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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 02.01.2012, RV/2480-W/11

Aufwendungen für eine Ausgleichszahlung an die geschiedene Ehegattin als außergewöhnliche Belastung


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Miterledigte GZ:
RV/2479-W/11
RV/2478-W/11
RV/2456-W/11

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, gegen die Bescheide des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach, vertreten durch Hofrätin Mag. Susanne Brandstätter, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2010 sowie Einkommensteuervorauszahlungen für 2010 und Folgejahre entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensgang

1.1. Einkommensteuer 2007

Der Berufungswerber (Bw). beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 unter anderem, einen Betrag von € 3.600,00 unter dem Titel "Ausgleichszahlungen" als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen und gab dazu an:

"Urkunde Scheidung + Vergleich 12 x € 300,00 > € 3.600,00

Ich begründe die außergewöhnliche Belastung wie folgt:

Die außergewöhnliche Belastung ist:

1) Zwangsläufig - ich kann mich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen und sittlichen Gründen nicht entziehen.

2) Außergewöhnlich - die Außergewöhnliche Belastung ist höher als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

3) Eine wesentliche Beeinträchtigung meiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - dies ist der Fall, weil die außergewöhnliche Belastung mehr als 10% meines Einkommens beträgt.

4) Die außergewöhnliche Belastung ist weder eine Betriebsausgabe noch Werbungskosten oder Sonderausgabe.

5) Die außergewöhnliche Belastung stellt bei der Empfangsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung dar.

Weil ich der Meinung bin, dass das Einkommen der Empfangsberechtigten € 36.000,00 nicht übersteigt, beantrage ich eine diesbezügliche amtliche Erhebung."

Beigelegt war dazu die Kopie eines Beschlusses der Bezirksgerichtes Mistelbach vom , wonach die Ehe des Bw. und seiner damaligen Gattin, beide anwaltlich vertreten, gemäß § 55a Ehegesetz geschieden wurde.

Laut Vergleichsausfertigung vom selben Tag haben die Parteien vor Gericht folgenden Vergleich geschlossen:

"1. Beide Ehegatten verzichten auf Unterhalt, dies auch für den Fall geänderter Verhältnisse, Krankheit, unverschuldeter Notlage oder geänderter Rechtslage. Die Parteien erklären, Ansprüche aus einem bewusst nicht geprüften Verschulden nicht ableiten zu wollen.

2. Der Ehegatte verpflichtet sich, der Ehegattin einen Ausgleichsbetrag in der Höhe von € 39.971,- in monatlichen Raten € 300,- beginnend mit , die weiteren Zahlungen jeweils fällig am Ersten der Folgemonate bei Terminsverlust auch bei Rückstand einer Rate an die Ehegattin auf deren Konto ... zu bezahlen.

Dieser Betrag wird wertgesichert nach dem Index der Verbraucherpreise 1996. Stichmonat ist Oktober 2003. Die Indexzahlung ist jeweils im April für das vorausgegangene Jahr vorzunehmen. Die Vereinbarung des Terminsverlustes bezieht sich nicht auf die Wertsicherung.

3. Hiedurch sind alle wechselseitigen Forderungen bereinigt und verglichen. Die Parteien verzichten auf Antragstellung nach §§ 81 ff EheG ."

Ferner wurden Ablichtungen von Auftragsbestätigen dem Finanzamt vorgelegt, wonach der Bw. im Jahr 2007 11 x € 300,00 und 1 x € 318,93 (letzterer zusätzlich mit dem Vermerk "Index 2006") seiner ehemaligen Frau als "Ausgleichszahlung" überwiesen hat.

Das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach berücksichtige im Einkommensteuerbescheid 2007 vom die geltend gemachte außergewöhnliche Belastung nicht und führte diesbezüglich aus:

"Die von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen sind weder aus tatsächlichen, rechtlichen noch sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen und daher keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

Die Ratenzahlungen an die geschiedene Gattin für einen Ausgleichsbetrag in Höhe von € 39.971,-- dienen zur Regelung der Vermögensaufteilung im Zuge des Scheidungsverfahrens (siehe Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichtes Mistelbach vom ).

