Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 30.03.2009, RV/0105-I/09

Rückzahlungsantrag ohne rückzahlbares Guthaben

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Sebastian Ruckensteiner, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Defreggerstraße 16, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Abweisung eines Rückzahlungsantrages gemäß § 239 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom stellte der Rechtsvertreter des Berufungswerbers (kurz Bw.) einen Antrag auf Überweisung einer in der Buchungsmitteilung Nr. 2 vom ausgewiesenen Gutschrift in Höhe von 26.380,31 €, die aus einer Berufungsvorentscheidung vom gleichen Tag betreffend Umsatzsteuer 2001 resultierte.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag mit der Begründung ab, dass die vom Bw. geltend gemachte Gutschrift zu keinem rückzahlbaren Abgabenguthaben geführt habe.

In der dagegen erhobenen Berufung vom wurde eingewendet, dass "das Guthaben aus entrichteter Mehrwertsteuer resultiert, welche dem Berufungswerber als Vorsteuer zusteht". Somit bestehe kein Grund für eine Aufrechnung des Guthabens mit Abgabenverbindlichkeiten.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 215 Abs. 1 BAO sei ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 BAO ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung seiner fälligen Abgabenschulden bei derselben Abgabenbehörde zu verwenden. Ein Guthaben entstehe, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteige. Maßgeblich seien die tatsächlich durchgeführten Buchungen und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen. Zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Rückzahlung des Guthabens aus der Umsatzsteuer 2001 habe das Abgabenkonto des Bw. einen Rückstand aufgewiesen, der das "Guthaben" erheblich überstiegen habe.

Im Vorlageantrag vom wurde der Berufungseinwand wiederholt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 BAO unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist nach § 215 Abs. 1 leg. cit. zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat. Nach § 215 Abs. 4 BAO sind Guthaben, soweit sie nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zu Gunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

Im Berufungsfall ist das Finanzamt zutreffend davon ausgegangen, dass auf dem Abgabenkonto des Bw. zum Zeitpunkt des Rückzahlungsantrages infolge Verrechnung der am verbuchten Umsatzsteuergutschrift mit anderen Abgabenschuldigkeiten kein Guthaben bestand. Der Bw. bestreitet diesen mit den Akten übereinstimmenden Sachverhalt nicht. Bereits aus dem Fehlen eines Guthabens ergibt sich aber, dass die Voraussetzungen für eine Rückzahlung nach § 239 Abs. 1 BAO nicht gegeben waren, weil auf dem Abgabenkonto des Bw. per Saldo kein Überschuss zu seinen Gunsten bestand (vgl. Ritz, BAO3, § 239, Tz 1, mwN).

Soweit der Bw. die Verrechnung der Umsatzsteuergutschrift mit anderen Abgabenschuldigkeiten bemängelt, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabenpflichtigen mit Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO zu klären wäre (vgl. z. B. ; ). In einem solchen Verfahren wäre allerdings festzustellen, dass die Gutschriftverrechnung entsprechend den Regelungen der §§ 213 bis 215 BAO, die die Abgabenverrechnung im Hinblick auf deren Anlastung, die nachträgliche Minderung der Anlastungen und die Tilgung durch Zahlungen oder sonstige Gutschriften einschließlich des Schicksals der entstandenen Guthaben regeln, rechtmäßig war.

Somit war die Berufung abzuweisen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 213 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 214 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 215 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Rückzahlungsantrag
Guthaben
Gutschrift
Verrechnung
Abrechnungsbescheid
Verweise
Ritz, BAO/3, § 239, Tz 1 ff

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at