OGH vom 21.11.2013, 1Nc113/13b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt zu AZ 20 Nc 6/13w anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H*****, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Landesgericht Klagenfurt zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller brachte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz am einen Schriftsatz ein, in dem er die Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine Klage nach dem AHG ersichtlich gerichtet gegen die Republik Österreich als Beklagte beantragte. Er führte darin unter anderem aus: „Schaden: größer 1,5 Mio €“. Unter der Überschrift „Beschwer“ wird dem Leiter einer Justizvollzugsanstalt im Zusammenhang mit der Medikation des Antragstellers Folter vorgeworfen. Weiters würden Richter Beweise unterschlagen und WA (Wiederaufnahme )Verfahren iSd § 354 StPO unterschlagen bzw vertuschen. Zuletzt findet sich der Satz: „Schaden: 1,5 Mio €, Umsatz seit ca 4 Jahren und Wiederaufbau meiner Firma.“
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz setze das Verfahren mit Beschluss vom gemäß § 6a ZPO zur Prüfung der Prozessfähigkeit des Antragstellers aus. Dessen Rekurs gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom nicht Folge.
Am brachte der Antragsteller beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Klage nach dem AHG („Schaden/Tag = 1.500 Euro“) ein. In diesem Schreiben sieht er die angeordnete Aussetzung des Verfahrenshilfeverfahrens als vorsätzliche Schädigung mit „Pro Tag und aus spezialpräventiven Gründen 1.500 Euro/Tag“.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt dem Oberlandesgericht Graz zur Entscheidung iSd § 9 Abs 4 AHG vor. Dieses bestimmte mit Beschluss vom zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung eines allfälligen Amtshaftungsverfahrens das Landesgericht Klagenfurt als zuständig.
Das Landesgericht Klagenfurt stellte mit Beschluss vom dem Antragsteller seinen Verfahrenshilfeantrag zur Verbesserung binnen 14 Tagen zurück. Es forderte insbesondere Angaben dazu, welche konkreten Handlungen und Unterlassungen welchen Organen der Republik Österreich vorgeworfen würden und welcher konkrete Schaden in welcher Höhe aus den behaupteten Verfehlungen dieser Organe eingetreten sei.
In seinem am beim Erstgericht eingelangten Schreiben brachte der Antragsteller vor, dass das Oberlandesgericht Graz die Unterbrechung gebilligt habe, obwohl keine präjudizielle Verleumdung bzw Rechtsbruch des (namentlich genannten) Erstrichters in Verhinderung eines WA [offenbar gemeint Wiederaufnahme ]Beweises mit Freispruch zum behaupteten Besachwalterungsthema existiere. Landesgericht bzw Oberlandesgericht Graz würden es unterlassen, dem „Wehrlosen“ zu helfen, seine WA (Wiederaufnahme) zu erreichen bzw das Verfahren dazu rechtskonform abwickeln zu lassen. Der Schaden bestehe in Geld Schäden aus Haft statt Freiheit und in Verhinderung der Wiederaufnahme in Umsatz und Folgeschäden für seine Firma. Die Firmenschäden würden zusätzlich wegen der Behauptung einer Besachwalterungsnotwendigkeit vorsätzlich verstärkt.
Das Landesgericht Klagenfurt legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor und verwies darauf, dass der Antragsteller Amtshaftungsansprüche auch auf Handlungen von Richtern des Oberlandesgerichts Graz stütze.
Der Oberste Gerichtshof sieht sich zu einer Delegierung jedoch nicht veranlasst.
Rechtliche Beurteilung
Wie dem erkennenden Senat aus seiner Amtstätigkeit bekannt ist, hat der Antragsteller in jüngerer Zeit (weit) mehr als 50 Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsklagen eingebracht, mit denen sich Richter in ganz Österreich zu beschäftigen haben; dem erkennenden Senat wurden allein im Jahr 2013 etwa 50 Akten zur Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG vorgelegt. Obwohl dem Antragsteller (sowie in diesem Fall auch) regelmäßig Verbesserungsaufträge erteilt werden, in denen er aufgefordert wird, seine Angaben durch die Ergänzung zu vervollständigen, welche konkreten Fehler er dem jeweiligen Organ der Rechtsprechung oder Vollziehung vorwirft und warum aus diesem Verhalten der behauptete Schaden entstanden sein sollte, beschränkt er sich auf allgemein gehaltene Vorwürfe, die häufig mit Beleidigungen und Beschimpfungen bzw dem Vorwurf, die Staatsorgane hätten strafbare Handlungen begangen, einhergehen. Wiederholt wurde der Antragsteller auch schon auf die Bestimmung des § 86a ZPO hingewiesen. Es wurden auch von ihm eingebrachte Schriftsätze gemäß § 86a Abs 2 ZPO zurückgewiesen (so etwa zu 32 Nc 13/13b des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien), was entsprechend der gesetzlichen Regelung mit dem Hinweis verbunden wurde, dass in Zukunft Eingaben, die kein ausreichend konkretes Vorbringen enthalten und somit verworren oder zumindest unklar sind in Hinkunft ohne formelle Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden (vgl nur 1 Ob 98/13x ua).
Dem Antragsteller ist daher die maßgebliche Rechtslage aufgrund zahlreicher Verbesserungsaufträge und Hinweise nach § 86a ZPO ausreichend bekannt. Es ist auch davon auszugehen, dass er intellektuell durchaus in der Lage wäre, diesen Hinweisen zu entsprechen und in Verfahrenshilfeanträgen nachvollziehbar darzulegen, warum das jeweilige Organhandeln seiner Ansicht nach unrichtig gewesen wäre und inwieweit ihm daraus welcher bestimmte Schaden entstanden sei. Ungeachtet des im vorliegenden Fall erteilten konkreten Verbesserungsauftrags beharrt er in seinem verbesserten Schriftsatz auf Vorwürfen, das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (und nunmehr auch das Oberlandesgericht Graz) würden seine Wiederaufnahme verhindern, anstatt ihm „Wehrlosen“ zu helfen. Diese Verhinderung der Wiederaufnahme verknüpft er mit dem eingetretenen Schaden, der ihm als Inhaftierter entstanden sei. Auch in seinem verbesserten Schriftsatz geht er demnach davon aus, dass ihm ein Schaden durch die Inhaftierung (1.500 EUR pro Tag) entstehe. Aus seinem Vorbringen ist nicht abzuleiten, dass die von ihm als Fehlverhalten gewertete Bestätigung der Aussetzung eines vorangegangenen Verfahrenshilfeverfahrens den ihm durch seine Inhaftierung entstandenen Schaden verursacht haben sollte, kann er in einem auf Schadenersatz gerichteten Amtshaftungsverfahren doch nicht die Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder seine Freilassung erreichen. Lässt sich im vorliegenden Fall nicht nachvollziehen, inwieweit das angebliche Fehlverhalten von Organen eines Oberlandesgerichts den Eintritt des behaupteten Schadens verursacht haben soll, sind die Voraussetzungen für eine Delegierung der Rechtssache an ein Landesgericht als Amtshaftungsgericht erster Instanz außerhalb des Sprengels des angeblich betroffenen Oberlandesgerichts nicht erfüllt (1 Nc 26/13h). Der Akt ist somit dem vorlegenden Gericht zurückzustellen.