Aufwendungen eines Musikschullehrers für ein NLP-Seminar (NLP Professional Practitioner); keine steuerliche Anerkennung.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. B., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Am reichte der Berufungswerber (Bw.) die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 mittels Formular E 1 beim zuständigen Finanzamt ein. Der Bw. machte folgende Werbungskosten in der Höhe von insgesamt 2.391,78 € geltend:
NLP (Neuro-Linguistisches Programmieren) Fortbildungskosten:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kursgebühr bezahlt in 2005 | 1.590,00 €
|
Fachliteratur für Kurs | 128,68 €
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Reisekosten für Seminar 1.-10.7.; St., Ö:
Hotel | 266,70 €
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10 d à
€ 26,40 | 264,00 €
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400 km à
€ 0,356 | 142,40 €
|
Summe
Werbungskosten | 2.391,78
€ |
Mit Schreiben vom forderte das Finanzamt den Bw. auf, sämtliche Belege im Zusammenhang mit den geltend gemachten Fortbildungskosten in der Höhe von 2.391,78 € vorzulegen. Weiters wollte das Finanzamt wissen, weshalb der Bw. an einer NLP-Ausbildung teilnehme und ob er damit eine neue berufliche Tätigkeit ausüben wolle und ab wann.
Mit Schreiben vom übersendete der Bw. dem Finanzamt die angeforderten Belege. Der Bw. führte folgende Inhalte des Kursprogramms der NLP-Coaching Ausbildung an:
- Positive Zielsetzungen erarbeiten
- Motivationsstrategien
- Steigerung der Selbstkompetenz
- Konstruktiver Umgang mit Ängsten, belastenden Situationen und Krisen
- Stressregulation bis zu persönlichen Problemen
- Bewältigung von Lampenfieber
Weiters gab der Bw. an, dass er sowohl im Rahmen seiner derzeitigen nicht selbständigen Tätigkeit als auch innerhalb der nächsten drei Jahre im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit als Musiklehrer und Musiker-Coach seine Schüler bzw. Kunden bei Problemen und Stresssituationen im Zusammenhang mit Orchesterauftritten, solistischen Auftritten, Vorspielen und diversen musikalischen Tätigkeiten unterstützt. Die Fortbildungskosten würden somit ausschließlich Maßnahmen zur Berufsausübung darstellen.
Im Einkommenssteuerbescheid vom wurden die Werbungskosten in der Höhe von 2.391,78 € vom Finanzamt nicht berücksichtigt. Das Finanzamt begründete, dass das System des NLP eine Modellverbesserung des menschlichen Verhaltens und der menschlichen Kommunikation darstellt. Das vermittelte Wissen sei von allgemeinem Interesse und ebenso gut im privaten Lebensbereich als auch im Berufsleben anwendbar. Eine spezielle berufsspezifische Fortbildung sei nicht erkennbar, da diese Kurse auch von Angehörigen anderer Berufsgruppen besucht werden. Aufwendungen des Arbeitnehmers, die eine klare Abgrenzung zu Kosten der allgemeinen Lebensführung nicht zulassen würden, seien nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Gegen diesen Bescheid wurde mit vom Bw. Berufung eingebracht. Der Bw. legte der Berufung ein Motivationsschreiben bei und betonte noch einmal, dass das erlernte Wissen speziell nur für seine berufliche Tätigkeiten anzuwenden ist und er im privaten Bereich der Lebensführung keinerlei Anwendungsmöglichkeiten für das erlernte Wissen findet. Der Bw. beantragte die Aussetzung von 751,66 €, fällig per .
Das Motivationsschreiben des Bw. für die Absolvierung des NLP-Kurses lautet:
"Meine Tätigkeit als Musiklehrer im a.C. erfordert, dass ich nicht nur sprachlich mit meinen Schülern kommuniziere, sondern zu einem großen Teil non-verbal arbeiten muss.
Die NLP-Ausbildung zielt unter anderem darauf aus, Körpersprache bewusst wahrzunehmen. Der mentale Zustand eines Schülers drückt sich in seiner Körperhaltung aus. Umgekehrt können kleine Veränderungen der Körperhaltung ihn in einen guten Lernzustand führen.
Ein weiteres Ziel der Ausbildung war, mein eigenes Verhalten im Unterricht so lange anzupassen, bis ich mich auf gleicher Wellenlänge mit dem Schüler befinde. Dort kann ich dann sehr zielorientiert mit ihm arbeiten, um auf möglichst direktem und schnellem Weg die gewünschten Ziele zu erreichen (z.B. Übertrittsprüfung, Konzertauftritte, Lampenfieberprobleme, ...).
Um einerseits als Lehrer erfolgreich zu sein, als auch den Schülern zu Erfolgen zu verhelfen, ist gute Motivationsarbeit sehr wichtig. Schüler stehen heutzutage unter großen Leistungs-, Lern- und Erfolgsdruck, weswegen einseitige Motivation von Lehrerseite selten den gewünschten Erfolg mit sich bringt.
Neurolinguistisches Programmieren zeigte mir Mittel, mit den Schülern Wege zu finden, gemeinsam Motivations- und Übestrategien zu erarbeiten.
