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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 23.05.2005, RV/0649-W/04

Zahlungserleichterung bei noch hereinzubringender Schadenersatzforderung, Überschreiten der beantragten Stundungsfrist

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0649-W/04-RS1
wie RV/0704-W/04-RS1
Zwar eingeklagte, aber noch nicht feststehende Schadenersatzansprüche stellen keine für die Bewilligung der begehrten Stundung zur Bescheinigung des Nichtvorliegens einer Gefährdung der Einbringlichkeit gebotene Sicherheitsleistung dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk vom betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Ansuchen vom 10- September 2003 beantragte die Berufungswerberin (Bw.) die Stundung des zu diesem Zeitpunkt auf ihrem Abgabenkonto fälligen Betrages von € 1.470.000,00 zuzüglich der per fälligen Abgaben bis , da die sofortige und volle Entrichtung der Abgabenschuld mit einer erheblichen Härte verbunden wäre. Begründend wurde ausgeführt, dass durch die Nichteinhaltung von Zahlungszusagen seitens ihrer Investoren die Zahlungsverpflichtungen nicht eingehalten werden könnten, weshalb die Vertragspartner der Bw. unter Verrechnung einer Pönale vom Vertrag zurückgetreten wären und sich durch die Gutschrift der Rechnungsbeträge eine Berichtigung der Vorsteuerbeträge ergeben hätte.

Die Einbringlichkeit des Rückstandes sei nach Ansicht der Bw. aufgrund der laufenden Geschäftstätigkeit nicht gefährdet. Außerdem würden Verhandlungen mit Banken zur langfristigen Finanzierung des fälligen Abgabenrückstandes geführt.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt dieses Ansuchen ab und führte begründend aus, dass die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet erscheine, weil keinerlei Zahlungen geleistet worden wären und die Bw. auch sonst ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre.

In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte die Bw. vor, dass sich das Unternehmen aufgrund finanzieller Schwierigkeiten in einem Liquiditätsengpass befinden würde und es daher nicht möglich sei, den derzeit aushaftenden Rückstand sofort und in voller Höhe zu entrichten. Da die Bw. selbstverständlich sehr daran interessiert sei, im Hinblick auf den Abgabenrückstand eine Lösung zu suchen, würde sie sich in sehr intensiven Verhandlungen mit ihren Banken befinden, die ihrerseits wiederum eine Finanzierung für die momentan aushaftenden Abgabenschuldigkeiten anstreben würden.

Da die sofortige und volle Entrichtung des Abgabenrückstandes für die Bw. mit einer erheblichen Härte verbunden wäre und ihren weiteren Fortbestand gefährden würde, ersuchte sie um Stundung des sofort fälligen Rückstandes von € 25.123,72 bis sowie um Abstandnahme von vorzeitigen Exekutionsmaßnahmen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung ab und führte begründend aus, dass in der sofortigen vollen Entrichtung von selbst zu berechnenden bzw. einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben keine erhebliche Härte zu erblicken sei. Gemäß § 212 Abs. 1 BAO könnten Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet werden würden. Eine solche Gefährdung erscheine nach Ansicht des Finanzamtes durch die Angaben der Bw. in ihrem Ansuchen aber gegeben. Darüber hinaus sei die begehrte Stundungsfrist bereits abgelaufen.

Mit Schreiben vom beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte ergänzend vor, dass die von der Behörde angenommene Gefährdung der Einbringlichkeit nicht vorliegen würde, da sie im Zusammenhang mit einem gescheiterten Investmentvorhaben durch einen Dritten Schadenersatz- und sonstige Ansprüche durchzusetzen hätte, wobei einerseits die Regressforderung zumindest die Höhe des mit dem Zahlungserleichterungsansuchen betroffenen Betrages umfassen würden und andererseits gute Aussicht auf tatsächliche Durchsetzung dieser Ansprüche gegeben erscheine.

Dieses Vorbringen konkretisierend erklärte die Bw., dass mit Herrn B.E., einem erfahrenen Investor, ein Investmentübereinkommen bestanden hätte, wonach sich E. verpflichtet hätte, die für den Erwerb der gegenständlichen Rechte (Verkäufer und abtretende Partei sei die Firma I.) notwendigen Geldmittel fristgerecht aufzubringen. Dieser Verpflichtung sei seitens des Investors nicht entsprochen worden, obwohl die Refinanzierung dieses Investments zufolge offengelegter Verträge gesichert erschienen wäre. Die Umstände im Umfeld von E. , die letztlich dazu geführt hätten, dass zugesicherte Investsummen nicht ausgezahlt worden wären, würden nun von der deutschen Strafverfolgungsbehörde erhoben. Aufgrund des gravierenden Verdachtes von Manipulationen im Bankenbereich würde bei der Staatsanwaltschaft Hamburg ein Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter der XY-Bank laufen.

