Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSL vom 17.03.2009, FSRV/0116-L/06

Hinterziehungen bzw. Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben durch den Geschäftsführer einer KG

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Finanzstrafsenat Linz 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Kommerzialrat Ing. Günther Pitsch und DI Christoph Bauer als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen HH, ehemals Geschäftsführer, geb. 19XX, whft. in H, wegen Abgabenhinterziehungen und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß §§ 33 Abs. 2 lit. a, 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 046-2002/00000-001, nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten Amtsrat Gottfried Haas sowie der Schriftführerin Elisabeth Schreiner durchgeführten mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

I. Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und die im Übrigen unverändert bleibende Entscheidung des Spruchsenates in seinem Ausspruch über Schuld und Strafe dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:

I.A. HH ist schuldig, er hat vorsätzlich im Amtsbereich des Finanzamtes Linz als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der Firma H&F KG

I.A.a. betreffend die Voranmeldungszeiträume April bis August 2002 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer iHv. insgesamt 14.152,51 € (04/02: 2.448,49 €; 05/02: 3.212,52 €; 06-08/02: jeweils 2.830,50 €) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie

I.A.b. betreffend die Monate April bis August 2002 Lohnsteuern iHv. insgesamt 1.211,12 €; Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen iHv. insgesamt 2.492,99 €, sowie Zuschläge zu letzteren iHv. insgesamt 216,22 €, nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt.

Er hat dadurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (zu I.A.a.) und der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (zu I.A.b.) begangen, weshalb über ihn gemäß §§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe iHv.

6.000,00 €

(in Worten: sechstausend Euro)

und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von

drei Wochen

verhängt werden.

I.B. Das überdies gegen HH beim Finanzamt Linz unter der StrNr. 046-2002/00000-001 wegen des Vorwurfes, er habe auch betreffend den Voranmeldungszeitraum November 1999 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, sowie betreffend die Monate November 1999 (richtig: Dezember 1999) bis März 2002 Lohnsteuern und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschläge zu diesen und betreffend die Monate Oktober bis Dezember 1999 und Oktober bis Dezember 2000 Kammmerumlagen vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und dadurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen, anhängige Finanzstrafverfahren wird im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 046-2002/00000-001, wurde der Berufungswerber (Bw.) schuldig gesprochen, er habe vorsätzlich im Amtsbereich des genannten Finanzamtes als abgabenrechtlich Verantwortlicher der Firma H&F KG

a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Monate November 1999 und April bis August 2002 iHv. (teilweise umgerechnet) insgesamt 30.215,95 € bewirkt, indem er Voranmeldungen nicht bzw. nur verspätet beim Finanzamt eingereicht und die diesbezüglichen Vorauszahlungen nicht entrichtet habe, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie

b) Selbstbemessungsabgaben, nämlich Vorauszahlungen an Lohnsteuer (richtig: Lohnsteuern) für November 1999 (richtig: Dezember 1999, vgl. Bl. 19, 23 des Strafaktes), Jänner bis Dezember 2000 und 2001, Jänner bis August 2002 iHv. (teilweise umgerechnet) insgesamt 37.087,80 €, sowie Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) samt Zuschlägen zu diesen (DZ) für w. o. iHv. (teilweise umgerechnet) insgesamt 37.546,81 € und an Kammerumlage (KU) für Oktober bis Dezember 1999 und 2000 iHv. (umgerechnet) insgesamt 129,87 € nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt)

und hiermit (die) Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG [zu Faktum a)] und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG [zu Faktum b)] begangen zu haben.

Aus diesem Grund wurde über den Beschuldigten gemäß §§ 33 Abs. 5 und 49 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe von 20.000,00 € und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten ausgesprochen.

An Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten gemäß § 185 (Abs. 1 lit. a) FinStrG pauschal 363,00 € vorgeschrieben.

Laut den Feststellungen des Erstsenates sei der Beschuldigte während des Bestehens der H&F KG der (alleinige) abgabenrechtliche Verantwortliche der genannten Gesellschaft gewesen.

Im Zeitraum von November 1999 bis August 2002 sei eine Vielzahl von Umsatzsteuervoranmeldungen nicht abgegeben und auch die diesbezüglichen Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in spruchgemäßer Höhe nicht entrichtet worden. HH habe gewusst, dass durch seine Handlungsweise eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen iHv. 30.215,95 € bewirkt werden würde und habe sich mit diesem Erfolg seiner Taten auch jeweils billigend abgefunden.

Ebenso seien die obgenannten Selbstbemessungsabgaben - offenbar auf Veranlassung des Beschuldigten - nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt worden und habe auch hier HH jeweils mit dem Wissen gehandelt, dass es durch seine Vorgangsweise zu entsprechend hohen Abgabenverkürzungen kommen würde und habe er sich mit diesem Erfolg seiner Taten auch billigend abgefunden.

Der Beschuldigte, so der Spruchsenat, bestreite nicht die Abgabenverkürzungen in objektiver Hinsicht, habe jedoch gemeint, dass nicht er, sondern vielmehr AS der eigentliche abgabenrechtliche Verantwortliche der genannten KG gewesen und er selbst von diesem hintergangen worden sei.

