Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer bei widerrechtlicher Verwendung in Österreich trotz vorheriger Entrichtung der Steuer in Deutschland (Doppelbesteuerung)
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 9 - 12/2007 und 1 - 12/2008 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw), die von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich übersiedelt und laut Zentralem Melderegister seit mit Hauptwohnsitz in E gemeldet ist, hat den in Deutschland zugelassenen Personenkraftwagen Ford Focus, Fahrgestellnummer X, in das Bundesgebiet eingebracht und hier verwendet.
Das Finanzamt Salzburg-Land hat mit insgesamt vier an die Bw ergangenen Bescheiden vom für das genannte steuerpflichtige Fahrzeug die Normverbrauchsabgabe sowie die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum September 2007 bis März 2009 festgesetzt. In der Begründung wird zusammenfassend ausgeführt, in § 82 Abs 8 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) sei geregelt, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen seien. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG sei nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Das Finanzamt gehe nach Würdigung des festgestellten Sachverhaltes und unter Wahrung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung davon aus, dass das betreffende Fahrzeug seinen dauernden Standort seit August 2007 in Österreich habe. Es sei daher die Normverbrauchsabgabe vorzuschreiben. Da Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung) der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen, ergebe sich zudem eine Steuernachzahlung für den Zeitraum September 2007 bis März 2009.
Mit Schreiben vom , ergänzt mit Schreiben vom 11. und vom , erhob die Bw Berufung gegen die beiden Bescheide über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum September 2007 bis Dezember 2008. In der Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, da nach der Übersiedlung nach Österreich zunächst nicht klar gewesen sei, wie sich ihr Leben hier gestalten werde, habe die Bw ihr Fahrzeug im August 2007 in Deutschland zugelassen, wo sie weiterhin gemeldet sei. Nachdem sie sich entschieden habe, ihren Lebensmittelpunkt in Österreich zu belassen, habe sie das Finanzamt kontaktiert, um die Normverbrauchsabgabe für ihr Fahrzeug zu bezahlen. Nun hätte sich herausgestellt, dass sie die Steuer für den Pkw, die sie schon in Deutschland bezahlt habe, in Österreich nachzahlen müsse. Das Finanzamt M habe auf Anfrage mitgeteilt, dass die dort geleisteten Zahlungen wahrscheinlich nicht zurückgezahlt werden. Da die Kraftfahrzeugsteuer somit doppelt gezahlt wurde, werde gegen die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer in Österreich berufen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Bw bestreitet weder den Zeitpunkt der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes noch den der Verbringung des betreffenden Fahrzeuges in das Bundesgebiet. Auch gegen die Berechnung selbst wurde kein Einwand erhoben. Die Prüfung beschränkt sich daher darauf, ob die Kraftfahrzeugsteuer in Österreich auch dann gezahlt werden muss, wenn für den berufungsgegenständlichen Zeitraum aufgrund der Zulassung des Fahrzeuges in Deutschland schon dort Kraftfahrzeugsteuer entrichtet worden ist.
Ein widerrechtlich im Inland verwendetes Kraftfahrzeug unterliegt gemäß § 1 Abs 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG 1992) der Kraftfahrzeugsteuer. Die Vorschreibung erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.
Auch im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich angestrebten Harmonisierung der Kraftfahrzeugsteuern stellt die Doppelbesteuerung nach geltendem Recht kein Hindernis dar, da aufgrund des ua. mit Deutschland abgeschlossenen bilateralen Abkommens, BGBl 1959/170, Kraftfahrzeugsteuerbefreiungen vereinbart sind. Laut diesem "Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr" mit der Zielsetzung der Förderung des internationalen Reiseverkehrs sind allerdings gemäß Artikel 2 nur "Fahrzeuge, die im Gebiet einer der Vertragsparteien zugelassen sind, ... wenn sie vorübergehend zum privaten Gebrauch in das Gebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt werden, von den Abgaben befreit, die für die Benutzung oder das Halten von Fahrzeugen im Gebiet der letzteren Vertragspartei erhoben werden".
Eine dauernde Verbringung eines Fahrzeuges durch Wohnsitzverlegung nach Österreich fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Abkommens.
Die Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten (RL 93/89/EWG) ist auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar, die Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (RL 83/182/EWG) sieht nur die nachstehenden Befreiungen vor:
- Pkw und Kombi und ihre Anhänger mit ausländischem EU-Kennzeichen, die von Studenten mit Wohnsitz im Zulassungsstaat des Fahrzeuges im Inland benützt werden, sind steuerfrei, wenn sich der Student ausschließlich zum Zweck des Studiums im Inland aufhält. Die Befreiung entfällt, wenn das Fahrzeug der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dient oder von Personen benützt wird, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b iVm Artikel 4 Absatz 1);
- Pkw und Kombi und ihre Anhänger mit ausländischem Kennzeichen, die für regelmäßige Fahrten vom ausländischen EU-Wohnsitz des Benützers des Fahrzeuges zum inländischen Arbeitsplatz und zurück benützt werden, sind steuerfrei. Die Befreiung entfällt, wenn das Fahrzeug der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dient oder von Personen benützt wird, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a iVm Artikel 4 Absatz 1);
- Pkw und Kombi und ihre Anhänger mit ausländischem EU-Kennzeichen von Personen mit Wohnsitz in einem anderen EU-Staat, die zur privaten Nutzung zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, sind für je einen Zwölfmonatszeitraum für sechs Monate steuerfrei (Artikel 3 iVm Artikel 4 Absatz 1). Im Falle einer weiter gehenden Begünstigung des ausländischen EU-Staates (zB Deutschland) gilt diese.
In Anbetracht der Sach- und Rechtslage war der Berufung aus den genannten Gründen kein Erfolg beschieden und spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 37 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 |
Schlagworte | Kraftfahrzeugsteuer Fahrzeug Übersiedlung Hauptwohnsitz Zulassung widerrechtliche Verwendung Doppelbesteuerung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at