Unter Hinweis auf die Lohnsteuerrichtlinien (Rz 865) sind dem Familienrecht zuzuordnende Leistungen, wie beispielsweise zu zahlende Abgeltungsbeträge nach § 98 ABGB , nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar."

Hiergegen erhob der Bw. rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung (Schreiben vom ):

"Hiermit lege ich gegen meinen Einkommensteuerbescheid 2007 vom betreffend St.Nr. ... Berufung ein.

Hiermit beantrage ich die Berücksichtigung der in meiner Einkommensteuererklärung für 2007 unter Position 735 geltend gemachten Außergewöhnlichen Belastung in der Höhe von € 3.600.00.

Ich begründe die Außergewöhnliche Belastung wie folgt:

Die Außergewöhnliche Belastung ist:

1) Zwangsläufig - Die Außergewöhnliche Belastung leitet sich aus dem Vollzug eines Beschlusses des Bezirksgerichtes Mistelbach vom ab, dessen integraler Bestandteil ein die Pflicht zur Entrichtung der Außergewöhnlichen Belastung enthaltender Vergleich ist. Der o. a. Beschluss ist zweifellos eine Urkunde. Eine Urkunde ist nach geltender österreichischer Rechtsansicht eine Schrift, die errichtet wurde, um eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung festzulegen oder zu beweisen. Aus einer Urkunde leiten sich nach geltender österreichischen Rechtsansicht Pflichten und Rechte ab. Dies kann man auch aus dem o. a. Beschluss des Bezirksgerichtes Mistelbach entnehmen. Von. einem Bürger unseres Landes wird verlangt, ihn betreffende Rechtsnormen zu erfüllen. Dies gilt natürlich auch für mich. Deswegen kann ich mich der Außergewöhnlichen Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen und sittlichen Gründen nicht entziehen. Die Außergewöhnliche Belastung ist also zwangsläufig erwachsen.

2) Außergewöhnlich - Die Außergewöhnliche Belastung ist höher als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

3) Eine wesentliche Beeinträchtigung meiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - Dies ist der Fall, weil die Außergewöhnliche Belastung mehr als 10 % meines Einkommens beträgt.

4) Die Außergewöhnliche Belastung ist weder eine Betriebsausgabe noch Werbungskosten oder Sonderausgabe.

5) Die Außergewöhnliche Belastung stellt bei der Empfangsberechtigten selbst eine Außergewöhnliche Belastung dar. Weil ich der Meinung bin, dass das Einkommen der Empfangsberechtigten € 36.000,00 nicht übersteigt, beantrage ich eine diesbezügliche amtliche Erhebung.

Ich stelle hiermit fest, dass offensichtlich auch beim Finanzamt Gänserndorf Mistelbach festgestellt wurde, dass es sich bei der Position 735 in meiner Einkommensteuererklärung für 2007 um eine Außergewöhnliche Belastung handelt, denn sonst hätte ich ja eine gegenteilige Rechtsmeinung in meinem Einkommensteuerbescheid für 2007 betreffend St.Nr. ... vorgefunden.

Ich stelle hiermit fest, dass in der Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichtes Mistelbach vom keine Vermögensaufteilung festgelegt wurde, sondern ein Vermögensentzug mit folgendem Ausgleich festgelegt wurde.

Ich stelle hiermit fest, dass mein Einkommen der Einkommensteuer unterliegt. Dies impliziert die Nichtanwendbarkeit der Lohnsteuerrichtlinien, denn sonst hätte man diese Rechtsnorm ja Einkommensteuerrichtlinien genannt.

Schlussendlich stelle ich fest, dass meiner rechtlichen Argumentation bis zum heutigen Tage durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht widersprochen wurde.

Weiters beantrage ich die Berücksichtigung der in meiner Einkommensteuererklärung für 2007 unter Position 724 geltend gemachten und auch belegten Werbungskosten analog zum Einkommensteuerbescheid 2006 betreffend St.Nr. ...

Abschließend beantrage ich gemäß § 212a BAO die Einhebung des in Streit stehenden Betrages bis zur Erledigung der Berufung auszusetzen weil die sofortige Einbringung eine unbillige Härte darstellt und die spätere Einbringung möglich ist..."

