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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 30.05.2006, RV/0179-I/04

Nachversteuerung von Sonderausgaben wegen Verpfändung von Versicherungsansprüchen aus einer Lebensversicherung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0179-I/04-RS1
Eine Nachversteuerung von Versicherungsprämien hat gemäß § 18 Abs. 4 EStG zu erfolgen, wenn innerhalb von zehn Jahren ab Vertragsabschluss eine Verpfändung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung erfolgt. Wurde ein Nachversteuerungstatbestand (Verpfändung der Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag) verwirklicht, führt dies zu einem öffentlich-rechtlichen Abgabenanspruch, der durch die nachfolgende spätere privatrechtliche Vereinbarung der Parteien nicht mehr beseitigt werden kann, sodass die Umwandlung der Verpfändung in eine Vinkulierung die Nachversteuerung von Versicherungsprämien nicht verhindern kann.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, gegen den Bescheid des Finanzamtes, vertreten durch Finanzanwalt, vom betreffend Nachversteuerung von Sonderausgaben nach § 18 Abs. 4 EStG 1988 für das Jahr 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom erstattete die Versicherungsgesellschaft, gemäß § 18 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 Meldung, dass die Ansprüche des Versicherungsnehmers Berufungswerber, wohnhaft in Adresse, aus seiner Lebensversicherung zur Polizzennummer (Versicherungsbeginn: ) ab dem verpfändet worden wären. Mit Bescheid über die Nachversteuerung von Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 5 EStG 1988 für das Jahr 2003 (Ausfertigungsdatum ) versteuerte das Finanzamt die Versicherungsprämien (§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) wegen nicht bestimmungsgemäß verwendeter Sonderausgaben (in Anspruchnahme vor Ablauf der gesetzlichen Frist durch Verpfändung) nach wie folgt:


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"nachzuversteuernde Beträge
1998
227,74 €
1999
277,05 €
zusammen
504,79 €
nachzuversteuern mit 30 vH, d.s.
151,44 €

In dem hiergegen (als fristgerecht erhobene Berufung zu qualifizierendem und vom Berufungswerber eigenhändig unterfertigtem) Schreiben (datiert mit , eingegangen beim Finanzamt am ) führte der Berufungswerber bzw. die Versicherungsgesellschaft, aus, die Verpfändung zu oben genannter Lebensversicherung sei in eine Vinkulierung umgewandelt worden, weshalb ersucht werde, von einer Nachversteuerung abzusehen. Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom begründete die Abgabenbehörde damit, ein bereits entstandener Abgabenanspruch könne durch nachfolgende privatrechtliche Vereinbarungen der Parteien nicht mehr beseitigt werden. Werde eine Verpfändung des Anspruches zurückgenommen, bleibe es bei der Nachversteuerung der früheren Versicherungsbeiträge, denn sei einmal ein Nachversteuerungstatbestand verwirklicht, würde die Abgabenschuld unabhängig vom Willen und der subjektiven Meinung des Schuldners und der Abgabenbehörde entstehen.

Die im Schreiben vom beantragte Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz begründete der Berufungswerber sowie die Bank., damit, der chronologische Ablauf hinsichtlich des Hergangs der Verpfändung und anschließender Umwandlung in eine Vinkulierung würde sich wie folgt darstellen:

"Chronologischer Ablauf: : Verständigungsschreiben Verpfändung an" Versicherungsgesellschaft ": Bestätigung der Verpfändung an" Bank ": Meldung zur Nachversteuerung an" Finanzamt ": Verständigungsschreiben Vinkulierung an" Versicherungsgesellschaft ": Bestätigung der Vinkulierung an" Bank ": Meldung der Vinkulierung an" Finanzamt

Festzuhalten ist, dass es sich beim Verpfändungsschreiben vom um einen Irrtum unsererseits handelt. Mit dem Kunden war stets die Vinkulierung der Versicherung vereinbart. Nachdem wir den Fehler bemerkten (Anfang Dezember 2003) haben wir umgehend die Versicherung verständigt und die Umwandlung in eine Vinkulierung beantragt. Die" Sachbearbeiterin "erklärte mir, dass dieser Vorgang des öfteren so praktiziert wird und ihrem Wissen nach die Finanzämter in diesen Fällen von einer Nachversteuerung absehen."

