Kosten einer Incentive-Reise eines Politikers mit seinen Wahlkampfhelfern als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG.
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
RV/3280-W/07-RS1 | Die seitens eines Politikers finanzierten Kosten einer gemeinsamen Urlaubsreise mit seinen Wahlhelfern stellen abzugsfähige Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG dar, wenn die Urlaubsreise das Entgelt für die seitens der Helfer im Wahlkampf erbrachte Leistung darstellt (Incentive-Reise).
Dem Gegenleistungscharakter kommt jedoch auch auf der Seite der Empfänger der Incentive-Reise Bedeutung zu, sodass diese den geldwerten Vorteil aus der Reise als steuerpflichtige Einnahme anzusetzen haben. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Streitjahr nichtselbständige Einkünfte einerseits von MDPWS - WL als auch aus seiner Tätigkeit als Bürgermeister. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 beantragte der Bw. im Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit u.a. Aufwendungen für eine Reisegruppe (Nächtigung und Essen) in der Höhe von € 3.746 als Werbungskosten.
Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt um Nachweis der geltend gemachten Kosten sowie der beruflichen Veranlassung der Reise und um Mitteilung, ob der Bewirtungsaufwand bereits um 50% gekürzt wurde.
Mit Eingabe vom übermittelte der Bw. eine Rechnung für einen Urlaubsaufenthalt über € 3.516 betreffend 12 Doppelzimmer à 2 Erwachsene mit 4 Tagen Halbpension im Hotel Gardenia in Caorle, Italien, sowie eine Rechnung für Nächtigung/Frühstück in der Höhe von € 230. Des Weiteren wurde eine Liste der Teilnehmer an der Urlaubsreise übermittelt, welche 12 (Ehe)Paare und eine Einzelperson auflistet. Laut handschriftlichem Hinweis habe es sich dabei um Wahlhelfer anlässlich der Gemeinderatswahl 2005 gehandelt.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2005 fest, wobei es die Aufwendungen für die Urlaubsreise unberücksichtigt ließ. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Kosten für eine gemeinsame Urlaubsreise mit ArbeitnehmerInnen der Gemeinde Repräsentationsaufwand gemäß § 20 EStG darstellten und daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig seien.
In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendet der Bw. ein, dass von den Teilnehmern der Urlaubsreise die Vorbereitung, Durchführung und Unterstützung seines Wahlkampfes bei der Gemeinderatswahl durchgeführt worden sei. Als Gegenleistung für die Tätigkeit und als Anreiz, noch mehr Energie für den Wahlkampf zu verwenden, habe der Bw. diesen Personen vor Beginn des Wahlkampfes versprochen, bei Zielerreichung (absolute Mehrheit im Gemeinderat) ihre Tätigkeit mit einer Urlaubsreise zu entlohnen. Ob es sich dabei um Arbeitnehmer der Gemeinde handle, sei irrelevant, weil der Wahlkampf nicht in der Funktion als Arbeitnehmer der Gemeinde und daher auch nicht in der bezahlten Arbeitszeit durchgeführt worden sei. § 16 EStG definiere Werbungskosten als "Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen". Genau diesen Zweck habe die Urlaubsreise verfolgt. Ein Anreiz für die Wahlkampfhelfer, um den Wahlkampf voran zu treiben und dem Bw. erneut das Amt des Bürgermeisters und damit sein Einkommen zu sichern. Auf Grund dieser Leistungsbeziehung handle es sich nicht um einen Repräsentationsaufwand sondern um Entgelt für geleistete Tätigkeiten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. September wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Mit Eingabe vom beantragte der Bw. die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und hielt der Berufungsvorentscheidung entgegen, dass er die Urlaubsreise seinen Wahlkampfwerbern im Vorhinein versprochen habe, weil er sie zusätzlich habe anspornen und für ihre erfolgreiche Tätigkeit, die ihm erneut zum Bürgermeisteramt verholfen habe, entlohnen wollen. Ob die Entlohnung für die Tätigkeit der Wahlkampfwerber in Form einer Urlaubsreise oder in Form von Bargeld erfolge, sei für die Beurteilung der Absetzbarkeit des Aufwandes irrelevant, da es sich in beiden Fällen um Entgelt für die erbrachte Leistung der Helfer (Leistung und Gegenleistung) handle. Es liege damit keinesfalls Repräsentationsaufwand vor, welcher ja gerade das Vorhandensein von direkter Leistung und Gegenleistung ausschließe. Somit sei auch die Judikatur zur Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten nicht anwendbar.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen.
Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkunftsarten nicht abgezogen werden:
1. ...
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
b) ...
c) Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind.
d) ...
e) ...
3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.
4. Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen.
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die seitens eines Politikers finanzierten Kosten einer gemeinsamen Urlaubsreise mit seinen Wahlkampfhelfern als Incentive bzw. Entlohnung für deren erfolgreiche Tätigkeit und damit als Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG abzugsfähig sind oder ob sie als freiwillige Zuwendung nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen darstellen.
Incentives in Form von Zuwendungen und Geschenken durch Unternehmen an Geschäftspartner erfolgen regelmäßig zum Ausdruck der Wertschätzung bereits erbrachter Leistungen bzw. um den Partner für eine erfolgreiche zukünftige Zusammenarbeit zu motivieren. Dieser Zusammenhang wird jedoch vom Gesetzgeber nicht uneingeschränkt anerkannt, sondern ist differenzierter zu behandeln.
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG normiert, dass Aufwendungen dann nicht abzugsfähig sind, wenn sie zwar mit der Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte in Zusammenhang stehen, aber ebenso geeignet sind, das gesellschaftliche Ansehen des Steuerpflichtigen zu fördern. Hinsichtlich dieser nichtabzugfähigen Repräsentationsaufwendungen kommt es weder auf die konkreten Gründe für die Aufwendungen an noch darauf, ob es überhaupt möglich wäre, sich dem Aufwand zu entziehen. In diesem Sinne sind nach der Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sachgeschenke durch die gesellschaftliche Stellung des Geschenkgebers bedingte Aufwendungen der Lebensführung und somit als freiwillige Zuwendung vom Abzug ausgeschlossen, sofern kein Leistungsaustausch und Entgeltcharakter gegeben sind.
Sollten daher im gegenständlichen Fall Repräsentationsaufwendungen vorliegen, so würde es sich dabei um Bewirtungsspesen handeln. Denn auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden stellen nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen dar, wobei Bewirtungsspesen sich auf Geschäftsessen, die Übernahme der Hotelkosten des Gastes oder die Kosten der Beherbergung des Gastes im Haus des Gastgebers bzw. im dafür vom Gastgeber angemieteten Haus beziehen (vgl. Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, EStG, § 20 Anm. 55). Wenn auch gewöhnlich nur von der Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden zuteil werden lässt, gesprochen wird, so kann darunter nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes doch auch die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen welcher Art immer - möglichen Wählern, anderen politischen Funktionären usw. - zuteil werden lässt, verstanden werden ).
Nicht unter das Abzugsverbot fallen, und damit zur Gänze abzugsfähig sind jedoch Aufwendungen, bei denen die Bewirtungskosten überwiegend Entgeltcharakter haben.
Wird beispielsweise ein freiberuflich tätiger Geschäftsvermittler für erfolgreiches Tätigwerden durch die Finanzierung einer Reise belohnt (Incentive-Reise), so ist ein derartiger Aufwand vom Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG auch dann nicht erfasst, wenn er ganz oder zum Teil unter das Tatbestandsmerkmal "Bewirtung" subsumiert werden könnte (vgl. Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, EStG, § 20 Anm. 59; Rechtsansicht des ecolex 1996, 44).
