Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 20.01.2011, RV/3808-W/10

Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr.1, gegen den Bescheid des Finanzamtes N. betreffend Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld 2004 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 wird abgeändert.

Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Abgabe betreffend die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 wird mit € 363,60 festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 wurde der Berufungswerber aufgefordert einen festgesetzten Betrag zurückzuzahlen, da für sein Kind (M.G.) Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden seien und im Jahr 2004, die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) überschritten worden seien.

Innerhalb rechtzeitig eingebrachter Berufung wendet der Bw. ein, dass seitens der Kindesmutter der Zuschuss zum KBGG für alleinstehende Elternteile (§ 9 Abs. 1 Z 1 iVm § 11 Abs. 2 KBGG) beantragt worden sei. Die gesetzliche Voraussetzung gemäß § 13 KBGG habe dafür jedoch nicht für den vollen Zeitraum bestanden und wäre daher § 14 KBGG anzuwenden gewesen. Dies ersuche der Bw. an Hand der Daten aus dem Zentralen Melderegister nachzuprüfen. Für diesen gemäß § 14 KBGG ermittelten Zeitraum wäre nach Ansicht des Bw. gemäß § 31 KBGG der Zuschuss vom Leistungsempfänger und nicht vom Bw. einzufordern. Desweiteren ersuche der Bw. um Beachtung des § 18 Z 2 KBGG.

Weiters ersuche der Bw. um eigene Bescheide für die Jahre 2003 und 2004. Aus formalen Gründen werde gegen das im Bescheid angegebene Einkommen berufen; es sei für den Bw. aus dem Bescheid nicht erkennbar, aus welchem Jahr dieses Einkommen resultiere und wie der Betrag zustande gekommen sei. Der Bw. bezweifle, dass er ausreichend im Sinne des §16 KBGG verständigt worden sei.

Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Unabhängige Finanzsenat geht im vorliegenden Fall von folgendem Sachverhalt aus:

Der Bw. ist Vater des 2003 geborenen Kindes M.G.

Die Kindesmutter bezog Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 1.260,48, im Jahr 2003, in Höhe von € 363,60 im Jahr 2004.

Es wurde im vorliegenden Fall folgende nach außen gerichtete Amtshandlung gesetzt.

Am wurde betreffend das Jahr 2004 ein Schreiben hinsichtlich der Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 und Erklärung des Einkommens für das Jahr 2004 an den Bw. gesandt.

Die Zustellung der Aufforderung betreffend das Jahr 2004 an den Bw. erfolgte laut im Akt erliegenden Rückschein am .

Der Bescheid betreffend Rückforderung der Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 wurde am erlassen. Es wurde mit diesem Bescheid die Abgabe in Höhe von € 1.548,98 festgesetzt. Im Jahr 2004 wurde von der Kindesmutter ein Zuschuss in Höhe von € 363,60 bezogen. Im Bescheid vom betreffend die Rückzahlung für das Jahr 2004 wurde unrichtigerweise auch die Abgabe für das Jahr 2003 festgesetzt.

Gemäß § 21 KBGG entsteht der Abgabenanspruch betreffend die Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld mit Ablauf des Jahres, in dem die Einkommensgrenze erreicht wird, im vorliegenden Fall für das Jahr 2004 mit Ablauf des Jahres 2004.

Gemäß § 207 Abs. 2 BAO verjährt das Recht die Abgabe gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz festzusetzen fünf Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches.

In § 209 Abs. 1 BAO ist geregelt, dass, wenn innerhalb der Verjährungsfrist nach § 207 BAO nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von der Abgabenbehörde unternommen werden, sich die Verjährungsfrist jeweils um ein weiteres Jahr verlängert.

In Anwendung der zitierten Gesetzesbestimmungen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Rückforderung der Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld hinsichtlich des Jahres 2003 der Eintritt der Verjährung im Jahr 2010 entgegensteht, da in den Jahren 2008 und 2009 weder Verlängerungshandlungen gemäß § 209 Abs. 1 BAO gesetzt wurden noch ein Bescheid bezüglich der Rückforderung dieser Zuschüsse erlassen wurde.

