Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 23.05.2007, RV/1221-W/05

Gemeinnützigkeit eines Vereins


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Miterledigte GZ:
RV/0256-W/06

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Mag. Eva Woracsek und die weiteren Mitglieder Dr. Hans Rauner, KR Michael Fiala und Mag. Walter Labres im Beisein der Schriftführerin S. über die Berufungen der Bw, vertreten durch Elisabeth Stixenberger, Steuerberaterin, 3340 Waidhofen/Ybbs, Oberer Stadtplatz 33, gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs, vertreten durch Walter Halbmayr, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 44 Abs. 2 BAO sowie Umsatzsteuer für die Jahre 2002 und 2003 nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw) ist ein Verein mit der Bezeichnung K-Park, dessen Tätigkeit sich auf das Gebiet bestimmter Gemeinden im Bundesland Niederösterreich, die gleichzeitig ordentliche Mitglieder des Vereins sind, erstreckt.

Nach Punkt 1.3. der vorliegenden Vereinsstatuten (Bl. 3 Dauerbelege K-Akt), die mit K-Park Verband zur Förderung von Tourismus und dem Kulturgut Y -X betitelt sind, liegt der Zweck des Vereins in der Wahrnehmung der allgemeinen Tourismusinteressen aller Verbandsmitglieder und der nachhaltigen Entwicklung des Kulturguts der X; seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.

Punkt 2 der Statuten umschreibt die Ziele und Aufgaben. Punkt 2.1. nennt den Entwicklungsbereich allgemeine Tourismusinteressen, Punkt 2.2. den Entwicklungsbereich Kulturgut X.

Zu Punkt 2.1. führen die Statuten näher aus, dass der Verband als Leitziel die Wahrnehmung der allgemeinen Tourismusinteressen im Gebiet des Verbandes, in Bezug zu übergeordneten Institutionen und des Landes Niederösterreich verfolgt. Zu den Kernaufgaben zählen die Aufbereitung des touristischen Angebotes, die Beratung der Gemeinden, der Tourismuswirtschaft und sonstiger Tourismusinteressenten in Fragen des Tourismus und die Vertretung des Verbandes in der Tourismusregion Y. Daraus ergeben sich als Aufgaben insbesondere die Funktion als aktives Forum für die Meinungsbildung und den Informationsaustausch; die Förderung der Gastlichkeit, der Tourismusgesinnung, der Gästebetreuung und der Gästeinformation; die Unterstützung von Mitgliedern und sonstigen Tourismusinteressenten bei der Sicherung und Verbesserung der touristischen Infrastruktur; die Mithilfe bzw. Kooperation bei der Organisation von Veranstaltungen auf Ortsebene zu Destinations- bzw. Landesthemen; die Förderung der Akzeptanz und der Umsetzung von Destinations- und Landesthemen bei Mitgliedern, der Tourismuswirtschaft und sonstigen Tourismusinteressenten; die Unterstützung der Tourismusdestination Y im Rahmen der Verkaufsförderung, der PR-Aktivitäten sowie der Werbung auf Nahmärkten; die Leistung von Finanzbeiträgen an das Destinationsboard Y.

Zu Punkt 2.2. führen die Statuten näher aus, dass der Verband als Leitziel die nachhaltige Bewahrung, Entwicklung, Aufbereitung und Vermarktung des historischen und gegenwärtigen Kulturgutes der X durch das kulturtouristische Produkt "K-Park-X-Straße" für Bewohner, Gäste und Kunden verfolgt; der traditionelle Wirtschafts- und Kulturraum soll im Europa der Regionen einen eigenständigen Platz einnehmen.

Als dabei einzuhaltende Grundsätze werden u.a. festgehalten, dass die Bewahrung und Pflege des Kulturraumes X Grundlage der gemeinsamen Entwicklung ist; dass die Förderung eines vielfältigen Kunst-, Kultur- und Wissenschaftslebens die Region bereichert und sie verständlich macht; dass das gezielte Entwickeln der regionalen Identität zur Stärkung des Selbstbewusstseins der Menschen beiträgt; dass der Kulturpark als regionales Gesamtprodukt in Summe attraktiver und nachgefragter ist als seine Einzelteile und regionalwirtschaftliche Wertschöpfungseffekte nach einem ganzheitlichen, vernetzten Ansatz bewirkt.

