PKW-Auslandsleasing, keine Eigenverbrauchsbesteuerung (Rechtslage ab 1.1.2004)
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0559-G/05-RS1 | Eine ab 2004 erfolgende Verwendung eines im Ausland geleasten PKW durch einen österreichischen Unternehmer ist auch nicht nach § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 zu besteuern (vgl. ). |
Folgerechtssätze | |
RV/0559-G/05-RS1 | wie RV/0005-F/09-RS1 Eine Besteuerung der Leasingraten für einen im Ausland (Deutschland) geleasten Pkw kann (trotz Vorsteuererstattungsanspruches im Ausland ) nicht auf die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 (Rechtslage ab ) gestützt werden, zumal diese Regelung (ebenso wie die lit. d leg. cit.) dem Gemeinschaftsrecht (der Sechsten Richtlinie) widerspricht (vgl. mit Hinweis auf Vorerkenntnisse). |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse2, vormals Adresse1, vertreten durch Steuerberater, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom (bzw. vom ) betreffend Umsatzsteuer 2004 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2004 wird abgeändert. Die Umsatzsteuer 2004 wird festgesetzt mit € 162.424,81. Bisher war vorgeschrieben: € 167.430,16.
Die Bemessungsgrundlagen im Einzelnen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und dieses bildet einen Bestandteil des Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurde die Umsatzsteuer 2004 entsprechend der elektronisch eingebrachten Umsatzsteuererklärung festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb verlängerter Frist das Rechtsmittel der Berufung erhoben und dieses richtete sich gegen die Eigenverbrauchsbesteuerung der Leasingentgelte von in Deutschland geleasten und in Österreich genutzten PKW. Im Wesentlichen wurde die Berufung damit begründet, dass die der Besteuerung zugrunde liegende Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 als EU-widrig erkannt worden sei (vgl. die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache "Cookies World" C-155/01 vom ) und mit zeitlich befristet auf Umsätze, die vor dem ausgeführt würden, wieder eingeführt worden sei. Ab sei dieser Eigenverbrauchstatbestand inhaltsgleich in § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 übernommen worden. Diese Bestimmung widerspreche in der derzeitigen Fassung der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie, es werde auf die Entscheidung des hingewiesen. Wie der UFS festgestellt habe, handle es sich bei der Eigenverbrauchsbesteuerung der (nunmehr) lit. b um keine Besteuerung eines selbst hergestellten oder erworbenen oder eingeführten Gegenstandes, sondern um die Besteuerung von Ausgaben für Dienstleistungen aus dem Ausland. Schon aus diesem Grund könne der Eigenverbrauch von besagten Leistungen nicht auf Art. 17 Abs. 7 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie gestützt werden. Außerdem dürften die geforderten konjunkturellen Gründe für eine derartige Maßnahme nicht gegeben sein, da diese Maßnahme Teil einer Konjunkturpolitik sein müsse. Derartiges sei aber bei der Einführung, Beibehaltung und Befristung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 nicht zu erkennen. Im Gegenteil liege der Schluss offen, dass es sich vielmehr um die Verhinderung der Umgehung des Vorsteuerausschlusses für Vorsteuern iZm bestimmten Fahrzeugen handle.
Aufgrund der beim VwGH anhängigen Beschwerden im Zusammenhang mit der Eigenverbrauchsbesteuerung von PKW-Auslandsleasingraten wurde die Entscheidung über die Berufung mit Zustimmung des Bw. ausgesetzt. Nunmehr, da der VwGH seine Rechtsansicht zu dieser Rechtsfrage auch für die Zeiträume ab 2004 in mehreren Entscheidungen kundgetan hat, wird das Verfahren fortgesetzt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom , 2009/15/0121 zur Eigenverbrauchsbesteuerung von im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen anfallenden Ausgaben für im Ausland geleaste PKW betreffend die Streitjahre 2004 bis 2007 festgestellt:
"Zum ,Pkw-Auslandsleasing' ist zunächst gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2008/15/0109 und 2007/15/0275, zu verweisen. Zutreffend ist demnach die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Regelung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 (idF BGBl. I Nr. 10/2003) bzw. § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 (idF BGBl. I Nr. 134/2004) nicht anzuwenden ist.
Die belangte Behörde stützte die Besteuerung des ,Pkw-Auslandsleasing' ab dem Kalenderjahr 2004 auf die Bestimmung des § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994. Diese Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 134/2003 in das UStG 1994 eingefügt und steht für Zeiträume ab in Geltung. Die Bestimmung stellt in ihrem ersten Teilstrich die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleich. Sie entspricht Art. 6 Abs. 2 lit. a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie. Wie aus der Rechtsprechung des EuGH hervorgeht, will die genannte Richtlinienbestimmung die Nichtbesteuerung eines zu privaten Zwecken verwendeten Betriebsgegenstands verhindern (vgl. , Cookies World, Randnr. 56).
Eine tatsächliche Privatnutzung wurde von der belangten Behörde nur für das Kalenderjahr 2003 festgestellt. Für die Kalenderjahre ab 2004 stützt sich die belangte Behörde hingegen auf die Regelung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, wonach (u.a.) sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Miete von Personenkraftwagen nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sodass ,auch die Verwendung für tatsächlich unternehmerische Zwecke (...) rechtlich eine solche für nichtunternehmerische' sei.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 aber die Bedeutung beizulegen, dass ein bloßer Vorsteuerausschluss vorliegt (vgl. den hg. Beschluss vom , 2000/14/0155). In diesem Sinne ist der Verwaltungsgerichtshof schon in dem noch zum UStG 1972 ergangenen Erkenntnis vom , 91/15/0045, der Ansicht der damals belangten Behörde entgegengetreten, durch den Umbau eines steuerbegünstigten Lkw in einen Pkw komme es zu einem Eigenverbrauch. Der durch den Umbau eingetretene Wechsel in die ,fiktive nichtunternehmerische Sphäre' des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG 1972 stelle keine Verwendung eines Gegenstandes für Zwecke außerhalb des Unternehmens iSd früheren § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1972 dar. Nichts anderes kann für den Geltungsbereich des Umsatzsteuergesetzes 1994 gelten (zum gemeinschaftsrechtlichen Hintergrund vgl. auch Tumpel, SWK 2005, S 506).
Die belangte Behörde kann daher mit dem Hinweis auf § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 keine Privatnutzung iSd § 3a Abs. 1a Z 1 erster Teilstrich UStG 1994 aufzeigen.Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2004 bis 2007 waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben."
Somit ist nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. auch Erkenntnis vom , 2007/15/0274) im berufungsgegenständlichen Fall keine Eigenverbrauchsbesteuerung der PKW-Auslandsleasingraten vorzunehmen.
Mit hat das (ursprünglich zuständige) Finanzamt gemäß § 299 Abs. 1 BAO den Umsatzsteuerbescheid vom aufgehoben und einen neuen Sachbescheid (welcher ident mit dem ursprünglichen Bescheid ist) erlassen. Gemäß § 274 BAO gilt eine Berufung auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet, wenn dieser an die Stelle des mit Berufung angefochtenen Bescheides tritt. An die Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides tritt u.a. ein neuer Sachbescheid, der bei Aufhebung gem. § 299 Abs. 1 BAO verbunden mit dem Aufhebungsbescheid ergeht (vgl. Ritz, BAO³, § 274 Tz 2). Die Berufung vom gilt somit auch gegen den Umsatzsteuerbescheid vom gerichtet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Personenkraftwagen PKW Auslandsleasing Eigenverbrauch Leasingraten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at