Verfassungswidrigkeit der Schenkungssteuerfestsetzung
VfGH-Beschwerde zur Zl. B 924/07 eingebracht. Mit Erk. v. aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0744-I/07 erledigt.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des M.N., Adresse, vertreten durch Steuerberatungsgesellschaft.X, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom schenkte die Grundeigentümerin R.N. ihrem Enkel M.N. aus dem Gutsbestand des Grundbuchskörpers EZ XY das Gst Nr. 207/7 im Ausmaß von 1225 m2 und Letzterer nahm diese Liegenschaftsschenkung dankend an.
Das Finanzamt setzte gegenüber dem M.N. (im Folgenden: Bw.) mit Bescheid vom für diesen Rechtsvorgang ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 77.120 € (= 79.320 € minus Freibetrag von 2.200 €) die Schenkungssteuer mit 10.840,80 € fest.
Diesen Schenkungssteuerbescheid bekämpft die vorliegende Berufung dem Grunde nach mit der alleinigen Begründung, der Verfassungsgerichtshof habe bereits mit Erkenntnis vom , G 54/06-15 den § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG und damit den Grundtatbestand der Erbschaftssteuer als verfassungswidrig aufgehoben. Da hinsichtlich der Schenkungssteuer die gleichen verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, sei in der Folge mit Beschluss vom , B 1983/06 auch hinsichtlich des Grundtatbestandes der Schenkungssteuer (§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG) das Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet worden. Der gegenständlichen Schenkungssteuerfestsetzung liege somit eine verfassungswidrige einfachgesetzliche Rechtslage zugrunde und dies begründe deren Rechtswidrigkeit.
Das Finanzamt legte ohne vorherige Erlassung einer Berufungsvorentscheidung die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß Art. 18 B-VG darf die staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Der unabhängige Finanzsenat hat somit bei der Entscheidung des vorliegenden Berufungsfalles die zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung (Entstehung der Steuerschuld) in Rechtsbestand stehende Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG anzuwenden. Daran ändert auch der Einwand nichts, dass der bereits ein Gesetzesprüfungsverfahren betreffend die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG eingeleitet hat. Wenn daher der Bw. die gegenständliche Schenkungssteuervorschreibung ausschließlich mit dem Argument der Verfassungswidrigkeit der Schenkungssteuer bekämpft, dann ist über dieses Vorbringen dahingehend abzusprechen, dass der unabhängige Finanzsenat an die geltenden Gesetze gebunden ist. Da ihm keinerlei Kompetenz zukommt, die eingewendete Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Bestimmung zu beurteilen, braucht auf den erhobenen Vorwurf der Verfassungswidrigkeit der Schenkungssteuer nicht weiter eingegangen werden. Über eine etwaige Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes entscheidet vielmehr der Verfassungsgerichtshof im Zuge eines Gesetzesprüfungsverfahrens dadurch, dass er eine als verfassungswidrig erkannte gesetzliche Bestimmung ab einem bestimmten Zeitpunkt aufhebt. Im Falle einer solchen Aufhebung ist aber diese gesetzliche Bestimmung (von den sogenannten "Anlassfällen" oder von einer abweichend von diesem Regelfall ausgesprochenen Aufhebungsfestlegung durch den VfGH einmal abgesehen) auf jene Steuerfälle noch weiterhin anzuwenden, für die die Steuerschuld (der Abgabenanspruch) schon vor dem Zeitpunkt der Aufhebung entstanden war.
Der Vorwurf der Verfassungswidrigkeit des Schenkungssteuergrundtatbestandes vermag somit die eingewendete Gesetzwidrigkeit der gegenständlichen Schenkungssteuervorschreibung nicht aufzuzeigen, gehörte doch zweifelsfrei zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung der Schenkungsgrundtatbestand des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG zum geltenden Recht. Die Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung auf den Berufungsfall war demzufolge rechtens. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte | Verfassungswidrigkeit |
Zitiert/besprochen in |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at