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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 23.05.2005, RV/1232-W/02

Differenz zwischen Verkaufspreis und Marktwert eines Patentrechtes als verdeckte Gewinnausschüttung

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2005/13/0087 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/3274-W/10 erledigt.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/1232-W/02-RS1
Wird ein Patent um einen unter dem Marktwert liegenden Preis an eine an der GesmbH beteiligte liechtensteinische Gesellschaft veräußert, so stellt der Differenzbetrag eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid für den Zeitraum bis des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw) beschäftigt sich mit Lasertechnik. Der Mitgesellschafter Mitges schied 1994 aus der geprüften Gesellschaft aus. Um frisches Kapital in die Gesellschaft zu bekommen wurden neue Partner gesucht. Geschäftsführer kontaktierte die TeAn in Vaduz, eine alte geschäftliche Verbindung aus einer Zeit, in der er in Spanien unternehmerisch tätig war. Die liechtensteinsche Gesellschaft beteiligte sich mit 90 %.

Am wurde der Geschäftsführer der Bw nach den Personen befragt, die hinter der liechtensteinschen Gesellschaft stehen. Er gab an, dass er nicht wisse, welche Personen hinter der liechtensteinschen Gesellschaft stehen. Seine Kontaktpersonen seien Dr. Ga und Dr. Wi. Er gab auch an, dass weder er noch eine ihm nahestehende Person hinter der liechtensteinschen Gesellschaft stehen.

Befragt über den geschäftlichen Schriftverkehr gab er zu Protokoll, dass fast kein Schriftverkehr mit der TeAn exestiere (der spärliche Schriftverkehr wurde der ho. Betriebsprüfung vorgelegt).

Außer der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen (90%) habe die Bw im Jahr 1994 ein Darlehen iHv. ATS 600.000,00 und 1995 iHv. US $ 24.000,00 erhalten.

1994: Zur Finanzierung von zwei Laseranlagen wurden als Sicherheit die Eigentumsrechte an den gekauften Anlagen sowie weitere Waren mit einem Verkehrswert von mindestens ATS 1,000.000,-- der Tecom Anstalt Vaduz übertragen. Die Verzinsung beträgt 10 % p.a. Die Rückzahlung des Darlehens sollte nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten erfolgen, jedoch bei Einhalten der vereinbarten maximalen Laufzeit von zwei Jahren ab zur Verfügungstellung des Darlehens.

1995: In diesem Jahr wurde von einer amerikanischen Firma eine ULS-25 Laserschneideanlage samt Nebengeräten erworben. Die Finanzierung erfogte wieder durch die liechtensteinsche Gesellschaft. Zur Sicherstellung der Ansprüche wurden wieder sämtliche Eigentumsrechte dieser Anlage übertragen. Die Rückzahlung des Darlehens samt Zinsen und Zinseszinsen sollte bis erfolgen. Die Verzinsung beträgt 15 % p.a.

Ausser im Jahre 1994, wo DM 10.000,-- an Darlehensrückzahlungen getätigt wurden, seien bis dato keine weiteren Geldflüsse nach Liechtenstein erfolgt. Alle Zinsbelastungen und Lizenzzahlungen des Prüfungszeitraumes erhöhten lediglich das Kreditorenkonto.

Im Jahr 1995 sei aufgrund des Kapitalsbedarfs (lt. Auskunft des Geschäftsführers) ein Patent der geprüften Gesellschaft an die TeAn in Vaduz um ATS 350.000,-- verkauft worden. Mit Vertrag vom wurde das Patent "Verfahren zur Läuferpositionsbestimmung für einen Rotations- oder Linear-Motor" an die liechtensteinsche Gesellschaft übertragen. Gleichzeitig sei vereinbart worden, dass die geprüfte Gesellschaft das Patent weiterhin benutzen darf, jedoch gegen eine entsprechende Lizenzgebühr.