Der vor dem Spruchsenat im ersten Rechtgang, u. zw. in der mündlichen Verhandlung vom , zeugenschaftlich einvernommene AS habe diese Schutzbehauptung jedoch widerlegt, indem er ausgesagt habe, dass er bei der KG nur angestellt gewesen sei und zuletzt auch keine Zeichnungsberechtigung mehr für das Gesellschaftskonto gehabt habe. Auch die (vom Beschuldigten beantragte) Zeugin EH habe am genannten Verhandlungstag den Bw. als abgabenrechtlich Verantwortlichen bezeichnet und scheine dieser letztlich auch im Firmenbuch als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der KG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf.

Dem angeführten Straferkenntnis vorangegangen war die nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG ergangene Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. FSRV/0074-L/04, mit der der vom Bw. gegen das zuvor in der Sache (Schuld- und Strafausspruch w. o.) ergangene Straferkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , erhobenen Berufung insofern teilweise Folge gegeben worden war, als zum Einen die erstinstanzliche Entscheidung gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG aufgehoben und die Finanzstrafsache zur Durchführung ergänzender Erhebungen hinsichtlich der tatsächlichen finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeiten bei der H&F KG im relevanten Zeitraum an den Spruchsenat als Entscheidungsorgan der Erstinstanz zurückverwiesen und im Übrigen die Berufung des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen worden war.

In seiner Entscheidungsbegründung verwies der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz (neben einer Auflistung der laut Buchungsabfrage zur StNr. 12 überhaupt noch strafrelevanten Selbstbemessungsabgaben) u. a. hinsichtlich einer anhand der bisherigen Verfahrensergebnisse und Beweisaufnahmen der Erstinstanz (Zeugeneinvernahmen des ehemaligen Buchhalters und vormaligen handelsrechtlichen Geschäftsführer der KG, GB, der ehemaligen Firmenangestellten EH, des nach den bisherigen Ergebnissen bis zum bei der genannten KG als Angestellter beschäftigten AS und der Beschuldigtenverantwortung des HH) hervorgekommenen Möglichkeit eines (Mit-)Verschuldens des AS an den bisher allein dem Bw. zur Last gelegten Taten darauf, dass ergänzende (erstinstanzliche) Ermittlungen darüber zu erfolgen hätten, wann bzw. wie lange AS tatsächlich für die KG tätig gewesen sei und wer die fraglichen Telebankanweisungen zu den jeweiligen Fälligkeitstagen tatsächlich erteilt habe, wobei außer für den Fall, dass ein allfälliger Strafverfolgungsanspruch gegen AS infolge bereits eingetretener Verjährung weggefallen sei, dieser in einem gegen ihn gegebenenfalls von der Erstbehörde einzuleitenden und zweckmäßigerweise mit dem berufungsgegenständlichen Finanzstrafverfahren gemäß § 61 Abs. 1 FinStrG zu verbindenden Strafverfahren als Beschuldigter bzw. ansonsten (nochmals) als Zeuge einzuvernehmen sein werde. Darauf, dass der Amtsbeauftragte der Finanzstrafbehörde erster Instanz dazu seine Zustimmung erklärt habe, wurde hingewiesen.

Im zweiten Rechtsgang stellte der Spruchsenat in seiner dem vorangeführten Erkenntnis vorangegangenen mündlichen Verhandlung (entsprechend einem Bericht des Amtsbeauftragten vom ) vom den Wegfall des nach den Ergebnissen der rechtskräftig mit Urteil vom , GZ. 56, beendeten Strafsache des Landesgerichtes Linz gegen HH und AS wegen §§ 159 Abs. 1, 2 und 5 Z 3 und 156 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) bis zu seinem Ausscheiden aus der Firma ebenfalls für die finanziellen Belange der KG (finanzstrafrechtlichen) Strafverfolgungsanspruches gegen AS (infolge eingetretener Verjährung gemäß § 31 FinStrG) fest und gelangte - ohne die Durchführung weiterer Zeugeneinvernahmen bzw. sonstiger (ergänzender) Beweisaufnahmen - insbesondere unter namentlicher Berücksichtigung der Aktenlage zur GZ. 78 (gemeint wohl: GZ. 56) des Landesgerichtes Linz (erneut) zu der Beurteilung, dass der Bw. im gesamten Tatzeitraum der (alleinig) abgabenrechtliche Verantwortliche der H&F KG gewesen sei, da er selbst die KG durch höhere Privatentnahmen (als AS) geplündert habe, sodass - analog zum ersten Rechtsgang - am Schuld- und Strafausspruch gegen den Bw. festzuhalten gewesen sei.

Gegen das Straferkenntnis des Spruchsenates hat der Beschuldigte innerhalb offener Frist (wiederum) das Rechtsmittel der Berufung erhoben, wobei er im Wesentlichen ausführte, dass er in der Firma keinerlei Büroarbeit durchgeführt habe und der Geschäftsführer AS im Unternehmen mit diesen Aufgaben betraut gewesen sei (Vollmacht für Finanzamt sei aktenkundig). Somit sei auch die Verantwortung für alle Abgaben (Finanzamt, GKK u. dgl.) bei diesem gelegen. Er ersuche daher um Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens.

Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung verantwortete sich der, derzeit aus einer (unselbständigen) Tätigkeit als Arbeiter bei einer Baufirma über ein monatliches Netto-Einkommen iHv. ca. 1.100,00 € bis 1.200,00 €, wobei das Lohneinkommen aber bis auf das Existenzminimum gepfändet sei, verfügende Bw., welcher laut eigenen Angaben keine Sorgepflichten, kein Vermögen, aber Verbindlichkeiten beim Finanzamt iHv. ca. 100.000,00 €, bei der Gebietskrankenkasse in unbekannter Höhe und Bankverbindlichkeiten von ca. 2.000,00 € bis 3.000,00 € aufweist, nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage dahingehend, dass jedenfalls bis zu seinem Ausscheiden aus der Firma AS allein für die finanziellen Belange der KG zuständig gewesen sei und daher auch die Nichtentrichtung der verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben bzw. deren Nichtbekanntgabe an das Finanzamt zu verantworten habe. Er selbst sei lediglich für das operative Tagesgeschäft der KG zuständig gewesen und habe sich kaum bis gar nicht um die laufend anfallenden Büroangelegenheiten gekümmert.

Über Vorhalt, dass laut dem Gerichtsgutachten ab April 2002 es bei der H&F KG trotz laufender unternehmerischer Tätigkeit keine Firmen- bzw. Lohnbuchhaltung mehr gegeben habe und auch nach dem Ausscheiden von AS aus der Firma Selbstbemessungsabgaben (Umsatzsteuervorauszahlungen sowie Lohnabgaben für die Monate April bis August 2002) nicht entrichtet bzw. nicht bekannt gegeben worden seien, räumte der Beschuldigte ein, dass er als zu dieser Zeit Alleinverantwortliche überfordert gewesen sei und letztlich nichts mehr machen konnte, um den anschließenden Konkurs der KG noch abzuwenden.

Im Übrigen, so der Bw., könne er die Ergebnisse des gegen durchgeführten gerichtlichen Strafverfahrens nicht bestreiten.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Die mit Eröffnung des Konkurses vom , AZ. 910 des Landesgerichtes Linz, aufgelöste H&F KG (FN 1112 des Landesgerichtes Linz) war vom (Abschluss des Gesellschaftsvertrages) bis zum (Einstellung des Geschäftsbetriebs) im Geschäftszweig Elektroinstallationen, Handel (Firmenbuch) bzw. nach dem Sachverständigengutachten vom laut Akt des Landesgerichtes Linz GZ. 56 tatsächlich überwiegend in den Geschäftsbereichen Arbeitskräfteüberlassung und Montage tätig. Gewerberechtlicher Geschäftsführer war vom bis zum der in diesem Zeitraum daneben auch als Steuerberater bzw. Buchhalter des Unternehmens fungierende, operativ jedoch nicht tätige GB bzw. neben dem jedenfalls im streitverfangenen Zeitraum ebenfalls keine verfahrensrelevante Tätigkeit in der KG ausübenden MF vom bis zum der, als unbeschränkt haftender Gesellschafter über eine Beteiligung im Ausmaß von 25 % verfügende, Beschuldigte. Gegenüber der Abgabenbehörde (Finanzamt Linz, StNr. 12) trat HH als abgabenrechtlich Verantwortlicher der KG auf (vgl. Veranlagungsakt zur genannten StNr.).

Daneben war auch der vom bis zum als Angestellter bei der KG beschäftigte und u. a. (neben HH) bis zum über eine Verfügungsberechtigung für ein Geschäftskonto der KG (vgl. Strafakt des Landesgerichtes Linz GZ. 56, Band III, Blattbezeichnung 41/54 bzw. Pkte. V/4, V/5.1, Seiten 4, 26f des Gutachtens) verfügende AS (Sozialversicherungsabfrage zur Versicherungsnummer 1314 bzw. Bl. 132 des Finanzstrafaktes) an der handelsrechtlichen Geschäftsführung zumindest maßgeblich beteiligt (vgl. o. a. Sachverständigengutachten, Pkt. VI/2, Seite 54).

Laut den Zeugenaussagen GB (in der Spruchsenatsverhandlung vom ), der in der KG für die Geschäftsführung arbeitenden Sekretärin EH (in der Spruchsenatsverhandlung vom ) und AS (Aussage in der Spruchsenatsverhandlung vom : "...Ich habe Dinge ausgeführt, die notwendig waren, möglicherweise etwas mehr als ein Verkäufer ...") war neben HH auch AS Ansprechpartner für die laufende Firmenbuchhaltung und zuständig für Verhandlungen mit dem Finanzamt (Ratenansuchen, Stundungen und dgl.) sowie weiters auch für die Durchführung bzw. für die Veranlassung von laufenden Überweisungen (Telebankanweisungen) zumindest mitverantwortlich.

Weiters wurden nach den Ergebnissen des Erstverfahrens auch Zahlscheine für fällige Selbstbemessungsabgaben an AS bzw. an den Bw. weitergeleitet (Bl. 129 f des Finanzstrafaktes).

Die Entscheidungen, ob bzw. wann anstehende Zahlungen für die KG dann (mittels Telebanking) letztlich geleistet wurden, sei entweder (meist) von dem großteils im Büro anwesenden AS bzw. von dem (in seiner Funktion als Elektromeister) vielfach auf Baustellen der KG bzw. außer Haus tätigen Bw. getroffen worden (vgl. Aussage EH, Bl. 128 f des Finanzstrafaktes).

Laut Aussage des Zeugen GB (Bl. 108 f des Finanzstrafaktes) hat AS während seiner Tätigkeit für die KG über das Firmenkonto verfügt, als wäre es sein eigenes.