Ein Hindernis auf dem Weg zu einer erfolgreichen Übertrittsprüfung oder einem gelungenen Konzertauftritt ist zumeist Lampenfieber. NLP hilft mit in diesen Fällen, geeignete Möglichkeiten zu entwickeln, damit der Schüler dennoch seine beste Leistung bringen kann und somit mehr Freude am Musizieren erfährt.
Im Gruppenunterricht ist es mir Dank NLP möglich, durch Wahrnehmung nonverbaler Signale Streitigkeiten, Unaufmerksamkeiten unter den Schülern zu vermeiden und somit den Unterricht sehr effizient zu gestalten.
Immer wieder stehe ich als Musiklehrer auch vor der Aufgabe, zwischen Eltern und Kindern, Schüler und Lehrer oder auch Eltern und Lehrer zu vermitteln. Die NLP-Ausbildung lehrte mich Möglichkeiten, Konflikte für alle Seiten zufrieden stellend zu lösen und so eine gute Lernbasis für meine Schüler herzustellen."
Am wurde die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
Im Vorhalt vom ersuchte der Unabhängige Finanzsenat um die Beantwortung folgender Fragen:
"I) Allgemeines:
1) Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zum Thema "Abzugsfähigkeit von Kosten für NLP-Seminare" bereits in einigen Erkenntnissen Stellung genommen: ; v. , 2000/14/0096, 0097; v. , 2001/13/0123; v. , 2000/15/0009 u.v.a. mehr. Nach den bisher auf Grund der Aktenlage bekannten Informationen liegt dem gegenständlichen Fall ein den genannten Erkenntnissen vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde. Nehmen Sie dazu bitte Stellung!
2) Legen Sie bitte eine Darstellung des Berufsbildes Ihrer im Jahr 2005 ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit samt Anforderungsprofil und weiterer derartiger, das Berufsbild beschreibenden Unterlagen vor.
II) NLP-Seminar (NLP-Professional Practitioner Diplomkurs):
1) Mit Steuererklärung 2005 wurden Aufwendungen iHv. insgesamt € 2.391,78 für das genannte Seminar als Werbungskosten (also mit der nichtselbständigen Arbeit in Zusammenhang stehend) geltend gemacht. Um Angabe der Inhalte des von Ihnen besuchten Seminars und Vorlage der Vertragunterlagen, Prospekte, Einladungsschreiben, Kursmitschriften etc. zu dem von Ihnen besuchten Seminar wird ersucht.
2) Handelt es sich bei dem gegenständlichen Seminar konkret um das in der Beilage (Internet-Ausdruck) beschriebene Seminar "NLP&NLPt-Professional Practitioner-Diplomkurs"?
3) Hat ihr Arbeitgeber einen (wesentlichen) Teil der Kosten für die Teilnahme an dem von Ihnen angeführten Seminar getragen; wenn ja, für welche und in welcher Höhe?
4) Wurde ein sonstiger Kurbeitrag von dritter Seite gewährt (z.B. Bildungskonto des Landes D.. etc.)
5) Gab es eine Anregung/Aufforderung seitens ihres Arbeitgebers, dieses Seminar zu besuchen? Hat der Arbeitgeber zu diesem Zweck Dienstfreistellung gewährt?
6) Um Vorlage einer Bestätigung des Arbeitgebers betreffend die Berufsbezogenheit bzw. die berufliche Notwendigkeit dieses Seminars wird ersucht.
7) Welcher Teilnehmerkreis hat das Seminar besucht?
8) Waren allgemein spezifische Voraussetzungen und "Anforderungsprofile" für die Teilnahme an diesem Seminar notwendig? Welche Voraussetzungen (vorbereitende Seminare, Ausbildungen etc.) wurden von Ihnen erfüllt, um dieses Seminar besuchen zu können?
9) Bitte legen Sie eine (zusätzlich zu der von Ihnen bereits mit Berufung vom vorgelegten allgemeinen Beschreibung) ergänzende und genaue Beschreibung der Bereiche ihrer nichtselbstständigen Tätigkeit vor, in denen die erlernten Seminarinhalte konkret zur Anwendung gelangen. Führen Sie bitte einige typische praktische Anwendungsbeispiele an.
10) Haben Sie das Seminar (mittlerweile) mit einer offiziellen bzw. anerkannten Bestätigung abgeschlossen? Um deren Vorlage wird gegebenenfalls ersucht.
11) Mit Vorhaltsbeantwortung vom haben Sie bekannt gegeben, dass Sie ..."auch innerhalb der nächsten drei Jahre im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit als Musiklehrer und Musiker-Coach" Schüler bzw. Kunden bei Auftritten bei diversen Veranstaltungen etc. unterstützen wollen.
a) Handelt es sich hierbei um eine Berufsausbildung, die Sie im genannten Dreijahreszeitraum abschließen wollen?
b) Welche Ausbildungsschritte wurden bislang und ab wann bereits gesetzt?
c) Welche Aufwendungen wurden dafür getätigt?
d) Haben Sie bereits Einnahmen aus dieser selbstständigen Tätigkeit erzielt? Wenn ja, in welchen Zeiträumen und in welcher Höhe?