Befragt über die Berechnungsgrundlagen des Verkaufspreises von ATS 350.000,-- übergab der Geschäftsführer der ho. Betriebsprüfung eine Berechnung. Demnach sei man von einer achtjährigen Nutzungsdauer des Patentes ausgegangen, wobei Lizenzzahlungen von mindestes ATS 1.025.000,-- zu erwarten gewesen seien. Mit diesem Patent sollten Umsätze von mindestens ATS 20,500.000,-- (in acht Jahre) erzielt werden, sodass rd. 5 % als Mindestlizenzen zu bezahlen sind. Von diesem Mindestkaufpreis von ATS 1,025.000,-- wurden der geprüften Gesellschaft lediglich 1/3 rd. ATS 350.000,-- tatsächlich bezahlt.

Auf Grund des oben dargestellten Sachverhaltes kommt die Betriebsprüfung zu folgenden Schlussfolgerungen:

Da die Geschäftsbeziehungen ihre Wurzel im Ausland haben besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Bw.

Erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen

Lehre und Rechtsprechung schreiben Folgendes:

Haben Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln, ist die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht des AbgPfl in dem Maße höher, als die Pflicht der AbgBeh zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Es liegt vornehmlich am AbgPfl, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhaltselemente beizuschaffen. Er hat durch konkrete und vollständige Aufklärung der Tatsachen den Anschein zu widerlegen, der sich für die AbgBeh auf Grund der ihr zur Kenntnis gelangten Umstände bietet. Wird die "erhöhte" Mitwirkungspflicht verletzt, hat die AbgBeh den maßgebenden Sachverhalt im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung festzustellen.

Bei abgabenrechtlichen Beziehungen zum Ausland besteht erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, insbesonders dann, wenn die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten diesfalls eingeschränkt bzw sogar unmöglich sind.

Neben der erhöhten Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen besteht eine erhöhte Offenlegungspflicht.

Darunter ist prinzipiell das vollständige und wahrheitsgemäße Aufklären des Sachverhaltes von sich aus zu verstehen, sodass sich die Abgabenbehörde ein klares Bild von den für sie maßgebenden Umständen verschaffen kann. Diese Aufklärungspflicht ist insbesonders bei zweifelhaften Beziehungen zu Gesellschaften besonders umfassend und verpflichtet letztlich den Abgabepflichtigen eine Gesamtdarstellung des steuerrelevanten Sachverhaltes zu geben.

Neben den oben angeführten Mitwirkungs- u. Offenlegungspflichten besteht noch die Beweismittelbeschaffungspflicht.

§ 90 Absatz 2, 1. Satz der deutschen Abgabenordnung bestimmt ausdrücklich, dass "die Beteiligten ......... die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen" haben. Dadurch soll verhindert werden, dass ein Beweis, aufgrund sich unerreichbar im Ausland befindlicher Beweismittel, nicht erhoben werden kann. Der Hintergrund ist die Gleichmäßigkeit der Besteuerung.

In der österreichischen BAO findet sich zwar keine derart ausdrückliche Regelung, allerdings leitet sich aus der Judikatur gleichfalls eine derartige Verpflichtung ab. Auch die Beweisvorsorgepflicht ist bei Auslandsbeziehungen maßgebend. Diese stellt eine Steigerung der Beschaffungspflicht dar bzw. macht diese überhaupt erst möglich. Es handelt sich hierbei um eine Verpflichtung, für eine mögliche und rechtzeitige Beweisbeschaffung Vorsorge zu treffen, was bedeutet, dass der Abgabepflichtige bereits bei Geschäftsabschluß jene Rechnungen bedenkt und vereinbaren muß, die ihm später die erforderlichen Nachweismöglichkeiten verschaffen. Die österreichische Lehre leitet diese Verpflichtung aus § 138 Abs. 2 BAO ( arg.: "Richtigkeit zu beweisen" ) ab, die insbesondere bei Vermögen zum Tragen kommt, bei denen eine behördliche Sachverhaltsdarstellung nicht nur mit ungebührlichem Verwaltungsaufwand oder nur mit großer Zutreffensungenauigkeit möglich wäre.

