Verfassungswidrigkeit der Erbschaftssteuer
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Mag. Alois Pirkner, Rechtsanwalt, 5580 Tamsweg, Kuenburgstr. 349, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (kurz: Bw) und seine Ehegattin sind gesetzliche Erben ihres verstorbenen Sohnes. Mit Bescheiden vom schrieb die Finanzbehörde I. Instanz - ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb von € 36.258,00 - Erbschaftssteuer gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG jeweils in Höhe von € 3.807,09 vor.
Dagegen wurde Berufung erhoben.
Mit Berufungsentscheidungen vom , RV/0360-S/05 und RV/0361-S/05, wurde dem Berufungsbegehren teilweise stattgegeben und die Erbschaftssteuer jeweils mit € 3.744,30 festgesetzt.
Gegen diese Bescheide richteten sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Beschluss vom , A 2007/0008, 0009-1, stellte der Verwaltungsgerichtshof in den Beschwerdefällen gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Z 1 des § 1 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. 141, mit der Wortfolge "1. der Erwerb von Todes wegen," als verfassungswidrig aufzuheben.
Mit Erkenntnis vom , G 54/06-15 u.a., hob der Verfassungsgerichtshof auch aus Anlass des vorliegenden Beschwerdefalles § 1 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes vom betreffend die Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer, BGBl. 141, als verfassungswidrig auf.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , Zlen. 2006/16/0045, 0046-8 (vormals: Zlen. 2006/16/0081, 0082) die Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0360-S/05 und RV/0361-S/05, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben und in den Entscheidungsgründen wie folgt ausgeführt:
" Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.
Die Beschwerdefälle bilden Anlassfälle für den verfassungsrechtlichen Ausspruch, dass die angewendete und vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendende Gesetzesstelle verfassungswidrig war.
Dadurch, dass die belangte Behörde die angefochtenen Abgabenbescheide auf diese die Abgabenvorschreibung tragende Gesetzesstelle gestützt hat, belastete sich diesem mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes.
Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. "
Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes gelten auch für den gegenständlichen Erbschaftssteuerbescheid, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte | Erwerb von Todes wegen Verfassungswidrigkeit |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
FAAAC-92229