Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 24.05.2006, RV/0567-I/05

NoVA-Pflicht bei erstmaliger Zulassung im Inland

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Berater, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Y Z, vertreten durch Finanzanwalt, vom betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Mai 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde dem Bw. (Berufungswerber) Normverbrauchsabgabe für einen PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen NNN im Betrag von 233,22 € vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, wie von Erhebungsorganen von Gendarmerie und Zollwache festgehalten worden sei, würde sich der Bw. überwiegend in A, Straße1 aufhalten. Auch das Fahrzeug finde überwiegend im Inland Verwendung. Die Feststellung sei außerdem von mehreren Zeugen bestätigt worden.

Diesem Bescheid ist ua. ein Vorhalt des Finanzamtes vom vorausgegangen, den der anwaltliche Vertreter des Bw. am beantwortet hat. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass der Bw. in B die staatliche Berufsschule besuche. Der Bw. sei seit im Unternehmen in B1 im Zuge einer Lehrlingsausbildung tätig. Darüber hinaus sei er seit Mai 2003 in der D wohnhaft. Der Bw. halte sich nur fallweise bei seinen Eltern in A auf und habe der Umstand seiner Lehr- und Schulausbildung erfordert, dass er seinen Lebensmittelpunkt nach G habe verlegen müssen.

Dass vom Bw. in G erworbene Kraftfahrzeug werde überwiegend in G verwendet und nur im Zuge der sporadischen Heimfahrten nach A auch in Österreich fallweise verwendet.

In der gegen den Festsetzungsbescheid vom fristgerecht erhobenen Berufung wurde ergänzend noch vorgebracht, allein die Nichtnamhaftmachung von Zeugen stelle bereits einen Nichtigkeitsgrund, jedenfalls aber einen Verfahrensfehler dar. Auf das Vorbringen in der Stellungnahme vom sei nicht eingegangen worden. Die Bestimmungen des Normverbrauchsabgabegesetzes würden auf den Bw. nicht zutreffen.

Mit Vorhalt des Finanzamtes vom wurde dem Vater des Bw. zur Kenntnis gebracht, dass er für seinen Sohn bis Februar 2004 Familienbeihilfe bezogen habe, obwohl dieser unter der Adresse D amtlich gemeldet sei.

Mit Eingabe vom wurde vom anwaltlichen Vertreter des Vaters des Bw., der zugleich auch der Rechtsanwalt des Bw. ist, ausgeführt, der Abgabepfichtige leiste seit beim Bundesheer Präsenzdienst. Der Bw. sei - wie schon dargestellt - Lehrling gewesen. Der Vater des Bw. habe sämtliche Kosten seines Sohnes im Zuge dessen Lebensführung, seiner schulischen und beruflichen Ausbildung u.ä. getragen. Rein von der Lehrlingsentschädigung hätte der Bw. nicht sämtliche Unkosten, so auch nicht den Aufenthalt in B bestreiten könne. In Erfüllung der faktischen Unterhaltsverpflichtung sei der Bw. von seinen Eltern laufend verpflegt worden. Die Mutter des Bw. habe seine Wäsche gewaschen. Der Vater habe seinen Sohn bei dessen praktischen Ausbildung unterstützt und so zB.: mit seinem Sohn auch die schulischen Belange laufend besprochen und diesbezüglich notwendigen Hilfestellungen gewährt. Der Bw. habe sich aufgrund seiner damaligen Ausbildung außerhalb der gemeinsamen Wohnung in A aufgehalten, wenn dies auch nur vorübergehend bzw. notwendigerweise gewesen sei, wie dies nach § 2 Abs. 5 FLAG unter Wahrung auf Familienbeihilfe vorgesehen sei. Der Vater des Bw. sei sehr wohl als anspruchsberechtigt für den Bezug von Familienbeihilfe gewesen.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom wurde ausgeführt, wie eine Abfrage vom heutigen Tag im Zentralen Melderegister ergeben habe, sei der Bw. nach wie vor mit Hauptwohnsitz in A, Straße1, amtlich registriert sei. Gemäß § 1 Abs. 7 und 8 Meldegesetz sei der Hauptwohnsitz an jener Unterkunft begründet, an der sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befinde. Ausschlaggebend dafür seien insbesondere Aufenthaltsdauer, Arbeitsort und Familienbeziehungen, wobei Naheverhältnisse zu mehreren Wohnsitzen auf jenen Wohnsitz abzustellen sei, zu dem das überwiegende Nahverhältnis bestehe. Im Schreiben des Rechtsbeistandes des Bw. vom werde ua. ausgeführt: " Die Ehegatten E haben ihren Sohn, so auch in Erfüllung ihrer faktischen Verpflichtung" laufend verpflegt, die Mutter hat seine Wäsche gewaschen und der Vater hat seinem Sohn bei dessen praktischen Ausbildung unterstützt und so z.B. mit seinem Sohn auch die schulischen Belange laufend besprochen und die diesbezüglich notwendigen Hilfestellungen gewährt". Bereits aus diesem Satz lasse sich erkennen wohin das überwiegende Naheverhältnis gerichtet sei, nämlich zum Wohnsitz in A. Dass sich der Hauptwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen in A befinde, gehe auch aus der Tatsache hervor, dass der Vater des Bw. bis Feber 2004 (Ende der Lehrzeit) in Osterreich Familienbeihilfe bezogen habe. Dem Finanzamt gegenüber sei erklärt worden, der Bw. habe seinen Wohnsitz nach G verlegen müssen, weil sich dort seine Lehrstelle befinde und er dort die Berufsschule besuche. Es möge richtig sein, das der Bw. ebenfalls in D, bei seiner Großmutter mit Wohnsitz gemeldet gewesen sei, die Begründung einer notwendigen Wohnsitzverlegung gehe jedoch ins Leere, da es auf Grund der geringen Entfernung (20 Kilometer von Elternhaus bis zur Lehrstelle) möglich gewesen sei täglich zwischen A und B zu pendeln. Dies würden zahlreiche Arbeitnehmer aus dem Raum A, die in B ihrer geregelten Arbeit nachgehen, und Schüler die ebenfalls in B die Berufsschule besuchen und als sogenannte "Grenzgänger" täglich an ihren inländischen Wohnsitz zurückkehren, beweisen. Auch der Bw. habe sich mit beim Finanzamt als Grenzgänger angemeldet und sei ihm bis zur Anschaffung des Kraftfahrzeuges auch möglich gewesen täglich an seinen Wohnsitz in A zurückzukehren. Bei der Gesellschaft in B sei der Bw. ebenfalls mit der Adresse in A erfasst.