Beigefügt waren die bereits der Einkommensteuererklärung 2007 diesbezüglich beigelegten Kopien.

Bemerkt wird, dass der angefochtene Bescheid die beantragten Werbungskosten von € 1.083,71 (sonstige Werbungskosten, Kennzahl 724) ohnehin berücksichtigt hat.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 als unbegründet ab:

"Lt. Vergleichsausfertigung vom erfolgte die Ehescheidung im Einvernehmen gern. § 55a EheG .

Aufgrund des Vergleiches verpflichtet sich der Ehegatte Hr. BA an die Ehegattin CB einen Ausgleichsbetrag i.H. von 39.971.-€, in monatlichen Raten von 300.-€ beginnend mit zu bezahlen.

Der Einkommensteuerbescheid 2007 wurde mit der Begründung angefochten, dass diese Zahlungen im Ausmaß von 3.600.- € als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen gewesen wären.

Dazu wird ausgeführt:

§ 34 EStG 1988 räumt dem unbeschränkt Steuerpflichtigen einen Rechtsanspruch auf Abzug außergewöhnlicher Belastungen bei der Ermittlung des Einkommens nach der im § 2 Abs. 2 EStG 1988 , erster Satz, vorgegebenen Reihung ein, wenn folgende, im Gesetz aufgezählte Voraussetzungen sämtlich und gleichzeitig erfüllt sind:

• Dem Steuerpflichtigen erwachsen Aufwendungen,

• die außergewöhnlich sind,

• die zwangsläufig sind,

• die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen.

Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus und die Abgabenbehörde ist davon enthoben, zu prüfen, ob auch die anderen Voraussetzungen zutreffen. Im Streitfall steht die Zwangsläufigkeit der geltend gemachten Aufwendungen in Diskussion. Eine Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen gemäß Abs. 3 des § 34 EStG 1988 zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Aus der Wortfolge, "... wenn er (der Steuerpflichtige) sich ihr ...nicht entziehen kann", ergibt sich deutlich, dass freiwillig getätigte Aufwendungen ebensowenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden, oder sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat ( 98/15/0036 ).

Die gemäß § 55a Abs. 2 EheG als Scheidungsvoraussetzung geforderte Vereinbarung über familien-, unterhalts- und vermögensrechtliche Ansprüche und Beziehungen ist ihrem Charakter nach ein Vergleich (Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB, Bd. 1, Wien 1990, Orac, zu § 55a EheG).

Dass die Ehescheidung eine einvernehmliche gemäß § 55a EheG war, ist unstrittig und es liegt auch der entsprechende Gerichtsbeschluss vom vor.

Damit ist aber das Schicksal der geltend gemachten Aufwendungen, die sich als Folge der Scheidung darstellen, bereits entschieden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (siehe auch 89/14/0088 ) gehen sie nämlich in jedem Fall auf ein Verhalten zurück, zu dem sich sowohl der eine, als auch der andere Eheteil aus freien Stücken entschlossen haben muss. Die gemäß § 55a EheG herbeigeführten Ehescheidung bleibt beiderseits freiwillig. Den in ihrem Gefolge aufgrund eines Vergleiches zur Bereinigung aller Ansprüche angefallenen Aufwendungen mangelt es daher an der gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 geforderten Zwangsläufigkeit...."

1.2. Einkommensteuer 2008

Wie bereits bei der Veranlagung 2007 beantragte der Bw. auch in der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2008 eine außergewöhnliche Belastung von € 3.600,00 zu berücksichtigen und begründete dies wie in der Veranlagung 2007.

Aus den Kopien von Auftragsbestätigen ergibt sich, dass der Bw. im Jahr 2008 11 x € 300,00 und 1 x € 329,70 (letzterer zusätzlich mit dem Vermerk "Index 2007") seiner ehemaligen Ehegattin als "Ausgleichszahlung" überwiesen hat.

Im Einkommensteuerbescheid 2008 vom berücksichtigte das Finanzamt diese Aufwendungen mit der Begründung nicht, da sie "weder aus tatsächlichen, rechtlichen noch sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen und daher keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Einkommensteuergesetzes" seien.

