OGH vom 04.12.2013, 1Nc123/13y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 47/13h anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Landesgericht Linz zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller begehrte wie bereits in einer Vielzahl weiterer ähnlicher Eingaben die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung gegen die Republik Österreich, wobei er einen Streitwert von 1,5 Mio EUR angab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, Richter eines Senats des Oberlandesgerichts Linz unterschlügen in vier näher bezeichneten Verfahren alle Augenzeugen und Beweise im Wissen um deren Qualifikation, die angeblichen Opfer und die beteiligten Richter, Staatsanwälte und Sachverständige zu überführen und einen Freispruch zu erhalten. Der Streitwert berechne sich aus vier Jahren Haft in Psychiatrie als Gesunder in Freiheitsberaubung durch Verbrechen der Justiz ... [unleserlich].
Das Landesgericht Linz legte die Eingabe dem Obersten Gerichtshof im Sinn des § 9 Abs 4 AHG vor, weil der Antragsteller seine Ansprüche aus behauptetem Fehlverhalten von Organen des Oberlandesgerichts Linz ableite.
Rechtliche Beurteilung
Wie sich auch aus den Angaben des Antragstellers in vergleichbaren Verfahren ergibt (vgl hg 1 Nc 121/13d), beschäftigt er mit mehr als 120 Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsklagen (bzw Provisorialanträgen) Gerichte in ganz Österreich. Dem erkennenden Senat wurden dabei allein im Jahr 2013 mehr als 50 solcher Anträge zur Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG vorgelegt. Obwohl dem Antragsteller regelmäßig Verbesserungsaufträge erteilt werden, in denen er aufgefordert wird, seine Angaben durch die Ergänzung zu vervollständigen, welches konkretes Fehlverhalten er dem Organ der Rechtsprechung oder Vollziehung vorwirft und warum aus diesem Verhalten der behauptete Schaden entstanden sein sollte, beschränkt er sich weiterhin auf allgemein gehaltene unkonkrete Vorwürfe, die häufig mit Beleidigungen und Beschimpfungen bzw dem Vorwurf, die Staatsorgane hätten strafbare Handlungen begangen, einhergehen.
Wiederholt wurde der Antragsteller auch schon auf die Bestimmung des § 86a ZPO hingewiesen. Es wurden auch von ihm eingebrachte Schriftsätze gemäß § 86a Abs 2 ZPO zurückgewiesen (so etwa zu 32 Nc 13/13b des Landesgerichts für Zivilrechtsachen Wien), was entsprechend der gesetzlichen Regelung mit dem Hinweis verbunden wurde, dass in Zukunft Eingaben, die kein ausreichend konkretes Vorbringen enthalten und somit verworren oder zumindest unklar sind in Hinkunft ohne formelle Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden.
Dem Antragsteller ist daher die maßgebliche Rechtslage aufgrund zahlreicher Verbesserungsaufträge und Hinweise nach § 86a ZPO ausreichend bekannt. Er ist auch intellektuell durchaus in der Lage, diesen Hinweisen zu entsprechen und in Verfahrenshilfeanträgen nachvollziehbar darzulegen, warum das jeweilige Organhandeln seiner Ansicht nach unrichtig gewesen wäre und inwieweit ihm daraus welcher bestimmte Schaden entstanden sei bzw welche Ansprüche mit einer Einstweiligen Verfügung welchen Inhalts gesichert werden sollten. Bringt er dennoch weiterhin unklare, unvollständige oder unverständliche Verfahrenshilfeanträge ein, werden diese im Sinn der bereits wiederholt ergangenen Belehrungen und Hinweise von Gerichtshöfen erster Instanz ohne Verbesserungsversuch und ohne inhaltliche Behandlung mit einem entsprechenden Aktenvermerk zu den Akten zu nehmen sein (so schon 1 Nc 97/13z; 1 Nc 98/13x; 1 Nc 111/13h ua). Damit ist auch von einer Vorlage zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG Abstand zu nehmen.
Fundstelle(n):
WAAAC-92433