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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 30.12.2011, RV/0063-S/10

Zurückweisung; kein Bescheid; kein Berufungsrecht

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der I-gmbH, S-Stadt, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1 a, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend Zurückweisung eines Antrages entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Anbringen vom beantragte FH namens der I-gmbH den Autoschlüssel samt Fernbedienung für das Fahrzeug Hummer, den Schlüssel und die Kennzeichen xxx für das Kfz. Audi und das Kennzeichen yyy für das Motorrad zurückzustellen. Der Antragsteller forderte eine bescheidmäßige Erledigung und verwies dazu auf mehrere Telefongespräche mit leitenden Beamten des Finanzamtes, in denen ihm die Herausgabe zugesagt wurde. Die Typenscheine sollten beim Finanzamt in Verwahrung bleiben. Die telefonische Zusicherung sei eine Verzichtserklärung bezüglich der Stilllegung der Fahrzeuge und ein Einverständnis zur Weiterbenutzung gewesen und als mündlicher Bescheid zu werten und daher auch umzusetzen. Ein Beharren auf der Stilllegung stelle eine Schikane dar, zumal eine Verwertung ohnedies nie stattfinden werde.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt diesen Antrag mit der Begründung zurück, dass eine bescheidmäßige Erledigung einer Aufforderung auf Rückstellung von Autoschlüssel und Kennzeichen in der Bundesabgabenordnung nicht vorgesehen sei.

Gegen diesen Zurückweisungsbescheid wurde rechtzeitig berufen und neuerlich vorgebracht, dass die Schlüssel und Kennzeichen telefonisch freigegeben und die Rückgabe definitiv vereinbart wurde. Diese Zusagen würden einen mündlich vorab verkündeten Bescheid darstellen, auf dessen Umsetzung, nämlich die bescheidmäßige Erledigung, ein Rechtsanspruch bestehe. Die Aufforderung vom samt Begründung bleibe aufrecht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Auf der Grundlage des Sicherstellungsauftrages vom pfändete das Finanzamt Salzburg-Stadt am gleichen Tag beim Geschäftsführer der I-gmbH vier Kraftfahrzeuge (im Einzelnen einen PKW Marke Audi, einen PKW Marke Hummer, einen PKW Marke Mercedes-Benz und ein Motorrad Marke Harley-Davidson). Der einschreitende Beamte fertigte ein Pfändungsprotokoll aus. Es wurden die Kennzeichen und Schlüssel abgenommen sowie die vier Typenscheine eingezogen. Die gepfändeten Gegenstände wurden hingegen im Gewahrsam des Abgabenschuldners belassen.

Neben den genannten Fahrzeugen besicherte sich das Finanzamt durch Zugriff auf Kundenforderungen (Forderungspfändungen), durch Pfändung eines Wertpapierdepots und Pfandrechtsvormerkungen auf Liegenschaften des Geschäftsführers.

In der Folge kam es nach der Aktenlage zu Verhandlungen zwischen Abgabepflichtiger und Finanzamt mit dem Ziel, die Firmenkonten freizubekommen und die Autoschlüssel und Kennzeichen wieder herauszugeben. Ob diese Freigabe zunächst, wie im Anbringen vom dargestellt, mündlich zugesagt wurde, ist für die hier gegenständliche Frage nicht relevant. Mit der als "Aufforderung auf bescheidmäßige Erledigung durch Rückstellung der Kennzeichen und Autoschlüssel" bezeichneten Eingabe beantragte die Abgabepflichtige die Herausgabe der Kennzeichen und Autoschlüssel.

In § 92 Abs. 1 BAO werden jene Fälle umschrieben, in denen Erledigungen stets in Bescheidform zu ergehen haben. Nach dieser Bestimmung sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheid zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtverhältnisses absprechen.

Im vorliegenden Fall ist keine dieser Voraussetzungen gegeben. Die vorangegangene Pfändung der Fahrzeuge stellt eine Vollstreckungsmaßnahme dar und damit eine faktische Amtshandlung. Eine solche Amtshandlung tritt nicht als förmlicher Bescheid sondern als reales Wirken, Betätigen, Eingreifen in Erscheinung. Es ist aber eine Handlung die in Durchführung eines vorangegangenen Bescheides - hier des Sicherstellungsauftrages - ergeht. Einwendungen sind grundsätzlich gegen den Exekutionstitel zu richten, aber auch gegen die Durchführung des Vollstreckungsverfahrens möglich und ist hierüber in einem Verwaltungsverfahren nach § 13 AbgEO zu entscheiden. Über Einwendungen nach § 13 AbgEO ist bescheidmäßig abzusprechen, womit entsprechender Rechtsschutz gewährleistet wird.

Der Behörde steht die Entscheidung zu, wie sie mit erworbenen Pfandrechten verfährt. Sie wird sich in ihren Entscheidungen an Zweckmäßigkeitskriterien orientieren und dabei, insbesondere im Sicherungsverfahren, auch die berechtigten Interessen des Schuldners zu berücksichtigen haben. Im Vordergrund steht jedoch die Sicherung der Entrichtung der Abgabenschuld.

Dem Antragsteller schwebt offensichtlich eine Art Feststellungsbescheid vor. Ein solcher hat über Rechte und Rechtsverhältnisse zu ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jedoch unter der weiteren Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen (; , 2004/16/0281). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss das Interesse der Partei ein rechtliches sein; wirtschaftliche, politische oder wissenschaftliche Interessen genügen nicht (). Ein Feststellungsbescheid hat zu ergehen, wenn sonstige Rechtsnachteile, wie Säumniszuschlag oder Verspätungszuschlag drohen.

Da diese Voraussetzungen im Gegenstandsfall nicht vorlagen, hat die Erstinstanz die Aufforderung vom zu Recht als nicht zulässig zurückgewiesen.

Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass nach der Aktenlage die Kennzeichen und die Autoschlüssel in weiterer Folge ausgefolgt wurden und der Berufungswerberin daher die Benutzung der Fahrzeuge ermöglicht wurde.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at