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OGH vom 31.03.2016, 1Nc12/16d

OGH vom 31.03.2016, 1Nc12/16d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht Steyr zu AZ 4 Cg 30/16v anhängigen Rechtssache der klagenden Partei V***** P*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), wegen 30.000 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger brachte beim Landesgericht Steyr eine Amtshaftungsklage ein und begehrte gleichzeitig die Bewilligung der Verfahrenshilfe, wobei er seine Ersatzansprüche daraus ableitete, dass ihm das Landesgericht Steyr als Erstgericht auf mehrere im Verfahren 19 BE 55/15w gestellte Anträge überhaupt nicht (weder positiv noch negativ) „geantwortet“ habe. Es lägen damit „systematische Verstöße gegen Art 13 EMRK“ vor. Das Landesgericht Steyr legte die Akten dem Oberlandesgericht Linz mit dem Ersuchen um Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Das Oberlandesgericht Linz erachtete sich für eine Delegierungsentscheidung nach dieser Gesetzesstelle für nicht zuständig und legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz gelegenen Erstgerichts vor. Es wies darauf hin, dass es eine Beschwerde des Klägers gegen eine Entscheidung des Landesgerichts Steyr abgewiesen hatte, sodass die Voraussetzungen des § 9 Abs 4 AHG „wohl auch“ hinsichtlich des Oberlandesgerichts Linz vorlägen.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Im vorliegenden Fall leitet der Kläger seine Ersatzansprüche aus dem Unterbleiben von Entscheidungen des Landesgerichts Steyr als Erstgericht im Verfahren 19 BE 55/15w zu von ihm nicht näher bezeichneten Anträgen ab. Aus dem Umstand, dass das Oberlandesgericht Linz im genannten Verfahren einer gegen eine Entscheidung erhobenen Beschwerde des Klägers nicht Folge gegeben hatte, kann entgegen der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts nicht abgeleitet werden, dass der Amtshaftungsanspruch „wohl auch“ aus diesem zweitinstanzlichen Beschluss abgeleitet wird. Abgesehen davon, dass der Antragsteller in seinem Vorbringen auf diese Entscheidung in keiner Weise Bezug nimmt, stützt er sich auf eine Untätigkeit des Erstgerichts und damit weder auf eine von diesem, noch vom Oberlandesgericht Linz getroffene Entscheidung.

Da somit dem Oberlandesgericht Linz kein anspruchsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen wird, ist es nicht iSd § 9 Abs 4 AHG von einer Delegierungsentscheidung ausgeschlossen, sodass eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs nicht vorliegt. Das Oberlandesgericht Linz wird ein anderes Landesgericht seines Sprengels als das Landesgericht Steyr als zuständig zu bestimmen haben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0010NC00012.16D.0331.000

Fundstelle(n):
LAAAC-92402