Hinweise darauf, dass AS auch nach dem Widerruf seiner Verfügungsberechtigung über das genannte Firmenkonto bzw. nach seinem (sozialversicherungsrechtlichen) Ausscheiden aus der Firma für die H&F KG tätig war (vgl. Bl. 132 des Finanzstrafaktes), bzw. dafür, dass für Entscheidungen betreffend die Entrichtung bzw. die Bekanntgabe von Selbstbemessungsabgaben neben dem Bw. weitere Personen zuständig waren, ergeben sich aus der Aktenlage nicht.

Laut dem o. a. Gerichtsgutachten ist nicht zuletzt aufgrund überhöhter, zum Großteil durch Verbindlichkeiten beim Finanzamt und bei der Gebietskrankenkasse finanzierter Privatentnahmen des Bw. (1,871.736,82 ATS) und von AS (300.000,00 ATS) spätestens Mitte 2000 die objektive Zahlungsunfähigkeit der KG eingetreten. Ab April 2002 bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung wurde trotz fortgesetzter Geschäftstätigkeit im Unternehmen der KG keinerlei Buchhaltung bzw. keinerlei Lohnverrechnung mehr geführt (Pkte. III, V/2.2, VI/5, Seiten 3f, 11, 61 und 63).

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom , GZ. 56, wurden der Bw. und AS für schuldig erkannt, gemeinsam als geschäftsführender Gesellschafter (HH) bzw. als geschäftsführender leitender Angestellter (AS) der Firma H&F KG

1) von März 1999 bis spätestens Mitte 2000 grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der KG dadurch herbeigeführt zu haben, dass sie kridaträchtig handelten, indem sie überhöhte Privatentnahmen tätigten, sohin einen übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesellschaft in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand trieben und

2) von Ende 2000 bis März 2002 (AS) bzw. bis September 2002 (HH) in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der genannten KG grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines der Gläubiger der Gesellschaft dadurch vereitelt zu haben, dass sie kridaträchtig handelten, indem sie überhöhte Privatentnahmen tätigten, sohin einen übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesellschaft in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand trieben, und dadurch die Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs. 1, 2 und 5 Z 3 StGB begangen zu haben (Gerichtsakt, Band III, Blattbezeichnung 9-13/44).

Weiters wurde AS für schuldig erkannt, von März 1999 bis März 2002 Bestandteile seines Vermögens (als Privatperson) verheimlicht bzw. beiseite geschafft zu haben, indem er Privatentnahmen im Ausmaß von 500.000,00 ATS aus dem Vermögen der H&F KG (über den von ihm offiziell bezogenen Lohn iHv. 11.500,00 ATS hinaus) tätigte und dadurch die Befriedigung seiner privaten Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelte oder schmälerte, und dadurch das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 StGB begangen zu haben.

Der Aktenlage nach sind nachfolgende strafrelevante Selbstbemessungsabgaben während der gemeldeten Beschäftigung des AS bei der H&F KG (vgl. Finanzstrafakt Bl. 70) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden (vgl. Zusammenstellung Finanzstrafakt Bl. 19, sowie Buchungsabfrage zur StNr. 12 vom ):

Lohnsteuer 54.169,00 ATS, DB 25.294,00 ATS, DZ 2.698,00 ATS, d. s. umgerechnet insgesamt 5.970,87 €, jeweils betreffend Dezember 1999, fällig am [vgl. § 79 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988, § 43 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 und § 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WirtschaftskammerG)], bekannt gegeben am , entrichtet durch Saldozahlung im Vollstreckungswege am .

Umsatzsteuervorauszahlung für November 1999 iHv. 199.499,00 ATS, d. s. umgerechnet 14.498,16 €, fällig am [vgl. § 21 Abs. 1 UStG 1994 iVm VO BGBl II 1998/206], Voranmeldung eingereicht am , entrichtet durch Saldozahlungen (teilweise im Vollstreckungswege) am , , am und am .

Lohnsteuer 4.611,00 ATS, DB 2.188,00 ATS, DZ 219,00 ATS, d. s. umgerechnet insgesamt 510,02 €, jeweils betreffend Jänner 2000, fällig am , bekannt gegeben am , entrichtet durch Saldozahlung am .

Kammerumlage 667,00 ATS, d. s. umgerechnet 48,47 €, betreffend Oktober bis Dezember 1999, fällig am (vgl. § 122 Abs. 5 WirtschaftskammerG), bekannt gegeben am , entrichtet durch Saldozahlung am .

Lohnsteuer 28.617,00 ATS, DB 14.750,00 ATS, DZ 1.476,00 ATS, d. s. umgerechnet insgesamt 3.258,87 €, jeweils betreffend April 2000, fällig am , bekannt gegeben am , entrichtet durch Saldozahlung am , am und am .

Lohnsteuer 66.501,00 ATS, DB 34.005,00 ATS, DZ 3.400,00 ATS, d. s. umgerechnet insgesamt 7.551,14 €, jeweils betreffend November 2000, fällig am , bekannt gegeben am , entrichtet durch Saldozahlung am .

Lohnsteuer 48.801,00 ATS, DB 22.298,00 ATS, DZ 2.230,00 ATS, d. s. umgerechnet insgesamt 5.329,03 €, jeweils betreffend Dezember 2000, fällig am , bekannt gegeben am , entrichtet durch Saldozahlung am , am , am und am .

