Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 16.04.2008, FSRV/0020-L/08

Beschwerde wegen Zahlungserleichterung im Finanzstrafverfahren.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen FM., Angestellter, geb. 19XX, whft. in F, vertreten durch Mag. Michaela Speer-Vejnik, Rechtsanwältin, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz, vertreten durch Hofrat Dr. Johannes Stäudelmayr, vom , StrNr. 041-2007/00120-001, betreffend die Gewährung von Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahren gemäß § 172 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG),

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer (Bf.) gemäß §§ 172 Abs. 1 FinStrG iVm. 212 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zur Entrichtung der aus der oa. SN am zugehörigen Konto 997/0124 aushaftenden Abgaben (Geldstrafe und Verfahrenskosten) für den Zeitraum von zwei Jahren, beginnend ab Mai 2008, monatliche, jeweils bis zum 25. des Monats zu entrichtende, Ratenzahlungen in Höhe von jeweils 300,00 € gewährt werden.

Die nach Abstattung der angeführten Raten verbleibende Restzahlung ist einschließlich der anfallenden Nebengebühren unmittelbar im Anschluss an die letzte Rate zu entrichten.

Die Bewilligung erfolgt gegen jederzeitigen Widerruf. Für den Fall, dass auch nur zu einem Ratentermin keine Zahlung in der festgesetzten Höhe erfolgt (Terminverlust), erlischt die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen zulässig (vgl. § 230 Abs. 5 BAO).

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz den unter Hinweis auf die schlechte Wirtschafts- bzw. Finanzsituation gestellten Antrag des Bf. vom auf die Gewährung von monatlichen Ratenzahlungen von 200,00 € zur Entrichtung der aus dem Straferkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz Außenstelle Ried Senat VII vom , SN 041-2007/00120-001, aushaftenden Betrages an Geldstrafe und Verfahrenskosten iHv. insgesamt 24.363,00 € (Geldstrafe: 24.000,00 €; Verfahrenskosten: 363,00 €) insofern stattgegeben, als (11) monatliche Teilzahlungen von jeweils 450,00 €, beginnend mit bis , sowie eine bis zum zu entrichtende Restzahlung von 19.213,00 €, bewilligt wurden.

Begründend wurde darauf hingewiesen, dass eine beantragte bzw. über das gewährte Ausmaß hinausgehende Zahlungserleichterung nicht mit dem Wesen der Strafe vereinbar sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die, als Berufung bezeichnete, inhaltlich jedoch als Beschwerde iSd. § 152 Abs. 1 FinStrG aufzufassende, Eingabe des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die Begründung der Erstbehörde stehe im Widerspruch zur Bestimmung des § 212 BAO. Der für zwei schulpflichtige Kinder sowie die (nicht berufstätige) Ehegattin sorgepflichtige Bf. verfüge über ein monatliches Einkommen iHv. ca. 1.500,00 €, sodass eine Gefährdung der Einbringlichkeit schon deshalb nicht vorliege. Neben der hier verfahrensgegenständlichen Abgabenschuld bestünden weitere zahlreiche Verbindlichkeiten und habe die wirtschaftliche Situation des Antragstellers insgesamt mittlerweile zur Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahrens geführt, aus dem monatlich 200,00 € zurückzulegen seien. Zudem seien monatliche Rückzahlungsraten für eine (hypothekarisch belastete) Liegenschaft (= Wohnanschrift des Bf. samt Familie sowie zudem auch der Eltern des Bf.) zu leisten. Eine mit dem Erstbescheid aufgetragene monatliche Zahlung von 450,00 € sowie die Leistung einer Restzahlung von 19.213,00 € zum angeführten Zahlungstermin würde eine unbillige Härte darstellen, sodass beantragt werde, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung eine antragsgemäße Ratenbewilligung zu gewähren.

Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt haftet, nach Leistung von (3) Teilzahlungen von jeweils 200,00 €, entrichtet am 14. Jänner, 12. Februar und , aus dem angeführten Strafverfahren auf dem zugehörigen Konto 997/0124 ein Betrag von insgesamt 23.763,00 € (Geldstrafe und Verfahrenskosten) als unentrichtet aus (vgl. Buchungsabfrage vom ).