Das Verständigungsschreiben der Bank, vom an die Versicherungsgesellschaft, lautet wie folgt:

"Wir erlauben uns, Sie davon in Kenntnis zu setzen, dass uns der (die) Versicherungsnehmer alle Ansprüche gegen Sie, insbesondere auch alle durch Umschreibungen, Aufstockungen und Indexregulierungen erfolgten Versicherungssummenerhöhungen aus dem Versicherungsvertrag rechtsverbindlich verpfändet und auf die Ausübung des Kündigungsrechtes, des Rückkaufsrechtes und des Rechtes auf Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung mit reduzierter Versicherungssumme auf die Dauer der Verpfändung verzichtet hat (haben).

Wir überreichen Ihnen in der Anlage die obangeführte Polizze mit dem Ersuchen, diese Verpfändung und auftrags des Versicherungsnehmers unser Bezugsrecht auf der Polizze vorzumerken und uns allfällige Prämienrückstände vor Auflösung des Versicherungsvertrages (bzw. dem Eintritt irgendwelcher anderer Verzugsfolgen) so zeitgerecht anzuzeigen, dass wir in der Lage sind, diese Rückstände vor Eintritt irgendwelcher Rechtsfolgen an Stelle des (der) Versicherungsnehmer(s) zu bezahlen. Gleichzeitig ersuchen wir Sie, für diesen Versicherungsvertrag die einschränkenden Leistungsbestimmungen der "Allgemeinen Versicherungsbedingungen" betreffend Anfechtung und Selbstmord uns gegenüber aufzuheben.

Durch Mitfertigung dieses Schreibens erklärt (erklären) sich der (die) Versicherungsnehmer mit dem Inhalt dieses Schreibens unwiderruflich und vollinhaltlich einverstanden.

Die abgeänderte Polizze wollen Sie uns unter Anschluss beiliegenden Gegenbriefes und unter Bekanntgabe des derzeitigen Rückkaufwertes umgehend wieder zur Verfügung stellen."

Die Versicherungsgesellschaft, replizierte an die Bank, im Schreiben vom zusammengefasst ua. wie folgt:

"Auf Auftrag des Versicherungsnehmers bestätigen wir den Vormerk der Verpfändung in voller Höhe der Versicherungsleistung zu Ihren Gunsten."

Im Schreiben vom führte die Bank, an die Versicherungsgesellschaft, aus wie folgt:

"Anbei erhalten Sie die Vinkulierungsanzeige zu" Polizzennummer, "lautend auf" Berufungswerbers, "mit der Bitte die angemerkte Verpfändung in eine Vinkulierung umzuwandeln."

Anlässlich eines Telefonates vom erklärte der Berufungswerber gegenüber dem Referenten, die streitgegenständliche Lebensversicherung sei zur Sicherstellung eines Darlehens anlässlich eines Hausbaues verpfändet worden. Im Schreiben vom selben Datum führte der Berufungswerber hierzu wiederum aus, er habe selbst am Telefon fälschlicherweise von einer Verpfändung der Lebensversicherung gesprochen; es würde sich natürlich um eine Vinkulierung handeln.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 stellen Beiträge und Versicherungsprämien zu einer Lebensversicherung Sonderausgaben dar. Nach Abs. 4 Z 1 dieser Gesetzesstelle hat eine Nachversteuerung von als Sonderausgaben geltend gemachten Versicherungsprämien (Abs. 1 Z 2 leg.cit.) u.a. dann zu erfolgen, wenn innerhalb von zehn Jahren seit Vertragsabschluss eine Vorauszahlung oder Verpfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erfolgt. Die Nachversteuerung von als Sonderausgaben abgesetzten Versicherungsbeträgen hat dem § 18 Abs. 5 EStG 1988 zufolge mit einem Steuersatz von dreißig Prozent für jenes Jahr zu erfolgen, in dem die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung eingetreten sind.