Für den Zeitraum 2000 am bekannt gegebene zusätzliche DB iHv. 8.001,00 ATS und DZ iHv. 798,00 ATS, d. s. umgerechnet insgesamt 639,45 €, entrichtet durch Saldozahlung am .

Für den Zeitraum 2000 laut Lohnsteuerprüfung ABNr. 400433/02, Bericht vom (Bl. 12 ff Finanzstrafakt), zwar berechnete, aber nicht abgeführte zusätzliche DB iHv. 10.123,00 ATS und DZ iHv. 1.011,00 ATS, d. s. umgerechnet insgesamt 809,14 €, entrichtet im Jahre 2002.

Kammerumlage 1.120,00 ATS, d. s. umgerechnet 81,39 €, betreffend Oktober bis Dezember 2000, fällig am , bekannt gegeben am , entrichtet im Jahre 2002.

Lohnsteuer 112.588,00 ATS, DB 42.362,00 ATS, DZ zu diesen 4.049,00 ATS, d. s. umgerechnet insgesamt 11.554,91 €, jeweils betreffend Mai 2001, fällig am , bekannt gegeben am , entrichtet im Jahre 2002.

Lohnsteuer 69.082,00 ATS, DB 47.969,00 ATS, DZ 4.584,00 ATS, d. s. umgerechnet insgesamt 8.839,56 €, jeweils betreffend Juni 2001, fällig am , bekannt gegeben am , keine Entrichtung.

Für den Zeitraum 2001 laut o. a. Lohnsteuerprüfung zwar berechnete, aber nicht abgeführte zusätzliche DB iHv. 210.848,00 ATS und DZ von 20.145,00 ATS, d. s. umgerechnet insgesamt 16.786,91 €, keine Entrichtung.

Lohnsteuer 7.216,83 € betreffend Jänner 2002, fällig am , bekannt gegeben am , keine Entrichtung.

Für Jänner bis März 2002 laut o. a. Lohnsteuerprüfung anteilig zwar berechnete, aber nicht abgeführte (zusätzliche) Lohnsteuer 726,67 €, DB iHv. 1.495,79 €, DZ iHv. 129,73 € (anteilsmäßig errechnet aus für Jänner bis August 2002 insgesamt nicht abgeführten bzw. nicht entrichteten Beträgen an Lohnsteuer von insgesamt 1.937,79 €, DB iHv. 3.988,78 €, DZ von 345,96 €).

Folgende weitere strafrelevante Selbstbemessungsabgaben wurden nach - laut den Sozialversicherungsdaten - beendeter Beschäftigung des AS bei der H&F KG nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet:

Für April bis August 2002 laut Lohnsteuerprüfung anteilig zwar berechnete, aber nicht abgeführte (zusätzliche) Lohnsteuer 1.211,12 €, DB iHv. 2.492,99 €, DZ von 216,22 €.

Umsatzsteuervorauszahlung für April 2002 laut USO-Prüfung, ABNr. 203079/02, 2.448,49 € (Bericht vom , Finanzstrafakt Bl. 1 ff; berechnet ohne Sicherheitszuschlag), fällig am , keine Voranmeldung, keine Entrichtung.

Umsatzsteuervorauszahlung für Mai 2002 laut USO-Prüfung 3.212,52 € (Bericht vom , Finanzstrafakt Bl. 1 ff; berechnet ohne Sicherheitszuschlag), fällig am , keine Voranmeldung, keine Entrichtung.

Umsatzsteuervorauszahlung für Juni 2002 laut USO-Prüfung 2.830,50 € (o. a. Bericht vom ; berechnet ohne Sicherheitszuschlag), fällig am , keine Voranmeldung, keine Entrichtung.

Umsatzsteuervorauszahlung für Juli 2002 laut USO-Prüfung 2.830,50 € (Bericht vom , Finanzstrafakt Bl. 1 ff; berechnet ohne Sicherheitszuschlag), fällig am , keine Voranmeldung, keine Entrichtung.

Umsatzsteuervorauszahlung für August 2002 laut UVA-Prüfung, ABNr. 207098/02, 2.830,50 € (Bericht vom , Finanzstrafakt Bl. 7 ff; berechnet analog den Vormonaten ohne Sicherheitszuschlag), fällig am , keine Voranmeldung, keine Entrichtung.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b leg. cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (Umsatzsteuervorauszahlungen) bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet werden.

Gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm 13 FinStrG macht sich jemand (statt dessen) einer (versuchten) Abgabenhinterziehung nach dieser Bestimmung schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, beispielsweise indem er entgegen dem § 119 Bundesabgabenordnung (BAO) eine unrichtige Abgabenerklärung erstellt, mit dem Plan, die Abgabenbehörde werde die Jahresumsatzsteuer mit einem unter der tatsächlichen Zahllastensumme abzüglich allfälliger Guthaben gelegenen Betrag festsetzen, eine Abgabenverkürzung bewirkt bzw. zu bewirken versucht.

Gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. ist eine Tat, z. B. nach § 33 Abs. 1 FinStrG, versucht, sobald u. a. der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorausgehende Handlung, beispielsweise durch Einreichung der falschen Abgabenerklärung beim Finanzamt, betätigt.

Eine Strafbarkeit wegen zumindest versuchter Hinterziehung nach §§ 33 Abs. 1, 13 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist.

Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich u. a. einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Selbstbemessungsabgaben, d. s. neben Lohnabgaben (L, DB und DZ) auch die Kammerumlage(n), nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird.

Als unmittelbarer Täter iSd. vorangeführten Bestimmungen kommen entweder die Abgabe- oder Abfuhrpflichtigen selbst, die deren abgabenrechtliche Obliegenheiten aufgrund rechtlicher oder vertraglicher Pflichtenübernahme oder auch bloß faktisch Wahrnehmenden, d. s. beispielsweise bei abgabepflichtigen Personengesellschaften ohne eigener Rechtspersönlichkeit einerseits die (handelsrechtlich) bestellten Geschäftsführer bzw. die Gesellschafter, andererseits aber auch die, die abgabenrechtlichen Pflichten (bloß faktisch) besorgenden Angestellten oder sonstige Personen, in Betracht.

Daneben können die angeführten Finanzvergehen auch in der Form der Bestimmungs- bzw. der Beitragstäterschaft begangen werden (vgl. § 11 FinStrG).

Bedingt vorsätzlich handelt nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 StGB jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Für die sich lediglich auf die Abgabenverkürzung beziehende Wissentlichkeit iSd. § 33 Abs. 2 lit. a ist es dabei nicht erforderlich, dass das Täterwissen auch den exakten Abgabenbetrag umfasst.

Unbestrittenermaßen wurde im Hinblick auf die angeführten Umsatzsteuervorauszahlungen (unter Nichtberücksichtigung des für Zwecke des Finanzstrafverfahrens nicht weiter heranzuziehenden Sicherheitszuschlages für 04-08/02 ergibt sich ein diesbezüglicher Abgaben- bzw. Verkürzungsbetrag von insgesamt 28.640,67 €), indem unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen nach § 21 UStG 1994 die genannten Beträge jeweils nicht termingerecht, d. h. bis zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet wurden, von dem bzw. den für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten tatsächlich Verantwortlichen der H&F KG jeweils der Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht.

Dafür, dass die im Jänner 2000 bzw. in den Monaten Mai bis Oktober 2002 gesetzten Tathandlungen bereits als (versuchte) Hinterziehungen der anteiligen Jahresumsatzsteuer iSd. § 33 Abs. 1 iVm § 13 FinStrG zu qualifizieren seien, ergeben sich, schon angesichts der mangelnden zeitlichen Ausführungsnähe zu den in Frage kommenden (versuchten) Jahresumsatzsteuerdelikten, jedoch keinerlei Anhaltspunkte.

Andererseits kommt auch der nachträglichen Bekanntgabe der Voranmeldungsdaten für 11/99 (siehe oben) infolge nicht rechtzeitiger Bezahlung des Verkürzungsbetrages (vgl. dazu § 29 Abs. 2 FinStrG) keine strafbefreiende Wirkung zu.

Ebenso wurde im Hinblick auf die obenstehenden Selbstbemessungsabgaben (Lohnabgaben 12/99; 01-12/00; 01-12/01 und 01-08/02 iHv. (teilweise) umgerechnet 74.739,26 € sowie Kammerumlage 10-12/99 und 10-12/00 von insgesamt umgerechnet 129,87 €) von dem bzw. den bei der genannten KG für die (ordnungsgemäße und zeitgerechte) Abfuhr dieser Abgaben tatsächlich Verantwortlichen zweifellos tatbildlich iSd. § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG gehandelt.

Wenngleich schon anhand der im gerichtlichen Strafverfahren GZ. 56 getroffenen, vom Bw. im Übrigen nicht bestrittenen, dort entscheidungserheblichen Feststellungen auch für das gegenständliche Finanzstrafverfahren davon ausgegangen werden kann, dass die u. a. auch in den in Rede stehenden Tatzeiträumen sowohl vom Beschuldigten als auch von AS getätigten überhöhten Privatentnahmen im Wesentlichen zu Lasten des Fiskus bzw. durch die Nichtentrichtung von fälligen Selbstbemessungsabgaben finanziert wurden (vgl. Pkte. VII/4 und VII/6, Seiten 34 ff und 72 des vorerwähnten Gutachtens), und so besehen wohl auch der Bw. letzten Endes wirtschaftlicher Nutznießer der zweifelsfrei objektiv eingetretenen Abgabenverkürzungen im Sinne des Ersterkenntnisses war, kann hinsichtlich der vor dem April 2002 gesetzten einzelnen Teilfakten (vgl. §§ 33 Abs. 3 lit. b, 49 Abs. 1 lit. a FinStrG; § 21 Abs. 1 UStG 1994, § 79 Abs. 1 EStG 1988, § 43 Abs. 1 FLAG, § 122 Abs. 7 WirtschaftskammerG) nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit (§ 98 Abs. 3 FinStrG) auf konkrete, durch den Bw. gesetzte Tathandlungen iSd. §§ 33 Abs. 2 lit. a, 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, allenfalls auch iVm § 11 FinStrG, geschlossen werden.