Dagegen erhob der Bw. mit Schreiben vom rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung. Die Berufung ist im Wesentlichen wortgleich mit jener vom betreffend Einkommensteuer 2007.

Diese Berufung wurde vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom - im Wesentlichen wortgleich mit der Berufungsvorentscheidung für das Jahr 2007 - als unbegründet abgewiesen.

1.3. Einkommensteuer 2009

Wie bereits anlässlich der Veranlagung 2007 beantragte der Bw. auch in der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2009 eine außergewöhnliche Belastung von € 3.600,00 zu berücksichtigen und begründete dies wie in der Veranlagung 2007.

Aus den Ablichtungen von Auftragsbestätigen ergibt sich, dass der Bw. im Jahr 2009 11 x € 300,00 und 1 x € 335,10 (letzterer zusätzlich mit dem Vermerk "Index 2008") seiner ehemaligen Ehegattin als "Ausgleichszahlung" überwiesen hat.

Im Einkommensteuerbescheid 2009 vom berücksichtigte das Finanzamt diese Aufwendungen mit der Begründung nicht, da sie "weder aus tatsächlichen, rechtlichen noch sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen und daher keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Einkommensteuergesetzes" seien.

Dagegen erhob der Bw. mit Schreiben vom rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung. Die Berufung ist im Wesentlichen wortgleich mit jener vom betreffend Einkommensteuer 2007.

Diese Berufung wurde vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom - im Wesentlichen wortgleich mit der Berufungsvorentscheidung für das Jahr 2007 - als unbegründet abgewiesen.

1.4. Einkommensteuervorauszahlungen 2010 und Folgejahre

Gleichzeitig mit dem Einkommensteuerbescheid 2009 erging auch der Vorauszahlungsbescheid 2010, wonach die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2010 und Folgejahre mit € 1.975,96 unter Hinweis auf das Ergebnis der Veranlagung 2009 und die Erhöhung um 4% gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 festgesetzt wurden.

Gleichzeitig mit der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 erhob der Bw. auch das Rechtsmittel der Berufung gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2010 und Folgejahre, da er der Ansicht sei, "dass der diesen Vorauszahlungsbescheid begründende Einkommensteuerbescheid 2009 ... nicht den diesbezüglichen steuerrechtlichen Vorgaben entspricht."

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung gegen den Vorauszahlungsbescheid 2010 und Folgejahre vom als unbegründet ab:

"Unter Hinweis auf die Lohnsteuerrichtlinien (RZ 865) sind dem Familienrecht zuzuordnende Leistungen, wie beispielsweise Abgeltungsbeträge nach § 98 ABGB , nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar."

1.5. Einkommensteuer 2010

Wie bereits anlässlich der Veranlagung 2007 beantragte der Bw. auch in der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2010 eine außergewöhnliche Belastung von € 3.600,00 zu berücksichtigen und begründete dies wie in der Veranlagung 2007.

Aus den Ablichtungen von Auftragsbestätigen ergibt sich, dass der Bw. im Jahr 2010 11 x € 300,00 und 1 x € 338,50 (letzterer zusätzlich mit dem Vermerk "Index 2009") seiner ehemaligen Ehegattin als "Ausgleichszahlung" überwiesen hat.

Im Einkommensteuerbescheid 2010 vom berücksichtigte das Finanzamt diese Aufwendungen mit der Begründung nicht, da sie "weder aus tatsächlichen, rechtlichen noch sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen und daher keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Einkommensteuergesetzes" seien.

Dagegen erhob der Bw. mit Schreiben vom rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung. Die Berufung ist im Wesentlichen wortgleich mit jener vom betreffend Einkommensteuer 2007.

Diese Berufung wurde vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom - im Wesentlichen wortgleich mit der Berufungsvorentscheidung für das Jahr 2007 - als unbegründet abgewiesen.

1.6. Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer 2007, 2008, 2009 und 2010 sowie Einkommensteuervorauszahlungen 2010 ff.

Mit Eingabe vom beantragte der Bw. die Vorlage seiner Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung:

"Hiermit halte ich meine gesamte Argumentation betreffend meine Berufung vom - datiert vom Finanzamt Gänserndorf/Mistelbach mit - gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 betreffend St. Nr. ... voll inhaltlich aufrecht.

