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OGH vom 05.12.2013, 1Nc124/13w

OGH vom 05.12.2013, 1Nc124/13w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 69 Nc 6/13t anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller begehrte wie bereits in einer Vielzahl weiterer ähnlicher Eingaben die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung sowie einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich, wobei er für die Klage einen Streitwert von 1,5 Mio EUR angab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, weiterhin würden Richter des Landesgerichts Linz und des Oberlandesgerichts Linz Beweise nicht beischaffen oder unterschlagen, was auch in mehreren Innsbrucker „AHG Verfahren“ geschehen sei. Es liege offenkundig ein organisiertes Verbrechen der Beweisunterschlagung vor. In seinem über Auftrag des Landesgerichts Innsbruck ergänzten Schriftsatz verwies er auf ca 40 anhängige, nach § 6a ZPO unterbrochene Verfahrenshilfesachen.

Das Landesgericht Innsbruck legte die Akten dem Obersten Gerichtshof im Sinn des § 9 Abs 4 AHG vor und wies darauf hin, dass der Antragsteller seine Ansprüche aus behauptetem Fehlverhalten von Organen des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Innsbruck ableite.

Wie sich bereits aus den Angaben des Antragstellers ergibt, beschäftigt er mit einer Vielzahl von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsklagen Gerichte in ganz Österreich. Dem erkennenden Senat wurden dabei allein im Jahr 2013 weit über 50 solcher Anträge zur Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG vorgelegt. Obwohl dem Antragsteller regelmäßig Verbesserungsaufträge erteilt werden, in denen er aufgefordert wird, seine Angaben durch die Ergänzung zu vervollständigen, welches konkretes Fehlverhalten er dem Organ der Rechtsprechung oder Vollziehung vorwirft und warum aus diesem Verhalten der behauptete Schaden entstanden sein sollte, beschränkt er sich weiterhin auf allgemein gehaltene unkonkrete Vorwürfe, die häufig mit Beleidigungen und Beschimpfungen bzw dem Vorwurf, die Staatsorgane hätten strafbare Handlungen begangen, einhergehen.

Wiederholt wurde der Antragsteller auch schon auf die Bestimmung des § 86a ZPO hingewiesen. Es wurden auch von ihm eingebrachte Schriftsätze gemäß § 86a Abs 2 ZPO zurückgewiesen (so etwa zu 32 Nc 13/13b des Landesgerichts für Zivilrechtsachen Wien), was entsprechend der gesetzlichen Regelung mit dem Hinweis verbunden wurde, dass in Zukunft Eingaben, die kein ausreichend konkretes Vorbringen enthalten und somit verworren oder zumindest unklar sind in Hinkunft ohne formelle Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden.

Dem Antragsteller ist daher die maßgebliche Rechtslage aufgrund zahlreicher Verbesserungsaufträge und Hinweise nach § 86a ZPO ausreichend bekannt. Er ist auch intellektuell durchaus in der Lage, diesen Hinweisen zu entsprechen und in Verfahrenshilfeanträgen nachvollziehbar darzulegen, warum das jeweilige Organhandeln seiner Ansicht nach unrichtig gewesen wäre und inwieweit ihm daraus welcher bestimmte Schaden entstanden sei bzw welche Ansprüche mit einer Einstweiligen Verfügung welchen Inhalts gesichert werden sollten. Bringt er dennoch weiterhin unklare, unvollständige oder unverständliche Verfahrenshilfeanträge ein, werden diese im Sinn der bereits wiederholt ergangenen Belehrungen und Hinweise von Gerichtshöfen erster Instanz ohne Verbesserungsversuch und ohne inhaltliche Behandlung mit einem entsprechenden Aktenvermerk zu den Akten zu nehmen sein (so schon 1 Nc 97/13z; 1 Nc 98/13x; 1 Nc 111/13h ua). Damit ist auch von einer Vorlage zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG Abstand zu nehmen.

Fundstelle(n):
LAAAC-92441