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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 19.05.2005, RV/1157-W/02

Erlösbeteiligung ist keine stille Zession


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Miterledigte GZ:
RV/1160-W/02


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/1157-W/02-RS1
Der Begriff "stille Zession" ist im Gegensatz zur älteren Lehre und Rechtsprechung (VwGH vom17.11.1965, 142/64; ) nur dann zu verwenden, wenn der Schuldner (vorerst) von der Zession nicht verständigt werden soll, nicht aber auch dann, wenn lediglich die Vereinbarung besteht, dass sich der Gläubiger verpflichte, die Forderung als mittelbarer Stellvertreter eines anderen einzutreiben. In diesem letzteren Fall liegt ja mangels Änderung der Rechtszuständigkeit gar keine Zession im dogmatischen Sinn vor (siehe ua. ). Auch eine gegen Entgelt eingegangene Verpflichtung, einen bestimmten Teil der künftigen Einnahmen aus Rechten an den Geldgeber auszuzahlen, stellt daher keine Zession im Sinne des § 33 TP 21 Abs. 1 GebG dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr., betreffend Rechtsgebühr entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Vereinbarung vom verpflichtete sich die S.inGründung (die GmbH) in Folge eines zwischen dem V. (der Verein) und der I.. abgeschlossenen "Letter of Intent" vom , dem Verein einen Betrag in Höhe von S 13,200.000,00 zuzüglich USt zu leisten.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung war es ungewiss, ob der Verein in Hinblick auf diese Leistung 60% seiner Einnahmen aus der Verwertung der Transferrechte seiner am beim Verein beschäftigten Profi-Spieler an die GmbH zu bezahlen hat und es wurde die Vertragsergänzung für den Fall vereinbart, dass F. der Auffassung ist, dass die Übertragung der Erlöse an die MKG besprochen und vereinbart war.

Im Punkt IV der Vereinbarung verpflichtete sich die GmbH dem Verein weitere S 10,000.000,00 zum Erwerb von Profi-Spielern zu bezahlen und der Verein verpflichtete sich 60% aus dem Verwertungserlös der Transferrechte für diese Spieler an die GmbH zu entrichten.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien setzte mit Bescheid vom betreffend diese Vereinbarung eine Gebühr gemäß § 33 TP 21 Abs. 1 GebG von einem Wert des Entgeltes in Höhe von S 15,840.000,00 (S 13,200.000,00 zuzüglich 20 % USt) gegenüber der GmbH fest.

In der dagegen eingebrachten Berufung wendete die Bw. im Wesentlichen ein, es läge mangels Vereinbarung einer Gegenleistung keine Zession vor, und selbst wenn die GmbH am Erlös beteiligt werde, läge ein "META-Geschäft" oder eine Innenbeteiligung vor, welche beide als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen seien.

Die Berufung wurde vom Finanzamt der Finanzlandesdirektion für Wien Niederösterreich und Burgenland am als seinerzeitige Rechtsmittelbehörde vorgelegt.

Mit ist die Entscheidungsbefugnis über die o.a. Berufungen auf den unabhängigen Finanzsenat übergegangen.

In Folge eines Vorhaltes des unabhängigen Finanzsenates an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien wurde geklärt, dass es sich bei der "S.inGründung " um die bereit gegründete "S.GmbH" handelt. Weiters wurde seitens des Finanzamtes eine nachträglich erhobene Vereinbarung "In Ergänzung und zur Klarstellung" vom zur gegenständlichen Vereinbarung vorgelegt und bekräftigt, dass nach Ansicht des Finanzamtes eine gebührenpflichtige Zession vorläge.

In dieser Ergänzung und Klarstellung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Verein und die GmbH hätten eine Vereinbarung getroffen, auf Grund welcher der GmbH 60% der Einnahmen welcher Art immer aus der Verwertung der Transferrechte aller beim Verein beschäftigten Profifußballer zustünden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Zessionen oder Abtretungen von Schuldforderungen oder anderen Rechten unterliegen nach Maßgabe der Bestimmungen im III. Abschnitt des Gebührengesetztes 1957 gemäß § 33 TP 21 Abs. 1 GebG einer Gebühr 0,8 v.H vom Entgelt.