Weiters halte ich meine gesamte Argumentation betreffend meine Berufung vom - datiert vom Finanzamt Gänserndorf/Mistelbach mit - gegen den Einkommensteuerbescheid 2068 betreffend St. Nr. ... voll inhaltlich aufrecht.

Weiters halte ich meine gesamte Argumentation betreffend meine Berufung vom - datiert vom Finanzamt Gänserndorf/Mistelbach mit - gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 betreffend St. Nr. ... vollinhaltlich aufrecht.

Weiters halte ich meine gesamte Argumentation betreffend meine Berufung vom - datiert vom Finanzamt Gänserndorf/Mistelbach mit - gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 betreffend St. Nr. ... vollinhaltlich aufrecht.

Weiters halte ich meine gesamte Argumentation betreffend meine Berufung vom gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2010 betreffend St. Nr. ... vollinhaltlich aufrecht.

Bemerkt werden muss an dieser Stelle, dass in den Einkommensteuerbescheiden 2007, 2008, 2009 und 2010 betreffend St. Nr. ... unterschiedliche Begründungen für die Nichtanerkennung der von mir jeweils beantragten Außergewöhnlichen Belastung angeführt wurden.

Zusammenfassend stelle ich nunmehr fest, dass nach der letzten mir zugegangenen rechtlichen Argumentation des Finanzamtes Gänserndorf/Mistelbach nur mehr die Zwangsläufigkeit der von mir zur Berücksichtigung in den oben angeführten Bescheiden jeweils beantragten Außergewöhnlichen Belastung strittig ist.

Hiermit beantrage ich die Berücksichtigung der in meinen Einkommensteuererklärungen für 2007, 2008, 2009 und 2010 geltend gemachten Außergewöhnlichen Belastungen in der Höhe von jeweils € 3.600,00.

Ich begründe die Außergewöhnliche Belastung wie folgt:Die Außergewöhnliche Belastung ist:

1) Zwangsläufig - Die Außergewöhnliche Belastung leitet sich aus dem Vollzug eines Beschlusses des Bezirksgerichtes Mistelbach vom ab, dessen integraler Bestandteil ein die Pflicht zur Entrichtung der Außergewöhnlichen Belastung enthaltender Vergleich ist. Der o. a. Beschluss ist zweifellos eine Urkunde. Eine Urkunde ist nach geltender österreichischer Rechtsansicht eine Schrift, die errichtet wurde, um eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung festzulegen oder zu beweisen. Aus einer Urkunde leiten sich nach geltender österreichischen Rechtsansicht Pflichten und Rechte ab. Dies kann man auch aus dem o. a. Beschluss des Bezirksgerichtes Mistelbach entnehmen.

An dieser Stelle will ich meine Argumentation um einen Exkurs zum Thema "Ehescheidung im Einvernehmen gemäß § 55a Eheg" ergänzen: Einvernehmlich bedeutet nach der einem Bürger unseres Landes zugänglichen Lebens- und Rechtserfahrung, dass mindestens zwei Parteien zu mindestens einem - in diesem Falle rechtlichen - Sachverhalt zu mindestens einer gemeinsamen Meinung und gemeinsamen Handeln überein kommen. Des gemeinsamen Handelns bedarf es deshalb, weil das Einvernehmen nur so für Dritte erkennbar wird. Nach der einem Bürger unseres Landes zugänglichen Lebens- und Rechtserfahrung kann Einvernehmen freiwillig - also ohne Zwang und/oder Einwirkung Dritter - oder nicht freiwillig - also durch oder mit Zwang und /oder Einwirkung Dritter hergestellt werden. Im Falle meiner Ehescheidung im Einvernehmen gemäß § 55a Eheg reichte meine damalige Ehefrau Frau CB die Scheidungsklage beim Bezirksgericht Mistelbach ein. Diese Scheidungsklage verpflichtete mich zu einer Mitwirkung am Scheidungsverfahren, die ich freiwillig - also ohne Zwang und/oder Einwirkung Dritter - zum keinem Zeitpunkt angestrebt hatte. Unter Berücksichtigung meiner damaligen beschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit - die mir einen möglicherweise jahrelangen Rechtsstreit mit unabwägbaren Kosten auferlegt hätte - war ich gezwungen, möglichst rasch eine einvernehmliche Lösung der offenen Fragen zu finden, was mir auch rasch gelang. Nach Klärung der offenen Fragen wurde eine Ehescheidung im Einvernehmen gemäß § 55a Eheg durchgeführt. Diese Vorgangsweise wurde gewählt, um eine drohende Zahlungsunfähigkeit meiner Person abzuwenden. Die Ehescheidung im Einvernehmen gemäß § 55a Eheg ist also in meinem Falle nicht freiwillig, sondern durch oder mit Zwang und/oder Einwirkung Dritter sowie durch finanzielle Sachzwänge verursacht worden.

