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OGH vom 19.12.2013, 1Nc129/13f

OGH vom 19.12.2013, 1Nc129/13f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, (hier im Verfahren über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom , GZ 7 Nc 75/13p 3, mit dem ein im Verfahren zu AZ 3 Nc 14/13p des Landesgerichts St. Pölten gestellter Ablehnungsantrag zurückgewiesen wurde) in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht St. Pölten zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Akten wurden dem Obersten Gerichtshof gemäß § 9 Abs 4 AHG zur Bestimmung eines anderen Rekursgerichts vorgelegt, weil auch das Oberlandesgericht Wien von den vom Antragsteller erhobenen (amtshaftungsbegründenden) Vorwürfen betroffen sei.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 86a Abs 1 ZPO ist ein Schriftsatz vom Gericht als nicht zur ordnungsgemäßen geschäftlichen Behandlung geeignet zurückzuweisen, wenn er beleidigende Äußerungen im Sinn des § 86 ZPO enthält und ein Verbesserungsversuch erfolglos geblieben ist. Jeden weiteren Schriftsatz dieser Partei, der einen solchen Mangel aufweist, kann das Gericht ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten nehmen; ein Verbesserungsversuch ist nicht erforderlich. Auf diese Rechtsfolge ist im Verbesserungsauftrag hinzuweisen. Entsprechendes gilt gemäß § 86a Abs 2 ZPO, wenn ein Schriftsatz aus verworrenen, unklaren, sinn oder zwecklosen Ausführungen besteht und das Begehren nicht erkennen lässt, oder der sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft.

Der Rekurswerber beschäftigt in den letzten Jahren die österreichischen Gerichte mit hunderten Eingaben, die ersichtlich ganz überwiegend in rechtsmissbräuchlicher Weise vor allem den Zweck verfolgen, Organe von Gerichten und Justizbehörden zu beschimpfen und zu beleidigen gelegentlich auch zu bedrohen sowie bei den angerufenen Gerichten erheblichen Arbeitsaufwand auszulösen. Obwohl der Antragsteller schon wiederholt auf die Bestimmung des § 86a ZPO und die darin vorgesehenen Rechtsfolgen hingewiesen wurde, fährt er fort, unklare Eingaben mit bloß stichwortartigem Inhalt zu erheben bzw bereits erledigte Streitpunkte oder schon vorgebrachte Behauptungen zu wiederholen. Immer wieder enthalten seine Eingaben auch Beschimpfungen und Beleidigungen.

Auch der vorliegende Schriftsatz erfüllt aufgrund der darin enthaltenen Beleidigungen und Beschimpfungen den Tatbestand des § 86a Abs 1 ZPO. Angesichts der dem Rekurswerber bereits wiederholt erteilten Hinweise auf die Rechtsfolgen derartiger Eingaben ist von einem Verbesserungsversuch Abstand zu nehmen und der Schriftsatz im Sinne der gesetzlichen Anordnung ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten zu nehmen.

Das Erstgericht wird darauf hingewiesen, dass auch in Zukunft unter § 86a Abs 1 oder Abs 2 ZPO fallende Rechtsmittel nicht mehr dem im Rechtsmittelzug zuständigen Gericht vorzulegen bzw einem übergeordneten Gericht gemäß § 9 Abs 4 AHG zu übermitteln (vgl nur hg 1 Nc 97/13z, 1 Nc 98/13x, 1 Nc 111/13h, 1 Nc 121/13d, 1 Nc 123/13y ua), sondern mit einem entsprechenden Aktenvermerk ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten zu nehmen sein werden.

Fundstelle(n):
XAAAC-92463