Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 24.01.2011, RV/1826-W/10

Wirksamkeit der Rücktrittserklärung des Geschäftsführers, Nachweispflicht

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1826-W/10-RS1
Gemäß § 16a Abs. 1 GmbHG wird der Rücktritt des Geschäftsführers erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam. Nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., damals vertreten durch Rechtsanwalt, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend "Haftung gemäß § 9 iVm § 12 BAO" entschieden:

1.) Der Berufung teilweise Folge gegeben und die Haftung auf € 57.065,60 (statt bisher € 60.219,98) eingeschränkt, und zwar auf nachstehende Abgabenschuldigkeiten:

Umsatzsteuer 2006 in Höhe von € 1.100,00, Umsatzsteuer 2007 in Höhe von € 10.561,41, Umsatzsteuer 2008 in Höhe von € 22.215,86 und Umsatzsteuer 1-7/2009 in Höhe von € 23.188,33.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

2.) Aus Anlass der Berufung wird der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend berichtigt, dass die Wortfolge "gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 12 BAO" richtig "gemäß § 9 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 80 BAO" zu lauten hat.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde der Berufungswerber (Bw.) gemäß § 9 BAO in Verbindung mit § 12 BAO für Abgabenschuldigkeiten der BGmbH & Co KG in Höhe von € 60.219,98 zur Haftung herangezogen.

Diese setzen sich aus der Umsatzsteuer 2006 in Höhe von € 1.100,00, Umsatzsteuer 2007 in Höhe von € 10.561,41, Umsatzsteuer 2008 in Höhe von € 22.215,86, Umsatzsteuer 1-7/2009 in Höhe von € 23.188,23, Lohnsteuer 1-12/08 und 1-7/09 in Höhe von € 1.779,62 sowie Dienstgeberbeitrag 1-12/08 und 1-7/09 in Höhe von € 1.374,76 zusammen.

Das Finanzamt wies in der Begründung darauf hin, dass die BGmbH unbeschränkt haftender Gesellschafter der BGmbH & Co KG sei.

Als Geschäftsführer der GmbH sei der Bw. daher für die gegenständlichen Zeiträume verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben der KG aus deren Mitteln entrichtet würden.

In der dagegen am dagegen form- und fristgerecht eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass für die steuerlichen Belange der KG Herr M. verantwortlich gewesen sei. Dieser sei faktischer Geschäftsführer gewesen.

Die KG sei mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet worden. Bereits im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2006 sei für die Gesellschaft ein negatives Eigenkapital von € 84.564,81 ausgewiesen worden. Liquide Mittel seien kaum mehr zur Verfügung gestanden, die Gläubiger seien, soweit möglich, nur anteilig befriedigt worden.

Es seien auch nur mehr jene Zahlungen geleistet worden, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes unbedingt notwendig gewesen seien.

Die Geschäftsführerhaftung nach § 9 Abs. 1 BAO entspreche schadenersatzrechtlichen Grundsätzen. Auf Grund des schadenersatzrechtlichen Charakters der Geschäftsführerhaftung könne die Abgabenbehörde die Haftung nur für jenen Teil der Abgabenschulden aussprechen, welcher auch bei anteilsmäßiger Befriedigung aller Gläubiger an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre. Es dürfe jedenfalls zu keiner Bevorzugung der Abgabenbehörde gegenüber anderen Gläubigern kommen.

Die Gesellschaft sei bereits ab 2007 nicht mehr in der Lage gewesen, ihre laufenden Verbindlichkeiten zu erfüllen. Bei einer quotenmäßigen Aufteilung der Einnahmen an die Gläubiger der Gesellschaft errechne sich ein Quotenbetrag der Einschätzung des Bw. zufolge in der Höhe von maximal 30%, wobei eine Präzisierung bzw. Aufschlüsselung der Verbindlichkeiten derzeit nicht möglich sei, da sich die Buchhaltungsunterlagen der Gesellschaft beim Steuerberater befinden würden.

Der Bw. werde jedenfalls versuchen, noch während des Berufungsverfahrens eine entsprechende Aufstellung einer Gegenüberstellung der Verbindlichkeiten und der liquiden Mittel zum Fälligkeitstag der Berufungsbehörde vorzulegen.

Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt den Bw., die Gleichbehandlung der Abgabenbehörde mit allen Gläubigern entsprechend nachzuweisen, welche Mittel in den einzelnen Haftungsmonaten tatsächlich vorhanden gewesen seien, wie hoch die Stände an Verbindlichkeiten in Bezug auf die einzelnen namentlich aufgelisteten Gesellschaftsgläubiger je Haftungsmonat gewesen seien und in welchem Ausmaß Gesellschaftsverbindlichkeiten je haftungsgegenständlichen Abgabenfälligkeitszeitpunkt getilgt worden seien.

Mit Eingabe vom teilte der steuerliche Vertreter des Bw. mit, dass über das Vermögen des Bw. mit Beschluss des Gerichtes vom das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden sei.

Der Vorhalt selbst wurde nicht beantwortet.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass der Bw. laut Firmenbuch im Haftungszeitraum Geschäftsführer der BGmbH, die seit als unbeschränkt haftender Gesellschafter der BGmbH Co KGX (Anm: BGmbH Co KG) richtig: fungiert habe, gewesen sei. Als Geschäftsführer der GmbH sei ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der KG oblegen.

Zur Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben sei festzustellen, dass die KG infolge rechtskräftiger Abweisung eines Konkursantrages mit Eintragung vom mangels kostendeckenden Vermögens gemäß § 39 FBG aufgelöst worden sei. Die Uneinbringlichkeit sei damit zweifelsfrei gegeben.

Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Geschäftsführers gehöre insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den von ihm verwalteten Mitteln entrichtet würden. Würden die vorhandenen Mittel für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, so sei der Vertreter zur Befriedigung der Schulden im gleichen Verhältnis verpflichtet. Nach der Rechtsprechung obliege dem Vertreter der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre.

Laut dem Vorbringen des Bw. wäre bei Gleichbehandlung des Finanzamtes mit allen anderen Verbindlichkeiten nach Einschätzung des Bw. ein Quotenbetrag von maximal 30% zu entrichten gewesen. Eine Aufstellung sämtlicher Gläubiger sowie eine Gegenüberstellung der vorhandenen liquiden Mittel und sämtlicher Verbindlichkeiten zum Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Abgaben seien trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden. Eine Gleichbehandlung der Abgabenbehörde mit allen Gläubigern sei daher nicht nachgewiesen worden.

Zu der Einwendung, dass für die steuerlichen Belange der KG Herr M. allein verantwortlich gewesen sei, werde festgehalten, dass ein für die Haftung relevantes Verschulden bereits dann vorliege, wenn bei Übernahme der Funktion als Geschäftsführer die Beschränkung der Befugnisse durch jemand anderen akzeptiert oder in Kauf genommen werde.

Mit Notariatstreuhandvertrag vom habe der Bw. sowohl die Ausübung der Geschäftsführerfunktion als auch der Funktion als Gesellschafter unter persönlicher Abhängigkeit von M. vereinbart und damit die Einschränkungen der Befugnisse durch einen faktischen Geschäftsführer akzeptiert. Insoweit sei dem Bw. daher eine schuldhafte Pflichtverletzung als handelsrechtlicher Geschäftsführer vorzuwerfen.

Da bei schuldhafter Pflichtverletzung die Vermutung für eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Abgabenausfall spreche (), sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Mit Eingabe vom beantragte der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Eine weitere Berufungsbegründung wurde nicht vorgebracht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese betreffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 21 Umsatzsteuergesetz hat ein Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweit folgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs.1 und 2 des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Wenn der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung pflichtwidrig unterlässt oder sich die Voranmeldung als nicht richtig erweist, so hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen...Eine festgesetzte Vorauszahlung hat den im Abs. 1 genannten Fälligkeitstag (§ 21 Abs. 4 UStG)

Durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung wird keine von Abs. 1 und 3 abweichende Fälligkeit begründet (§ 21 Abs. 5 UStG).

Unbestritten war die BGmbH persönlich haftender Gesellschafterin der BGmbH & Co KG. Bei einer GmbH & Co KG, bei welcher die KG durch die KomplementärGmbH, somit im Ergebnis durch deren Geschäftsführer, vertreten wird, haben diese Geschäftsführer die abgabenrechtliche Verpflichtungen, die die KG betreffen, zu erfüllen. Sie haften bei schuldhafter Pflichtverletzung für die Abgaben der KG ().