Von einem Bürger unseres Landes wird verlangt, ihn betreffende Rechtsnormen zu erfüllen. Dies gilt natürlich auch für mich. Deswegen kann ich mich der Außergewöhnlichen Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen und sittlichen Gründen nicht entziehen. Die Außergewöhnliche Belastung ist also zwangsläufig erwachsen.

2) Außergewöhnlich - Die Außergewöhnliche Belastung ist höher als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

3) Eine wesentliche Beeinträchtigung meiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - Dies ist der Fall, weil die Außergewöhnliche Belastung mehr als 10 % meines Einkommens beträgt.

4) Die Außergewöhnliche Belastung ist weder eine Betriebsausgabe noch Werbungskosten oder Sonderausgabe.

5) Die Außergewöhnliche Belastung stellt bei der Empfangsberechtigten selbst eine Außergewöhnliche Belastung dar. Weil ich der Meinung bin, dass das Einkommen der Empfangsberechtigten € 36.000,00 nicht übersteigt, beantrage ich eine diesbezügliche amtliche Erhebung.

Ich stelle hiermit fest, dass in der Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichtes Mistelbach vom keine Vermögensaufteilung festgelegt wurde, sondern ein Vermögensentzug mit folgendem Ausgleich festgelegt wurde. Dieser Vergleich stellt einen integralen Bestandteil des Beschlußes des Bezirksgerichtes Mistelbach vom , Aktenzahl ... dar.

Weiters stelle ich hiermit fest, dass mein Einkommen der Einkommensteuer unterliegt. Dies impliziert die Nichtanwendung der Lohnsteuerrichtlinien, denn sonst hätte man diese Rechtsnorm ja Einkommensteuerrichtlinien genannt. Bemerkt werden muss auch, dass das Bezirksgericht Mistelbach in seiner Vergleichsausfertigung vom mit dem Aktenzeichen ... einen Ausgleichsbetrag und nicht einen Abgeltungsbetrag nach § 98 ABGB definiert. Auch diese Terminologiewahl spricht für die Nichtanwendung der Lohnsteuerrichtlinien.

Deswegen beantrage ich hiermit die Nichtanwendung der Lohnsteuerrichtlinien für mein der Einkommensteuer unterliegendes Einkommen.

Jede Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist die Folge einer Prüfung des Einzelfalles. Deswegen beantrage ich die Entscheidung über meine Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 betreffend St. Nr. ... vom - datiert vom Finanzamt Gänserndorf/Mistelbach mit - durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Weiters beantrage ich die Entscheidung über meine Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 betreffend St. Nr. ... vom - datiert vom Finanzamt Gänserndorf/Mistelbach mit - durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Weiters beantrage ich die Entscheidung über meine Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 betreffend St. Nr. ... vom - datiert vom Finanzamt Gänserndorf/Mistelbach mit - durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Weiters beantrage ich die Entscheidung über meine Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 betreffend St. Nr. ... vom - datiert vom Finanzamt Gänserndorf/Mistelbach mit - durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Weiters beantrage ich die Entscheidung über meine Berufung gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2010 betreffend St. Nr. ... vom durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz...."

Beigefügt waren nochmals die Kopien des Scheidungsbeschlusses, der Vergleichsausfertigung sowie der Zahlungsbelege.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach die gegenständlichen Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.

Über die Berufungen wurde erwogen:

2. Sachverhalt

Die Ehe des Bw. wurde im Jahr 2003 gemäß § 55a EheG einvernehmlich geschieden.