Die Beweisvorsorgepflicht läßt sich auch eindeutig aus jüngerer Judikatur entnehmen, wo unter Hinweis auf die "Notorietät der Steueroasenliegenschaft Liechtensteins" ausgeführt wird:

"Die Beschwerdeführerin ist in Geschäfte eingetreten, die Beziehungen zu Liechtenstein, einer bekannten Steueroase... aufweisen. Diese Auslandsbeziehungen hätten es der Beschwerdeführerin von Anbeginn zur Pflicht gemacht, dafür zu sorgen, dass sie in der Lage sein werde, gegenüber den österreichischen Abgabenbehörden im Bedarfsfall diese Beziehungen vollständig aufzuhellen und zu dokumentieren. Dabei wäre es der Beschwerdeführerin freigestanden, auch schon vom Beginn ihrer Beziehungen zur I-AG (Anmerkung: dies ist die liechtensteinische Sitzgesellschaft)... durch entsprechende Vereinbarungen für die Möglichkeit solche Offenlegung gegen über den österreichischen Abgabenbehörden zu sorgen."

Dunkle und undurchsichtige Geschäfte

Lehre und Rechtsprechung schreiben Folgendes:

Derjenige, der undurchsichtige Geschäfte macht und das über diesen liegende Dunkel nicht durch eine lückenlose Beweisführung aufzuhellen vermag, hat das damit verbundene abgabenrechtliche Risiko zu tragen.

Unüblichkeiten

Lehre und Rechtsprechung schreiben Folgendes:

Ungewöhnliche geschäftliche Transaktionen rechtfertigen die Vermutung, dass das von der Bw behauptete Geschehen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt. In solchen Fällen ist es Aufgabe der AbgBeh, solche Vermutungen durch ein entsprechendes Beweisverfahren dergestalt zu verdichten, dass ein von den Erklärungen des AbgPfl abweichender Sachverhalt als erwiesen angenommen werden kann.

Gestaltet ein AbgPfl seine Geschäftsbeziehungen unüblich und so wenig nachweislich, dass er bei Bestreiten einer von ihm behaupteten Geschäftsverbindung durch den Geschäftspartner nicht in der Lage ist, Gegenteiliges zu beweisen, so hat er den solcherart herbeigeführten Beweisnotstand seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Siehe z.B.: , ÖStZB 1995, 376, und , 92/13/0147: Unter Kaufleuten ist es z.B. nicht üblich, Entgelte für erbrachte Leistungen in der Größenordnung von mehr als 100.000 S in der Privatwohnung des Geschäftspartners bar zu begleichen. Auch ist es vollends unglaubwürdig, wenn der AbgPfl über das Sparbuch, von dem die Mittel angeblich stammen, keine Aussage machen kann. Die Folgerung der AbgBeh, eine bestimmte Person habe dem AbgPfl keine Leistungen erbracht und sei daher von diesem auch nicht honoriert worden, ist weder unschlüssig noch mit menschlichen Erfahrungen in Widerspruch stehend.

Die erhöhte Mitwirkungs- u. Offenlegungspflicht, die Beweismittelbeschaffungs- und Beweisvorsorgepflicht wurden sicher nicht in dem Maße vom geprüften Unternehmen bzw. dessen Geschäftsführung nachgegangen, die eine vollständige Aufklärung des Sachverhaltes zugelassen hat.

Im Hinblick auf die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten ist es dabei Aufgabe des Abgabepflichtigen von sich aus die erforderlichen Angaben über den wirklichen Empfänger zu machen (vgl. z.B. VwGH BFH , BStBl. 1987 II 481).

Die Behörde hat dabei unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, wobei es prinzipiell genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die eine überragende Wahrscheinlichkeit oder Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. z.B. ; Ritz, BAO-Kommentar, Tz 8 zu § 167).

Unter dem Aspekt dieser ständigen Rechtsprechung hat der VwGH in mehreren Erkenntnissen bei mangelnder Mitwirkung und Empfängernennung im Zusammenhang mit dem Einschalten einer liechtensteinschen Sitzgesellschaft eine nachteilige Beweiswürdigung dahingehend als zulässig erachtet, dass davon ausgegangen werden kann, dass als Betriebsausgaben geltend gemachte Beträge wiederum dem Abgabepflichtigen zugekommen sind (vgl. z.B.. ; , 84/13/0127).