Zu den Kernaufgaben zählen der Aufbau regionaler und überregionaler Kooperationen mit den Gemeinden und Bewohnern, das Zusammenführen von Angeboten und die Durchführung von Projekten sowie die organisatorische, inhaltliche und finanzielle Unterstützung von Projekten zum Wohle der Region. Daraus ergeben sich als Aufgaben insbesondere die aktive Kommunikation und der aktive Informationsaustausch im Innenverhältnis; die Kooperation mit regionalen und überregionalen Organisationen; die Entwicklung und Realisierung eines gemeinsamen touristischen Gestaltungskonzeptes und eines einheitlichen touristischen Leitsystems; die Entwicklung eines besucherorientierten Angebots auf Basis der Wurzeln, jedoch zu einem zeitgenössischen, erlebnisorientierten, breitenwirksamen Kunst- und Kulturgut; Integration, Stärkung und Förderung von metallverarbeitendem und verwandtem Gewerbe und Handwerk, insbesondere im Bereich konsumierbarer Produkte und Angebote; Ergänzung des Angebotsspektrums durch die bestmögliche thematische Einbindung der Landwirtschaft, Landschaft und Umwelt; Entwicklung und Vermarktung von Qualitätsprodukten und Dienstleistungen zur Stärkung der regionalen Wirtschaft und als Beitrag zur Eigenfinanzierung; Schaffung eines Zugangs zu zeitgemäßem Wissen als Grundlage für die Tätigkeitsfelder des Verbandes durch ein aktives Dokumentationszentrum.

Punkt 19. der Statuten trifft Regelungen über die Auflösung des Vereins. Dessen Unterpunkt 3. ordnet dazu Folgendes an:

"Das im Falle der freiwilligen Auflösung allenfalls vorhandene Verbandsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Verbandsmitgliedern zugute kommen, sondern ist vom abtretenden Vorstand oder von einem durch die Vollversammlung zu bestimmenden Liquidator an eine von der die Auflösung beschließende Vollversammlung zu bestimmende Organisation zu übergeben, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verband verfolgt."

Mit Schreiben vom (Bl. 20 Dauerbelege K-Akt) stellte die Bw einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 44 Abs. 2 BAO. Einleitend wird darin ausgeführt, dass die Bw auf Grund der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet der Kultur und kulturellen Entwicklung sowie in geringem Umfang des Tourismus bezwecke. Seit Juli 2000 betreibe die Bw einen Handel mit Schmiedeeisenwaren, dessen Umsätze im Jahr 2002 mit 46.935,00 € erstmals die Freigrenze von 40.000,00 € überschritten habe. Es werde daher ersucht, von der Geltendmachung einer Abgabepflicht insoweit abzusehen, als nur der begünstigungsschädliche Betrieb der Abgabepflicht unterliege, da andernfalls die Erreichung des gemeinnützigen Zwecks wesentlich gefährdet wäre. Die Erträge der gesamten betrieblichen Tätigkeit würden ausschließlich zur Erfüllung der begünstigten Zwecke verwendet.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom (Bl. 25 Dauerbelege K-Akt) ab. Voraussetzung für das Einräumen von Steuerbegünstigungen sei gemäß § 34 Abs. 1 BAO, dass ein Verein nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich der Förderung begünstigter Zwecke diene. Die Unterstützung des Fremdenverkehrs sei, weil es sich dabei um einen Zweig des Erwerbs- und Wirtschaftslebens handle, nicht als gemeinnütziger Zweck anzusehen. Die Bw sei daher kein gemeinnütziger Verein, auf den die Bestimmungen des § 44 BAO anwendbar wären.

