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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 23.02.2010, RV/0415-W/08

Alleinverdienerabsetzbetrag


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Miterledigte GZ:
RV/1333-W/09

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Gattringer Iwona gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 betreffend Einkommensteuer 2004 bis 2006 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (in der Folge mit Bw. bezeichnet) erklärte in seiner Einkommensteuererklärung für die Jahre 2004 bis 2006 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Laut Darstellung des Finanzamtes sei der Bw. polnischer Selbständiger (diverses Fotomaterial und Rechnungen über Projekte im Akt aufliegend) und seit 2004 in Österreich aufhältig sowie tätig (Innenausbau, Wohnungsrenovierung). Der Bw. teile sich mit einem anderen polnischen Selbständigen ein angemietetes Büro. Das Firmenauto sei ein Mercedes. In der Niederschrift vom über die Erhebung einer Neuaufnahme wird bekannt gegeben, dass in Polen keinerlei Einkünfte erzielt werden. Seine Frau und seine Kinder seien in Polen wohnhaft.

In den Einkommensteuererklärungen 2004 (Eingang April 2005), 2005 (Eingang Mai 2006) und 2006 (Eingang April 2007) beantragte der Bw. jeweils den Alleinverdienerabsetzbetrag und gab die Anzahl der Kinder, für die der Bw. "mindestes 7 Monate Kinderbehilfe bezogen habe", jeweils mit "3" an. In der Einkommensteuererklärung 2007 beantragte der Bw. vergleichsweise den "Alleinerzieherabsetzbetrag" und gab die Anzahl der Kinder, für die der Bw. mindestes 7 Monate Kinderbehilfe bezogen habe, ebenfalls mit "3" an.

In den Einkommersteuerbescheiden 2004 bis 2006 wurde seitens des Finanzamtes der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt, da die Voraussetzungen laut Finanzamt dafür nicht vorlägen. Die dagegen erhobenen Berufungen wurden seitens des Finanzamtes mit Berufungsvorentscheidung mit der Begründung abgewiesen, dass der Bw. zu dem ihm übermittelten Ergänzungsvorhalt (Fragen zum Ehegatten, Heiratsurkunde, Geburtsurkunden, Nachweis, dass Kinder im Haushalt leben) keine stichhaltige Gegenäußerung abgegeben habe.

In der Berufungsschrift vom und dem als Vorlageantrag zu wertenden Schreiben vom wird ausgeführt, dass in den Einkommensteuerbescheiden 2004 bis 2006 nicht berücksichtigt worden sei, dass der Bw. Alleinverdiener seiner Familie sei (Frau und "drei" Söhne). Der Bw. stellt die Anträge, den Alleinverdienerabsetzbetrag für die Jahre 2004 bis 2006 in Höhe von jeweils Euro 899,00 (Anmerkung: Erhöhter Alleinverdienerabsetzbetrag bei drei Kindern) voll anzuerkennen und dem Konto des Bw. gutzuschreiben. Laut Schreiben des Bw. vom könne eine Meldebestätigung für die Söhne nicht erbracht werden, da zwei Söhne an einer Behinderung litten, weshalb die Mutter mit ihnen in Polen lebe. Geburtsurkunden von zwei Söhnen, eine Heiratsurkunde und (polnische) Unterlagen zur Behinderung von "beiden" Söhnen wurden dem Finanzamt übermittelt.

Mit Vorhalt des ersuchte der UFS nochmals um Stellungnahme und Ergänzung zu ungeklärten und unbeantworteten Punkten. Mit Schreiben vom wurde seitens des Bw. um Fristverlängerung angesucht, da noch einige Originaldokumente besorgt werden müßten. Der Fragenvorhalt des UFS blieb bis dato unbeantwortet, die angekündigten Unterlagen wurden seitens des Bw. bis dato nicht übermittelt.

Zwischenzeitlich wurde vom Finanzamt die Kinderbeihilfe für ein Kind (geboren 1996) anerkannt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen nach § 33 Abs. 4 EStG die nachfolgenden Absetzbeträge zu:

1. Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

- ohne Kind 364 Euro,

- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,

- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, daß der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe) Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem weiblichen (Ehe)Partner zu, ausgenommen der Haushalt wird überwiegend vom männlichen (Ehe)Partner geführt.

2. Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,

- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe) Partner lebt.

Ist gemäß Abs. 8 der gegenständlichen Gesetzesbestimmung die nach Abs. 1 und 2 berechnete Einkommensteuer negativ, so ist bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag gutzuschreiben.

In Österreich wurden seitens des Bw. bislang nur geringe jährliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb in den Jahren 2004 bis 2006 (Euro 349,00, Euro 3.764,00, Euro 5.196,00) und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (2006: Euro 216,49) erklärt. In der Niederschrift vom wird bekannt gegeben, dass der Bw. in Polen keinerlei Einkünfte erziele. Fragen nach der Bestreitung des Lebensunterhaltes der Familie blieben seitens des Bw. unbeantwortet.

