Personalverrechnung: eine Einführung 2011
19. Aufl. 2011
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S. 168
13.1. Allgemeines
Der Dienstnehmer behält den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei
Krankheit oder Freizeitunfall,
Betriebs(Arbeits)unfall1) und
Berufskrankheit1).
Ein Unfall auf dem Weg Wohnung – Arbeitsstätte – Wohnung gilt als Arbeitsunfall und wird in der Praxis als Wegunfall1) bezeichnet.
1) Diese Verhinderungsursachen hat der Dienstgeber (bzw. der Beschäftiger im Fall einer Arbeitskräfteüberlassung) der Unfallversicherungsanstalt binnen fünf Tagen (mittels amtlichem Meldeformular) zu melden, wenn sie zum Tod oder zu völliger oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen führten.
Liegen solche Dienstverhinderungsgründe vor, erhält der Dienstnehmer für eine bestimmte Zeit
vom Dienstgeber das Krankenentgelt und/oder
von der zuständigen Gebietskrankenkasse das Krankengeld.
13.2. Krankengeld
Der Anspruch auf Krankengeld besteht grundsätzlich ab dem vierten Tag der Dienstverhinderung für ein und denselben Versicherungsfall bis zur Dauer von 26 bzw. 52 Wochen (oder einer ev. lt. Satzung längeren Dauer).
Das Krankengeld ruht, solange der Dienstnehmer (freie Dienstnehmer) Anspruch auf Fortzahlung von mehr als 50 % der vollen Bezüge hat. Bei einem Anspruch von 50 % ruht das K...