Insbesondere bleibt nämlich trotz der im bisherigen Verfahrensablauf durchgeführten Erhebungen im Dunkeln, wer der beiden über das Geschäftskonto der KG Verfügungsberechtigten letztlich die für die unter der Verletzung der Pflichten des § 21 Abs. 1 UStG 1994 bewirkte Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung 11/99 zum Fälligkeitstermin bzw. für die Nichtentrichtung der Selbstbemessungsabgaben für 11/99, 01-12/00, 01-12/01 und 01-03/02 (Lohnabgaben) bzw. 10-12/99 und 10-12/00 (KU) längstens von fünf Tagen ab Fälligkeit zur StNr. 12 tatsächlich verantwortlich war bzw. wer die nicht termingerechte Entrichtung verursacht und damit zu vertreten hat. Da angesichts des bisherigen Verfahrensverlaufes und des seit der Tatbegehung verstrichenen Zeitablaufes weitere Erhebungen darüber nicht erfolgversprechend bzw. jedenfalls nicht prozessökonomisch erscheinen, war das diesbezüglich gegen den Bw. eingeleitete Finanzstrafverfahren im Zweifel zu seinen Gunsten einzustellen.

Anders stellt sich aber die Situation für die Tatvorwürfe betreffend die Umsatz(vorauszahlungs)steuerhinterziehung(en) und die Nichtentrichtung(en) von Lohnabgaben, jeweils für die Zeiträume April bis August 2002, dar. Zu den hiefür maßgeblichen Zeitpunkten (ab bis ) war nämlich in der KG einzig und allein der Bw. für die Bekanntgabe bzw. die Entrichtung bzw. Abfuhr der genannten Selbstbemessungsabgaben zuständig bzw. alleine über das Geschäftskonto der KG verfügungsberechtigt, sodass auch nur er als Täter in Frage kommt.

Da beim Beschuldigten, als zu den fraglichen Zeiträumen bereits langjährig unternehmerisch Tätigen auch unter Berücksichtigung seiner diesbezüglichen Verantwortung in der Berufungsverhandlung, ein entsprechendes Wissen einerseits um die ihn treffenden Verpflichtungen gemäß §§ 21 Abs. 1 UStG 1994, 79 EStG 1988, 43 Abs. 1 FLAG und 122 Abs. 7 WirtschaftskammerG und andererseits (zu Teilfaktum I.A.a.) auch um die durch die Nichtentrichtung der Vorauszahlungen eintretenden Folgen (Bewirken einer Verkürzung im Ausmaß von insgesamt 14.152,51 €) als hinreichend erwiesen iSd. § 98 Abs. 3 FinStrG angesehen werden kann, er aber trotz dieses Wissens dennoch tatbildmäßig iSd. bezogenen §§ 33 Abs. 2 lit. a und 49 Abs. 1 lit. a FinStrG gehandelt hat, war der diesbezügliche Schuldvorwurf gegen den Bw., er habe sowohl im Hinblick auf den Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als auch der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (nicht entrichteter Betrag an Lohnabgaben: 3.920,33 €) nicht bloß bedingt, sondern wissentlich vorsätzlich agiert, unverändert aufrecht zu erhalten.

Insgesamt hat der Bw. daher Abgabenhinterziehungen (gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) im Ausmaß von 14.152,51 € bzw. vorsätzliche Nichtentrichtung(en) von Selbstbemessungsabgaben (§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG) im Ausmaß von 3.920,33 € zu verantworten.

Gemäß den Vorschriften der §§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 iVm 21 Abs. 1 und 2 FinStrG beträgt die hiefür gesetzlich vorgesehene Geldstrafe höchstens 30.265,19 €, während die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vom Berufungssenat zwingend auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 20 Abs. 2 FinStrG mit maximal drei Monaten begrenzt ist.

Gemäß §23 Abs. 1 FinStrG bildet grundsätzlich das Ausmaß der Schuld des Täters die Grundlage für die Bemessung der Strafe(n).

Abs. 2 und 3 leg. cit. zufolge sind für die Strafbemessung die nicht schon die Strafdrohung bestimmenden Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe (§§ 32 bis 35 StGB) gegeneinander abzuwägen bzw. für die Ausmessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Daneben ist, neben darüber hinaus auch im Finanzstrafverfahren anzustellenden general- und spezialpräventiven Überlegungen (vgl. ), auch der aus Tat gezogene bzw. erwartete Nutzen zu berücksichtigen ().

Berücksichtigt man vorweg, dass hinsichtlich des unter I.A.a. angeführten Verkürzungsbetrages nach dem Plan und dem Willen des Beschuldigten keine endgültige, sondern eine lediglich vorübergehende Abgabenverkürzung eintreten sollte und wertet den einer derartigen, grundsätzlich sich nicht auf den Strafrahmen iSd. § 33 Abs. 5 FinStrG auswirkenden Tat zugrunde liegenden sozialen Unrechtsgehalt als weniger gravierend, als beispielsweise bei einer nach den Überlegungen von vornherein auf Dauer angelegten Jahresabgabenhinterziehung, so kann im Rahmen des bei der Strafausmessung auszuübenden behördlichen Ermessens der o. a. Höchstbetrag für Geldstrafe um 9.435,01 €, d. e. einem Drittel des diesbezüglichen Strafrahmens auf einen (Gesamt-)Betrag von 20.830,18 € reduziert werden.

Danach ergäbe sich, der diesbezüglichen Spruchpraxis folgend, bei einem, angesichts der Mindestschulderfordernisse des jeweiligen Tatbestandes (z. B. bedingter oder wissentlicher Vorsatz) als nicht besonders gravierend einzustufenden "durchschnittlichen" Schuldverhalten und einander annähernd die Waage haltenden Milderungs- und Erschwerungsumständen iSd. § 23 Abs. 2 FinStrG sowie (für die Geldstrafe) durchschnittlichen persönlichen Täterverhältnissen ein Ausgangswert von (abgerundet) annähernd 10.000,00 € bzw. näherungsweise 50 % der vorangeführten Strafobergrenzen.