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt ua. die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Dabei gelten, soweit das FinStrG nichts anderes bestimmt, die Bestimmungen der BAO und der Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Gleiches gilt § 185 Abs. 5 FinStrG zufolge für die im Strafverfahren auferlegten Kosten.

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213) erstrecken.

Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung einer gegebenenfalls im Rahmen einer Ermessensentscheidung iSd. § 20 BAO auszusprechenden Zahlungserleichterung ist somit grundsätzlich sowohl die Einbringlichkeit des aushaftenden Betrages (vgl. dazu aber ), als auch das Vorliegen einer erheblichen Härte, die aber bei Geldstrafen über das mit einer Bestrafung nach dem FinStrG zwangsläufig verbundene und durchaus auch gewollte bzw. beabsichtigte spürbare Sanktionsübel, hinauszugehen hat (vgl. dazu zB. , bzw. auch Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz3, K 172/3).

Insbesondere ist bei der allfälligen Gewährung von, durchaus auch mit dem Sinn und Zweck der zugrunde liegenden Normen vereinbaren Bedingungen verknüpfbaren Zahlungserleichterungen (vgl. dazu Ritz, Bundesabgabenordnung3, § 212 Tz. 18) im Zusammenhang mit den in einem Finanzstrafverfahren ausgesprochenen Geldstrafen darauf zu achten, dass durch derartige Maßnahmen nicht die jeweils beabsichtigten Strafzwecke (vgl. ) unterlaufen bzw. so weit in den Hintergrund gedrängt werden, dass angesichts der dem verurteilten Straftäter (nachträglich) gewährten Zahlungsbedingungen die vom Gesetzgeber durchaus gewollten spezial- und generalpräventiven Strafwirkungen nicht mehr bzw. allenfalls in nur mehr eingeschränktem Ausmaß gegeben sind und damit - gleichsam im Nachhinein - die beabsichtigten gesetzlichen Strafzwecke de facto unterlaufen bzw. wesentlich ausgehöhlt werden. Es ist daher bei, durchaus auch losgelöst von den Wünschen des Antragstellers zu treffenden Entscheidungen sicherzustellen, dass, auch bei schlechter Finanzlage des Bestraften, der nach den Strafbestimmungen rechtskräftig festgestellte Anspruch (vgl. zur Ausmessung einer Geldstrafe bei angespannter Finanzlage des Bestraften zB. ) innerhalb einer noch vertretbar erscheinenden Zeitspanne ab dessen gesetzlicher Fälligkeit (vgl. § 171 Abs. 1 FinStrG) endgültig durchgesetzt, dh. entweder die gesetzeskonform ausgesprochene Geldstrafe beglichen oder, bei deren festgestellter Uneinbringlichkeit, die ja gerade für diesen Fall verhängte Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen wird. Die über einen Zahlungserleichterungsantrag des Bestraften entscheidende Behörde hat daher im Spannungsverhältnis zwischen der ebenfalls grundsätzlich sinnvoll erscheinenden Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Bestraften einerseits und dem ebenfalls für notwendig zu erachtenden spürbaren Strafübel andererseits, die Entrichtungsmodalitäten so festzulegen, dass nach Möglichkeit beide Zielsetzungen erreicht werden (vgl. ). Dabei ist abgesehen, davon, dass an Strafrückstände generell ein anderer, strengerer Rückzahlungsmaßstab anzulegen sein wird, als an sonstige Abgabenrückstände, zu beachten, dass sich die im Rahmen des Strafverfahrens gewährten Teilzahlungsbedingungen deutlich von einer "bequemen" ratenweisen Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand abheben (vgl. zB. ).

Grundsätzlich stellt im Anlassfall die sofortige bzw. die sofortige volle Entrichtung der aus dem Strafverfahren SN 041-2007/00120-001 resultierenden Beträge (Geldstrafe bzw. Verfahrenskosten in dem derzeit am Konto 997/0124 noch aushaftenden Ausmaß) angesichts der vom Bf. hinreichend dargelegten bzw. aus der Aktenlage ersichtlichen wirtschaftlichen und persönlichen Gesamtsituation (monatlicher Nettoverdienst aus nichtselbständiger Tätigkeit ca. 1.500,00 €; Sorgepflicht für zwei Kinder sowie Ehegattin; zahlreiche Verbindlichkeiten, so ua. auch Abgabenrückstand zur StNr. 12 34.897,97 €; daraus resultierend Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens iSd. §§ 181 ff KO beim Bezirksgericht M, do. Az. 34, am ; Prüfungs- bzw. Zahlungsplantagsatzung anberaumt für ) eine erhebliche, über das gewollte Sanktionsübel hinausgehende Härte iSd. § 212 Abs. 1 BAO dar.