Anlässlich der Scheidung verpflichtete sich der - anwaltlich vertreten gewesene - Bw., der Ehegattin einen "Ausgleichsbetrag" in Höhe von € 39.971,00 in monatlichen Raten von € 300,00, beginnend ab , wertgesichert mit dem VPI 1996, auf deren Bankkonto zu zahlen, wodurch alle wechselseitigen Forderungen bereinigt und verglichen seien.

Der Bw. zahlte an seine frühere Ehegattin dem Vergleich entsprechend im Jahr 2007 einen Gesamtbetrag von € 3.618,93, im Jahr 2008 von € 3.629,70, im Jahr 2009 von € 3.635,10 und im Jahr 2010 von € 3.638,50.

3. Beweisanträge, Beweiswürdigung

Der dargestellte Sachverhalt ist unstrittig und bedarf daher keiner weiteren Beweisaufnahmen.

Beantrage Beweise sind gemäß § 183 Abs. 3 BAO unter anderem dann nicht aufzunehmen, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen unerheblich sind.

Da die Frage, ob das Einkommen der geschiedenen Ehegattin des Bw. € 36.000 nicht überstiegen hat, für die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage unerheblich ist, war den diesbezüglichen Beweisanträgen auf "amtliche Erhebung" dieses Umstandes nicht zu folgen.

4. Rechtliche Würdigung

§ 34 Abs. 1 EStG 1988 zufolge sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, sie muss zwangsläufig erwachsen und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen und darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, "soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst."

Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 zwangsläufig, "wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann."

Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt, dessen Berechnung in § 34 Abs. 4 EStG 1988 und in § 34 Abs. 5 EStG 1988 näher dargestellt ist.

Unterhaltsleistungen an andere Personen als an Kinder sind gemäß § 34 Abs. 7 EStG 1988 nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist dabei nicht zu berücksichtigen.

Gemäß § 45 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu leisten, wobei der Vorauszahlung nach der im Berufungszeitraum anzuwendenden Fassung die Einkommensteuerschuld für das für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der einbehaltenen Beträge im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zugrunde zu legen und die so ermittelte Vorauszahlung, wenn sie erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr zu erhöhen ist.

Vorweg ist festzuhalten, dass der Unabhängige Finanzsenat auf Grund des Gesetzes (Art. 18 Abs. 1 B-VG) zu entscheiden hat und weder die Lohnsteuerrichtlinien 2002 (zuletzt als "Richtlinie" bezeichneter , BMF-010222/0121-VI/7/2011) noch die Einkommensteuerrichtlinien 2000 (zuletzt als "Richtlinie" bezeichneter , BMF-010203/0048-VI/6/2011) jeweils eine für die Berufungsbehörde maßgebliche Rechtsquelle darstellen. Die Einleitungen dieser Richtlinien verweisen im Übrigen selbst darauf, dass "über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten" aus den Richtlinien nicht abgeleitet werden können. Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen ebenso wie die Einkommensteuerrichtlinien 2000 einen Auslegungsbehelf zum EStG 1988 für die Verwaltung dar.

Soweit Bestimmungen des EStG 1988 nur in den LStR 2002 behandelt werden, sind diese von der Verwaltung nicht nur zur Auslegung bei Lohnsteuerpflichtigen, sondern auch bei Einkommensteuerpflichtigen heranzuziehen; die diesbezügliche Rüge des Bw. geht ins Leere.

Soweit das Finanzamt die vom Bw. geleisteten Zahlungen an seine geschiedene Gattin mit § 98 ABGB in Zusammenhang bringt, ist darauf zu verweisen, dass sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die geschiedene Ehegattin im Erwerb des Bw. - der Bw. ist Beamter im Ruhestand und Fahrlehrer - mitgewirkt hat und mit den Zahlungen eine solche Mitwirkung abgegolten werden soll, finden.

Bei der "Ausgleichszahlung" kann es sich entweder um eine pauschale Abgeltung eines Unterhaltsanspruches (§ 69a EheG i.V.m. § 55a Abs. 2 EheG) oder um die pauschale Abgeltung von Ansprüchen der geschiedenen Ehegattin nach §§ 81 ff. EheG im Zuge der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens handeln, wobei die Diktion "Ausgleichszahlung" für Letzteres spricht (vgl. die Wortwahl in § 94 EheG).

