1) Vorlage des Formulars NeuFö 3 2) Voraussetzungen für die Begünstigungen nach § 5a NeuFöG
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Rudolf Schachner, öffentlicher Notar, Marktplatz 5, 4100 Ottensheim, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Grunderwerbsteuer (ErfNr.: 0000/0000) entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert.
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Bemessungsgrundlage | Abgabe | ||
Art | Höhe | Art | Höhe |
Gegenleistung gemäß
§ 5 GrEStG 1987 | 141.712,00 €
| Grunderwerbsteuer | 4.959,92 €
|
Entscheidungsgründe
Aus dem vom Finanzamt vorgelegten Akt zu ErfNr.: 0000/0000 ergibt sich folgender Sachverhalt:
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1 | Dem Finanzamt wurde ein Kaufvertrag vom ,
abgeschlossen zwischen Herrn Klaus C., geboren am , wohnhaft
in L. und der N. A. Privatstiftung, mit Sitz in Wien über die Liegenschaft
EZ 556 GB xxx G. übermittelt. Einen Vermerk über den Eingang beim
Finanzamt enthält dieses Schriftstück nicht. Aus dem Punkt II des Kaufvertrages geht hervor, dass der
Kaufpreis für die Liegenschaft EZ 556 GB xxx G. in Höhe von
151.712,00 € wie folgt aufgegliedert wird: |
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a) Grund und Boden b) Gebäude c)
Inventar d) Ablöse für Mietrechte |
€ 6.570,00
€ 113.341,00
€
21.801,00
€ 10.000,00 |
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2 | Dem Finanzamt wurde eine Abgabenerklärung
gemäß
§ 10 Grunderwerbsteuergesetz 1987 vom
über den Kaufvertrag vom betreffend die Liegenschaft EZ 556
GB xxx G. übermittelt. Einen Vermerk über den Eingang beim
Finanzamt enthält dieses Schriftstück nicht. |
3 | Als Beilage zum Anbringen vom , eingelangt
beim Finanzamt am , wurde die nicht unterfertigte
Erklärung der (Teil-) Betriebsübertragung (§ 5a iVm § 4
Neugründungs-Förderungsgesetz) vom vorgelegt.
Diese Erklärung enthält zwar die Bestätigung der
Bezirksbauernkammer Freistadt vom über die Inanspruchnahme
der Beratung, jedoch weder die Unterschrift des Antragstellers bzw. eines
Vertreters der Antragstellerin noch des Betriebsinhabers. |
4 | Mit dem Anbringen vom , beim Finanzamt
eingelangt am , wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass der
Kaufvertrag von der Bezirksgrundverkehrskommission Freistadt nicht genehmigt
wurde. Dem Anbringen liegt eine Ablichtung des Bescheides der
Bezirksgrundverkehrskommission Freistadt vom bei. |
5 | Mit dem Anbringen vom , beim Finanzamt
eingelangt am , wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass der
Kaufvertrag von der Landesgrundverkehrskommission genehmigt wurde. Dem Anbringen
liegt eine Ablichtung des Bescheides der Landesgrundverkehrskommission vom bei. Die Genehmigung erfolgte mit der Auflage, dass die
Käuferin die verfahrensgegenständliche Liegenschaft
ordnungsgemäß durch einen geeigneten Bewirtschafter zu bewirtschaften
hat. Aus der Begründung des Bescheides geht hervor, dass der namhaft
gemachte Betriebsleiter Herr Walter N- im Rahmen der Bewirtschaftung des
Anwesens Innerstein der Marktgemeinde M. zwei Verwaltungsstrafen wegen
Übertretungen des Forstgesetzes erleiden musste. Der nunmehr namhaft
gemachte Bewirtschafter, Herr Johann H. hätte im Jahr 2000 den elterlichen
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in L 2, xxxx G. übernommen und
bewirtschafte diesen im Nebenerwerb. |
6 | Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Grunderwerbsteuer
mit 5.309,92 € festgesetzt. Als Bemessungsgrundlage wurde ein
Kaufpreis in Höhe von 151.712,00 € herangezogen. |
7 | In der gegenständlichen Berufung wurde vorgebracht,