In der dagegen erhobenen Berufung bringt die Bw vor, dass der Verein bis zum Jahr 2000 als Verein Niederösterreich X-Straße geführt worden sei. Im Jahr 2000 sei es zu einer Fusion mit dem Verein Tourismusverband K-Land gekommen, wobei der Verein aus politischen und fördertechnischen Gründen seine jetzige Bezeichnung erhalten habe. Aus demselben Grund sei der Tourismus in die Statuten mit aufgenommen worden. Tatsächlich sei der Verein aber kein Tourismusverband im üblichen Sinne und habe auch nie Aufgaben eines Tourismusverbandes wahrgenommen. Diesem Umstand sei in den Statuten leider nie Rechnung getragen worden. In der Vorstandssitzung vom sei eine rückwirkende Änderung der Statuten und damit deren Anpassung an die tatsächliche Geschäftsführung beschlossen worden, sodass die begünstigte Zielsetzung aus den Statuten eindeutig hervorgehe. Gemäß RZ 111 der Vereinsrichtlinien werde ersucht, diesen Mangel der Rechtsgrundlage ändern zu können.

Beilage I der Berufung lege den Zweck des Vereins dar und erläutere die Vereinsaktivitäten. Aus Beilage II sei ersichtlich, dass der nicht begünstigte Zweck des Tourismus am gesamten Arbeitsaufwand des Vereins im Jahr 2002 lediglich ein Ausmaß von 8,63 % umfasst habe. Die Einnahmen für den Bereich Tourismus hätten im Verhältnis zu den Gesamteinnahmen des Vereins laut Beilage III 5,99 % betragen.

Die vom Verein mit Leistungsaustausch abgewickelten Projekte stellten einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb dar. Aus den Beilagen II und III sei ferner ersichtlich, dass auch die nicht gemeinnützigen Projekte mit einem Anteil des Arbeitsaufwandes und der Einnahmen von weniger als 25 % dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb zuzurechnen seien.

Aus Beilage IV sei ersichtlich, dass im Durchschnitt der Jahre 2002 bis 2004 die 10 %-Grenze sowohl hinsichtlich des Arbeitsaufwandes als auch hinsichtlich der Einnahmen nicht überschritten worden sei und im nicht begünstigten Tourismusbereich der Durchschnitt aus Arbeitsaufwand und Einnahmen nur 8,37 % betrage.

Aus diesen Zahlen sei ersichtlich, dass die Geschäftstätigkeit der Bw den begünstigten Zwecken entspreche.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung (Bl. 50 Dauerbelege K-Akt) als unbegründet ab. Als Begründung führt das Finanzamt u.a. an, dass die in der Berufung genannte Statutenänderung nicht rückwirkend, sondern nur künftig von abgabenrechtlicher Bedeutung sein könne. Ferner seien die in den der Berufung beigelegten Tabellen ermittelten Prozentsätze insofern unrichtig, als die geleisteten Arbeitsstunden nicht nur auf 2 Kategorien (gemeinnützige und nicht gemeinnützige Zwecke), sondern auf 4 Kategorien (gemeinnützige Zwecke, nicht gemeinnützige Zwecke, nicht gemeinnützige Mittel und Handelsbetrieb) aufgeteilt würden. Teile man die geleisteten Arbeitsstunden der Jahre 2002 bis 2004 richtigerweise vorerst nur auf gemeinnützige und nicht gemeinnützige Tätigkeiten auf, so werde die in § 39 Z 1 BAO normierte völlige Unterordnung des nichtgemeinnützigen Zweckes nicht erreicht. Selbst wenn man die für den Handelsbetrieb geleisteten Arbeitsstunden gänzlich aus der Berechnung herausnehme, komme man z. B. im Jahr 2002 auf einen Anteil von nicht gemeinnützigen Zwecken in Höhe von 18,49 %. Sowohl Statuten als auch tatsächliche Geschäftsführung würden daher gegen die Gemeinnützigkeit sprechen.

Die Bw beantragte die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz.

Für die Jahre 2002 und 2003 gab die Bw am (Bl. 19/2002 K-Akt) und am (Bl. 19/2003 K-Akt) Umsatzsteuererklärungen ab, in welchen sie zum Normalsteuersatz zu versteuernde Umsätze in Höhe von 43.079,82 € (für 2002) bzw. von 44.788,85 € (für 2003) und zum ermäßigten Steuersatz von 10 % zu versteuernde Umsätze in Höhe von 110.698,79 € (für 2002) bzw. von 110.005,42 € (für 2003) auswies.