Tz.17: Patentverkauf 1995:

Die ho. Betriebsprüfung ist der Ansicht, dass das Patent, abgesehen von der Steueroasenproblematik, im Jahr 1995 zu einem nicht marktüblichen Preis veräußert bzw. entnommen wurde. Auf Grund der Berechnung des Geschäftsführers wäre ein Mindestkaufpreis von ATS 1,025.000,-- fremdüblich. Die Differenz stellt daher eine verdeckte Ausschüttung dar.


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Diff. Patentverkauf
675.000,--
KEST
190.384,--
verd. Ausschüttung
865.384,--

In der frist- und formgerechten Berufung wird eingewendet, Patentrechte würden üblicherweise nach dem Umsatz bewertet, den sie bereits erwirtschafteten. Im vorliegenden Fall gebe es zum Verkaufszeitpunkt an Tecom Anstalt noch keinen Umsatz, der Wert wäre daher mit Null anzusetzen gewesen.

Zum Zeitpunkt des Verkaufs habe es sich nur um eine Patentanmeldung, keinesfalls um ein erteiltes Patent gehandelt. Es handle sich außerdem nicht um die daraus hergeleiteten technischen Entwicklungen, die zu diesem Zeitpunkt vorhanden und von der Bw finanziert worden seien. Erst im Mai 1999 sei das österreichische Patent erteilt worden. Zum Zeitpunkt des Kaufes hätte dies nicht zwangsläufig angenommen werden können. Einsprüche gegen erteilte Patente seien jederzeit möglich.

Verkauft seien die Schutzrechte an einem bestimmten Messprinzip, nicht jedoch eine technisch funktionierende Ausführung desselben worden. Diese existiere bis zum heutigen Tag nicht. Nach den bisher seit dem Verkauf gemachten Erfahrungen seien noch Investitionen von mehr als ATS 500.000,00 erforderlich, um eine funktionierende und verwertbare Ausführung zu bauen, von der zu hoffen sei, dass die damit benötigten Leistungswerte erzielt würden. Eine Garantie dafür gebe es auch heute nicht.

Der Erfinder habe seine Kosten bis zu dieser Hardwareentwicklung mit ATS 216.000,00 veranschlagt, wolle aber keine Leistungswerte garantieren. Die Softwareentwickler schätzten ihren Aufwand auf ATS 250.000,00, ebenfalls ohne sich auf das Resultat festlegen zu lassen. Die entsprechenden Schriftstücke seien beigefügt. Dazu kämen noch erhebliche Kosten der Bw, die bis zu einer erfolgeichen Verwirklichung erforderlich sein würden.

Ein weiterer Grund, warum Steuerungen, die nach diesem Prinzip gebaut werden könnten, nach diesen Erkenntnissen kaufmännisch kaum erfolgreich sein würden, sei der hohe Preis. Allein die Hardware koste bei Abnahmen von z.B. 50 Stück pro Stück ATS 35.000,00 in der Fertigung. Die anteiligen Softwarekosten, Allgemeinkosten und ein Gewinnanteil machten diese Produkt bei Stückpreisen von ATS 60.000,00 bis 70.000,00 praktisch unverkäuflich.

Aus dem Gesagten folge, dass der Umsatz von ATS 11,5 Mio. bis Ende 1999, der bei der Lizenzgebührenberechnung vorausgesetzt würde, nicht erreicht werden könne. Er sei bis zum heutigen Tage Null. Der von uns erwähnte Umsatz von ATS 1,08 Mio. im Jahr 1998 sei nicht lizenzpflichtig, da die dort eingesetzten Steuerungen erstens wertmäßig nur einen Bruchteil des gesamten Umsatzes ausmachen würden, jedoch noch wichtiger das Messprinzip, das Gegenstand des verkauften Patents sei, dabei noch nicht verwirklicht werde.