dass die Voraussetzungen iSd. § 5a iVm § 4 des
Neugründungs-Förderungsgesetzes vorliegen. Es sei ein
landwirtschaftlicher Kleinbetrieb übereignet worden, was auch von den
Grundverkehrsinstanzen bestätigt worden wäre. Die Klassifizierung der
Bewertungsstelle aus dem Jahre 1999 sei völlig falsch. Abgesehen davon sei
die Bemessungsgrundlage falsch, da im Kaufvertrag für Grund und
Gebäude ein Kaufpreis von 119.911,00 € ausgewiesen sei. |
8 | Das Finanzamt ersuchte mit Vorhalt vom um
Übersendung der Inventarliste. Weiters wurde ersucht darzulegen, ob
für die Ablöse der Mietrechte Umsatzsteuer entrichtet wurde und wem
diese Mietrechte zustanden. |
9 | Nachdem dieser Vorhalt unbeantwortet blieb, setzte das
Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom die
Grunderwerbsteuer mit 4.959,92 € fest, das sind 3,5 % von 141.712,00
€. Zur Begründung führte das Finanzamt aus: "gesamter Kaufpreis € 151.712,00 - Ablöse
für Mietrechte € 10.000,00 Bemessungsgrundlage €
141.712,00
§ 5a NeuFöG begünstigt u.a. die
Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Mit dem
Betrieb müssen betriebliche Einkünfte im einkommensteuerrechtlichen
Sinne erzielt werden. Gemäß
§ 21 EStG liegen Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft vor, wenn Einkünfte aus der Bewirtschaftung
von landwirtschaftlichem Vermögen im Sinne des § 30 BewG erzielt
werden. Im gegenständlichen Fall ist Gegenstand des Erwerbes
bewertungsrechtlich kein land- und forstwirtschaftliches Vermögen, sondern
ein Einfamilienhaus (EW-AZ FA Freistadt 031-2-0556/2, Stichtag EW
Einfamilienhaus € 8.212,03). Hinsichtlich der Qualifikation der
übergebenen Grundstücke ist das für die Bemessung der
Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt an die vom für die Bewertung
zuständigen Finanzamt im Bewertungsverfahren getroffenen Feststellungen
gebunden (). Die Übertragung von
Grundvermögen ist nicht von der Begünstigung nach dem NeuFöG
umfasst. Da laut Ergänzung vom der Erwerb grunderwerbsteuerfrei
ist (der Freibetrag beträgt nach dem NeuFöG allerdings nur €
75.000,00) und somit die Vorlage einer Inventarliste entbehrlich ist, und
einer weitern Aufforderung um Vorlage der Inventarliste vom nicht
entsprochen wurde, ist die Berücksichtigung von beweglichem Inventar nicht
möglich." |
10 | Im Vorlageantrag vom wurde vorgebracht,
dass auf die Begründung in der Berufung nicht eingegangen worden sei. Im
Übrigen sei der Einheitswertbescheid nur dann heranzuziehen, wenn der
Kaufpreis nicht zu ermitteln ist. Es wurde die Erstattung der Grunderwerbsteuer
für die Bemessungsgrundlage von 75.000,00 € beantragt. Die
Grunderwerbsteuer sei nur für den diesen Freibetrag übersteigenden
Betrag vorzuschreiben |
11 | Die Berufung wurde am dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. |
12 | Der Bw. wurde mit Vorhalt vom Folgendes
vorgehalten: "Der Verwaltungsgerichtshof () vertritt die Auffassung, das NeuFöG lasse selbst in seiner
Gesamtheit erkennen, dass die begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur
bei Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen - vgl. etwa
die Vorlage eines Vordrucks als materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal
(§ 4 NeuFöG) - eintreten. Weiters vertritt er, dass für
die Zuerkennung einer abgabenrechtlichen Begünstigung die Verhältnisse
im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich sind. Vorgelegt wurde am lediglich eine
Erklärung der (Teil-) Betriebsübertragung (NeuFö3), wobei als
Name bzw. Firmenbezeichnung und Anschrift der Antragstellerin Folgendes
angeführt wurde: "N. A. WALTER K: N- S.Str..