Die Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes, mit dessen Konkretisierung die Abgabenvorschrift Abgabenrechtsfolgen schuldrechtlicher Art verbindet, hat das Entstehen der Abgabenschuld (auf der Seite des Gläubigers der Abgabenforderung) unabhängig vom Willen und der subjektiven Meinung des Schuldners und der Abgabenbehörde zur Folge ( Zl. 88/16/0216). Wurde ein Nachversteuerungstatbestand (zB. Verpfändung der Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag) verwirklicht, führt dies zu einem öffentlich-rechtlichen Abgabenanspruch, der durch spätere privatrechtliche Vereinbarung der Parteien (im Beispielsfall Rückgängigmachung der Verpfändung) nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz. 4 zu § 18 Abs. 4 und 5 EStG 1988; ). So hindert zum Beispiel die Rückgängigmachung eines Teilrückkaufes oder Rückkaufes von Versicherungsansprüchen die Nachversteuerung von Versicherungsprämien aus den Vorjahren nicht (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar4, Tz. 277 zu § 18, 1999).

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Versicherungsansprüche aus einer Lebensversicherung des Berufungswerbers vorerst einer Verpfändung und erst in Folge einer Vinkulierung unterzogen wurden oder ob - wie vom Berufungswerber behauptet wird - die gegenständliche Vinkulierung (an Stelle einer Verpfändung) bereits von Anfang an vertraglich bestand und die Verpfändung der Ansprüche nur irrtümlicherweise (statt der Vinkulierung) dem Finanzamt bzw. der Versicherungsgesellschaft, bekannt gegeben wurde.

Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde - abgesehen von offenkundigen Tatsachen nach Abs. 1 dieser Bestimmung - unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens, ohne an formale Regeln gebunden zu sein, nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der hierin postulierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, dass es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest als weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (; ; ). Die Abgabenbehörde muss, wenn die Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache nicht im "naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen (Ritz, BAO-Kommentar³, Rz. 8 zu § 167, 474).

Der Referent vertritt unter Zugrundelegung der vom Berufungswerber vorgelegten Unterlagen, insbesondere des vom diesem eigenhändig unterfertigten Schreibens vom , die Auffassung, dass der Berufungswerber seine Ansprüche aus der Lebensversicherung ab an die Bank, verpfändet hat. Nach Ansicht des Referenten war eine derartige vertragliche Regelung von den Parteien sowohl vereinbart als auch beabsichtigt. Dies ergibt sich für den Referenten vor allem aus den eindeutigen Angaben der Bank, im Schreiben vom , in welcher diese die Versicherungsgesellschaft, von der "rechtsverbindlichen" Verpfändung der Versicherungsansprüche zu ihren Gunsten in Kenntnis setzte. Der Berufungswerber erklärte sich durch eigenhändige Unterfertigung des Schreibens mit dessen Inhalt und damit auch ausdrücklich mit der Verpfändung "unwiderruflich und vollinhaltlich einverstanden". Da das Schreiben als Rechtsgrundlage für die Vormerkung der Verpfändung und des Bezugsrechtes auf der Lebensversicherungspolizze zugunsten der Bank, mehrmals ausdrücklich auf die vorgenommene Verpfändung der Ansprüche Bezug nimmt, erscheint für den Referenten das Vorbringen des Berufungswerbers vollkommen unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar, sowohl er als auch die das Schreiben erstellende Bank, seien einem Irrtum unterlegen und hätten anstatt der angeführten Verpfändung eine (bereits zum Zeitpunkt des Schreibens bestehende) Vinkulierung der Versicherungsansprüche beabsichtigt und vereinbart. Das Schreiben ist nämlich derart eindeutig und unmissverständlich formuliert, sodass für den Referenten hieraus weder die Möglichkeit eines etwaigen Irrtums über den Rechtsgrund noch eine bereits zu diesem Zeitpunkt vereinbarte Vinkulierung ersichtlich sind.