Mit am 11. und (Bl. 39/2002 und 47/2003 K-Akt) beim Finanzamt eingereichten (berichtigten) Umsatzsteuererklärungen gab die Bw jene Besteuerungsgrundlagen bekannt, die aus Sicht der Finanzverwaltung infolge Abweisung des Ausnahmegenehmigungsbescheides anzusetzen sind (Aktenvermerk des Finanzamtes vom ). Darin werden die zum Normalsteuersatz zu versteuernden Umsätze mit 130.209,08 € (für 2002) bzw. von 137.334,85 € (für 2003) und die zum ermäßigten Steuersatz von 10 % zu versteuernden Umsätze mit 15.652,77 € (für 2002) bzw. von 9.046,13 € (für 2003) angegeben.

Mit Bescheiden vom (Bl. 42/2002 und 50/2003 K-Akt) führte das Finanzamt die Umsatzsteuerveranlagungen 2002 und 2003 unter Zugrundelegung der Umsätze, wie sie in den am 11. und abgegeben Umsatzsteuererklärungen enthaltenen sind, durch.

In den gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen (Bl. 50/2002 und 59/2003 K-Akt) beantragt die Bw, die Umsatzsteuer jeweils den ursprünglichen Erklärungen gemäß zu veranlagen. Zur Begründung verweist die Bw auf ihre Berufung gegen den Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 44 Abs. 2 BAO und der damit verbundenen Einstufung als nicht gemeinnütziger Verein.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung führte die steuerliche Vertreterin der Bw aus, dass der Tourismus zwar in den Statuten stehe, nach außen aber kaum praktiziert werde. Dies sei auch durch die tatsächliche Gebarung belegt. Eine Berechnung, der nur die Zwecke des Vereins zu Grunde liegen, zeige einen, aus dem Verhältnis der Einnahmen und der geleisteten Arbeitsstunden errechneten, durchschnittlichen Anteil der nicht gemeinnützigen Zwecke von 11,08 %.

Der Vertreter des Finanzamtes hielt dem entgegen, dass es auch bei einem "Verschmutzungsgrad" von 11 % jedenfalls am Merkmal der Ausschließlichkeit fehle.

Die steuerliche Vertreterin meinte, dass auch bei einem Anteil von 49 % bereits von einer Unterordnung gesprochen werden könne. Jedenfalls entspreche der Verein in seiner Gesamtausrichtung der Gemeinnützigkeit. Dies ergebe sich auch aus der vorgelegten Liste der Projekte.

Zu dem den Hauptteil der Tätigkeit bildenden LAG-Management führte die Geschäftsführerin der Bw den Qualifizierungsverbund "SG" sowie das Projekt "Dokumentation X-Straße" als Beispiele an. Dieses Projekt ziele vor allem darauf ab, regionales Wissen aufzunehmen und in digitaler Form zu sammeln sowie über Internetportal zur Verfügung zu stellen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die in den Abgabengesetzen enthaltenen Befreiungen und sonstigen Abgabenbegünstigungen, so etwa die in § 10 Abs. 1 Z 7 UStG 1994 vorgesehene Besteuerung zum ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10 %, bei Betätigungen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke stehen der jeweiligen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse dann zu, wenn die in den §§ 34 bis 47 BAO genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 34 Abs. 1 BAO normiert die Voraussetzung, dass die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient.

Gemäß § 35 Abs. 1 BAO sind gemeinnützig solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Gemäß § 35 Abs. 2 BAO liegt eine Förderung der Allgemeinheit nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden.

Gemäß § 39 Z 1 BAO liegt ausschließliche Förderung nur dann vor, wenn die Körperschaft, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.

Gemäß § 39 Z 5 BAO darf bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.

Gemäß § 41 Abs. 1 BAO muss die Satzung der Körperschaft eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben.

Gemäß § 41 Abs. 2 BAO liegt eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Z 5 vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung (Abs. 1) so genau bestimmt wird, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist.