5 Ort." Die Unterschrift bzw. firmenmäßige Zeichnung
fehlt. Von der Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten
amtlichen Vordruck iSd. § 5a iVm. § 4 NeuFöG kann nicht
ausgegangen werden, da die Unterschrift des Betriebsinhabers fehlt und auch die
Antragstellerin nicht vollständig bezeichnet wurde." |
13 | Dazu wurde in der Stellungnahme vom
vorgebracht, dass ein ordnungsgemäß ausgefülltes und vom
Antragsteller unterfertigtes Formular gemäß
§ 4 NeuFöG
vorgelegt und am zwecks Bestätigung der Inanspruchnahme der
Beratung übermittelt worden wäre. Diese hätte am die
Bestätigung erteilt, jedoch nicht auf den übermittelten und vom
Antragsteller ordnungsgemäß unterfertigten Formular, sondern auf
einem neuen von ihr ausgefüllten Formular, welches vom Antragsteller nicht
unterfertigt wurde, weil dieser bereits die notwendige Erklärung
ordnungsgemäß abgegeben hätte. Die Erklärungen seien am dem zuständigen Finanzamt mit dem Hinweis übermittelt worden,
dass der Kaufvertrag noch nicht rechtskräftig sei. Am sei die
Rechtskraft des Kaufvertrages an das zuständige Finanzamt gemeldet worden.
Der Antragsteller sei richtig bezeichnet und die Erklärung auch vom
alleinzeichnungsberechtigten Vorstand unterfertigt worden. Die fehlerhafte
Ausfertigung des Bestätigungsformulars durch die Landwirtschaftskammer
könne dem Antragsteller nicht zugerechnet werden. Ein einheitliches
Formular sei vom Gesetz nicht vorgeschrieben. Der Antragsteller hätte somit
die formalen Voraussetzungen erfüllt. |
14 | Der Bw. wurde dazu im Vorhalt vom
folgendes vorgehalten: Der im Anbringen vom geschilderte
Sachverhalt entspreche nicht der Aktenlage. Im Übrigen seien dem Anbringen
vom nicht die im Schreiben bezeichneten Anlagen 1 bis 4
beigelegt worden. Der Schriftsatz enthalte keine Anlagen. Der Bw. wurde der sich aus den Akten des Finanzamtes
erbende Sachverhalt geschildert, welcher im Wesentlichen den Ausführungen
unter Punkt 1 bis 5 entspricht. Auf Grund dessen wurde der Bw. Folgendes vorgehalten:
|
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"1) | Ein am durch den Betriebsinhaber
unterfertigtes Formular gemäß
§ 4 NeuFöG ist nicht
aktenkundig. Die Übermittlung eines derartigen Formulars wäre durch
geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen. |
2) | Sowohl Herr Walter N- als auch Herr Johann H. haben
sich laut Angaben im Bescheid der Landesgrundverkehrskommission vom ,
Aktenzeichen: Agrar-900.441/14-2004-IV/Rt/Kl bisher schon vor dem Erwerb
der Liegenschaft EZ 556 GB xxx G. durch die N. A. Privatstiftung in
vergleichbarer Art betrieblich beherrschend betätigt. Damit dürfte
auch die Voraussetzung nach § 5a Abs. 1 Z 2 NeuFöG
nicht vorliegen, es sei denn Sie können nachweisen, dass sich der
gegenüber der Landesgrundverkehrskommission namhaft gemachten
Betriebsführer, Herr Johann H. vor dem Erwerb der Liegenschaft EZ 556
GB xxx G. durch die N. A. Privatstiftung nicht in einem land- und
forstwirschaftlichen Betrieb beherrschend betätigt hat." |
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15 | In der Stellungnahme vom wurde dargelegt,
dass zur Feststellung, dass die übermittelten Unterlagen nicht aktenkundig
seien, keine Stellungnahme abgegeben werden könne. Eingaben würden
entweder persönlich beim zuständigen Finanzamt abgestempelt und samt
Beilagen in den Briefkasten geworfen oder zur Post gegeben. In beiden
Fällen könne das Beiliegen der angeführten Beilagen nicht
nachgewiesen werden. Diese Tatsache könne aber dem Antragsteller nicht zum
Nachteil gereichen. Zum Vorhalt 5) und Aktenlage 2) könne der steuerliche
Vertreter leider nicht Stellung nehmen, da sein Mandant trotz mehrmaligen
Ersuchen dazu keine Auskunft erteilt hätte. |
Über die Berufung wurde erwogen:
Zur Vorlage des amtlichen Vordruckes NeuFö 3:
§ 5a des Neugründungs-Förderungsgesetzes (NeuFöG) in der hier anzuwendenden Fassung des BGBl. I 132/2002 lautet:
"§ 5a. (1) Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn 1. bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) und
2. die nach der Übertragung die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.
(2) Für Betriebsübertragungen gilt Folgendes:
1. Die Bestimmungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie der §§ 3, 4 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.
2. Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne des Abs. 1 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die Steuerberechnung maßgebende Wert 75 000 Euro nicht übersteigt.