Ebenso wird, zum Einen angesichts der persönlichen Verhältnisse des Bf. (stabile Beschäftigungs- und Familiensituation, gegebenenfalls auch Möglichkeit der Unterstützung durch die Eltern) und zum Anderen angesichts der Vollziehbarkeit der ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe, davon ausgegangen, dass die Negativvoraussetzung der Gefährdung der Einbringlichkeit nicht von vornherein für gegeben erachtet werden kann.

Berücksichtigt man allerdings im Sinne der obenstehenden Ausführungen die dem rechtskräftigen Schuld- und Strafausspruch vom zugrunde gelegten Tat- und Täterverhältnisse - der zu den Tatzeitpunkten noch als selbständiger Unternehmer tätige Bf. wurde im Strafverfahren der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung iSd. §§ 33 Abs. 2 lit. a iVm. 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, begangen ua. durch die unrechtmäßige Geltendmachung von erheblichen Vorsteuergutschriften aufgrund von ihm selbst zuvor in planmäßiger Weise gefälschter Einkaufsrechnungen, sowie weiterer Finanzvergehen nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, für schuldig erkannt und (unter Berücksichtigung der gesetzlichen Strafausmessungsgründe iSd. § 23 FinStrG zu einer Geldstrafe im Ausmaß von annähernd einem Fünftel des oberen Strafrahmens bzw. für den Fall deren Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Drittel des gesetzlichen Höchstausmaßes (vgl. § 20 FinStrG) verurteilt - so kann mit den vom Antragsteller selbst angebotenen, ein endgültiges Zahlungsziel von annähernd zehn Jahren nach sich ziehenden, Teilzahlungsmodalitäten jedenfalls nicht das Auslangen gefunden werden, um den geforderten Strafkriterien bzw. -zwecken auch nur annähernd zu entsprechen (vgl. zB. ).

Vor allem die, auch schon vor Abschluss des oa. Schuldenregulierungsverfahrens als äußerst angespannt einzustufende wirtschaftliche und persönliche Situation des Bf., der zudem zumindest ansatzweise (durch entsprechende Teilzahlungen) bemüht war, den Strafanspruch entsprechend seinen tatsächlichen Möglichkeiten zumindest teilweise zu verringern, sowie der durch den zwischenzeitigen Wechsel des Betätigungsverhältnisses noch weiter in den Hintergrund getretene, im Rahmen der gesetzlichen Strafzwecke ebenfalls bedeutsame, Aspekt der Spezialprävention, ermöglichen jedoch, auch unter Berücksichtigung der entsprechenden bei einer Entscheidung gemäß §§ 172 Abs. 1 FinStrG iVm. 212 BAO zur Anwendung gelangenden Ermessenskriterien, im Anlassfall die Gewährung eines über das Ausmaß des Erstbescheides hinausgehenden teilweisen Zahlungsaufschubes von weiteren zwei Jahren bzw. die Festsetzung entsprechender, beim Bf. wohl an die Grenzen der wirtschaftlichen Möglichkeiten stoßende aber doch, nicht zuletzt aufgrund der ja auch im Antrag vom angesprochenen Mithilfe Dritter (Eltern), noch möglich bzw. zumutbar erscheinender Ratenzahlungen, mit denen insbesondere die vollständige Durchsetzung des angeführten Strafanspruches in einem noch vertretbaren Zeitraum noch ausreichend sichergestellt erscheint.

Lediglich abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Konsequenz des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe bei Zahlungsunfähigkeit des Bestraften vom Gesetzgeber durchaus gewollt ist. Das System der Ersatzfreiheitsstrafe entspricht ja gerade einer rechtspolitischen Zielsetzung, zumal ansonsten Verbots- und Gebotsnormen weitgehend zu leges imperfectae degradiert würden (vgl. zB. ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zahlungserleichterung
erhebliche Härte
Ermessen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at