Die Polizeiinspektion B habe am die Adresse in D aufgesucht. Die Großmutter des Bw. habe zu Protokoll gegeben, dass ihr Enkel "unter der Woche" in D wohne und dort mit Zweitwohnsitz gemeldet sei und sich an den Wochenenden am Erstwohnsitz in A aufhalte.

Fahrzeuge von sogenannten Wochenendpendlern, das seien Personen, die an Werktagen im Ausland tätig seien und regelmäßig zum Wochenende an ihren inländischen Wohnort zurückkehren würden, hätten ihren dauernden Standort am Hauptwohnsitz des Pendlers, also am inländischen Wohnort. Somit würden diese Kraftfahrzeuge gem. §§ 40 Abs. 1 bzw. 82 Abs.8 KFG der österreichischen Zulassungspflicht und damit der Normverbrauchsabgabe unterliegen.

Im rechtzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom wurde noch ausgeführt, dass die Frage der Vorschreibung einer Normverbrauchsabgabe nicht die Frage des "ordentlichen Wohnsitzes" in Analogie zur Thematik Familienbeihilfe von Relevanz sei, sondern die Frage, in welchem Raum das betreffende Fahrzeug überwiegend genutzt werde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Z 3 NoVAG unterliegt der Normverbrauchsabgabe folgender Vorhang:

Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, ausgenommen von Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 Abs. 1 erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

Seit unterlieg nach dem Auffangtatbestand des § 1 Z 3 letzter Satz NoVAG (idF BGBl. I Nr. 122/1999) die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland der NoVA, wenn das betroffene Fahrzeug nach dem Kraftfahrzeug im Inland zuzulassen wäre.

Schuldner der NoVA ist gemäß § 4 Abs. 2 NoVAG in den Fällen des § 1 Z 3 NoVAG der Zulassungbesitzer.

Für die Zulassungspflicht nach dem KFG 1967 ist der dauernder Standort eines Fahrzeuges von Bedeutung. Unterschieden wird dabei zwischen Fahrzeugen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben und Fahrzeugen mit dauerndem Standort im Bundesgebiet.

Das Verwenden von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen, die keinen dauernden Standort in Österreich haben, ist nach § 79 KFG nur zulässig, wenn das Fahrzeug nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurde.

