Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 30.03.2009, RV/1492-W/05

Sind keine Wiederaufnahmsgründe angeführt, ist keine Wiederaufnahme zulässig.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Wien, vertreten durch Bucher & Wandl KEG, 1331 Vösendorf, Haidfeldstr. 31, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten durch Mag. Pruckner Silvia, vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 1997 bis 2000 sowie betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1998 bis 2000, weiters betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 2002 und Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2002 entschieden:

Der Berufung betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 4 BAO betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 1997 bis 2000 sowie betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1998 bis 2000 wird Folge gegeben.

Die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 1997 bis 2000 und Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2000 werden aufgehoben.

Die Berufung betreffend Umsatzsteuer der Jahre 2001 und 2002 sowie Einkommensteuer der Jahre 2001 und 2002 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandlos erklärt.

Entscheidungsgründe

Im Zeitraum vom bis fand beim Bw. eine Betriebsprüfung betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1997 - 2001 statt.

Betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens stellte die Betriebsprüfung fest, dass diese unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtzauswirkung durchgeführt wurde. Als Wiederaufnahmsgrund wurden betreffend die Umsatzsteuer die Tz 14 - 23 und betreffend die Einkommensteuer die Tz 24 - 31 angeführt.

Im durchgeführten Verfahren stellte die Betriebsprüfung fest, dass der Bw. in den Jahren 1997 und 1998 in den Umbau der obersten Etage (Ausbau des Dachgeschoßes) und die Umgestaltung des Eingangsbereiches investierte. Die Investitionen seien großteils fremdfinanziert worden und sei die Wohnung anschließend an den Sohn vermietet worden.

Das Mietverhältnis sei jedoch, einerseits aufgrund der Höhe des vereinbaren Mietzinses, andererseits wegen Nichtabschlusses eines schriftlichen Mietvertrages nicht fremdüblich gewesen. Die gewählte Konstruktion sei somit gem. § 20 BAO (wohl richtig EStG) nicht anzuerkennen und könnten deshalb auch die Vorsteuerbeträge nicht anerkannt werden.

Am brachte der Bw. Berufung ein und brachte u.a. vor, dass die Mietzinse sehr wohl marktüblich gewesen seien und auch laufend valorisiert worden seien. Aus diesem Grund sei sowohl das Mietverhältnis anzuerkennen, als auch die Vorsteuer zu gewähren.

Mit Schreiben vom zog der Bw. seinen Antrag auf Abhaltung eines Senatsverhandlung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück. Weiters zog er auch seine Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer der Jahre 22001 und 2002 zurück.

Über die Berufung wurde erwogen:

Betreffend den von der Betriebsprüfung als Wiederaufnahmsgrund angeführten Textziffern ist festzuhalten, dass Tz 14 die Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum - 31.12.-2002 betrifft, Tz. 15 - 21 keinerlei Feststellungen betreffend einen Wiederaufnahmsgrund enthalten, Tz. 22 und 23 nicht die Umsatzsteuer, sondern die Einkommensteuer betreffen.

Die als Begründung für die Wiederaufnahme angeführten Textziffern Tz 24 - 29 enthalten lediglich Berechnungen des Einkommens, die Tz 30 - 31 betreffen die Wiederaufnahme.

Lediglich in Tz 22 wird auf Tz 13 verwiesen. Betrachtet man Tz 13 enthaltet diese Ausführungen hinsichtlich des Mietverhältnisses zwischen Vater und Sohn sowie über die Fremdüblichkeit derartiger Mietverhältnisse, jedoch keinerlei Feststell7ungen darüber, welche Tatsache(n) neu hervorgekommen ist.

Da Wiederaufnahmebescheide jedoch ausdrücklich und nachvollziehbar zu begründen sind, die neu hervorgekommenen Gründe, die zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führten, aber im berufungsgegenständlichen Fall überhaupt angeführt sind, war der Berufung des Bw. statt zu geben. Die Wiederaufnahmebescheide sind aufzuheben, daher tritt das Verfahren gem. § 307 Abs. 3 BAO in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat und befinden sich somit die die Erstbescheide betreffend Umsatzsteuer 1997 bis 2000 und Einkommensteuer betreffend 1998 bis 2000 wieder in den Rechtsbestand.

Damit Schreiben vom die Berufung betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002 zurückgezogen wurde wird diese gem. § 256 Abs.3 als gegenstandslos erklärt. Damit treten die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002 vom in formelle Rechtskraft und ist das Berufungsverfahren somit beendet.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zitiert/besprochen in

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at