Firmenwert einer Apotheke
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgändert. Die Schenkungssteuer wird gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG (StKl. I) mit 6 % vom steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 75.824,00 € festgesetzt mit 4.549,44 €.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom übertrug Herr W seinem Sohn (dem Berufungswerber) 40 % des protokollierten Einzelunternehmens "M". Das Finanzamt setzte mit dem angefochtenen Bescheid die Schenkungssteuer vom Teilwert des übertragenen Vermögens (unter Berücksichtigung des anteiligen Freibetrages gemäß § 15 a ErbStG) fest. Im Teilwert beinhaltet ist ein sog. Firmenwert, der mit der Hälfte der im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor der Übergabe erzielten Erlöse ermittelt wurde
Dagegen wird in der Berufung eingewendet: Bei Ermittlung des Firmenwertes seien die nicht apothekenpflichtigen Umsätze nicht zu berücksichtigen; auch im apothekenpflichtigen Medikamentenbereich sei nach Art der Medikamente eine je nach Aufschlag eine Unterscheidung zu treffen (Hochpreismedikamente, sonstige Medikamente), ebenso seien der Standort und verschiedene andere Umstände zu berücksichtigen. Die Umsätze seien daher nach einer näher dargestellten Berechnung zu adaptieren und mit höchstens 40 % der (adaptierten) Durchschnittsumsätze anzusetzen. In der Folge wird die Ermittlung des Firmenwertes sowie die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer ausführlich dargestellt. In einer Ergänzung zur Berufung wird im Hinblick auf das anhängige Gesetzesprüfungsverfahren auf die Verfassungswidrigkeit der Schenkungssteuer und weiters die Verfassungskonformität der Einbeziehung eines Firmenwertes in die Bemessungsgrundlage für die Steuer hingewiesen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der vorgetragenen Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG ist zu entgegnen, dass die gesamte staatliche Verwaltung gemäß Art. 18 B-VG nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf. Der Unabhängige Finanzsenat als Verwaltungsbehörde ist an die Gesetze gebunden und hat sie, solange eine Gesetzesaufhebung nicht stattgefunden hat, anzuwenden. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit liegt ausschließlich in der Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes. Die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Bestimmung steht nicht dem UFS zu, sondern ist dem Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens vorbehalten.
Dem übrigen Berufungsvorbringen ist entgegenzuhalten, dass es der ständigen Rechtsprechung entspricht, dass bei gewissen Unternehmen (so auch Apotheken) der sogenannte Firmenwert Teil der Bemessungsgrundlage für eine unentgeltliche Übertragung ist. Was die Ermittlung des Firmenwertes betrifft, ist auf die in der Berufung zitierte Entscheidung des hinzuweisen, in welcher die Umstände, die für diese Ermittlung heranzuziehen sind, angeführt sind. Auf die nähere Darstellung der Steuerberechnung ist auf die Berufungsschrift zu verweisen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte | Firmenwert einer Apotheke |
Anmerkung | Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG ebenfalls angefochten |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at