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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 30.03.2009, FSRV/0005-L/08

Antrag auf Verfahrenshilfe in einem (nachträglich) in die Gerichtszuständigkeit fallenden Finanzstrafverfahren

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates (Linz) 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen PL, Begleitagentur, geb. 19XX, whft. in S, StrNr. 12, über die Beschwerde des Beschuldigten, vertreten durch Martin Friedl, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, 4650 Lambach, Marktplatz 2, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , betreffend Gewährung von Verfahrenshilfe gemäß § 77 Abs. 3 Finanzstrafgesetz (FinStrG)

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) vom auf Gewährung bzw. Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 77 Abs. 3 FinStrG durch die Beigabe eines Verteidigers im Finanzstrafverfahren StrNr. 12 als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zum gegenwertigen Zeitpunkt die Höhe des dem gegenständlichen (verwaltungsbehördlichen) Strafverfahrens zugrunde liegenden strafbestimmenden Wertbetrages und damit auch eine allfällige Zuständigkeit eines Spruchsenates noch nicht feststehe bzw. nicht absehbar sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch den ausgewiesenen Vertreter frist- und formgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die Zuständigkeit eines Spruchsenates sei lediglich dann ausgeschlossen, wenn kein Finanzdelikt, keine gerichtliche Zuständigkeit oder die Zuständigkeit eines Einzelbeamten vorliege. Bereits in dem vom Vorsitzenden des Spruchsenates vom zur ENr. 34 ausgestellten Hausdurchsuchungsbefehl werde hinsichtlich der Zuständigkeit (des Entscheidungsträgers) auf §§ 93 Abs. 1 iVm. 58 Abs. 2 FinStrG verwiesen, zumal nach dem derzeitigen Verfahrensstand von einer gerichtlichen Zuständigkeit nicht ausgegangen werden könne. Davon sei offenbar auch die Finanzstrafbehörde erster Instanz ausgegangen, die andernfalls verhalten gewesen wäre, gemäß § 82 Abs. 2 FinStrG vorzugehen. Gleichermaßen ergäben sich auch keine Hinweise auf die Zuständigkeit eines Einzelbeamten gemäß § 58 Abs. 2 lit. a FinStrG.

Die Rechte des erst seit dem Einleitungsbescheid vom Beschuldigten würden durch das bisherige Behördenvorgehen massiv verletzt, da der Bf. erst nunmehr die Möglichkeit erhalten habe, dagegen Beschwerde zu führen. Des Weiteren werde, abgesehen davon, dass dem Bf. durch Verweigerung der Verfahrenshilfe seine Verteidigungsrechte vorenthalten würden, indem von Behördenseite eine Mitwirkung seinerseits in einem laufenden Prüfungs- bzw. Ermittlungsverfahren erwartet werde, gegen den Grundsatz des Verbotes der Selbstbelastung (vgl. § 84 Abs. 2 FinStrG) verstoßen. Auf eine (in Kopie beiliegende) Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates im Zusammenhang mit § 77 Abs. 3 FinStrG werde verwiesen.

Es wurde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach einer ergänzenden Feststellung bzw. Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf. (Hinweis auf AZ. 56 des Landesgerichtes Linz), aufzuheben und die beantragte Verfahrenshilfe zu bewilligen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 77 Abs. 3 FinStrG ist in Verfahren, in denen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses gemäß § 58 Abs. 2 einem Spruchsenat obliegt und der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, von der Finanzstrafbehörde auf Antrag des Beschuldigten, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist, ihm für das gesamte Verfahren oder für einzelne Verfahrenshandlungen einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat.

Gemäß § 58 Abs. 2 FinStrG obliegt die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 53 gegeben ist, einem Spruchsenat (§ 65) als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz, wenn a) der strafbestimmende Wertbetrag bei den im § 53 Abs. 2 bezeichneten Finanzvergehen 11.000,00 €, bei allen übrigen Finanzvergehen 22.000,00 € übersteigt bzw. b) ua. der Beschuldigte im Einspruch gegen die allenfalls ergangene Strafverfügung (§ 143), bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung bzw. bis zur Abgabe der Verzichtserklärung (§ 125 Abs. 3) die Fällung eines Erkenntnisses durch einen Spruchsenat beantragt.

Die gerichtliche Zuständigkeit für die Ahndung von Finanzvergehen ist im § 53 FinStrG (Abs. 1: bei vorsätzlichen Finanzvergehen ab einem strafbestimmenden Wertbetrag von über 75.000,00 €) geregelt.