Dass der Berufungswerber und die Bank, in obigem Schreiben keinem Irrtum über die Vertragsgestaltung bzw. Vertragsbezeichnung unterlegen sind, ergibt sich für den Referenten auch aus dem Umstand, dass laut Aktenlage keiner der beiden gegen die im Schreiben der Versicherungsgesellschaft, vom bestätigten Vormerkung der Verpfändung Einwendungen hiergegen erhoben haben. Nach Ansicht des Referenten hätten beide spätestens zu diesem Zeitpunkt ihren Irrtum über die falsch gewählte Formulierung bzw. unrichtige Angabe des Rechtsgrundes der Verpfändung in ihrem Schreiben vom erkannt bzw. erkennen müssen und hätten sodann (im Eigeninteresse) die Versicherungsgesellschaft, durch eine entsprechende Mitteilung und Berichtigung der Sachlage hiervon in Kenntnis gesetzt bzw. setzen müssen. Dies wurde jedoch laut Aktenlage von ihnen unterlassen.

Nach Ansicht des Referenten widerspricht ebenso die im Schreiben der Bank, vom beantragte Umwandlung der angemerkten Verpfändung in eine Vinkulierung dem Vorbringen des Berufungswerbers, da es einer solchen sodann nicht bedurft, sondern vielmehr eine Richtigstellung des Rechtsgrundes durch die Versicherungsgesellschaft, ausgereicht hätte. Aus diesem Schreiben an die Versicherungsgesellschaft, ergibt sich Weiters auch kein Hinweis auf einen Irrtum laut Berufungsbegründung. Im übrigen wird vom Referenten hierauf verwiesen, dass die vorgelegte "Vinkulierungsanzeige Lebensversicherung" undatiert ist und somit nicht geeignet erscheint, den Zeitpunkt der Vereinbarung der Vinkulierung zu belegen.

Des Weiteren sprach der Berufungswerber in seinem Telefonat vom selbst ausdrücklich von einer "Verpfändung" der Lebensversicherung. Der Widerruf obiger Aussage im Schreiben vom selben Datum erscheint hingegen dem Referenten nicht glaubwürdig, da dieser erst nach Vorhalt der Schreiben vom 7. Jänner und durch den Referenten und Kenntnisnahme bzw. "Wiederauffrischung" des Inhaltes der Schreiben durch den Berufungswerber erfolgt ist. Auf Grund der gegenständlichen Ausführungen steht sohin für den Referenten unter freier Beweiswürdigung außer Zweifel, dass der Berufungswerber im Jahr 2003 seine Ansprüche aus seiner bei der Versicherungsgesellschaft, gegebenen Lebensversicherung zur Polizzennummer zugunsten der Bank, (vorerst) verpfändete. Da der Berufungswerber in den Jahren 1998 und 1999 die mit obiger Versicherung verbundenen Beiträge und Versicherungsprämien als Sonderausgaben geltend gemacht hatte, bedurfte es daher gemäß § 18 Abs. 4 Z 1 EStG der Nachversteuerung, weshalb vom Finanzamt der bekämpfte Bescheid rechtmäßig erlassen wurde.

Die in Folge vom Berufungswerber und der Bank, vorgenommene Umwandlung der Verpfändung der Versicherungsansprüche in eine Vinkulierung kann an obiger Entscheidung nichts ändern, da - unter Verweis auf obige Ausführungen - der verwirklichte Nachversteuerungstatbestand der Verpfändung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag zu einem öffentlich-rechtlichen Abgabenanspruch geführt hat, der durch die nachfolgende spätere privatrechtliche Vereinbarung der Parteien einer Vinkulierung nicht mehr beseitigt werden kann. Die weiteren Prämienzahlungen werden ab dem dem Wegfall der Verpfändung folgenden Kalenderjahr wieder sonderausgabenbegünstigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Sonderausgaben
Nachversteuerung
Verpfändung
Lebensversicherung
freie Beweiswürdigung
Vinkulierung
Versicherungsbeträge
Zitiert/besprochen in

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at