Um zusammenfassende Darstellung des diesbezüglichen Sachverhalts wird ersucht.
III) Fachliteratur
1) Zur Beurteilung der Abzugsfähigkeit der von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen für Fachliteratur werden Sie um Vorlage einer Literaturliste nach folgenden Kriterien ersucht:
Buchtitel, Vor- und Zuname des Autors, Verlag, Erscheinungsdatum, Inhaltsangabe (Kurbeschreibung)
2) Steht die angeschaffte Literatur ausschließlich in Zusammenhang mit dem NLP-Seminar?
IV) Reisekosten im Zusammenhang mit dem NLP-Seminar:
Wie begründen Sie den Verpflegungsmehraufwand?
V) Zahlungsnachweis: Legen Sie bitte Zahlungsnachweise für sämtliche von Ihnen geltend gemachten Kosten vor."
Am ist die Vorhaltsbeantwortung des Bw. an den Unabhängigen Finanzsenat eingelangt. Es wurden Belege beigelegt und weiters ausgeführt:
"Zu Punkt I. 2. und II. 9.:
"Voraussetzungen für den Dienst im a.C. sind ein abgeschlossenes Instrumentalmusikstudium an einer Universität, eine bestandene Eignungsprüfung, positiv abgelegtes Bewerbungsgespräch sowie ein Vorspiel. (Objektivierung)
Pädagogisch-didaktische Tätigkeit:
Die Arbeit mit den Schülern stellt sehr hohe Anforderungen an die pädagogische und fachliche Fähigkeiten des Musiklehrers dar. Das Gespür, die Schüler im richtigen Maß individuell zu fordern, fördern, motivieren ist für ein gutes Klima von größter Wichtigkeit. Die Beziehung zwischen Schüler und Lehrer ist ausschlaggebend für das Fortkommen und für die Freude an der Musik überhaupt.
Die Hauptaufgabe des Musiklehrers besteht in seiner pädagogischen und didaktischen Tätigkeit, das heißt im Instrumental- bzw. Vokalunterricht. Unterrichtet werden Kinder, Jugendliche und Erwachsene auf allen Leistungsstufen, im Einzel- und Gruppenunterricht.
Der Musiklehrer führt seine Schüler zur Musik durch tätige Auseinandersetzung mit der Musik. Durch Lob und konstruktive Kritik wird versucht, den Schüler zum Erfolg zu führen. Ebenso können Erziehung zu sozialen Verhalten und Toleranz, die Förderung der Kreativität und der kognitiven und emotionalen Kompetenz, die Verbesserung der Merkfähigkeit, die Ausbildung von Gestaltungs- und Vorstellungskraft, die Steigerung der manuellen Geschicklichkeit sowie die Stärkung des Selbstvertrauens positive Nebeneffekte darstellen. Dadurch trägt der Musiklehrer zur Persönlichkeits- und Charakterbildung junger Menschen bei.
Es gibt einen Anforderungskatalog, wohin Schüler zu führen sind, das heißt sie müssen selbständigen Umgang mit dem Instrument und der jeweiligen Literatur lernen (Lehren von Eigenverantwortung). (Stichwort: Was möchtest du erreichen, wie, wann, in welchem Zeitrahmen, was brauchst du dazu, ...)
Auf diesem Weg müssen sie 3 Übertrittsprüfungen ablegen, viele öffentliche Auftritte bestehen und den Stand ihres Könnens unter Beweis stellen. Um dieses Ziel "Abschlussprüfung" zu erreichen, ist gute Motivationsarbeit nötig. Der Musiklehrer muss mit dem Schüler Möglichkeiten zum positivem Umgang mit Stress (Lampenfieber) finden.
NLP ist Kommunikation: ich muss meine Schüler motivieren, überzeugen, merken, wenn es ihnen schlecht geht und darauf reagieren. Meine Aufgabe ist es, meinen Schülern zu helfen, Ängste zu überwinden. Die Scheu vor vielen (fremden) Menschen (Publikum) aufzutreten, Fehler zu machen und sich möglicherweise zu blamieren. Und wenn es schon geschehen ist, was jeden Musizierendem im Laufe seines Lebens wohl passiert, dann muss ich mit dem Schüler darüber reden. Damit er sich beim nächsten Auftritt nicht von Beginn zurückhält und langweilig bzw. unter seinen Möglichkeiten spielt. (Stichwort: negativer bzw. positiver Anker, gute Gefühlszustände herstellen, visuell/auditiv/kienästhetisch ...; Stichwort: gute Lehrer-Schüler Beziehung, wichtig für das "Spiegeln", Aussagemuster, Augenbewegungen, Gesten, Körperhaltung, ...., dann " Leading", das heißt, eigenes Verändern von Verhalten, Körperhaltung und Beobachtung, ob der Schüler dies ebenfalls macht, ...)
Solche Gespräche finden nicht nur auf einer intellektuellen Ebene statt (altersgemäß!), sondern oft einer emotionalen!
Elternarbeit, Gesprächsführung:
Bei Kindern und Jugendlichen pflegt der Musiklehrer den Kontakt zu den Eltern, besonders dann, wenn Probleme auftreten. Auch das Führen von Beratungsgesprächen gehört zu seinen Aufgaben.