Mangels einer im Gebührengesetz enthaltenen Begriffsbestimmung ist dieser Tatbestand nach dem bürgerlichem Recht zu beurteilen (siehe Fellner, Band I, Stempel und Rechtsgebühren, Rz 2 zu § 33 TP 21 unter Hinweis auf Kozil/Welser, Bürgerliches Recht II 114).

Unter § 33 TP 21 Abs. 1 GebG fällt daher auch eine stille Zession. Unter einer solchen stillen Zession wurde früher, neben der "nicht verständigten" Abtretung, eine Vereinbarung verstanden, nach der sich der Zedent verpflichtet, die Forderung im eigenen Namen als mittelbarer Stellvertreter des Zessionars einzutreiben und dann die vom Schuldner erhaltene Leistung dem Zessionar abzuliefern (siehe ).

Der seinerzeitigen Rechtslehre entsprechend beurteilte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 142/64 eine der hier zu beurteilenden Vereinbarung vergleichbare Verpflichtung zur Ausbezahlung von Dividenden durch den Aktionär an einen Dritten gegen Entgelt als eine gebührenpflichtige stille Zession.

Mit Entscheidung vom , 3 Ob 522/95 erfolgte hinsichtlich der Beurteilung einer solchen Vereinbarung als stille Zession durch den OGH eine Änderung der Rechtssprechung (siehe Iro, Abschied von der "stillen Zession"?, RdW 1995/10 S375).

"In der ausführlich begründeten Entscheidung 3 Ob 522/95 (JBl 1995, 721 =ÖBA 1995, 906 = ecolex 1995, 554 = JUS Z 1828) wurde ausgesprochen, daß, gehe man vom klaren Wortlaut des § 1392 ABGB aus, jede Zession zu einer Änderung der Rechtszuständigkeit führe, und zwar unabhängig von einer Verständigung des Schuldners. Es sei aus dogmatischen Gründen geboten, als stille Zession nur ein Rechtsgeschäft zu bezeichnen, bei dem der Schuldner von der Abtretung vorerst nicht verständigt werden solle. Auch eine Zession dieser Art führe aber -vorbehaltlich besonderer Publizitätserfordernisse bei der Sicherungszession - zu einer Übertragung der Rechtszuständigkeit. Es sei daher im Gegensatz zur älteren Lehre und Rechtsprechung eine Vereinbarung, mit der sich der Gläubiger verpflichtet, die Forderung als mittelbarer (indirekter) Stellvertreter eines anderen einzutreiben, jedenfalls nicht als stille Zession zu bezeichnen, weil in einem solchen Fall eine Änderung der Rechtszuständigkeit als zwingende Folge der Forderungsabtretung als eines Verfügungsgeschäfts noch nicht eingetreten sei und zumindest vorläufig auch nicht eintreten solle" ( 1Ob 638/95).

In seinem Urteil vom , 7 Ob 137/02a führt der OGH ebenfalls unter Bezugnahme auf die oa. Entscheidung aus:"Die Entscheidung legt nur unter Abkehr von einigen Judikaten klar, dass der Begriff "stille Zession" nur dann zu verwenden sei, wenn der Schuldner (vorerst) von der Zession nicht verständigt werden soll, nicht aber auch dann, wenn lediglich die Vereinbarung besteht, dass sich der Gläubiger verpflichte, die Forderung als mittelbarer Stellvertreter eines anderen einzutreiben. In diesem letzteren Fall liegt ja mangels Änderung der Rechtszuständigkeit gar keine Zession im dogmatischen Sinn vor."

Da im gegeben Fall eine Abtretung (Gläubigerwechsel) nicht vereinbart war, liegt auch eine Zession im Sinne des § 33 TP 21 Abs. 1 GebG nicht vor, und der Berufung war stattzugeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 33 TP 21 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Erlösbeteiligung
stille Zession
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at