Zum Schuldvorwurf gegen den Bw. ist festzuhalten, dass dieser sowohl im Hinblick auf die Verletzung der (abgabenrechtlichen) Pflichten des § 21 Abs. 1 UStG 1994 als auch im Hinblick auf die Nichtentrichtung der Lohnabgaben innerhalb der Fristen des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nicht nur bedingt, sondern wissentlich vorsätzlich gehandelt hat.

Im Anlassfall schlagen, wie schon im Erstverfahren, als strafmildernd iSd. § 23 Abs. 2 FinStrG die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw. (vgl. § 34 Abs. 1 Z 1 StGB) und, in Anlehnung an § 34 Abs. 1 Z 10 StGB, die zu den Zeitpunkten der Tatbegehung schon angespannte Finanzlage des Unternehmens zu Buche, während hingegen der noch vom Spruchsenat angenommene Milderungsfaktor der teilweisen Schadensgutmachung (vgl. § 34 Abs. 1 Z 15 StGB) infolge des Wegfalls der diesbezüglichen Teilfakten, nun nicht mehr vorliegt.

Ebenso sind auch bei der Strafausmessung die im Ersterkenntnis angezogenen Erschwerungsgründe des über eine längere ununterbrochene Periode andauernden, nunmehr allerdings nicht unerheblich reduzierten Tatzeitraumes bzw. die Mehrzahl der deliktischen Angriffe (vgl. § 33 Z 1 StGB) als Erschwerungsgründe zu berücksichtigen.

Zusätzlich dazu spricht auch der aus den Gerichtsakten hinreichend hervorkommende Umstand (vgl. Sachverständigengutachten Pkte. III, V/4, 5.1., 5.2.3, VI/3 und 4, Seiten 3f, 23, 25, 28, 32, 56 ff) dass der Bw. über Jahre hinweg und auch noch nach der objektiven Zahlungsunfähigkeit der KG im Jahr 2000 unangemessene und überhöhte Privatentnahmen zur Finanzierung seines aufwändigen privaten Lebensstiles aus dem Gesellschaftsvermögen, vornehmlich auf Kosten der Forderungen der öffentlichen Hand (Finanzamt, Gebietskrankenkasse u. ä.) getätigt hat, die letzten Endes dann auch zum Scheitern des Unternehmens bzw. zu erheblichen Forderungsausfällen der betroffenen Hauptgläubiger führten, wobei auf die bereits im Straferkenntnis der ersten Rechtsstufe angeführte Relation im Verhältnis zu dem ebenfalls strafgerichtlich verfolgten AS verwiesen wird, in diesem Zusammenhang gravierend gegen den Beschuldigten.

In gesamthafter Wertung der angeführten, eben dem täterspezifischen Schuldverhalten bzw. den individuellen Tatumstände Rechnung tragenden Umstände ergibt sich daraus ein Zuschlag zu dem mit 10.000,00 € genannten Näherungswert von annähernd 60 %, sodass an Geldsstrafe insgesamt ein Betrag iHv. 16.000,00 € anzusetzen wäre.

Reduziert man diesen Betrag angesichts der derzeitigen schwierigen wirtschaftliche Situation des Bw. (vgl. Buchungsabfragen zur StNr. 12 und 34) um die Hälfte (§ 23 Abs. 2 FinStrG) und zieht man weiters die, nicht vom Beschuldigten zu vertretende überdurchschnittlich lang anmutende, zu einer nicht unwesentlichen Reduktion des Strafverfolgungsanspruches der Republik Österreich führenden und mit einem weiteren Abschlag von einem Viertel des zuletzt verbleibenden Betrages niederschlagende Verfahrensdauer (vgl. Einleitungsbescheid vom ) ins Kalkül, so ergibt sich ein in angemessener Weise sowohl den maßgeblichen Tat- und Täterverhältnissen als auch den tatpräventiven Erwägungen Rechnung tragender verbleibender Strafbetrag von 6.000,00 €, d. e. annähernd einem Fünftel des (ursprünglichen) Strafrahmens.

Gleiches gilt mit der Einschränkung, dass die persönlichen bzw. wirtschaftlichen Aspekte iSd. § 23 Abs. 3 FinStrG für die gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe nicht gelten, auch für Subsidiärstrafe nach § 20 FinStrG. An sich erschienen bei Anwendung der o. a. Zumessungskriterien und unter Berücksichtigung der Spruchpraxis eine Freiheitsstrafe von sechs Wochen angemessen. Einer derartigen Erhöhung der Ersatzfreiheitsstrafe (in Relation zum nur vom Bw. angefochtenen Ersterkenntnis) steht aber die Bestimmung des § 161 Abs. 3 FinStrG entgegen, sodass letztlich auch diese Sanktion auf ein gerade noch vertretbares Ausmaß von drei Wochen zu reduzieren war.

Die (unveränderte Beibehaltung der) Kostenentscheidung gründet sich auf die Bestimmung des § 158 Abs. 1 lit. a FinStrG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Abgabenhinterziehung
Finanzordnungswidrigkeit
Vorsatz
Zweifelsgrundsatz
Strafzumessung

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