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OGH vom 07.01.2014, 1Nc126/13i

OGH vom 07.01.2014, 1Nc126/13i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 49/13b anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht Linz zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, das die Verfahrenshilfesache gemäß § 44 JN iVm § 9 Abs 1 AHG an das Landesgericht Linz überwies, die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen den Bund mit einem Streitwert von 1,5 Mio EUR. Zur Begründung führte er aus, vier Senate des Oberlandesgerichts Linz würden in ihn betreffenden Rechtsmittelentscheidungen (nicht näher angeführte) „unwiderlegbare“ Beweise gegen namentlich genannte Staatsanwälte, Richter, Sachverständige und „Opfer“ unterschlagen. Auch die Staatsanwaltschaft Linz, gedeckt durch die Oberstaatsanwaltschaft (Linz), unterschlage seit Mai 2011 alle Strafanzeigen. Das Bundesministerium für Inneres verweigere die Herausgabe eines bestimmten Aktes des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung.

Rechtliche Beurteilung

Das Landesgericht Linz legte die Akten dem Obersten Gerichtshof im Sinn des § 9 Abs 4 AHG mit dem Hinweis vor, dass der Antragsteller seine Ansprüche aus behauptetem Fehlverhalten von Organen des Oberlandesgerichts Linz ableite.

Der Antragsteller beschäftigt mit einer Vielzahl von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsklagen Gerichte in ganz Österreich. Dem erkennenden Senat wurden dabei allein im Jahr 2013 weit mehr als 50 solche Anträge zur Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG vorgelegt. Obwohl dem Antragsteller regelmäßig Verbesserungsaufträge erteilt werden, in denen er aufgefordert wird, seine Angaben durch die Ergänzung zu vervollständigen, welches konkrete Fehlverhalten er Organen der Rechtsprechung oder Vollziehung vorwirft und warum aus diesem Verhalten welcher konkrete Schaden entstanden sein sollte, beschränkt er sich weiterhin auf allgemein gehaltene unkonkrete Vorwürfe, die häufig mit Beleidigungen und Beschimpfungen oder dem Vorwurf, die Staatsorgane hätten strafbare Handlungen begangen, einhergehen.

Wiederholt wurde der Antragsteller auch schon auf die Bestimmung des § 86a ZPO hingewiesen. Es wurden auch von ihm eingebrachte Schriftsätze gemäß § 86a Abs 2 ZPO zurückgewiesen (so etwa zu 32 Nc 13/13b des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien), was entsprechend der gesetzlichen Regelung mit dem Hinweis verbunden wurde, dass in Zukunft Eingaben, die kein ausreichend konkretes Vorbringen enthalten und somit verworren oder zumindest unklar sind in Hinkunft ohne formelle Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden.

Dem Antragsteller ist daher die maßgebliche Rechtslage aufgrund zahlreicher Verbesserungsaufträge und Hinweise nach § 86a ZPO ausreichend bekannt. Er ist auch intellektuell durchaus in der Lage, diesen Hinweisen zu entsprechen und in Verfahrenshilfeanträgen nachvollziehbar darzulegen, warum das jeweilige Organhandeln seiner Ansicht nach unrichtig gewesen wäre und inwieweit ihm daraus welcher bestimmte Schaden entstanden sei bzw welche Ansprüche mit einer einstweiligen Verfügung welchen Inhalts gesichert werden sollen. Bringt er dennoch weiterhin unklare, unvollständige oder unverständliche Verfahrenshilfeanträge ein, werden diese im Sinn der bereits wiederholt ergangenen Belehrungen und Hinweise von Gerichtshöfen erster Instanz ohne Verbesserungsversuch und ohne inhaltliche Behandlung mit einem entsprechenden Aktenvermerk zu den Akten zu nehmen sein (so schon 1 Nc 97/13z; 1 Nc 98/13x; 1 Nc 100/13s; 1 Nc 111/13h ua). Damit ist auch von einer Vorlage zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG Abstand zu nehmen.

Fundstelle(n):
TAAAC-92447