Berufungsentscheidung - Zoll (Senat), UFSZ1W vom 23.02.2010, ZRV/0196-Z1W/09

Aussetzung der Vollziehung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Andreas Hartl und die weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Georg Zarzi und HR MMag Dr.Roland Schönauer über die Beschwerde des Bf., damals vertreten durch Prof. Dr. Thomas Keppert Wirtschaftsprüfung GmbH & CO KG, 1060 Wien, Theobaldgasse 19, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/00000/2003-7, betreffend Zurückweisung der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wies das Zollamt Wien den Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) auf Aussetzung der Vollziehung der mit Entscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. 100/00000/2001-Str.IIIWl, vorgeschriebenen Abgaben als unzulässig zurück.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wird vorgebracht, dass der Bf. innerhalb offener Frist mittels Einschreiben das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid vom ergriffen habe und diesen in dem Schriftsatz weiters mit der obigen Aktenzahl 100/00000/2001-Str.III/Wl bezeichnet habe. Auch in dieser Berufung sei unter dem Punkt "Zur Bemessungsgrundlage der Berechnung der Eingangsabgaben" auf die gegenständliche Abgabenvorschreibung Bezug genommen worden.

Eine Berufungsentscheidung sei zu diesem Berufungsbegehren bis dato nicht ergangen.

Das Zollamt Wien wies vorstehende Berufung mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde bringt der Bf. erneut vor, dass gegen den maßgebenden Abgabenbescheid sehr wohl das Rechtsmittel der Berufung erhoben wurde, da die gegenständliche Berufung in ihrer Begründung zwei völlig gleichwertige Punkte aufweise, nämlich eine Ausführung zur Beschuldigung im Zeitraum 8/99 bis Zigaretten vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht zu haben und Ausführungen zur Berechnungsgrundlage der Eingangsabgaben, die in keiner Weise auf den vorstehenden Zeitraum eingeschränkt sind.

Es könne dem Bf. nicht angelastet werden, dass die Behörde am gleichen Tag vollkommen gleich bezeichnete Bescheide erlassen habe und in weiterer Folge das gegen diese Bescheide ergriffenen Rechtsmittel fehlinterpretiert habe.

Gestellt wurde weiters der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat.

Mit Schriftsatz vom gab die rechtsfreundliche Vertretung des Bf. bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis am beendet worden ist.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom Bf. das bisherige Vorbringen wiederholt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Mit drei Abgabenbescheiden vom , alle mit der Zl. 100/90.993/2001-Str. III/Wl teilte das Zollamt Wien dem Bf. die Abgabenschuld gemäß 202 und 203 ZK für verschiedene Zeiträume und verschiedene Zigarettenmengen mit.

Mit Eingabe vom brachte der Bf. gegen den die Zollschuld gemäß Art. 202 ZK mitteilenden Bescheid für den Zeitraum von August 1999 bis folgende Berufung ein:

"Hiermit lege ich gegen den oben angeführten Bescheid fristgemäß eine Berufung ein, begründet wie folgt:

Zur Beschuldigung, dass ich im Zeitraum 8/99 bis 500 Stangen Zigaretten vorschriftswidrig in das Zollgebiet der EU verbracht habe:

Ich versichere, dass ich im o.a. Zeitraum keine Zigaretten in das Zollgebiet der EU verbracht habe. Alle anderen Angaben, von denen die Zollbehörde bei der amtlichen Schätzung ausgegangen ist, stimmen mit der Tatsache nicht überein.

Ich habe lediglich 3x Zigaretten im Zollgebiet der EU (in Wien) übernommen und weiter an einen Ihnen schon bekannten Platz gebracht. Es waren jeweils etwa 60 Stangen, wie ich schon während meiner Verhaftung auch zugegeben habe. Ich bitte dies zu berücksichtigen, und das Strafausmaß auch zu korrigieren.

Zur Bemessungsgrundlage der Berechnung der Eingangsabgaben:

Wie in der Begründung des Bescheides ausgeführt ist, richtet sich das Zollamt bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage nach einer Schätzung, dies möglicherweise auch durch meine Aussage vom April 2001, als ich inhaftiert wurde. Zu dieser Aussage nun folgendes:

Ich war in einem sehr schlechten psychischen Zustand, alleine durch diese fremde und äußerst widerliche Umgebung des Gefängnisses, was ich nie vergessen werde. In der Hoffnung, die mir durch einen Geständnis gemacht wurde, habe ich, ohne zu überlegen, alles aber wirklich alles, was mir vorgeworfen wurde, zugegeben. Es war wie eine Bedingung, dass ich noch an dem Tag, vorausgesetzt, daß eine Kaution hinterlegt wird, freigelassen werde.