3. Der Eintritt der Wirkungen der Z 2 sowie des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 entfällt nachträglich (rückwirkend), wenn der Betriebsinhaber innerhalb von fünf Jahren nach der Übergabe den übernommenen Betrieb oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb aufgegeben wird. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen."
§ 4 NeuFöG in der gemäß § 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG sinngemäß anzuwendenden Fassung des BGBl I 2002/111 lautet:
"Die Wirkungen nach § 1 treten unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 ein.
(1) Die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird. Auf dem amtlichen Vordruck sind zu erklären:
1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2,
2. der Kalendermonat nach § 3,
3. jene Abgaben, Gebühren und Beiträge, bei denen die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 eintreten sollen.
(2) Die Wirkungen nach § 1 Z 7 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber ein amtliches Formular im Sinne des Abs. 1 erstellt.
(3) Auf dem amtlichen Vordruck muß in den Fällen des Abs. 1 und 2 bestätigt sein, daß die Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Betrifft die Neugründung ein freies Gewerbe, so hat die entsprechend dem vorhergehenden Satz zuständige gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass der Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt. Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, das Verfahren der Bestätigung sowie die Voraussetzungen, unter denen in Bagatellfällen ein solches Verfahren unterbleiben kann, mit Verordnung festzulegen.
(4) Konnten die Wirkungen des § 1 zunächst nur deshalb nicht eintreten, weil der amtliche Vordruck zur Erklärung der Neugründung noch nicht aufgelegt war, so treten bei nachträglicher Vorlage (Abs. 1) oder bei Ausstellung (Abs. 2) des amtlichen Vordrucks die Wirkungen des § 1 nachträglich (rückwirkend) ein. Abgaben und Gebühren im Sinne des § 1 Z 1 bis 6 sind in einem solchen Fall zu erstatten."
§ 4 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Justiz zum NeuFöG (BGBl II 2002/483) lautet:
"Erklärung der Übertragung
§ 4. (1) Ab treten die Wirkungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie des § 5a Abs. 2 Z 2 NEUFÖG von vornherein ein, sofern der neue Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden den amtlichen Vordruck über die Erklärung der Übertragung (NeuFö 3) vorlegt.
(2) Vor dem treten die Wirkungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie des § 5a Abs. 2 Z 2 NEUFÖG nachträglich (rückwirkend) ein. Die Abgaben und Gebühren sind in diesen Fällen bei nachträglicher Vorlage des amtlichen Vordrucks (NeuFö 4) zu erstatten (zurückzuzahlen).
(3) Von bis treten die Wirkungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie des § 5a Abs. 2 Z 2 NEUFÖG wahlweise von vornherein (Abs. 1) oder nachträglich (Abs. 2) ein.
(4) Auf dem amtlichen Vordruck muss bestätigt sein, dass die Erklärung der Übertragung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der neue Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Betrifft die Übertragung ein freies Gewerbe, so hat die zuständige gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass der neue Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt. Kann der neue Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen.
(5) Die Bestätigung über die Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft kann entfallen, wenn ausschließlich die Wirkungen des § 1 Z 1 NEUFÖG eintreten."
Die Bw. konnte im gegenständlichen Verfahren nicht den glaubhaft machen, dass eine eine vollständig ausgefüllte, firmenmäßig gefertigte Erklärung der Betriebsübertragung gem. § 5a NeuFöG (NeuFö 3) dem Finanzamt übermittelt wurde. Aus den vom Finanzamt vorgelegten Akten ergibt sich kein Hinweis, dass diese unvollständig sind oder nachlässig geführt wurden. Der Unabhängige Finanzsenat geht auf Grund des geschilderten Verfahrensganges daher davon aus, dass eine vollständig ausgefüllte, firmenmäßig gefertigte Erklärung der Betriebsübertragung gem. § 5a NeuFöG (NeuFö 3) dem Finanzamt nicht vorgelegt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof () vertritt die Auffassung, das NeuFöG lasse selbst in seiner Gesamtheit erkennen, dass die begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur bei Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen - vgl. etwa die Vorlage eines Vordrucks als materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal (§ 4 NeuFöG) - eintreten. Weiters vertritt er, dass für die Zuerkennung einer abgabenrechtlichen Begünstigung die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich sind.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erklärung der Neugründung - und analog dazu die Erklärung der Betriebsübertragung - nach § 4 NEUFÖG formgebunden. Es ist ein bestimmter amtlicher Vordruck zu verwenden und überdies eine Bestätigung einzuholen. Die Vorlage dieses formgebundenen Antrages ist die materielle Voraussetzung für die Begünstigung (siehe ; vom , 99/16/0398; vom , 2000/16/0326). Im Erkenntnis vom , 2003/16/0472, führt der VwGH u. a. aus, das NEUFÖG lasse in seiner Gesamtheit erkennen, dass die begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur bei Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen - vgl etwa die Vorlage eines Vordrucks als materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal (§ 4 NEUFÖG) - eintreten.
