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OGH vom 30.03.2015, 1Nc10/15h

OGH vom 30.03.2015, 1Nc10/15h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr.

Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 33 Nc 5/15m anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrte wie bereits in einer Vielzahl ähnlicher Eingaben die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage. In seinem Vorbringen wirft er einem Senat des Oberlandesgerichts Wien ua vor, in amtsmissbräuchlicher Weise den Amtsmissbrauch anderer Richter zu decken.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte die Akten dem Obersten Gerichtshof gemäß § 9 Abs 4 AHG zur Bestimmung eines Gerichtshofs in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel zur Erledigung des Verfahrenshilfeantrags vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller wurde bereits wiederholt auf die Bestimmung des § 86a ZPO hingewiesen und es wurden von ihm eingebrachte Schriftsätze gemäß § 86a Abs 2 ZPO zurückgewiesen (RIS Justiz RS0129051). Dabei wurde auch betont, dass der Antragsteller durchaus in der Lage wäre, ein schlüssiges und nachvollziehbares Vorbringen zu seinen Anträgen zu erstatten, seine Ausführungen aber dennoch überwiegend aus polemischen Vorwürfen und Beschimpfungen bestehen bzw unvollständig und/oder unverständlich sind. Auch im vorliegenden Fall lässt sich aus dem Inhalt seiner Eingabe nicht einmal annähernd nachvollziehen, wie ein Schaden von 2 Mio EUR sA und weitere 1.500 EUR Schaden täglich seit wegen vorsätzlicher Rechtsverweigerung durch eine Entscheidung über einen von ihm eingebrachten Antrag oder ein Rechtsmittel entstanden sein könnte.

Da somit dem Antragsteller die maßgebliche Rechtslage aufgrund zahlreicher Verbesserungsaufträge und Hinweise nach § 86a ZPO ausreichend bekannt ist und er dennoch weiterhin unklare, unvollständige oder unverständliche Verfahrenshilfeanträge einbringt, ist auch von einer Vorlage zu einer Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG Abstand zu nehmen (1 Nc 31/14w; 1 Nc 67/14i uva) und der Schriftsatz (jedenfalls insoweit) nicht zu behandeln.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0010NC00010.15H.0330.000

Fundstelle(n):
GAAAC-92233