Nachdem auf Grund der erforderlichen hohen Investitionskosten und des mittlerweile sehr unsicher scheinenden Erfolges mit großer Wahrscheinlichkeit die Entwicklung nicht weiter fortgeführt werden, sei anzunehmen, dass auch bis Ende 2002 keine Umsätze zu erwarten seien, die TeAn Lizenzeinkünfte bescheren würden. Für TeAn sei bereits heute der Kauf der Schutzechte als Flop einzustufen, weil selbst bei Entwicklung eines verkaufsfähigen Produktes bis Ende 1999 in den verbleibenden 3 Jahren realistischerweise der angesetzte Umsatz von ATS 9 Mio. nicht zu erreichen wäre, der bis Ende 2002 ATS 450.000,00 Lizenzeinnahmen bringen würde. Der wäre aber nötig, um TeAn zumindest ohne größeren Verlust aussteigen zu lassen. Von einem wirtschaftlich vertretbaren Gewinn, der eine risikoreiche Investition von ATS 350.000,00 im Jahr 1995 rechtfertigen würde, könne auch dann keine Rede sein.

Mittlerweile sei die Bw mit 3 deutschen Firmen dabei, die Tauglichkeit deren Steuerungen für Zwecke der Bw zu testen. Die ersten Resultate seien zufriedenstellend. Auf einer Messe in München sei bereits ein Geräte mit dieser Steuerung gezeigt worden.

Auf Grund der bisherigen Erfahrungen habe die Bw die Jahresgebühren für die Patentschutzrechte, die am fällig gewesen wären, nicht mehr bezahlt. Diese habe vielmehr der Erfinder bezahlt, weil er die Schutzrechte bis zu einem abschließenden Ergebnis seiner Untersuchungen über die technische Machbarkeit aufrecht erhalten hätte wollen.

Kein anderer der vielen von der Bw kontaktierten möglichen Partner in Europa, Japan und den USA sei bereit gewesen, sich bei der Weiterentwicklung zu engagieren oder das Patent in dem damaligen Zustand zu erwerben. Umfangreicher Schriftverkehr vor und nach 1995 könne vorgelegt werden.

Nur TeAn habe sich als Mehrheitseigentümer und auf Grund der langjährigen guten persönlichen Kontakte dazu überreden lassen, die Schutzrechte gegen Bezahlung zu kaufen, obwohl zu diesem Zeitpunkt weder Umsätze vorhanden noch Garantien für die technische Machbarkeit und damit Aussicht auf wirtschaftlichen Erfolg bestanden habe. Erschwerend sei hinzugekommen, dass der Erwerber der Schutzrechte es selbst nicht hätte beeinflussen können, ob eine Weiterentwicklung, die verkaufsfähige Produkte ermöglicht, überhaupt und gegebenenfalls wann diese erfolgen würde.

In der Zwischenzeit hätten sich die befürchteten technischen Schwierigkeiten, die hohen Fertigungskosten und der ohne zusätzlichen Aufwand bis zu einer möglichen technischen Realisierung bewahrheitet. Es sei leider vorhersehbar, dass eine Weiterentwicklung nicht verantwortbar sei und damit während der Laufzeit der Schutzrechte überhaupt keine lizenzpflichtigen Umsätze erzielt werden könnten.

Der Erwerb der Schutzrechte sei für jeden Käufer von Anfang an eine äußerst riskante Investition, bei der der angesetzte Kaufpreis mit 1/3 der geschätzten Lizenzeinnahmen bereits zu hoch gewesen wäre. Der bisherige und abzusehende weitere Verlauf der Einnahmenentwicklung habe dies voll bestätigt.

Den Berufungsausführungen hielt die BP in der Stellungnahme entgegen, seitens der BP sei nochmals versucht worden, Informationen über die liechtensteinsche Domizilgesellschaft zu erhalten. Aus einer Wirtschaftsauskunft des KSV von 1870 gehe hervor, dass es sich bei dieser Firma eindeutig um eine reine Sitzgesellschaft handle. Die als Repräsentant angegebene Pran sei eines jener Treuhandbüros, die sich im Einflussbereich des Ba befänden. Hans Ga (37 bekannt gewordenen Vertretungsmandate) und Dr. Alois Wi (14 bekannt gewordene Vertretungsmandate) seien sowohl bei der Pran als auch im Rechtsanwaltsbüro Ba als Mitarbeiter tätig. Mit der angegebenen Firmenanschrift Anschrift seien derzeit über 140 Sitzunternehmungen bekannt.

Die TeAn sei eine reine Domizil-Sitzgesellschaft, deren Rechtsvertretung der Schweigepflicht unterstehe.