Somit möchte ich nochmal darauf hinweisen, daß möglicherweise nicht die Tatsache, sondern meine "Befreiungsaussage" zu der Bemessungsgrundlage geführt hat."

In der Folge wurde der vom Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz am gemäß Art. 202 ZK erlassene Abgabenbescheid, GZ. 100/00000/2002-Str.III/Wl gemäß § 170 Abs. 2 Finanzstrafgesetz (FinStrG) in Verbindung mit § 300 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO) wegen Unzuständigkeit der Finanzstrafbehörde erster Instanz aufgehoben.

Der Aufhebungsbescheid wurde dem Bf. unter einem mit dem neuen gleich lautenden Abgabenbescheid des Hauptzollamtes Wien zugestellt.

Der Bf. erhob gegen den Abgabenbescheid neuerlich am die oben bereits wiedergegebene gleich lautende Berufung.

Das Zollamt Wien wies vorstehende Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab und wies in einem der Berufungsvorentscheidung angeschlossenen Hinweis auf die bereits eingetretene Rechtskraft der anderen Abgabenbescheide hin.

In der gegen diese abweisende Berufungsvorentscheidung eingebrachten Beschwerde wurde wiederum gleich lautend wie oben wiedergegeben vorgebracht. Zu dem vorerwähnten Hinweis äußerte sich der Bf. überhaupt nicht.

Mit Eingabe vom beantragte der Bf. durch seinen ausgewiesenen Vertreter die Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 244 ZK hinsichtlich der für den Zeitraum Anfang Mai bis gemäß 203 ZK mitgeteilten Eingangsabgaben und Abgabenerhöhung in der Höhe von insgesamt € 2.167,61 unter Hinweis auf die oben wiedergegebene Berufung vom und .

Wie bereits im durchgeführten Rechtsbehelfverfahren ausführlich erläutert, ist die Aussetzung der Einhebung gemäß Art. 244 ZK i.V. mit § 212a BAO nur dann rechtlich möglich, wenn gegen den dem Aussetzungsantrag zu Grunde liegenden Abgabenbescheid der Rechtsbehelf der Berufung erhoben wurde.

Die in Rede stehende vorangeführte Berufung richtet sich nach ihrem Wortlaut eindeutig nur gegen die Feststellung der vorschriftswidrigen Verbringung von 500 Stangen Zigaretten und bezieht sich zudem eindeutig auf den Zeitraum August 1999 bis . Wenn sich der Bf. nunmehr auf die Anführung der Bemessungsgrundlage beruft, so ist dem zu entgegnen, dass diese Ausführungen sich nach dem Sinn der Berufung einzig und alleine auf die Menge der vorschriftswidrig verbrachten Zigaretten beziehen. An dieser Beurteilung kann die Anführung des Datums und der Geschäftszahl auch nichts ändern, da beide bei allen Abgabenbescheiden ident sind. Der Bf. hat auch mit keinem Wort auf die streitverfangene Abgabenvorschreibung gemäß Art. 203 ZK hinsichtlich 70 Stangen Zigaretten Bezug genommen.

Wie schon in der bekämpften Berufungsvorentscheidung ausgeführt, hat sich der Bf. auch nach erfolgtem Hinweis in der Berufungsvorentscheidung vom , in welchem er auf die eingetretene Rechtskraft der zwei anderen Abgabenbescheide hingewiesen wurde, zu diesem Hinweis auch in der eingebrachten Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat nicht geäußert.

Eine Berufung gegen den dem Aussetzungsantrag zu Grunde liegenden Abgabenbescheid liegt somit nicht vor, die Zurückweisung erfolgte daher mangels Vorliegens einer Berufung zulässig. Aussetzungsanträge sind von der Einbringung der maßgeblichen Berufung bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über diese zulässig (Ritz, BAO-Kommentar, § 212a, RZ 4 mit Verweis auf ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at