Die nähere Klärung, welche Ansprüche der geschiedenen Ehegattin nun mit der "Ausgleichszahlung" abgegolten werden sollten, kann aber unterbleiben, da in beiden Fallvarianten ein Abzug nach § 34 EStG 1988 nicht möglich ist:

Leistet der Bw. mit der Zahlung den gesetzlichen Unterhalt, steht der Abzugsfähigkeit § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 entgegen.

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten sind nach dieser Bestimmung nicht abzugsfähig, es sei denn, sie würden beim Steuerpflichtigen selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 11. GL § 34 Anm. 51). Darunter fallen insbesondere Krankheitskosten oder die Kosten für die Beseitigung von Katastrophenschäden, die für einkommenslose bzw einkommensschwache Angehörige übernommen werden (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 11. GL § 34 Anm. 52). Warum "die Außergewöhnliche Belastung" "bei der Empfangsberechtigten selbst eine Außergewöhnliche Belastung" darstellen soll, hat der Bw. nicht dargelegt. Die Höhe des Einkommens der geschiedenen Gattin spielt in diesem Zusammenhang grundsätzlich keine Rolle.

Handelt es sich um eine Ausgleichszahlung i.S.v. § 94 EheG, weil eine Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse anders nicht möglich ist, steht der Abzugsfähigkeit § 34 Abs. 1 EStG 1988 entgegen.

Aus dem Begriff "Belastung" in § 34 EStG 1988 leiten Lehre und Rechtsprechung ab, dass nur Vermögensminderungen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Eine "Belastung" liegt nur dann vor, wenn Ausgaben getätigt werden, die zu einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr, somit also zu einer Vermögensminderung führen.

Nur Vermögensumschichtungen führen grundsätzlich nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 11. GL § 34 Anm. 10 ff. m.w.N.).

Hatte die Ehegattin einen Anspruch auf einen Teil der dem ehelichen Gebrauchsvermögen zuzurechnenden Sachen oder Ersparnisse und hat sie im Zuge der Scheidung diesen Anspruch zugunsten des Bw. aufgegeben, ist die Ausgleichszahlung des Bw. als Vermögensumschichtung anzusehen, da er nunmehr allein darüber verfügungsberechtigt geworden ist. Hier fehlt es im gegenständlichen Fall an einer Belastung des Bw, auch wenn er diese Vermögensaufteilung als "Vermögensentzug" ansieht.

Fehlt es an einer Belastung i.S.d. § 34 Abs. 1 EStG 1988 oder handelt es sich um eine Unterhaltsleistung i.S.d. § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, ist es unerheblich, ob der Bw. auf Grund des Scheidungsvergleichs (nunmehr) rechtlich zur Zahlung i.S.d. § 34 Abs. 3 EStG 1988 verpflichtet ist.

Es erübrigt sich, auf die vermeintliche Unfreiwilligkeit der Scheidung gemäß § 55a EheG einzugehen, wobei es nach Lehre und Rechtsprechung Aufwendungen im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung grundsätzlich an einer Zwangsläufigkeit mangelt (vgl. ).

Prozesskosten, bei denen es auch von Bedeutung sein kann, ob dem Steuerpflichtigen ein Gerichtsverfahren aufgezwungen wurde (siehe Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 11. GL § 34 Anm. 78 "Prozesskosten"), sind nicht verfahrensgegenständlich.

Die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2007, 2008, 2009 und 2010 war daher als unbegründet abzuweisen.

Mit der Erlassung des Einkommensteuerjahresbescheides 2010 hat der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2010 und Folgejahre seine Wirkung nicht verloren, die Berufung bleibt weiterhin zulässig (vgl. Ritz, BAO4, § 273 Tz. 15).

Da die Einkommensteuerschuld 2009, die Grundlage für den Einkommensteuerbescheid 2010 und Folgejahre bildet, unverändert geblieben ist und sich die Berufung auf eine vermeintlich unrichtig ermittelte Einkommensteuerschuld 2009 stützt, war auch diese Berufung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at