Gemäß § 43 BAO müssen die Satzung (§ 41) und die tatsächliche Geschäftsführung (§ 42), um die Voraussetzung für eine abgabenrechtliche Begünstigung zu schaffen, den Erfordernissen dieses Bundesgesetzes bei der Körperschaftsteuer während des ganzen Veranlagungszeitraumes, bei den übrigen Abgaben im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld entsprechen.

Gemäß § 44 Abs. 1 BAO kommt einer Körperschaft, die einen Gewerbebetrieb oder einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält, eine Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet wegen Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke nicht zu. Gemäß § 44 Abs. 2 BAO kann das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Geltendmachung einer Abgabepflicht in den Fällen des Abs. 1 ganz oder teilweise abzusehen, wenn andernfalls die Erreichung des von der Körperschaft verfolgten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes vereitelt oder wesentlich gefährdet wäre.

Nach dem im § 41 Abs. 1 BAO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit müssen die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung so genau bezeichnet sein, dass auf Grund der Satzung die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die in Betracht kommenden Abgabenbegünstigungen geprüft werden können (). Die für den Berufungszeitraum maßgeblichen Statuten der Bw, die abgabenrechtliche Begünstigungen aus dem Titel gemeinnütziger Betätigung begehrt, genügen diesen Anforderungen nicht.

Der Zweck der Bw sowie ihre Ziele und Aufgaben bestehen zum einen in der Wahrnehmung der allgemeinen Tourismusinteressen ihrer Mitglieder und zum anderen in der nachhaltigen Entwicklung des Kulturguts der X.

Die Förderung des Fremdenverkehrs ist, und das stellt die Bw auch gar nicht in Abrede, nicht als gemeinnütziger Zweck anzusehen, weil eine solche Förderung in erster Linie den Betrieben der Fremdenverkehrswirtschaft und nicht dem Gemeinwohl nützt (; ). Die in den Statuten der Bw festgeschriebene Wahrnehmung allgemeiner Tourismusinteressen würde, geht man davon aus, dass die weitere Zielsetzung, das Kulturgut der X zu entwickeln, gemeinnützigen Zwecken dient, einer ausschließlichen Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des § 34 Abs. 1 BAO gemäß § 39 Z 1 BAO dann nicht abträglich sein, wenn sie lediglich ein völlig untergeordneter Nebenzweck wäre.

Da das Merkmal der Ausschließlichkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 nach dieser Bestimmung und nach der Bestimmung des § 41 Abs. 1 BAO schon - gemäß der letztgenannten Gesetzesstelle ausdrücklich und mit genauer Umschreibung - die Satzung vorsehen muss, müsste bereits in dieser zum Ausdruck kommen, dass der Verein schwerpunktmäßig der Entwicklung des Kulturgutes dient und die Tourismusförderung nur ein völlig untergeordneter Nebenzweck ist. Nach der Satzung der Bw sind jedoch die Kulturgutentwicklung und die Wahrnehmung allgemeiner Tourismusinteressen gleichrangige Vereinszwecke. Bereits dies steht der Annahme ausschließlicher Förderung gemeinnütziger Zwecke entgegen (vgl. ).

Die von der Bw angesprochene Änderung der Statuten im Jänner 2005 ist für den Streitfall bedeutungslos, weil es gemäß § 43 BAO auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der streitgegenständlichen Umsatzsteuerschuldigkeiten der Jahre 2002 und 2003 anzukommen hatte. Der Hinweis auf RZ 111 der Vereinsrichtlinien vermag der Bw schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die Vereinsrichtlinien für den unabhängigen Finanzsenat keine bindende Rechtsgrundlage darstellen.