In dem späteren Antrag auf Familienbeihilfe betreffend den Sohn O.P. (geboren 1996) wird angegeben, dass die Ehefrau des Bw. "Hausfrau" sei. Anfragen des Finanzamtes bei polnischen Behörden wurden gestellt. Laut Bescheinigung der polnischen Behörde geht hervor, dass die Gattin des Bw. u.a. im berufungsgegenständlichen Zeitraum 2004 bis 2006 eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat. Der Bw. wurde vom UFS aufgefordert, einen Einkommensnachweis der Gattin für die Berufungsjahre 2004 bis 2006 der polnischen Steuerbehörde vorzulegen und bekannt zu geben, welchen Beruf die Gattin ausübe. Seitens des Bw. wurde bis dato nicht geantwortet.

Als Anzahl der Kinder, für die "mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe" bezogen wurde, wurden in den Einkommensteuererklärungen 2004 bis 2006 "drei Kinder" angegeben, obwohl zum Erstellungszeitpunkt der Steuererklärungen keinerlei Kinderbeihilfen bezogen wurden. In der Berufungsschrift vom sowie im als Vorlageantrag zu wertenden Schreiben vom wird ebenfalls ein erhöhter Alleinverdienerabsetzbetrag von Euro 889,00 (3 Kinder) jeweils für die Jahre 2004 bis 2006 samt diesbezüglicher Kontogutschrift begehrt ("Frau und drei Söhne" laut Berufungsschrift). Im Schreiben des Bw. vom an das Finanzamt werden lediglich zwei Söhne angeführt (Herr P.O., geboren 1996 und Herr T.S., geboren 1976, letzterer somit volljährig). In der vom Finanzamt bei polnischen Behörden angeforderten Familienstandsbescheinigung wird seitens der polnischen Behörde nur der Sohn P.O., geboren 1996, angeführt.

Über den Wohnort, Haushaltszugehörigkeit und Tätigkeit (samt allfälliger Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen) des zweiten Sohnes, Herrn T.S., wurden seitens des Bw. keinerlei Nachweise/Unterlagen vorgelegt.

Angaben und Unterlagen über den "dritten Sohn" (wie Name, Geburtsdatum, Geburtsurkunde, Wohnort, Tätigkeit, Nachweise zur Haushaltszugehörigkeit) wurden seitens des Bw. nicht getätigt bzw. nicht vorgelegt. Die vom Finanzamt angeforderte Meldebestätigung der polnischen Behörde betreffend die Söhne wurde nicht erbracht.

Ein erhöhter Alleinverdienerabsetzbetrag steht (soweit die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag erfüllt sind) im Falle von Kindern zu. Nach § 106 Abs. 1 EStG gelten als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen ein Kinderabsetzbetrag (und Familienbeihilfe) zusteht. Familienbeihilfe steht grundsätzlich für minderjährige Kinder zu (und jenen im § 2 Abs. 1 FLAG angeführten Ausnahmen betreffend volljähriger Kinder). Zwischenzeitlich wurde vom Finanzamt die Kinderbeihilfe nur für ein Kind (geboren 1996) anerkannt.

Abgesehen von der EU-rechtlichen Problematik (das Finanzamt verweist im Bezug auf den Alleinverdienerabsetzbetrag in ihrem Vorlagebericht betreffend der in Polen ansässigen Gattin, die weder in Österreich über einen Wohnsitz verfügt, noch gewöhnlich aufhältig ist, auf "dezitierte Einkommensteuerrichtlinien"; zur Rechtsproblematik vgl. aber ) und dem mangelnden Nachweis der Kindeseigenschaft im Sinne des Gesetzes von zwei der "drei Söhne", scheitert die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages schon allgemein am mangelnden Nachweis über das Einkommen der Gattin des Bw. Fragen nach der Bestreitung des Lebensunterhaltes der Familie angesichts der geringen jährliche Einkünfte des Bw. in den Jahren 2004 bis 2006 blieben seitens des Bw. ebenfalls unbeantwortet.

Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. In diesem Zusammenhang sieht § 138 Abs. 1 BAO vor, dass die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen, sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. § 138 Abs. 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde. Zudem handelt es sich im streitgegenständlichen Fall um Sachverhaltselemente, die ihre Wurzeln im Ausland haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung ausführt, besteht in solchen Fällen eine erhöhte Mitwirkungs-, Beweismittelbeschaffungs- und Beweisvorsorgepflicht (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. Auflage, § 115 Rz 10 ff und die dort angeführte Rechtsprechung). Den Nachweispflichten ist der Bw. nicht nachgekommen.

Auch für einen im Folgejahr 2007 (erklärte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von lediglich Euro 2.311,67) vergleichsweise beantragten "Alleinerzieherabsetzbetrag" (somit "Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe) Partner lebt") liegen jedenfalls für die Berufungsjahre 2004 bis 2006 keinerlei Hinweise für die Erfüllung der Voraussetzungen vor.

Es war spruchgemäß zu entscheiden

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Alleinverdienerabsetzbetrag

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at