Künstlerische Tätigkeit, Marketing:
Mitwirkung bzw. Organisation von Konzerten (für sich selbst und für Auftrittsmöglichkeiten für Schüler); Leitung von Ensembles.
Soziale Tätigkeit:
Vor allem die Form des Einzelunterrichts ermöglicht es, dass zwischen Lehrer und Schüler ein besonderes Vertrauensverhältnis entstehen kann. Der Musiklehrer stellt oft einen wichtigen, regelmäßigen Gesprächspartner dar, der in der Unterrichtsstunde ausschließlich für den jeweiligen Schüler da ist und ihm seine Aufmerksamkeit schenkt. Innerhalb des Unterrichts und bei Vorspielen kommt es zu einem Zusammenspiel von Schülern der eigenen Klasse bzw. verschiedener Instrumentalklassen. (Wahrnehmung gruppendynamischer Prozess, Fähigkeit zur Konfliktlösung).
Musikalisch-kulturelle Arbeit, kulturpolitisches Engagement:
Musiklehrer vermitteln eine professionelle musikalisch-kulturelle Bildung und damit auch eine Bewahrung und Weitergabe unserer reichen Musikkultur.
Die Ausbildungskosten für NLP kann ich nicht ausschließlich auf den Bereich meiner unselbständigen Beschäftigung beziehen. Eine Trennung in selbständige Tätigkeit bzw. unselbständige (Lehr)Tätigkeit ist so wie in vielen Bereichen des Lebens nicht möglich. Um ein Instrument zu unterrichten, muss ich selbst in Übung sein. Freude am Musizieren kann ich nur wecken, indem ich selbst auch Freude daran vermittle, also als Vorbild."
Zusätzlich wurde eine Zusammenfassung des Tätigkeitsbereichs des Musikschullehrers (aus: "Mehr als nur Unterricht - Das aktuelle Berufsbild des Musikschullehrers", Referent: Dr. E., Musikschulkongress 1999) beigelegt. Darin finden sich zu folgenden Teilbereichen einzeln aufgezählte Tätigkeitsschwerpunkte:
"I. Pädagogische Tätigkeit
II. Künstlerische Tätigkeit
III. Erzieherische Tätigkeit
IV. Soziale Tätigkeit
V. Therapeutische Tätigkeit
VI. Musikalisch-kulturelle Bildungsarbeit
VII. Wissenschaftliche/publizistische Tätigkeit und Öffentlichkeitsarbeit
VIII. Organisatorische Tätigkeit
IX. Elternarbeit
X. Lehrerkollegium/Schulleitung"
Weitere Fragen des Vorhalts beantwortete der Bw. wie folgt:
"ZuPunkt II. 3.: Mein Arbeitgeber hat keinen Teil der Kosten übernommen!
ZuPunkt II. 4.: Bis jetzt wurde kein Kursbeitrag von dritter Seite gewährt!
ZuPunkt II. 5.: Es gab keine konkrete Aufforderung, dieses Seminar zu besuchen. Jedoch gibt es Anregungen bzw. Verpflichtungen, sich weiterzubilden! Dienstfreistellung zum Zwecke des Seminarbesuchs wurde nicht gewährt, in dringenden Fällen kann eine Stundenverschiebung genehmigt werden. Ich besuchte nicht nur dieses Seminar, sondern nahm/nehme auch das Fortbildungsangebot der Landesmusikdirektion (auf Schloss Weinberg) in Anspruch.
ZuPunkt II. 7.: Pädagogen, Manager Controller, Unternehmer, Trainer, Steuerberater, angehende Lebens- und Sozialberater, ...
ZuPunkt II. 11.:
a) Zeitplan verschoben, Abschluss nach wie vor angestrebt (NLP-Professional-Practitioner bis spätestens Juni 2008)
b) Es fehlt mir dazu noch 1 Seminar und das Abschlußtesting
c) Neben den Seminargebühren und Fahrt- bzw. Verpflegungskosten für ein Seminar außerhalb Wiens ausschließlich Ausgaben für Fachliteratur
d) Einnahmen aus einer etwaigen NLP-basierten Tätigkeit habe ich bis jetzt nicht erzielt."
ZuPunkt II. 1. bzw. 8. legte der Bw. diversen Schriftverkehr betreffend die Vorbereitung auf das von ihm besuchte NLP-Seminar bei (z.B. Anmeldeschreiben, Bestätigungen etc.).
ZuPunkt II. 2. legte der Bw. eine Beschreibung des Diplomkurses NLP-Professional Practitioner (30-tägig) bei, die dem Inhalt der Beilage zum Vorhalt vom (Internet-Ausdruck betreffend NLP-Seminar) entspricht.
