach sei es wieder zu einer einwöchigen Unterbrechung gekommen.

6.) Der Bw wurde mit der Ansicht des Finanzamtes konfrontiert. Ferner wurde vom Unabhängigen Finanzsenat ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt.

7.) In den Schreiben des steuerlichen Vertreters vom und wurde ausgeführt, die Differenzwerbungskostenaufstellung sei weder vom Bw noch von seinem Steuerberater, sondern vom Arbeitgeber des Steuerpflichtigen erstellt worden.

Der Bw sei vom 7. Mai bis bei der Firma C nichtselbständig beschäftigt gewesen und bei verschiedenen Montageprojekten zum Einsatz gelangt. Während der Woche habe er in der A gewohnt.

In der vom Arbeitgeber erstellten Aufstellung der Differenzwerbungskosten seien nur jene Zeiträume dargestellt worden, in denen tatsächlich Differenzwerbungskosten angefallen seien.

Ergänzend wurde vom Bw auch eine Aufstellung des Arbeitgebers für jene Zeiträume vorgelegt, für die keine Werbungskosten geltend gemacht worden seien. Letztgenannte Aufstellung weist nachstehenden Inhalt auf:


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TR
3

Feiertag
1

Urlaub
1
Urlaub
5
SGG
5
MF
5
TT
5
TT
5
TT
5
SL
5
Urlaub
3
TT
5
TT
5
TT
5
TT
5
Urlaub


Krank
1
MSS
5
MSS
3

Weiters wurde vorgebracht, aus den vorgelegten Aufstellungen ergebe sich, dass der Bw vom 7. Mai 207 bis durchgehend auf Montageeinsatz in der A tätig gewesen sei. Während dieses Zeitraums seien die Arbeitseinsätze in der A nur an den Wochenenden bzw. an den Feiertagen und damit zusammenhängend an einem verlängerten Wochenende unterbrochen worden. Die ununterbrochene Tätigkeit im Ausland habe am somit bereits länger als einen Monat gedauert. Alle nachfolgenden Unterbrechungen des Arbeitseinsatzes in der A seien der Auslandstätigkeit zuzuordnen, zumal im Anschluss an die Unterbrechungen, die Arbeit auf den ausländischen Baustellen unmittelbar wieder aufgenommen worden sei. Die Monatsfrist sei bereits erfüllt gewesen.

8.) Der Ansicht des Bw vermochte sich das Finanzamt nur zum Teil anzuschließen. Der Bw habe seine Tätigkeit in der A am begonnen. Um bereits mit diesem Tag die Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen zu können, müsste der Auslandseinsatz jedenfalls ununterbrochen bis gedauert haben. Als schädlich für die einzuhaltende Monatsfrist sei der am konsumierte Urlaub zu beurteilen. Nach einer schädlichen Unterbrechung würden die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erst dann wieder vorliegen, wenn die Auslandstätigkeit erneut ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgehe. Die Einkünfte des Bw könnten nach Meinung des Finanzamtes erst mit steuerfrei gestellt werden.

9.) Mit Eingabe vom wurde vom steuerlichen Vertreter ausgeführt, dass der Bw in der A einem Beschäftigungsmodell unterlegen sei, dass den Konsum von Urlaub zur Gänze ausschließe. Der Urlaubsanspruch werde durch die Auszahlung eines prozentuellen Zuschlags auf den Grundlohn abgegolten. Dies sei ein in der A gängiges Modell für Arbeitnehmer bei Personalleasingfirmen, auch wenn dies nicht in das österreichische Arbeitsrechtsverständnis passe. Die in der vom Arbeitgeber erstellten Liste als Urlaub bezeichneten Tage seien sohin durch Zeitausgleich abgedeckt. Derartige Arbeitsunterbrechungen seien durch die Lohnsteuerrichtlinien gedeckt (LStR Rz 62, 2. und 3. Teilstrich).

10.) Zur Untermauerung seines Vorbringens wurden vom Bw Kopien des Arbeitsvertrages, der Arbeitsaufzeichnungen und der Lohnabrechnung für den Monat Mai 2007 vorgelegt.

Ergänzend wurde in der Eingabe vom noch vorgebracht, der Arbeitsvertrag enthalte eine Lohnregelung, bei der zusätzlich zum Grundlohn ein prozentueller Zuschlag zur laufenden, monetären Abgeltung des Urlaubsanspruchs und der Feiertage vereinbart worden sei. Auf der Lohnabrechnung für den Kalendermonat Mai werde vereinbarungsgemäß ein prozentueller Zuschlag zum Grundlohn zur pauschalen Abgeltung des Urlaubsanspruches und der Feiertrage abgerechnet.

Aus den Arbeitsaufzeichnungen gehe hervor, dass sowohl für den 17.05. (Feiertrag) als auch für den 18.05. (Fenstertag) keine Stunden geschrieben worden seien. Aus der mit den Arbeitsaufzeichnungen korrespondierenden Lohnverrechnung gehe hervor, dass für beide Tage keine Stunden abgerechnet worden seien. Für den Feiertrag seien keine Stunden abgerechnet worden, weil dieser bereits durch den Zuschlag zum Grundlohn pauschal abgegolten worden sei. Für den 18.05. seien keine Stunden abgerechnet worden, weil diese in Form von Zeitausgleich konsumiert worden seien, und die Abrechnung bzw. der Verbrauch von Urlaubsstunden aufgrund der laufenden, pauschalen Abgeltung in Form des Stundenzuschlags nicht möglich sei.

11.) Das Finanzamt hat sich zum Vorbringen des Bw und den vorgelegten Unterlagen trotz Aufforderung des Unabhängigen Finanzsenates (vgl. Mails des und ) nicht geäußert.

Aufgrund des glaubhaften Vorbringens des Bw, das in den vorgelegten Unterlagen Deckung findet, ist im Streitfall davon auszugehen, dass kein für die Monatsfrist schädliches Verhalten gesetzt worden ist.

Der Berufung war daher Folge zu geben.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
ARD 6223/8/2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
DAAAC-92662