Diese Festsetzung betreffend das Jahr 2003 in einem Bescheid betreffend das Jahr 2004 im Jahr 2010 ist unrichtig, weil in einem Bescheid über die Rückzahlung für das Jahr 2004 nur über die Abgabe für das Jahr 2004 abgesprochen werden darf. Seitens des Finanzamtes durfte, wie bereits ausgeführt, im Jahr 2010 aufgrund eingetretener Verjährung nicht mehr über die Abgabe betreffend Rückzahlung der Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003 abgesprochen werden.

Hinsichtlich der Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 wurde im Jahr 2009 durch die Zusendung des Schreibens und Aufforderung zur Bekanntgabe des Einkommens eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO gesetzt. Damit wurde, wie sich aus den angeführten Gesetzesbestimmungen ergibt, innerhalb der Verjährungsfrist eine taugliche Verlängerungshandlung gesetzt und die für die Abgabe des Jahres 2004 mit Ende 2009 begrenzte Verjährungsfrist um ein Jahr verlängert.

Die Vorschreibung der Abgabe bzw. die Rückforderung des für das Jahr 2004 bezogenen Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld mit Bescheid vom erfolgte daher rechtzeitig.

Die im Bescheid vom unrichtigerweise vorgeschriebene Höhe muss allerdings auf den Betrag von € 363,60 reduziert werden, da nur der Betrag, welcher für das Jahr 2004 bezogen wurde, rückgefordert werden kann.

Der Berufungswerber und die Kindesmutter weisen im Zeitraum des Bezuges des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld unter Heranziehung der Daten aus dem Zentralen Melderegister keine Meldung an derselben Adresse auf. Dem Vorbringen des Bw., wonach die Kindesmutter unter Heranziehung der Daten aus dem Zentralen Melderegister als "Nicht Alleinstehende" im Sinne des § 13 KBGG anzusehen wäre, kommt daher keine Berechtigung zu.

Soweit der Bw. in seiner Berufung ausführt, er könne das im Bescheid angegebene Einkommen nicht nachvollziehen, ist darauf zu verweisen, dass das im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom der Besteuerung unterzogene Einkommen als Grundlage für die Berechnung der Rückforderung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 herangezogen wurde.

Wenn der Bw. weiters ausführt, dass er gem. § 16 KBGG vom zuständigen Krankenversicherungsträger über die Gewährung und Rückforderung nicht ausreichend informiert worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass diese Ansicht in § 18 Abs. 1 KBGG keine Deckung findet. Denn die Rückzahlung der ausbezahlten Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld hat auch der Elternteil des Kindes zu leisten, wenn an den anderen Elternteil der Zuschuss ausbezahlt wurde oder wenn sich der Elternteil zur Rückzahlung verpflichtet hat. Die Rückzahlungsverpflichtung besteht jedenfalls unabhängig davon, ob der Rückzahlungsverpflichtete eine Mitteilung vom zuständigen Krankenversicherungsträger erhalten hat.

Da die Einwände des Bw. nach den Feststellungen des Unabhängigen Finanzsenates keine Änderung des Bescheides hinsichtlich der für das Jahr 2004 bezogenen Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld erforderlich machen, war die Berufung betreffend Rückforderung der im Jahr 2004 bezogenen Zuschüsse abzuweisen.

Der Berufung war hinsichtlich der Rückforderung der für das Jahr 2003 bezogenen Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld stattzugeben.

Für das Jahr 2004 wird die Abgabe mit € 363,60 festgesetzt, da ausgehend vom Einkommen gemäß § 19 KBGG und einem Prozentsatz von 7% die Abgabe mit € 1.584,98 errechnet wird, jedoch nur im Umfang der bezogenen Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld eingehoben wird.

Insgesamt war der Berufung des Bw. daher teilweise Folge zu geben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at