Inhalt des Kurses:
"Kommunikationsmodelle für Coaching, Beratung, Mediation und Therapie
Aufbau und Aufrechterhalten guter Klienten- und Kundenbeziehungen
Das SCORE-Modell als Rahmen zielorentierter Entwicklungsarbeit
Fragetechnik zur raschen Informationsgewinnung
Motivations-, Entscheidungs- und Handlungsstrategien
Kommunikation mit dem Unterbewussten zum Ressourcenaufbau
Modellieren erfolgreicher Verhaltensweisen
Trance, Metaphorik und Symbolik in der Kommunikation
Arbeiten mit unterschiedlichen Wahrnehmungspositionen
Stressmanagement und Entspannungsmodelle
Konstruktiver Umgang mit Ängsten, belastenden Situationen, Zwängen und Krisen
Mediations-, Verhandlungs- und Konfliktlösungsmodelle
Peergrouparbeit als "Minimudus" für Führung und Teamarbeit
Feedback- und Videotraining zur Intervision und Qualitätskontrolle
Persönliche Selbsterfahrung und Supervision"
ZuPunkt II. 10. legteder Bw. eine Email des F. Zentrums vom vor, in dem bestätigt wird, dass der Bw. folgende Kursblöcke absolviert hat:
01.- - Zielarbeit, Strategiearbeit, Assoziations-/Dissoziationsmodelle und Phobietechniken
29.9.- - Trancen, Metaphern
30.3.- - New Behavior, Generator, Erweitertes Change History, Sympbolreframing
12.- - Pretesting
Zusätzlich legte der Bw. eine Zahlungsbestätigung für die Ausbildungsmodule im Rahmen der staatlich anerkannten Coaching- und Mediationsausbildung von Mai 2005 bis Mai 2006 mit folgenden Schwerpunkten vor:
- Management und Wirschaftskommunikation
- Pädagogische Arbeit
- Beratung, Coaching und therapeutische Arbeit
Dieser Bestätigung ist zu entnehmen, dass die von ihm als Werbungskosten geltend gemachten Kursgebühren iHv. insgesamt 1.590,00 € im Jahr 2005 bezahlt wurden.
Zu Punkt III. 1. legte der Bw. schließlich Beschreibungen zu folgender Literatur vor:
Das Orchester 2007/05 - Magazin
Tango-Lexikon (Gebundene Ausgabe)
NLP - Spiele Spectrum. Basisarbeit, Übungen, Spiele, Phantasieereisen (Taschenbuch)
Selbstmanagement - ressourcenorientiert (Broschiert)
NLP für Lehrer. Ein praxisorientiertes Arbeitsbuch (Taschenbuch)
Locker lernen. NLPädagogik für Lehrerinnen und Lehrer (Taschenbuch)
Fast wie ein Wunder ... Die NLP-Tricks für erfolgreiche Lehrerinnen und Lehrer (Taschenbuch)
Des Lehrers Wundertüte. NLP macht Schule (Taschenbuch)
Guten Morgen. CD. (Audiobook, Audio CD)
Zu Punkt III. 2. gab der Bw. bekannt:
"Die angeschaffte Literatur steht sowohl im Zusammenhang mit der NLP-Ausbildung als auch meiner unselbständigen Tätigkeit als Musikschullehrer!"
Zu Punkt IV.:
"Der Verpflegungsaufwand (Taggelder) wird damit begründet , dass in diesem Fall eine steuerliche Reise vorliegt, die Entfernung zum Seminarort über 25 Km beträgt und demnach das pauschalierte Taggeld iHv 26,40 € für Österreich angesetzt wurde. Ebenso wurden die Hotelkosten (siehe Belege) geltend gemacht."
Zu Punkt V. legte der Bw. die gewünschten Belege vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die vom Bw. geltend gemachten Werbungskosten für die NLP-Fortbildung in Höhe von 2.391,78 € anerkannt werden oder nicht.
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Unter Werbungskosten sind beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben zur verstehen, die objektiv im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung , Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen (vgl. ).
Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen Werbungskosten.
Es handelt sich um Fortbildung, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. sowie ; Doralt, EStG9 § 16 Tz. 203/2).
Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Maßgebend ist die konkrete Einkunftsquelle (z.B. konkretes Dienstverhältnis, konkrete betriebliche Tätigkeit), nicht ein früher erlernter Beruf oder ein abstraktes Berufsbild oder eine früher ausgeübte Tätigkeit (vgl. auch Reichel/Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, zu § 16 Abs 1 Z 10 EStG, Tz 2 mit Hinweis auf Rz. 358, LStR 2002).
Die Prüfung, ob es sich um Fortbildungs- oder Ausbildungskosten handle, ergab Folgendes: Der Bw. ist Musikschullehrer im a. C.. Laut seinem Motivationsschreiben fördert die NLP-Ausbildung seine Tätigkeit als Lehrer und die Zusammenarbeit mit den Schülern. Die NLP-Ausbildung ist u.a. darauf ausgerichtet Körpersprache bewusst wahrzunehmen um z.B. den mentalen Zustand eines Schüler zu erkennen, zeigt Wege auf, um mit den Schülern zielorientiert zu arbeiten, zeigt Mittel, um mit den Schülern gemeinsam Motivations- und Übestrategien zu erarbeiten, hilft den Gruppenunterricht effizienter zu gestalten oder unterstützt, um Konflikte zufriedenstellend zu lösen.
In seinem Schreiben vom an das Finanzamt gab der Bw. an, die Fortbildungskosten würden ausschließlich Maßnahmen zur Berufsausübung im Rahmen seiner derzeitigen nicht selbständigen Tätigkeit und innerhalb der nächsten drei Jahre im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit als Musiklehrer und Musiker-Coach sein.
