OGH vom 18.12.2013, 1Nc127/13m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 51/13x anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Landesgericht Linz zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller begehrte wie bereits in einer Vielzahl ähnlicher Eingaben die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage mit einem Streitwert von 1,5 Mio EUR. Zur Begründung führte er aus, trotz Fakten aus der Nichtigkeit eines beim Landesgericht für Strafsachen Wien gegen einen namentlich genannten Beschuldigten geführten Verfahrens und einem Freispruch in allen Punkten finde ein ebenfalls namentlich genannter „bestochener Richter“ in einer näher genannten Ordnungsnummer eines zu einem bestimmten Aktenzeichen geführten Verfahrens eines nicht genannten Gerichts keine Wiederaufnahmsgründe zu einem Vorsatz des Amtsmissbrauchs als Mitglied einer kriminellen Vereinigung. Eine Delegierung sei nötig, denn die belangten „OLG Linz Täter“ verhinderten ein faires Verfahren.
Das Landesgericht Linz legte die Akten dem Obersten Gerichtshof iSd § 9 Abs 4 AHG mit dem Hinweis vor, dass der Kläger seine Ansprüche aus behauptetem Fehlverhalten von Organen des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Linz ableite.
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller beschäftigt mit einer Vielzahl von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsklagen Gerichte in ganz Österreich. Dem erkennenden Senat wurden dabei allein im Jahr 2013 mehr als 50 solcher Anträge zur Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG vorgelegt. Obwohl dem Antragsteller regelmäßig Verbesserungsaufträge erteilt werden, in denen er aufgefordert wird, seine Angaben durch die Ergänzung zu vervollständigen, welches konkrete Fehlverhalten er Organen der Rechtsprechung oder Vollziehung vorwirft und warum aus diesem Verhalten welcher konkrete Schaden entstanden sein sollte, beschränkt er sich weiterhin auf allgemein gehaltene unkonkrete Vorwürfe, die häufig mit Beleidigungen und Beschimpfungen bzw dem Vorwurf, die Staatsorgane hätten strafbare Handlungen begangen, einhergehen.
Wiederholt wurde der Antragsteller auch schon auf die Bestimmung des § 86a ZPO hingewiesen. Es wurden auch von ihm eingebrachte Schriftsätze gemäß § 86a Abs 2 ZPO zurückgewiesen (so etwa zu 32 Nc 13/13b des Landesgerichts für Zivilrechtsachen Wien), was entsprechend der gesetzlichen Regelung mit dem Hinweis verbunden wurde, dass in Zukunft Eingaben, die kein ausreichend konkretes Vorbringen enthalten und somit verworren oder zumindest unklar sind in Hinkunft ohne formelle Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden.
Dem Antragsteller ist daher die maßgebliche Rechtslage aufgrund zahlreicher Verbesserungsaufträge und Hinweise nach § 86a ZPO ausreichend bekannt. Er ist auch intellektuell durchaus in der Lage, diesen Hinweisen zu entsprechen und in Verfahrenshilfeanträgen nachvollziehbar darzulegen, warum das jeweilige Organhandeln seiner Ansicht nach unrichtig gewesen wäre und inwieweit ihm daraus welcher bestimmte Schaden entstanden sei. Bringt er dennoch weiterhin unklare, unvollständige oder sonst unverständliche Verfahrenshilfeanträge ein, werden diese im Sinn der bereits wiederholt ergangenen Belehrungen und Hinweise von Gerichtshöfen erster Instanz ohne Verbesserungsversuch und ohne inhaltliche Behandlung mit einem entsprechenden Aktenvermerk zu den Akten zu nehmen sein (so schon 1 Nc 97/13z; 1 Nc 98/13x; 1 Nc 100/13s; 1 Nc 112/13f; 1 Nc 111/13h ua). Damit ist auch von einer Vorlage zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG Abstand zu nehmen.
Fundstelle(n):
UAAAC-92451