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OGH vom 20.11.2013, 1Nc111/13h

OGH vom 20.11.2013, 1Nc111/13h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 40/13d anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrte beim Landesgericht Linz die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, zu deren Inhalt nichts ausgeführt wird. Dazu brachte er unkonkret vor, regelmäßig würden sich Richter des Landesgerichts Linz und ein Senat des Oberlandesgerichts Linz „in schikanösem Rechtsbruch“ ohne eigene medizinische Ausbildung anmaßen, über „bestrittene Medizinfragen“ zweier Gutachter zu entscheiden. Die „Amtsanmaßung“ erfolge trotz Zitaten aus der Literatur, welche „die 2 Täter widerlegen“.

Das Landesgericht Linz legte die Eingabe des Antragstellers dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor, das die Akten dem Obersten Gerichtshof mit dem Hinweis übermittelte, dass sich die Beschuldigungen des Antragstellers auch gegen das Oberlandesgericht Linz richten.

Rechtliche Beurteilung

Wie der erkennende Senat bereits zu einem denselben Antragsteller betreffenden Verfahrenshilfeantrag ausgeführt hat (1 Nc 98/13x), ergibt sich schon aus den Angaben des Antragstellers im genannten Verfahren, dass er in jüngerer Zeit (weit) mehr als 50 Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsklagen eingebracht hat, mit denen sich Gerichte in ganz Österreich zu beschäftigen haben; dem erkennenden Senat wurden allein im Jahr 2013 rund 50 Akten zur Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG vorgelegt. Obwohl dem Antragsteller regelmäßig Verbesserungsaufträge erteilt werden, in denen er aufgefordert wird, seine Angaben durch die Ergänzung zu vervollständigen, welche konkreten Fehler er dem jeweiligen Organ der Rechtsprechung oder Vollziehung vorwirft und warum aus diesem Verhalten der behauptete Schaden entstanden sein sollte, beschränkt er sich weiterhin auf allgemein gehaltene unkonkrete Vorwürfe, die häufig mit Beleidigungen und Beschimpfungen bzw dem Vorwurf, die Staatsorgane hätten strafbare Handlungen begangen, einhergehen.

Wiederholt wurde der Antragsteller auch schon auf die Bestimmung des § 86a ZPO hingewiesen. Es wurden auch von ihm eingebrachte Schriftsätze gemäß § 86a Abs 2 ZPO zurückgewiesen (so etwa zu 32 Nc 13/13b des Landesgerichts für Zivilrechtsachen Wien), was entsprechend der gesetzlichen Regelung mit dem Hinweis verbunden wurde, dass in Zukunft Eingaben, die kein ausreichend konkretes Vorbringen enthalten und somit verworren oder zumindest unklar sind in Hinkunft ohne formelle Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden.

Dem Antragsteller ist daher die maßgebliche Rechtslage aufgrund zahlreicher Verbesserungsaufträge und Hinweise nach § 86a ZPO ausreichend bekannt. Er ist auch intellektuell durchaus in der Lage, diesen Hinweisen zu entsprechen und in Verfahrenshilfeanträgen nachvollziehbar darzulegen, warum das jeweilige Organhandeln seiner Ansicht nach unrichtig gewesen wäre und inwieweit ihm daraus welcher bestimmte Schaden entstanden sei. Bringt er dennoch weiterhin unklare, unvollständige oder unverständliche Verfahrenshilfeanträge ein, werden diese im Sinn der bereits wiederholt ergangenen Belehrungen und Hinweise von Gerichtshöfen erster Instanz ohne Verbesserungsversuch und ohne inhaltliche Behandlung mit einem entsprechenden Aktenvermerk zu den Akten zu nehmen sein. Damit ist auch von einer Vorlage zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG Abstand zu nehmen.

Fundstelle(n):
MAAAC-92312