Die Verwendung von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen mit dauernden Standort im Inland war nach § 82 Abs. 8 KFG bis zum In-Kraft-Treten des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002 nur während drei unmittelbar auf ihre Einbringung in Österreich folgenden Tag zulässig. Im Urteil vom , Rs. C-451/99 Cura Anlagen GmbH gegen Auto Service Leasing GmbH (ASL) bestätigte der EuGH die Ansicht des Generalanwaltes, dass die Pflicht, ein Fahrzeug nach drei Tagen Verwendung im Inland neuerlich zulassen zu müssen, unangemessen beschwerlich ist, wenn das Fahrzeug verleast werden soll. Der Forderung des EuGH wurde durch eine Änderung des §82 Abs. 8 KFG im Zuge des 2. Abgabenänderungsgesetz 2002 dahingehend entsprochen, dass die strittige 3-Tages-Frist generell (nicht beschränkt auf Leasingfälle) auf ein Monat erstreckt wurde (vgl. Gurtner, Herger, NoVA bei Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen im Inland, SWK 2005, S. 543).

§ 82 Abs. 8 KFG lautet in der für die Berufungsentscheidung maßgeblichen Fassung wie folgt:

"Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung"

§ 40 Abs. 1 zweiter Satz KFG normiert hinsichtlich des dauernden Standortes eines Fahrzeuges folgenden Grundsatz:

"Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt".

Aus den wiedergegeben Gesetzesstellen lässt ableiten, dass bei der Bestimmung des dauernden Standortes bei von Privatpersonen verwendeten Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen auf den Hauptwohnsitz des Verwenders abgestellt wird.

Der Begriff des ordentlichen Wohnsitzes im Sinne des KFG 1967 ist dem § 5 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG, BGBl. Nr. 311/1985) entnommen, der, ebenso wie bereits der gleichlautende § 2 Abs. 2 Wählerevidenzgesetz (WEvG, BGBl. Nr. 601/1973) lautet:

Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an dem Orte begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben" (Grubmann, KFG, 3. Auflage, Seite 122, 1987). Dass eine Person unter einer bestimmten Anschrift aufrecht gemeldet ist, besagt lediglich, dass sie allenfalls melderechtlichen Vorschriften nachgekommen ist, und bedeutet somit keineswegs, dass sie dort auch ihren ordentlichen Wohnsitz begründet hat (). Bei mehreren Wohnsitzen- wie im gegenständlichen Fall- vereinigt jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse (). Dies trifft im Normalfall für den Familienwohnsitz zu (Grubmann, KFG, 3. Auflage, Seite 487, 1987).

Eigene Fahrzeuge von sog. Wochenendpendlern, das sind Personen, die an Werktagen im Ausland sind und regelmäßig zum Wochenende an ihren inländischen Wohnort zurückkehren, haben unter Berücksichtigung obiger Ausführungen ihren dauernden Standort am inländischen Wohnort (vgl. Gurtner, Herger, NoVA bei Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen im Inland, SWK 2005, S. 543). Somit unterliegen deren Kraftfahrzeuge gemäß §§ 40 Abs. 1 bzw. 82 Abs. 8 KFG (im Ausland zugelassene KFZ) der österreichischen Zulassungspflicht und damit der NoVA.

Der Bw. war und ist mit Hauptwohnsitz in Straße1 in A gemeldet. Seit war der Bw. im Unternehmen in B im Rahmen einer Lehrausbildung beschäftigt. Zum hat sich der Bw. unter der Adresse D gemeldet. Wann genau der Bw. das streitgegenständliche Fahrzeug erworben hat, ist nicht mehr feststellbar, da der bezüglichen Kaufvertrag nicht aufbewahrt worden ist. Zufolge den Angaben des Bw. (vgl. Vorhaltsbeantwortung vom ) hat es sich um einen privaten Autokauf gehandelt, der Ende Mai - Anfang Juni (2003, Anmerkung der Referentin) stattgefunden haben soll. Da das Auto infolge eines Totalschadens seit ca. einem Jahr und sieben Monaten nicht mehr existiere, könne auch keinen Kaufvertrag mehr vorgelegt werden.

Das Lehrverhältnis mit dem Unternehmen in B wurde im März 2004 beendet. Im September 2004 hat der Bw. Präzendienst beim Österreichischen Bundesheer geleistet. Im Jahr 2005 hat er Arbeitslosengeld bezogen und war bei der Firma F. beschäftigt.

Eine Abmeldung des Wohnsitzes in D ist nicht erfolgt.

Der Bw. hat sich am beim Finanzamt Z als Grenzgänger aufgehalten. Die Grenzgängerbestätigung vom weist nachstehenden Inhalt auf:

"Es wird hiermit bestätigt, dass der oben genannte (...) mit seinen in ... G bei der oben genannten Firma erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hier zur Veranlagung zur Einkommensteuer vorgemerkt ist.

Der oben Genannte kehrt nach seinen Angaben täglich von seinem Arbeitsort an seinen Wohnsitz in Österreich zurück...."

Eine Abmeldung als Grenzgänger wurde trotz Ersuchen der Referentin nicht vorgelegt.