Der erhöhten Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht, der Beweismittelbeschaffungs- und Beweismittelvorsorgepflicht sei seitens der Bw bzw. deren Geschäftsführung nachgekommen worden, die eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts zugelassen hätte. Im Hinblick auf die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten sei es dabei die Aufgabe der Bw, von sich aus die erforderlichen Angaben über den wirklichen Empfänger zu machen.

Die Behörde habe dabei unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei oder nicht, wobei es prinzipiell genüge, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die eine überragende Wahrscheinlichkeit oder Gewissheit für sich habe und alle anderen Möglichkeiten zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen ließen.

Unter dem Aspekt der ständigen Rechtsprechung habe der VwGH in mehreren Erkenntnissen bei mangelnder Mitwirkung und Empfängernennung im Zusammenhang mit dem Einschalten einer liechtensteinschen Sitzgesellschaft eine nachteilige Beweiswürdigung dahingehend als zulässig erachtet, dass davon ausgegangen werden könne, dass als Betriebsausgaben geltend gemachte Beträge wiederum dem Abgabepflichtigen zugeflossen seien.

Die BP sei der Ansicht, dass das Patent, abgesehen von der Steueroasenproblematik, im Jahr 1995 zu einem nicht marktüblichen Preis veräußert bzw. entnommen worden sei. Auf Grund der Berechnung des Geschäftsführers wäre ein Mindestkaufpreis von ATS 1,025.00,00 fremdüblich gewesen. Die Differenz stelle daher eine verdeckte Ausschüttung dar.

Dagegen wird eingewendet, die Rechte an dem gegenständlichen Patent, aus dem weder damals noch heute eine praxistaugliche Entwicklung hervorgegangen sei, seien tatsächlich zum Preis von ATS 350.000,00 verkauft worden. Der von der BP angeführte Mindestkaufpreis von ATS 1,025.000,00 seien die geschätzten erwarteten Lizenzeinnahmen zum damaligen Zeitpunkt in den nächsten 8 Jahren. Die ATS 350.000,00 stellten nicht eine Anzahlung in der Höhe von 1/3 sondern den gesamten Kaufpreis dar. Als Beweis seien die Rechnung und der Vertrag vom beigelegt. Die Stellungnahme der BP könne nicht nachvollzogen werden.

Die Gleichsetzung der unter günstigen Voraussetzungen zu erwartenden gesamten Lizenzeinnahmen innerhalb von 8 Jahren mit einem Barkauf-Marktwert sei völlig realitätsfremd, denn dies lasse außer Acht, dass der Investor auch einen Gewinn machen die Verzinsung berücksichtigen und einen Risikoabschlag machen müsse. Der Ansatz von 1/3 der erwarteten Lizenzeinnahmen als Marktwert sei von Seiten des Käufers sehr optimistisch gewesen. Dass der mit 1/3 angesetzte Marktwert noch immer zu hoch sei, zeige auch die Tatsache, dass es der Bw vorher selbst nach jahrelangen Bemühungen nicht gelungen sei, einen Käufer oder Entwicklungspartner zu finden.

Mittlerweile seien die Zahlungen der Patentschutzgebühren und die Entwicklung eingestellt, das Projekt sei daher als gescheitert zu betrachten. TeAn habe bisher und werde auch in Zukunft keinerlei Lizenzgebühren erhalten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Unbestritten ist, dass im Jahr 1995 Geschäftsführer, der auch als Geschäftsführer fungierte, zu 10 % und die TeAn Vaduz zu 90 % an der Bw beteiligt waren.

Ebenso ist unbestritten, dass die Bw ein Patentrecht um S 350.000,00 an die TeAn Vaduz verkauft hat.

Im Prüfungsverfahren hat der Geschäftsführer angegeben, dass der Wert des Patentrechtes S 1.025.000,00 beträgt und eine Aufstellung der Ermittlung vorgelegt. Es handelt sich hiebei um die für die nächsten 8 Jahre erwarteten Lizenzeinnahmen.

Die BP vertritt die Auffassung, dass die Differenz zwischen dem Wert und Verkaufspreis in Höhe von S 675.000,00 eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt.