Da die Bw. einen entsprechenden inhaltlichen Fortgang der Sache sowie jedenfalls auch eine finanzielle positive Lösung ihrer betriebenen Regressforderung innerhalb von sechs bis acht Monaten erwarten würde, beantragte sie die weitere Stundung hinsichtlich eines Betrages von € 1.691.287,69 sowie € 48.474,97 bis respektive deren Aussetzung der Einhebung bis zur rechtskräftigen Erledigung des bei der Staatsanwaltschaft Hamburg anhängigen Verfahrens.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist nur dann zulässig, wenn sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige volle Entrichtung der Abgabe eine erhebliche Härte darstellt und durch die Zufristung die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet ist. Fehlt auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum und es ist der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen ().

Da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Begünstigungstatbeständen ganz allgemein die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweispflicht unter vollständiger und wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund tritt (), hat daher der Abgabepflichtige in seinem Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (). Er hat hierbei nicht nur das Vorliegen einer erheblichen Härte glaubhaft zu machen, sondern auch darzulegen, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist.

Eine erhebliche Härte kann nach der herrschenden Lehre dann angenommen werden, wenn trotz zumutbarer Vorsorge eine schwere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit des Abgabenschuldners eingetreten ist.

Hierbei waren die Ausführungen der Bw. hinsichtlich der Nichteinhaltung von Zahlungszusagen seitens der Investoren und der daraufhin erfolgten Vertragsrücktritte, die zu der dem Stundungsansuchen zugrunde liegenden Vorsteuerberichtigung für Mai 2003 in Höhe von € 1.470.000,00 geführt hatten, grundsätzlich geeignet, das Vorliegen einer erheblichen Härte zu bescheinigen. Das Tatbestandsmerkmal der erheblichen Härte ist nämlich schon dann anzunehmen, wenn die sofortige Entrichtung dem Abgabepflichtigen, gemessen an seinen sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und dem Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen, nicht zugemutet werden kann ().

Mangels entsprechender Vorbringen konnte allerdings nicht überprüft werden, ob die Bw. über ausreichende liquide Mittel bzw. veräußerbares oder belastungsfähiges Vermögen verfügt, weshalb nicht zweifelsfrei vom Vorliegen der erheblichen Härte ausgegangen werden konnte.

Aber auch im Falle des Zutreffens dieser Voraussetzung für die Bewilligung von Zahlungserleichterungsansuchen kann die wirtschaftliche Notlage als Begründung für einen Antrag auf Zahlungserleichterungen nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch eben diese wirtschaftliche Notlage nicht gefährdet ist ().

Dabei kann jedoch den Ausführungen der Bw., dass die Einbringlichkeit des Rückstandes aufgrund der laufenden Geschäftstätigkeit nicht gefährdet erscheinen würde, nicht gefolgt werden, da in dem Zeitraum ab Verwirkung der Vorsteuerberichtigung (Zahlungsfrist ) bis dato weder ein Abbau dieser Nachforderung noch eine regelmäßige Entrichtung der laufenden Abgaben erfolgte, weshalb der Abgabenrückstand auf mittlerweile über 2 Mio. € anstieg. Die von der Bw. angekündigten Verhandlungen mit ihren Banken zur langfristigen Finanzierung des Abgabenrückstandes sind daher wohl als gescheitert zu betrachten.

Auch die eingewendeten Schadenersatzansprüche bzw. Regressforderungen erwiesen sich als nicht geeignet, die Einbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten darzutun, da aufgrund des komplexen Sachverhaltes der offenbar in großem Stil verübten Malversationen im Bankenbereich sowie der eingetretenen Schadenssumme von 230 Mio. € weder eine rasche Verfahrensbeendigung abzusehen ist noch anhand der vorgelegten Unterlagen die Erfolgsaussichten der Klage beurteilt werden können (die Entscheidung des Gerichtes auch nicht vorweggenommen werden kann), zumal auch ein Obsiegen nicht zwingend die tatsächliche Hereinbringung der eingeklagten Forderung bedeutet. Eine für die Bewilligung der begehrten Stundung gebotene Sicherheitsleistung kann in dem erst durchzusetzenden Anspruch daher nicht erblickt werden.

Schließlich ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Finanzamtes die in der Berufung sowie im Vorlageantrag beantragten Stundungsfristen bis bzw. letztlich bis kein neuerliches Zahlungserleichterungsansuchen darstellen, weil auf Abänderungs- oder Erweiterungsanbringen zu einem bereits eingebrachten Ansuchen Bedacht zu nehmen ist.

Da jedoch der begehrte Stundungstermin (somit der ) dennoch im Zeitpunkt der Berufungserledigung bereits überschritten ist, war die Berufung auch aus diesem Grund als gegenstandslos abzuweisen (), weil die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere auch nicht über den zeitlichen, hinausgehen darf, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind, die Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde ().

Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen kann der Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung somit nicht entsprochen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zahlungserleichterung
Stundung
erhebliche Härte
Gefährdung der Einbringlichkeit
beantragte Stundungsfrist
Schadenersatzforderungen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at