Die ordnungsgemäß und iSd § 4 Abs. 1 NEUFÖG vollständig ausgefüllte Erklärung (gegebenenfalls inklusive Unterschrift des Antragstellers) ist damit materielle Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigung. Im gegenständlichen Fall hat der Bw. erst im Berufungsverfahren den vollständig ausgefüllten amtlichen Vordruck NeuFö 3 dem Finanzamt vorgelegt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates (vgl. GZ RV/0240-I/05) könnte eben aus dem Grund, dass für die Inanspruchnahme der Begünstigungen die ordnungsgemäße und vollständige Vorlage der Erklärung NeuFö 3 eine materielle Voraussetzung darstellt, selbst durch spätere Nachreichung einer Erklärung, ein solcher Mangel nicht mehr saniert werden.
Zu den übrigen Voraussetzungen nach § 5a NEUFÖG:
Im Übrigen ergibt sich aus der Aktenlage, dass sich sowohl Herr Walter N- als auch Herr Johann H. vor dem Erwerb der Liegenschaft EZ 556 GB xxx G. durch die N. A. Privatstiftung in vergleichbarer Art betrieblich beherrschend betätigt haben. Zum diesbezüglichen Vorhalt vom , wonach dies aus dem Bescheid der Landesgrundverkehrskommission vom , Aktenzeichen: Agrar-900.441/14-2004-IV/Rt/Kl hervorgeht, wurden keine gegenteiligen Angaben gemacht.
Nach § 5a Abs. 1 NeuFöG in der hier anzuwendenden Fassung des BGBl. I 132/2002 liegt eine Betriebsübertragung dann vor, wenn
1. bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) und
2. die nach der Übertragung die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.
Die zwingende Voraussetzung des § 5a Abs. 1 Z 2 NeuFöG ist somit nicht gegeben, sodass auch aus diesem Grunde die Begünstigung des § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG nicht anzuwenden ist.
Zur Berechnung der Grunderwerbsteuer:
Laut Kaufvertrag vom ergibt sich der Gesamtkaufpreis für die Liegenschaft von 151.712,00 € wie folgt:
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a) Grund und Boden b) Gebäude c)
Inventar d) Ablöse für Mietrechte |
€ 6.570,00
€
113.341,00
€ 21.801,00
€ 10.000,00 |
Die teilweise Stattgabe der Berufung ergibt sich daraus, dass laut Ansicht des Finanzamtes die im Kaufvertrag angeführte Ablöse von Mietrechten nicht in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen ist. Dem schließt sich auch der Unabhängige Finanzsenat an, zumal sich im gegenständlichen Verfahren nichts Gegenteiliges ergeben hat.
Soweit laut Kaufvertrag ein Teil der Kaufpreiszahlung auf Inventar entfällt, teilt der Unabhängige Finanzsenat die Zweifel des Finanzamtes und geht davon aus, dass sich die Gegenleistung nicht auf ein allfälliges Inventar bezogen hat. Trotz Aufforderung und Hinweise (vgl. Vorhalt vom und Berufungsvorentscheidung vom ) wurde keine Inventarliste vorgelegt. Eine deklarative Zuordnung der jeweiligen Gegenleistung im Kaufvertrag, ohne tatsächliche Glaubhaftmachung, dass entsprechendes Inventar mitveräußert wurde, reicht nicht aus. Vielmehr wäre es an der Bw. gelegen, die berechtigten Zweifel des Finanzamtes an der Zuordnung der einzelnen Kaufpreisteile aufzuklären. Damit konnte in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass es sich bei den 21.801,00 €, die als Gegenleistung für auf Inventar ausgewiesen wurden, tatsächlich um eine verschleierte zusätzliche Gegenleistung für das Grundstück handelte, die somit in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen ist.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 § 5a NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 |
Schlagworte | bisherige betriebliche beherrschende Betätigung unvollständige Erklärung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at