Ermittlungen der BP beim Kreditschutzverband von 1870 haben ergeben, dass es sich bei der TeAn um eine reine Domizil-Sitzgesellschaft handelt, die außer der Verwaltung von Beteiligungen keine weitere geschäftliche Tätigkeit in Liechtenstein entfalten darf. Weiters konnte ermittelt werden, dass die als Repräsentant angegebene Pran eines jener Treuhandbüros ist, die sich im Einflussbereich des Ba befinden. Hans Ga (37 bekannt gewordene Vertretungsmandate) und Dr. Alois Wi (14 bekannt gewordene Vertretungsmandate) sind sowohl bei der Pran als auch im Rechtsanwaltsbüro Ba als Mitarbeiter tätig. An der angegebenen Firmenanschrift Anschrift sind derzeit 140 Sitzunternehmungen bekannt.

Die Rechtsvertretung der TeAn unterliegt der Schweigepflicht.

Damit waren die Ermittlungsmöglichkeiten der Abgabenbehörde erschöpft und hätte eine darüberhinausgehende Ermittlung des Sachvberhalts der Mitwirkung der Bw bedurft.

Die Bw hat keine Beweismittel für ihre Behauptung erbracht, es seien keine Einnahmen aus der Verwertung des Patentrechtes erzielt worden. Auch hat die Bw keinen Beweis dafür erbracht, dass die Weiterentwicklung des Patentrechts mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden gewesen wäre. Diese Beweismittel hätten nur durch die Bw beigebracht werden können.

Die Begründung der BP enthält ansatzweise Hinweise darauf, dass der Verkaufspreis in Höhe von S 350.000,00 einem Fremdvergleich nicht standhält. Diese Begründung der BP ist gerechtfertigt. Es kann wohl davon ausgegangen werden, dass ein Patentrecht, das einen Marktwert von S 1.025.000,00 hat, auch um diesen Preis verkauft wird.

Der Kaufpreis in Höhe von ungefähr 1/3 des tatsächlichen Marktwertes lässt sich nur auf Grund des Naheverhältnisses der TeAn zur Bw erklären, da die TeAn immerhin zu 90 % an der Bw beteiligt ist und somit eine Verflechtung der Interessen vorliegt. Im Geschäftsleben ist es nicht üblich, sich etwas zu schenken, sodass davon ausgegangen werden kann, einem nicht beteiligten Geschäftspartner wäre der volle Marktwert als Kaufpreis in Rechnung gestellt worden. Dass der Marktwert tatsächlich S 1.025.000,00 betragen hat, wird seitens des Geschäftsführers nicht bestritten.

Es spielt nur eine untergeordnete Rolle, dass die TeAn eine reine Sitzgesellschaft in Liechtenstein ist. Wesentlich ist, dass die TeAn an der Bw beteiligt ist. Auch wenn der Verkauf an ein inländisches Unternehmen erfolgt wäre, läge eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Der einzige Unterschied liegt darin, dass ein österreichisches Unternehmen durch die Abgabenbehörde überprüft hätte werden können.

Was weiter mit dem Patentrecht passiert ist, kann nicht festgestellt werden, da eine Mitwirkung seitens der Bw nicht erfolgt ist und die Ermittlungsmöglichkeit der Behörde eingeschränkt war. Es konnte weder überprüft werden, ob die TeAn die Weiterentwicklung des Patentes verfolgt hat und ob aus der Verwertung des Patents Einnahmen erzielt wurden. Eine weitere Möglichkeit für die TeAn hätte in der Weiterveräußerung des Patents an eine Dritte Firma bestanden. Auch das konnte nicht überprüft werden.

Dass es sich beim Kaufpreis in Höhe von S 350.000,00 um eine Anzahlung gehandelt hätte, wurde seitens der BP nicht festgestellt. Vielmehr ging die BP davon aus, dass, wie bereits oben ausgeführt, tatsächlich ein Kaufpreis in Höhe von S 350.000,00 an die Bw bezahlt wurde, obwohl der Marktwert S 1.025.000,00 betragen hat.

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 27 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
verdeckte Gewinnausschüttung
Bewertung Patentrecht
Fremdvergleich
erhöhte Mitwirkungspflicht
Steueroasen
Auslandssachverhalte

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at