Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 16.04.2008, RV/0607-G/06

Säumniszuschlag für nicht rechtzeitig entrichtete Umsatzsteuer

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0607-G/06-RS1
wie RV/0453-G/05-RS1
Wenn nach Einbringung der Berufung gegen die Festsetzung eines Säumniszuschlages die den Säumniszuschlag begründende Abgabenschuld wegfällt, ist der angefochtene Bescheid ungeachtet des § 217 Abs. 8 BAO im Wege der Berufungsentscheidung zu beseitigen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch Steuerberatung, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen (Umsatzsteuer 1999, Umsatzsteuer 2000) entschieden:

Der Berufung betreffend die Festsetzung eines Säumniszuschlages (Umsatzsteuer 1999) wird Folge gegeben. Der Säumniszuschlag idHv. € 532,85 wird aufgehoben bzw. nicht festgesetzt.

Die Berufung betreffend die Festsetzung eines Säumniszuschlages (Umsatzsteuer 2000) wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt bezüglich der Festsetzung des Säumniszuschlages betreffend Umsatzsteuer 2000 idHv. € 248,26 unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat im Anschluss an eine Betriebsprüfung die von der Berufungswerberin (Bw.) begehrte Steuerfreiheit für Umsätze aus der Vermietung eines Luftfahrzeuges nach § 9 Abs. 2 UStG 1994 für das Jahr 1999 versagt, da die Mieterin des Luftfahrzeuges nicht in die Liste der Unternehmer mit Sitz im Inland, die im entgeltlichen Luft-verkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken durchführen, enthalten war. Der im Anschluss an die Betriebsprüfung erlassene Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 erging erklärungsgemäß (steuerpflichtige Behandlung der Umsätze). Sowohl mit dem Umsatzsteuerbescheid 1999 als auch mit dem Umsatzsteuerbescheid 2000 kam es zu einer Umsatzsteuernachforderung und in der Folge zur Festsetzung von einem Säumniszuschlag idHv. € 532,85 betreffend Umsatzsteuer 1999 und idHv. € 248,26 für die Umsatzsteuer 2000.

Gegen die Umsatzsteuerbescheide als auch gegen die Säumniszuschlagsbescheide erhob die Bw. das Rechtsmittel der Berufung. Zu den Säumniszuschlagsbescheiden führte die Bw. lediglich begründend aus, dass die Säumniszuschläge bei Berufungsstattgabe ohnedies aufzuheben seien.

Das Berufungsverfahren bezüglich Umsatzsteuer 1999 endete mit einer vollen Stattgabe. Für das Jahr 2000 wurde die Berufung bezüglich der Umsatzsteuer abgewiesen (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsentscheidung des zur RV/0604-G/06).

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Der Säumniszuschlag entsteht kraft Gesetzes und stellt eine objektive Säumnisfolge dar. Dabei sind die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich, ebenso wie die Dauer des Verzuges.

Unbestritten ist, dass die mit Bescheiden vom 3. bzw. festgesetzten Umsatzsteuerbeträge spätestens mit 15. Feber 2000 (Umsatzsteuer 1999) bzw. mit 15. Feber 2001 (Umsatzsteuer 2000) also bereits vor Erlassung der Bescheide, mit denen die Nachforderungen zur Vorschreibung gelangten, fällig waren und bis dahin nicht zur Einzahlung gebracht wurden (§ 21 Abs. 1 iVm Abs. 5 UStG 1994).

Gem. § 217 BAO ist der erste Säumniszuschlag in Höhe von 2 % zu entrichten, wenn die Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde. Das liegt im berufungsgegenständlichen Fall vor.

Nach § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Solche Herabsetzungen können beispielsweise durch Berufungsentscheidungen erfolgen (Ritz, BAO³, § 217 Tz 51). Anträge auf Herabsetzung der Säumniszuschläge können auch in der Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (Ritz, BAO³, § 217 Tz 65).

Aufgrund der Berufungserledigung zu RV/0604-G/06 vom wurde der Berufung hinsichtlich Umsatzsteuer 1999 vollinhaltlich stattgegeben. Damit ist die den Säumniszuschlag begründende Umsatzsteuernachforderung 1999 weggefallen. Die Grundlage für diesen strittigen Säumniszuschlag wurde demnach beseitigt. Die Bw. hätte nach § 217 Abs. 8 BAO ein Antragsrecht auf Berechnung des Säumniszuschlages unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages gehabt. Damit wäre der streitgegenständliche Säumniszuschlag für 1999 weggefallen. Da aber die Festsetzung des Säumniszuschlages im Berufungswege bekämpft wurde, war über den Wegfall des Säumniszuschlages in dieser Berufung zu entscheiden. Berufungserledigungen haben grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung Bedacht zu nehmen (vgl. Ritz, BAO³, § 289 Tz 59 ff).

Hinsichtlich des Umsatzsteuernachforderungsbetrages für 2000 ist es durch die Berufungsentscheidung zu RV/0604-G/06 vom zu keiner Änderung gekommen. Es wurden in der Berufung auch keine Gründe vorgebracht, die gegen die objektive Säumnisfolge nach § 217 Abs. 1 und 2 BAO bzw. für eine Aufhebung des Säumniszuschlages betreffend Umsatzsteuer 2000 sprechen würden. Für das Entstehen einer Säumniszuschlagspflicht ist allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Es genügt der Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuldigkeit unabhängig von der sachlichen Richtigkeit der Abgabenfestsetzung oder des Ergebnisses einer Selbstberechnung. Wobei im berufungsgegenständlichen Fall anzumerken ist, dass die sachliche Richtigkeit der Umsatzsteuernachforderung für das Jahr 2000 durch die Berufungsentscheidung bestätigt worden ist.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Säumniszuschlag für Umsatzsteuernachforderung
Wegfall der säumniszuschlagsbegründenden Abgabe

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at