In der Vorhaltsbeantwortung an den Unabhängigen Finanzsenat vom erklärte der Bw., der Zeitplan für selbständige Tätigkeit wurde verschoben, der Abschluss des NLP-Professional-Practioner sei allerdings nach wie vor bis spätestens Juni 2008 angestrebt. Einnahmen aus einer etwaigen NLP-basierten Tätigkeit hätte der Bw. bis jetzt nicht erzielt.
Der Bw. beantragte die Kosten als Werbungskosten in Zusammenhang mit seiner unselbständigen Tätigkeit und führte auch aus, dass er eine selbständige Tätigkeit beabsichtige und die Ausbildung auch für diesen Bereich von Interesse sei.
Da der Bw. die selbständige Tätigkeit als Musiklehrer und Musiker-Coach bis zum jetzigen Zeitpunkt aber nicht ausführt, die zukünftige Entwicklung dieser Tätigkeit offen und noch ungewiss ist, bisher keine Schritte zur Erzielung von Einnahmen bekannt sind und der Bw. auf die auf diesen Bereich abzielenden Fragen des Vorhalts vom (Punkt II, 11., lit. a bis d) nicht näher eingegangen ist, gelangt der UFS unter Berücksichtigung des nun festgestellten Sachverhalts zur Überzeugung, dass der Bw. im Berufungszeitraum keine ernst gemeinte Einnahmen- bzw. Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen der behaupteten selbstständigen Tätigkeit als Musiklehrer und Musiker Coach hatte.
Damit sind die vom Bw. geltend gemachten Seminaraufwendungen jedenfalls grundsätzlich den Werbungskosten, insbesondere den Fortbildungskosten im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit zuzuordnen.
Die Werbungskosten in der Höhe von 2.391,78 € wurden im Einkommenssteuerbescheid vom vom Finanzamt mit der Begründung, das System des NLP stelle eine Modellverbesserung des menschlichen Verhaltens und der menschlichen Kommunikation dar und das vermittelte Wissen sei von allgemeinem Interesse und ebenso gut im privaten Lebensbereich als auch im Berufsleben anwendbar, nicht berücksichtigt. Eine spezielle berufsspezifische Fortbildung sei laut Finanzamt nicht erkennbar, da diese Kurse auch von Angehörigen anderer Berufsgruppen besucht werden. Aufwendungen des Arbeitnehmers, die eine klare Abgrenzung zu Kosten der allgemeinen Lebensführung nicht zulassen würden, seien nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
In seiner Berufung erklärte der Bw., das erlernte Wissen sei speziell nur für seine berufliche Tätigkeit anzuwenden und es würde im privaten Bereich der Lebensführung keinerlei Anwendungsmöglichkeiten finden.
Vom Unabhängigen Finanzsenat ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Aufwendungen für die NLP-Kurse berufsspezifische Fortbildungskosten und damit Werbungskosten darstellen, oder ob sie dem steuerlich nicht begünstigten Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen sind.
Im VwGH Erkenntnis vom , 92/14/0173 wurden die beantragten Werbungskosten für NLP-Kurse einer Lehrerin mit den Unterrichtsfächern Mathematik und Physik u. a. mit der Begründung abgelehnt, dass, obwohl die besuchten Kurse auch geeignet waren, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern, die Kurse keine berufsspezifische Fortbildung darstellen. Dafür spricht der Umstand, dass es sich nicht um speziell für Lehrer abgehaltene Kurse handelt, sondern die Kurse von Angehörigen der verschiedensten Berufsgruppen besucht wurden, woraus abgeleitet werden kann, dass das in den Kursen vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Art war. Laut Ansicht des VwGH sind kommunikative Fähigkeiten nicht nur im Lehrberuf, sondern in einer Vielzahl von Berufen und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit, nämlich im Zusammenleben der Menschen ganz allgemein von Bedeutung.
Im Fall einer Lehrerin an einer kaufmännischen Berufschule im Gegenstand "Deutsch und Kommunikation" hat der VwGH im Erkenntnis vom , 2000/14/0096 die beantragten Werbungskosten für NLP-Kurse nicht anerkannt. Die Lehrerin wendete ein, sie würde NLP nicht nur für ihre Kommunikation mit den Schülern verwenden, sondern ihr diesbezügliches Wissen in vereinfachter Form an die Schüler weitergeben. Derartige Lehrinhalte seien noch nicht Allgemeinstandard, sondern sie habe damit rechnen können, ihr berufliches Fortkommen damit zu fördern. Vom VwGH wurde argumentiert, dass Aufwendungen für die Lebensführung auch dann vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen werden, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit als notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vlg. Auch ). Als Hinweis für die berufliche Notwendigkeit wird angesehen, dass der Teilnehmerkreis eines Kurses homogen ist, daher z.B. aus lauter Lehrern im weitesten Sinne bestehen müsste, der Inhalt nur auf Probleme des Schulalltags abgestellt wäre und der Arbeitgeber zumindest einen Teil der Kurskosten für die Teilnahme am Kurs trägt ().
