Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 23.05.2006, RV/0190-I/06

Die in der Verordnung BGBl II 2001/382 (Pauschalierung der Werbungskosten bei bestimmten Berufsgruppen) vorgesehenen Höchstbeträge sind bei nicht ganzjähriger Tätigkeit anteilig zu berücksichtigen.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0190-I/06-RS1
Die zu § 17 Abs. 6 EStG 1988 ergangene Verordnung BGBl II 2001/382 sieht für Angehörige bestimmter Berufsgruppen (hier: Bürgermeister einer Gemeinde) die pauschale Berücksichtigung von Werbungskosten vor. Die festgelegten Höchstbeträge sind bei nicht ganzjähriger Tätigkeit anteilig zu berücksichtigen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber war vom bis Bürgermeister der Gemeinde L. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit beantragt er die Berücksichtigung von Werbungskosten (Berufsgruppenpauschale) in folgender Höhe:


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Bruttobezüge lt. Lohnzettel der Gemeinde
10.537,70 €
Abzüglich Bezüge nach § 67
- 1.505,40 €
Bemessungsgrundlage
9.032,30 €
Davon 15 % Werbungskosten
1.354,84 €

Mit dem am ausgefertigten Einkommensteuerbescheid für 2004 wurden Werbungskosten in Höhe von 657 € berücksichtigt. Diesen Betrag errechnete das Finanzamt durch Aliquotierung des in der Pauschalierungsverordnung BGBl. 382/2001 vorgesehenen Höchsbetrages (2.628 € jährlich; ergibt 657 € für 3 Monate).

Die fristgerecht eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom unter Hinweis auf § 2 der Verordnung BGBl. 382/2001, wonach der Werbungskostenhöchstbetrag bei nicht ganzjähriger Tätigkeit anteilig zu berücksichtigen sei, als unbegründet abgewiesen.

Im Vorlageantrag wiederholte der Berufungswerber seinen Antrag mit der Begründung, die erfolgte Kürzung "lt. Satz 2 des § 2 der Verordnung" sei seiner Ansicht nach sinnwidrig und könne nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen sein.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.

Zu § 17 Abs. 6 EStG 1988 erging die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II 2001/382, (im Folgenden: VO).

Durch § 1 Z 10 der VO wurden für Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 Werbungskosten in Höhe von 15 % der Bemessungsgrundlage, mindestens 438 Euro jährlich, höchstens 2.638 Euro jährlich festgelegt.

Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge sind nach § 2 der VO die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und (mit Einschränkungen) abzüglich der sonstigen Bezüge. Bei nicht ganzjähriger Tätigkeit sind die sich aus § 1 ergebenden Beträge anteilig zu berücksichtigen, wobei angefangene Monate als volle Monate gelten.

Die angeführten Pauschbeträge sind somit Jahresbeträge. Bei nicht ganzjähriger Tätigkeit ist der Werbungskostenpauschbetrag durch Anwendung des vorgesehenen Prozentsatzes auf das im unterjährigen Tätigkeitszeitraum bezogene Einkommen zu ermitteln, der Jahreshöchstbetrag ist entsprechend der Dauer der Tätigkeit zu aliquotieren. Unvollständige Monate zu Beginn oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses werden dabei als volle Monate gerechnet.

Aus der Verordnungsermächtigung des § 17 Abs. 6 EStG und aus § 1 der Verordnung BGBl. II 2001/382 ergibt sich, dass die angeführten Durchschnittsätze "nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt" wurden. Der begehrte Abzug des in § 1 Z 10 der VO angeführten Höchstbetrages bei der nur drei Monate dauernden Beschäftigung in ungekürzter Höhe würde die Berücksichtigung fiktiver Werbungskosten bedeuten. Dies wäre sachlich nicht gerechtfertigt.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
Schlagworte
Werbungskosten
Berufsgruppenpauschale
Pauschbeträge
Zitiert/besprochen in

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at