Den Akten zur angeführten StrNr. ist folgende, für die verfahrensgegenständliche Entscheidung nach § 161 Abs. 1 FinStrG (nunmehr) maßgebliche Sach- bzw. Rechtslage (vgl. zB. ) zu entnehmen:

Nach Erlassung des in der Beschwerde angeführten, wegen des Verdachtes der Begehung von Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und 2 FinStrG ab dem Jahr 2003 ergangenen, ua. auf die Bestimmungen der §§ 93 Abs. 1 iVm. 58 Abs. 2 FinStrG verweisenden, Hausdurchsuchungsbefehles des (Vorsitzenden des) Spruchsenates beim Finanzamt Linz Senat II (als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz) vom , ENr. 34, wurde mit Bescheid des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom gegen den Bf. gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG wegen eines sich aus den bisherigen (Vor-)Erhebungen des Finanzamtes Linz ergebenden Verdachtes der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a iVm. 38 Abs. 1 lit. a FinStrG (Verkürzungen von Umsatz-, Einkommen- und Abzugssteuern für die Jahre 2003 bis 2006 sowie von Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner bis April 2007; jeweils in betragsmäßig noch zu bestimmender Höhe), unter der StrNr. 12 ein (verwaltungsbehördliches) Finanzstrafverfahren eingeleitet.

Mit Schreiben vom erstattete der Leiter der Strafsachenstelle beim Finanzamt Linz im vorgenannten Finanzstrafverfahren einen Bericht gemäß §§ 195f FinStrG iVm. § 100 Abs. 2 Z 4 Strafprozessordnung an die Staatsanwaltschaft Linz. Darin wird ua. unter Hinweis auf die Bestimmung des § 53 Abs. 1 lit. b FinStrG ausgeführt, dass die gegen den Beschuldigten vom Finanzamt Linz (offenbar im Anschluss an den Einleitungsbescheid) durchgeführten (ergänzenden) Erhebungen den Verdacht ergeben hätten, dass der Bf. dadurch, dass er I. vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkt habe, nämlich durch die Nichterfassung von Umsätzen und Erlösen im buchhalterischen Rechenwerk und in der Folge Nichterfassung derselben in den diesbezüglichen Jahressteuererklärungen, sodass mit der Erlassung der darauf beruhenden Erstbescheide für die Kalenderjahre 2003 bis 2006 eine Verkürzung an Umsatzsteuer von insgesamt 76.000,00 € und an Einkommensteuer iHv. insgesamt 110.112,51 € bewirkt wurde, wobei es ihm jeweils darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, sowie II. an den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch die Nichterfassung von Umsätzen in den Umsatzsteuervoranmeldungen bei gleichzeitiger Nichtentrichtung der diesbezüglich darauf entfallenden Umsatzsteuervorauszahlungen für Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2007 eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen iHv. insgesamt 22.340,00 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe, wobei es ihm jeweils darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, die Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a iVm. 38 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe.

Da damit aber für die im Rahmen der Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit zur Sachentscheidung auf Grundlage der aktuellen Erhebungssituation verpflichtete Rechtsmittelbehörde (vgl. zB. Fellner, Kommentar zum FinStrG, Anm. 6 zu §§ 161-164 FinStrG samt angeführten Judikaturhinweisen) zweifelsfrei feststeht, dass, infolge der nunmehrigen Gerichtszuständigkeit, die in § 77 Abs. 3 FinStrG erstangeführte Voraussetzung der Zuständigkeit eines Spruchsenates nicht (mehr) vorliegt, war, ohne auf die weiteren Tatbestandserfordernisse bzw. auf deren Vorliegen einzugehen, spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen den Bescheid vom als unbegründet abzuweisen.

Soweit in der Beschwerde im Hinblick auf die Mitwirkung des Bf. im laufenden Prüfungs- bzw. Ermittlungsverfahren auf die Bestimmung des § 84 Abs. 2 FinStrG verwiesen wird, ist darauf zu verweisen, dass wenn in Fällen der Anhängigkeit eines Finanzstrafverfahrens die Abgabenbehörde für die Finanzstrafbehörde oder das Gericht Prüfungshandlungen setzt, der Abgabepflichtige nicht mehr zu einer Selbstbeschuldigung im Rahmen der abgabenrechtlichen Mitwirkungspflicht verhalten werden kann (vgl. auch -ÖStZ 2002/879 = ÖStZB 2003/233).

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Verfahrenshilfe
Zuständigkeit
Sachentscheidung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at