Im Fall einer Berufsorientierungstrainerin wurden die Kosten für NLP-Kurse trotz Bestätigung des Arbeitgebers über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausgaben nicht als Werbungskosten berücksichtigt (-K/02).
Der Bw. wurde ersucht u.a. zu den zwei oben angeführten Erkenntnissen des VwGH Stellung zu nehmen, da laut Ansicht des Referenten dem gegenständlichen Fall ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde liegt. Der Bw. hat dazu nicht Stellung bezogen.
Der Bw hat seine bisherigen NLP-Kurse (Einführungsseminar, Intensiv- und Auswahlseminar und den NLP-Professional Practitioner Diplomkurs im Streitjahr 2005) beim Österreichischen G. für NLP (F.) absolviert. Auf der Homepage "www..H..at/nlp (Stand März 2008) finden sich unter Leitbild u.a. diese Aussagen:
"Wir betrachten NLP als eine ökologische, sozial verträgliche und gut wirksame psychologische Methode für Kommunikation, Coaching, Supervision und Mediation.
Unsere Schwerpunkte liegen einerseits in der professionellen Aus- und Fortbildung von Kommunikatoren, primär Coaches, Mediatoren, Therapeuten und Personalentwicklern, anderseits in der Schulung von NLP-Applikationen für Management, Verkauf und soziale Berufe.
Unsere Seminar- und Kursteilnehmer kommen aus allen Bereichen des Lebens."
Bei weiterer Internetrecherche wurden als Vergleich mit anderen Instituten folgende zusätzliche Informationen und Aussagen zu NLP Kursen ermittelt. Z.B. unter "www.I..de/H2O_NLP_Broschuere_Practitioner.pdf" (Stand März 2008):
"Eine NLP-Ausbildung ist ein bereichernder Prozess für Ihre persönliche Entwicklung und den Ausbau Ihrer Fähigkeiten im beruflichen und privaten Umfeld.
In einer NLP-Ausbildung verbessern Sie Ihre Kommunikation, schärfen Sie Ihre Sinne, entwickeln Sie mehr emotionale Kompetenz und Intelligenz, setzen Sie Ihre Potenziale und Talente frei und lernen außerdem, diese Qualitäten bei anderen ebenso zu fördern.
Aus dem NLP hervorgegangene Methoden und Interventionstechniken finden Anwendung in vielen Bereichen zwischenmenschlicher Kommunikation wie z.B.
Organisation und Betrieb (im Personalwesen
Management, Vertrieb, Verwaltung, Werbung, ...)
Erziehung (Schule und Ausbildung)
Psychologie (Psychotherapie, ...), Coaching, Beratung, ..."
Im vorliegenden Fall haben Teilnehmer aus verschiedenen Berufsgruppen z.B. Pädagogen, Manager, Controller, Unternehmer, Trainer, Steuerberater, angehende Lebens- und Sozialberater den NLP-Professional Practitioner Kurs besucht. Die Inhalte des Kurses waren nicht rein auf pädagogische Inhalte aufgebaut, sondern sind für viele unterschiedliche Berufsgruppen anwendbar. Der NLP-Professional Practioner Kurs ist eine Kombination aus Theorie, Praxis und persönlicher Selbsterfahrung. Wie eingangs beschrieben beinhaltet der Kurs u. a. Kommunikationsmodelle, Motivations- , Entscheidungs- und Handlungsstrategien, Stressmanagement und Entspannungsmodelle, Mediations-, Verhandlungs- und Konfliktlösungsmodelle, Persönliche Selbsterfahrung und Supervision, uvm. Die Teilnehmer trainieren grundlegende NLP-Modelle und erwerben größere Flexibilität in der Kommunikation und im Umgang mit sich selbst und anderen sowie Basiskompetenz für Beratung, Coaching und Mediation. Innerhalb des Kurses findet eine innere Differenzierung nach beruflichen Schwerpunkten (z.B. Management und Wirtschaftskommunikation, Pädagogische Arbeit und Beratung, Coaching und therapeutische Arbeit) statt. Die jeweiligen NLP-Modelle werden berufsspezifisch in Untergruppen trainiert. Da aber die Kurse nicht für eine bestimmte Berufsgruppe ausgeschrieben werden, ist davon auszugehen, dass sich bei diesen Kursen nicht nur Lehrer anmelden und daher ausschließlich pädagogische Themen behandelt werden. Das Trainieren in berufsspezifischen Untergruppen zeigt, wie vielfältig nutzbar die Anwendungsmöglichkeiten sind.
Für den Dienst im a. C. sind laut Bw. ein abgeschlossenes Instrumentalmusikstudium an der Universität, eine bestandene Eignungsprüfung, ein positives abgelegtes Bewerbungsgespräch sowie ein Vorspiel Voraussetzung. Von Seiten des Arbeitgebers gab es keine konkrete Aufforderung den NLP-Kurs zu besuchen, es wurde keine Dienstfreistellung gewährt, noch wurde der Kursbeitrag bezahlt. Weiterbildung ist zwar erwünscht aber nicht Verpflichtung, um den Arbeitsplatz zu erhalten. Der Bw. besuchte neben dem NLP-Kurs auch andere Fortbildungsangebote der Landesmusikdirektion.