Im gegenständlichen Fall bringt der Bw. vor, dass es sich bei der Einladung seiner Wahlkampfhelfer zu einem gemeinsamen Urlaub um die Entlohnung für die von diesen im Wahlkampf um das Amt des Bürgermeisters geleistete Tätigkeit handle. Die Reise sei den Wahlkampfwerbern im Vorhinein versprochen worden, um sie einerseits zusätzlich anzuspornen und sie andererseits für ihre erfolgreiche Arbeit, die dem Bw. erneut zum Bürgermeisteramt verholfen habe, zu belohnen. Die Urlaubsreise stelle daher das Entgelt für die seitens der Helfer erbrachte Leistung dar (Leistung und Gegenleistung).
Auf Grund der oben dargestellten Rechtsansicht ist dem Bw. beizupflichten, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Incentive-Reise handelt. Incentives sollen der lateinischen Bedeutung entsprechend bei dem Empfänger Begeisterung entfachen, die Motivation erhöhen und Anreiz für eine besondere Leistung bieten. Bedeutung erlangen Incentives im Wirtschaftsleben in vielen verschiedenen Formen (Geldprämien, Sachprämien, Incentive-Reisen, Incentive-Events etc.) und unter diversen Bezeichnungen (z.B. Geschenk, Prämie, Bonus etc.). Sie werden von Unternehmen in Beziehung mit ihren Stakeholdern eingesetzt und betreffen typischerweise Mitarbeiter, Händler, Vertriebspartner und Kunden (vgl. Kraft-Kinz - Klostermann - Posautz, "Die Steuerpflicht von Incentives, ....", SWK 2007, S 541).
Das Versprechen des Bw. an seine Wahlhelfer, im Falle eines erfolgreichen Wahlkampfes und seiner Wiederwahl zum Bürgermeister eine gemeinsame Urlaubsreise zu finanzieren, verfolgte zweifellos das Ziel, die Beziehung zu wichtigen Mitarbeitern zu stärken, sie zu motivieren und einen Anreiz dafür zu bieten, sich im Wahlkampf vermehrt einzusetzen, um letztlich bei der Wahl des Amtes des Bürgermeisters die Mehrheit im Gemeinderat zu erlangen.
Die in weiterer Folge seitens des Bw. getätigten Aufwendungen für die Urlaubsreise sind daher steuerlich abzugsfähige Werbungskosten, weil die Aufwendungen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Gegenleistung - nämlich der Arbeit der Wahlhelfer im Wahlkampf - stehen und langfristig die Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen aus dem Amt des Bürgermeisters sicherstellten. Dem Umstand, dass Wahlhelfer gewöhnlich ehrenamtlich tätig werden, kommt in diesem Fall daher keine Bedeutung zu.
Wie bereits bei der Beurteilung der Werbungskosten seitens des Bw. kommt jedoch dem Gegenleistungscharakter und dem Zusammenhang mit der Tätigkeit auch auf der Seite der Empfänger der Incentive-Reise entscheidende Bedeutung zu. Da gemäß § 15 Abs. 1 EStG Einnahmen vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile aus dem außerbetrieblichen Bereich zufließen, hat die Beurteilung der Aufwendungen als Werbungskosten auf Grund ihres Entgeltcharakters die steuerliche Erfassung des Wertes der zugewendeten Reise als Einnahme seitens der Empfänger zur Folge. Es wird daher an den Reiseteilnehmern (Wahlhelfern) liegen, die Wertzugänge bzw. geldwerten Vorteile aus der Reise als steuerpflichtige Einnahme anzusetzen.
Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Politiker Urlaubsreise Incentive-Reise Entlohnung Entgeltcharakter freiwillige Zuwendung Repräsentationsaufwand Werbungskosten Bewirtungsspesen Abzugsverbot Wahlkampf Bürgermeister Leistung - Gegenleistung Gegenleistungscharakter |
Zitiert/besprochen in | SWK 17/2008, K7 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at