Im Übrigen sei, auch wenn dies aus den vorstehend angeführten Gründen für die Beurteilung der streitgegenständlichen Frage nicht mehr von ausschlaggebender Bedeutung ist, darauf hingewiesen, dass auch der Ziel- und Aufgabenbereich "Entwicklung des Kulturgutes X" in den Statuten keineswegs in einer Weise umschrieben ist, welche diesen Bereich - für sich - in der von der Bw vorgetragenen Eindeutigkeit als auf die ausschließliche Erfüllung gemeinnütziger Zwecke gerichtet erkennen ließe. Die unter Punkt 2.2. der Statuten u.a. als in diesen Bereich fallend genannten Aufgaben der Entwicklung und Realisierung eines gemeinsamen touristischen Gestaltungskonzeptes und eines einheitlichen touristischen Leitsystems, der Entwicklung eines besucherorientierten Angebots, der Integration, Stärkung und Förderung von metallverarbeitendem und verwandtem Gewerbe und Handwerk, insbesondere im Bereich konsumierbarer Produkte und Angebote sowie der Entwicklung und Vermarktung von Qualitätsprodukten und Dienstleistungen zur Stärkung der regionalen Wirtschaft weisen nämlich ebenfalls auf eine - als nicht gemeinnützig zu bezeichnende - Förderung bestimmter Zweige des Erwerbs- und Wirtschaftslebens hin, und den Statuten ist auch in diesem Punkt nicht mit Bestimmtheit zu entnehmen, dass diese Aufgaben gegenüber einer dem Gemeinwohl auf kulturellem Gebiet nützenden Betätigung der Bw einen völlig untergeordneten Nebenzweck bilden würden.

Da somit schon die Statuten der Bw hinsichtlich der Betätigung für gemeinnützige Zwecke nicht den Gemeinnützigkeitsvorschriften der BAO entsprechen, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der in den Mittelpunkt der Berufungsausführungen gerückten Frage, ob die tatsächliche Geschäftsführung in den Streitjahren auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung eines begünstigten Zweckes ausgerichtet war (vgl. ; ).

Darüber hinaus steht die Satzung noch in einem weiteren Punkt nicht im Einklang mit den Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen. Es besteht nämlich auch keine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinne des § 39 Z 5 BAO. § 41 Abs. 2 BAO sieht ausdrücklich vor, dass der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks zu verwenden ist, bereits in der Satzung so genau bestimmt wird, dass allein auf ihrer Grundlage geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als begünstigt anzuerkennen ist. Die satzungsgemäße Vermögensbindung muss sich daher auch auf den Wegfall des bisherigen Zwecks erstrecken.

Die vorliegenden Vereinsstatuten treffen in deren Punkt 19.3. hingegen Vorkehrungen nur für den Fall einer freiwilligen Auflösung des Vereins, nicht aber für den Fall des Wegfalls des bisherigen Vereinszweckes. Damit erfüllen die Statuten schon aus diesem Grund nicht alle Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 39 Z 5 BAO (vgl. ).

Eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung liegt aber auch insoweit nicht vor, als die Formulierung in Punkt 19.3. der Statuten, das im Falle der freiwilligen Auflösung allenfalls vorhandene Verbandsvermögen sei einer Organisation zu übergeben, "die gleiche oder ähnliche Zwecke" wie die Bw verfolgt, ebenfalls nicht sicherstellt, dass das Vermögen der Bw einem nach § 34 BAO begünstigten Zweck erhalten bleibt (vgl. ).

Da die Leistungen der Bw nicht gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 34 bis 47 BAO dienen, unterliegen diese nicht gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10 %, sondern dem Normalsteuersatz, weshalb das Berufungsbegehren, die Umsatzsteuer der Jahre 2002 und 2003 jeweils gemäß den ursprünglichen Erklärungen und mit den aus diesen ersichtlichen 10 %-igen Umsätzen zu veranlagen, nicht berechtigt ist.

Unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 44 Abs. 2 BAO ist, dass ohne sie der begünstigte Vereinszweck vereitelt oder wesentlich gefährdet wäre. Da die Tätigkeit der Bw auf Grund der vorliegenden Statuten, wie oben ausgeführt, nicht als gemeinnützig im Sinne der §§ 35 ff BAO zu beurteilen ist, kann es durch die Nichterteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht zu einer Vereitlung oder wesentlichen Gefährdung eines von der Bw verfolgten begünstigten Zweckes kommen, weshalb das Berufungsbegehren auch in diesem Punkt nicht berechtigt ist.

Die Berufung war daher spruchgemäße abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 34 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 39 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 41 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 44 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Gemeinnützigkeit
gemeinnützig
Verein
Ausnahmegenehmigung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at