Die unbestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben steht auf Grund der amtswegigen Löschung der BGmbH & Co KGgemäß § 30 Abs. 2 UGB per sowie der Löschung der GmbH gemäß § 40 FBG, ebenfalls per , zweifelsfrei fest.

Laut Firmenbuchabfrage begann die Funktion des Bw. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BGmbHam27. April 2006und er zählt somit zum Kreis der im § 80 BAO genannten Vertreter, welche zur Haftung gemäß § 9 BAO herangezogen werden können.

Die Zurücklegung der Geschäftsführerbefugnis erfolgt durch einseitig empfangsbedürftige Erklärung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH (den Gesellschaftern). Eine solche Niederlegung wirkt unabhängig von der Eintragung im Firmenbuch; dieser kommt nur deklarative Wirkung zu. Der Rücktritt des Einmann-Gesellschaftergeschäftsführers vollzieht sich durch simple Entschließung, wobei § 18 Abs. 5 GmbHG entsprechend anzuwenden ist.

Diese Gesetzesstelle normiert, dass über Rechtsgeschäfte, die der einzige Gesellschafter sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Gesellschaft abschließt, unverzüglich eine Urkunde zu errichten. Dabei ist vorzusorgen, dass nachträgliche Änderungen des Inhaltes und Zweifel über den Zeitpunkt des Abschlusses ausgeschlossen sind; die Bestellung eines Kurators ist nicht erforderlich.

Aktenkundig ist ein Notariatsakt vom betreffend Antrag auf Löschung des Geschäftsführers, mit dem dem Landesgericht XX die Rücklegung der Geschäftsführerfunktion mitgeteilt wird.

Gemäß § 16 a Abs. 1 GmbHG wird der Rücktritt erst mit Ablauf von vierzehn Tagen wirksam. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden.

Dass der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt worden wäre, ist der Urkunde nicht zu entnehmen.

Die Geschäftsführerfunktion dauerte somit über den (Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung 7/09) hinaus.

Daraus folgt, dass sämtliche haftungsgegenständlichen Umsatzsteuernachforderungen im Zeitraum der Geschäftsführerfunktion des Bw. fällig wurden.

Die unbestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben steht aufgrund der amtswegigen Löschung der GmbH & Co KG gemäß § 30 Abs. 2 UGB per sowie der Löschung der GmbH gemäß § 40 FBG, ebenfalls per , zweifelsfrei fest.

Spruch des Haftungsbescheides ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe. Damit wird auch die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und insoweit auch der Rahmen für die Änderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Berufungsverfahren iSd § 289 Abs.2 BAO festgelegt. Eine Abänderung ist demnach nur dann möglich, wenn einzelne Abgabenschuldigkeiten ausgewiesen sind,

Eine Zusammenfassung der Lohnabgaben für mehrere Jahre in einem Betrag entspricht nicht der Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe, daher war der Bescheid auch in diesem Punkt mangels Konkretisierung aufzuheben.

Die Umsatzsteuernachforderungen basieren auf den Ergebnissen einer Außenprüfung. Prüfungsbeginn war am , somit zu einem Zeitpunkt als der Bw. noch als Geschäftsführer fungierte.

Dem diesbezüglichen Bericht der Prüferin ist zu entnehmen:

"Für das Prüfungsjahr 2006 wurden die Grundaufzeichnungen zur Erlösermittlung und zur Berechnung des Warenvorrates nicht vorgelegt die kalkulatorische Verprobung ergab Differenzen zu den bisherigen Erlösen....

Für das Prüfungsjahr 2007 wurde keine Umsatzsteuererklärung und keine Bilanz abgegeben. Die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb werden gemäß § 184 BAO im Schätzungsweg ermittelt und werden mit € 30.000,00 festgesetzt.

Für den Umsatzsteuerzeitraum 1-8/2008 wurden Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Für die Monate 9/2008 -7/2009 wurden dem Finanzamt keine Umsatzsteuerdaten gemeldet. Die Umsätze pro Monat wurden auf Grund der vorgelegten Unterlagen ermittelt und sind in Höhe von € 29.000,00 festzusetzen. Das Betriebsinventar wurde am versteigert. Der Versteigerungserlös beträgt € 13.730,00 brutto."