Laut der unwidersprochen gebliebenen Aussage von Frau M, der Großmutter des Bw. wohnhaft ebenfalls in D, hat sich der Bw. an den Wochenenden an seinen Wohnsitz in Ehrwald und "unter der Woche" in N aufgehalten.

Bis zur Beendigung des Lehrverhältnisses (März 2004) hat der Vater des Bw. für seinen Sohn Familienbeihilfe bezogen.

Aufgrund des dargelegten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass der Bw. unmittelbar vor dem Autokauf einen Wohnsitz in D angemeldet hat. Im Schriftsatz vom 6. Oktober wurde noch behauptet, dass der Bw. aufgrund seiner Lehr- und Schulausbildung seinen Wohnsitz nach G verlegen habe müssen. Mit Vorhalt der Referentin vom , wurde der Bw. aufgefordert, detailliert darzulegen aus welchen Gründen eine Anmeldung eines Wohnsitzes zum Stichtag in D erforderlich gewesen sein soll. In Beantwortung des Vorhaltes wurde lediglich ausgeführt, die Anmeldung in G sei deshalb erfolgt, weil seine Großmutter in I wohne und er seinen Freundeskreis in B gehabt habe. Dass eine Wohnsitzverlegung nach G aufgrund der Lehr- und Schulausbildung erforderlich gewesen war, hält die Referentin nicht glaubhaft. Der Bw. hat sein Lehrverhältnis bei der Unternehmen bereits im September 2000 begonnen, und war beim Finanzamt als Grenzgänger gemeldet. Zufolge seinen Angaben im Bescheid vom ist der Bw. täglich von seinen Arbeitsort zu seinem Wohnsitz nach Österreich zurückgekehrt. Hinzu kommt noch, dass die Feststellung des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung vom , wonach es dem Bw. bis zur Anschaffung des Kraftfahrzeuges möglich gewesen sei, täglich an den Wohnsitz nach Österreich zurückzukehren, unwidersprochen geblieben ist. Durch die Einbringung des Vorlageantrages kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Berufungsvorentscheidung die Wirkung eines Vorhaltes zu. (z. B. ). Es ist daher Sache der Partei sich mit dem Ergebnis der behördlichen Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnen Feststellungen zu widerlegen. Letzteres ist im Streitfall nicht geschehen.

Zudem wurde im Zuge der Vorhaltsbeantwortung vom , das bisherige Vorbringen dahingehend berichtigt, dass die Anmeldung eines Wohnsitzes in G aufgrund des Freundeskreises erfolgt sei. Mit diesen allgemeinen Behauptung vermochte der Bw. jedoch nicht nachzuweisen, dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Jahr 2003 in G befunden hat. Gegen die Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteresse spricht auch der Umstand, dass der Bw. keine genauen Angaben zum Mietvertrag bzw. einer allfälligen mündlichen Vereinbarung bezüglich seiner Unterkunft in G machen konnte. Über Vorhalt der Referentin wurde hiezu nur ganz allgemein ausgeführt, mit seiner Großmutter sei vereinbart worden, dass er für "längere" Zeit bei ihr wohne. Das Zimmer und die Unterhaltskosten sei von ihr übernommen worden.

Letztendlich sprechen auch die Angaben der Eltern des Bw., wonach sie in Erfüllung der faktischen Unterhaltsverpflichtung ihn laufend verpflegt, bei seiner praktischen Ausbildung unterstützt, Hilfestellung und Unterstützung (Wäschewaschen) gewährt haben, gegen die Verlegung des Mittelpunktes des Bw. nach G. Hinzu kommt noch, dass im Streitfall die Entfernung zwischen Familienwohnsitz in Österreich und der Arbeitsstätte in G nur 20 km betragen hat.

Aufgrund der aufgezeigten Umstände gelangte die Referentin zur Ansicht, dass der Bw. seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich am Familienwohnsitz in A, Straße1, hatte.

Diese Ansicht wird auch durch die Aussage der Großmutter des Bw. bestätigt, wonach er lediglich "unter der Woche" N gewohnt habe, dort mit Zweitwohnsitz gemeldet sei und sich an den Wochenenden in A am Erstwohnsitz aufhalte.

Die Referentin folgte daher in freier Beweiswürdigung der Feststellung der Vorinstanz, wonach der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw. und damit der Hauptwohnsitz in Österreich (A) gelegen ist. Das streitgegenständliche Kraftfahrzeug unterlag somit der österreichischen Zulassungspflicht und damit der NovA.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Schlagworte
NovA
Zulassung
Grenzgänger
Wohnsitz
Mittelpunkt der Lebensinteressen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at