Aus den vom Bw. vorgelegten Unterlagen und den durchgeführten Erhebungen geht hervor, dass der NLP-Practitioner Kurs Elemente der Persönlichkeitsbildung und Möglichkeiten des erfolgreichen zwischenmenschlichen Kommunizierens vermittelt. Es ist ersichtlich, dass die Ausbildungsinhalte von allgemeiner Natur sind z.B. Kommunikationsmodelle, Kommunikation mit dem Unterbewussten, zielorientiertes Arbeiten oder persönliche Selbsterfahrung. Der Bw. führt selbst folgende Inhalte der NLP-Coaching Ausbildung an, die allgemeiner Art sind an: z.B. positive Zielsetzung erarbeiten, Steigerung der Selbstkompetenz, Umgang mit Ängsten und Krisen, Stressregulation bis zu persönlichen Problemen. Es wird dem Bw. geglaubt dass er das erlernte Wissen in seiner Tätigkeit benützen kann und dieses auch tut. Diese Kenntnisse können jedoch sowohl im privaten als auch im beruflichen Leben Anwendung finden.
Für die Beurteilung, dass der NLP Kurs keine berufsspezifische Fortbildung darstellt, spricht auch die Tatsache, dass derartige Kurse für Angehörige verschiedenster Berufsgruppen von Interesse sind, woraus abgeleitet werden kann, dass das vermittelte Wissen nicht speziell auf die Bedürfnisse von Lehrern ausgerichtet, sondern vielmehr von allgemeiner Art sind.
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat sch bereits in mehrfacher Rechtsprechung mit NLP Kursen beschäftigt und aus der Tatsache, dass NLP Kurse von Angehörigen der verschiedensten Berufsgruppen besucht werden abgeleitet, dass das vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Art ist (-K/02). Da das in den NLP-Kursen vermittelte theoretische und praktische Wissen in verschiedenen Berufen und im Privatleben von Nutzen sein kann, erfüllt es nicht das Kriterium der berufsspezifischen Fortbildung für einen Musikschullehrer.
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Soweit Aufwendungen für die Lebensführung mit der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers in unmittelbarem Zusammenhang stehen, können sie als steuerliche Abzugsposten nur berücksichtigt werden, wenn sich der Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließliche berufliche Sphäre entfällt, einwandfrei von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, trennen lässt. Ist eine solche Trennung der gemischten Aufwendungen nicht einwandfrei durchführbar, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben. Durch das aus § 20 EStG abgeleitete "Aufteilungsverbot" soll im Interesse der Steuergerechtigkeit aber auch vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interesser herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (vgl. , -K/02).
Auch im gegenständlichen Fall hat der Bw. ein Fortbildungsseminar besucht, deren Inhalte - wie oben bereits näher ausgeführt - allgemeiner Natur sind und daher eine eindeutige Trennung zwischen beruflicher und privater Veranlassung nicht zulassen.
Die beantragten Werbungskosten im Zusammenhang mit dem NLP Kurs können daher steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Der Bw. hat auch Kosten für Fachliteratur für seine Tätigkeit als Musiklehrer und für seine NLP Ausbildung geltend gemacht.
Aufwendungen für Fachliteratur sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn Sie im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen. Wesentlich ist, dass die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen und ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lassen (vgl. ).
Die Werke "Tango-Lexikon", "NLP - Spiele Spectrum. Basisarbeit, Übungen, Spiele, Phantasieereisen (Taschenbuch)", "Selbstmanagement - ressourcenorientiert", "NLP für Lehrer. Ein praxisorientiertes Arbeitsbuch (Taschenbuch)", "Locker lernen. NLPädagogik für Lehrerinnen und Lehrer (Taschenbuch)", "Fast wie ein Wunder ... Die NLP-Tricks für erfolgreiche Lehrerinnen und Lehrer (Taschenbuch)", Des Lehrers Wundertüte. NLP macht Schule (Taschenbuch)" und "Guten Morgen. CD. (Audiobook, Audio CD)" weisen Inhalte auf, die eine breite Allgemeinheit ansprechen (z.B. Persönlichkeitsbildung, Gesundheitsthemen, Weiterentwicklung persönlicher Fähigkeiten, Lernforschung, spielerische Vermittlung von Lehrinhalten, positive Beeinflussung des Unterbewusstseins etc.) und sind daher nicht nur für die Anwendung im Unterricht geeignet, sondern ebenso gut für den privaten Bereich. Da auch in diesem Punkt eine eindeutige Trennung zwischen beruflicher und privater Verwendung nicht möglich ist, sind die entsprechenden Aufwendungen gemäß § 20 EStG steuerlich nicht anzuerkennen.
Die Ausgaben für die Fachliteratur in Höhe von 128,68 € finden laut Einkommenssteuerbescheid 2005 im Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 132,00 € Deckung und waren daher nicht weiter zu berücksichtigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Beilage: Originalbelege (1 Bündel)
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Werbungskosten NLP-Seminar Ausbildung Fortbildung Musikschullehrer Aufteilungsverbot Fachliteratur NLP Professional Practitioner. |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at