Die Schlussbesprechung anlässlich der Außenprüfung fand am unter Anwesenheit des Bw. statt, dem auch ein Exemplar der Niederschrift ausgehändigt wurde.

Der Grund und die Höhe des Abgabenanspruches sind dem Bw. daher bekannt.

Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört unter anderem die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen, die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen () und die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht.

Daher geht aus den Prüferfeststellungen hervor, dass der Bw. seine Pflichten als Geschäftsführer schuldhaft verletzt hat.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung des Unternehmens haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.

Der Bw. bringt in seiner Berufung vor, dass für die steuerlichen Angelegenheiten der faktische Geschäftsführer M. verantwortlich gewesen sei.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (), ein Geschäftsführer, der sich in der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten durch die Gesellschafter oder durch dritte Personen behindert sieht, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden hat. Auch binden im Innenverhältnis erteilte Weisungen den Geschäftsführer insoweit nicht, als sie ihn zur Verletzung zwingender gesetzlicher Verpflichtungen nötigen. Ein für die Haftung relevantes Verschulden liegt aber auch dann vor, wenn sich der Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere auch den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht. Die mangelnde Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der Gesellschaft vermag daher ein fehlendes Verschulden an der Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht zu begründen.

Weiters bringt der Bw. vor, dass die Gesellschaft ab Ende 2006 überschuldet gewesen sei und nur mehr jene zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendige Zahlungen geleistet worden seien, die Gesellschaft Anfang 2007 nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre laufenden Verbindlichkeiten zu erfüllen. Bei einer quotenmäßigen Aufteilung der Einnahmen an die Gläubiger der Gesellschaft errechne sich ein Quotenbetrag der Einschätzung des Bw. zufolge in der Höhe von maximal 30%, wobei eine Präzisierung bzw. Aufschlüsselung der Verbindlichkeiten derzeit nicht möglich sei, da sich die Buchhaltungsunterlagen der Gesellschaft beim Steuerberater befinden würden.

Mit dem Vorbringen, dass nur noch die zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendigen Zahlungen geleistet wurden, gesteht der Bw. selbst ein, dass er einzelne Gläubiger bei der Verwendung der liquiden Mittel bevorzugt hat.

Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten ().

Am Bw., dem als Geschäftsführer ausreichend Einblick in die Gebarung der Primärschuldnerin zustand, wäre es gelegen gewesen, das Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (), da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel ().

Den im Rahmen der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht zur Feststellung des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderten Liquiditätsstatus - in Form einer Gegenüberstellung von liquiden Mitteln und Verbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Abgaben, wobei es auf die Abgabenverbindlichkeiten einerseits und die Summe der übrigen Verbindlichkeiten andererseits ankommt - hat der Bw. jedoch nicht aufgestellt, obwohl er dazu mit Vorhalt vom aufgefordert und weiters auch in der Berufungsvorentscheidung auf diesen Umstand hingewiesen wurde.

Die bloße Behauptung, dass lediglich eine Quote von 30% bei gleichmäßiger Verteilung der liquiden Mittel zu entrichten gewesen wäre, ist ohne die Erbringung des entsprechenden Nachweises unbeachtlich.

Im Hinblick auf die unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt eine Beschränkung der Haftung der Bw. bloß auf einen Teil der von der Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht ().

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.

Nach Lehre und Rechtssprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeit rasch eingebracht werden kann.

Ist eine Einbringlichmachung beim Primärschuldner unzweifelhaft nicht gegeben, kann die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden von der Abgabenbehörde bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigt werden ().

Gemäß § 12 BAO haften die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

Der Bw. war Kommanditist der Primärschuldnerin mit einer Einlage von € 5.000,00.

Ein Kommanditist haftet mit seiner Einlage unmittelbar, die Haftung ist jedoch ausgeschlossen, soweit die Einlage entrichtet ist.

Da der Bw. ohnedies gemäß § 9 BAO haftet, war eine Prüfung dahingehend, ob die Einlage geleistet wurde, entbehrlich und der Spruch des angefochtenen Bescheides abzuändern.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 39 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991
§ 30 Abs. 2 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 40 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991
§ 18 Abs. 5 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16a GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at